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Taylor Kay Roberts

Southern Belle

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Happy Impeachment/New Year, Astor!
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1

Freitag, 2. Dezember 2011, 22:00

Motions and Messages to the General Court



The General Court of Laurentiana
- Motions and Messages to the General Court -


Honorable Members of the General Court,

es wird darum gebeten, Anträge an den General Court hier einzureichen und Mitteilungen an den General Court oder die Sitzungsleitung hier zu veröffentlichen.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Tyrell Avery« (10. April 2019, 18:03)


Taylor Kay Roberts

Southern Belle

Beiträge: 1 391

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2

Freitag, 2. Dezember 2011, 22:53

Honorable Members,

ich schlage folgenden Entwurf für die Standing Orders vor:

Standing Rules of the General Court of Laurentiana


Rule I - General Provisions

1. The General Court
Der General Court of Laurentiana übt die legislative Gewalt aus, er tagt in dem dafür bereitgestellten Gebäude in der Hauptstadt des Staates, er gibt sich gemäß Art. III Sec. 6 der Verfassung des Staates Laurentiana diese Geschäftsordnung zur Regelung des Geschäftsgangs.


Rule II - Chairmanship

1. President of the General Court
President of the General Court ist nach Art. III Sec. 4 der Verfassung der Lieutenant-Governor of Laurentiana.

2. Speaker pro tempore of the General Court
(a) Gemäß Art. III Sec. 4 wählt der General Court aus seinen Mitgliedern einen Speaker pro tempore of the General Court, welcher für den Fall der Vakanz des Amtes des Lieutenant-Governors, für den Fall der Abwesenheit des Lieutenant-Governors oder auf dessen Anordnung hin ihn als Vorsitzenden vertritt.
(b) Der Speaker pro tempore amtiert für sechs Monate.
(c) Wahlen für das Amt des Speaker pro tempore sind durchzuführen, wenn das Amt vakant ist oder wenn es auf Antrag eines Mitgliedes die Mehrheit des General Court beschließt.

3. Acting Speaker pro tempore of the General Court
Für den Fall, dass weder ein Lieutenant-Governor noch ein Speaker pro tempore im Amt sind, soll als Acting Speaker pro tempore das Mitglied des General Courts als Acting Speaker pro tempore die Sitzungsleitung übernehmen, welches unter den verfügbaren Mitgliedern am längsten dem General Court angehört.

4. Competence of the Chairman
Der Vorsitzende vertritt den General Court nach außen, sorgt für die Einhaltung dieser Geschäftsordnung und leitet die Aussprachen gerecht und unparteiisch. Er hat im Rahmen dieser Geschäftsordnung Weisungsbefugnis gegenüber den Mitgliedern des General Court, sofern diese den Fortgang der Arbeit und die Ordnung im Hause betrifft.


Rule III - Members of the General Court

1. Rights and duties
(a) Die Mitglieder des General Court sind berechtigt, an allen Debatten und Abstimmungen teilzunehmen sowie jederzeitigen Zugang zum Sitzungssaal des Staatssenates zu erlangen.
(b) Jedes Mitglied des General Court folgt bei seinen Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen nur seiner Überzeugung und seinem Gewissen.

2. Questioning of the Administration
Jedes Mitglied des General Court kann eine Anfrage an die Administration oder eines ihrer Mitglieder richten, welche innerhalb von einer Woche öffentlich im General Court beantwortet werden muss. Die Fragen können mehrere Punkte enthalten, haben sich jedoch nach dem Ressort des betreffenden Mitglieds zu richten, an den Gouverneur kann jede Frage betreffend die Tätigkeit der Administration gerichtet werden.


Rule IV - Course of business

1. Debates
(a) Der General Court tagt permanent in den dafür vorgesehenen Räumen.
(b) Seine Sitzungen sind öffentlich.
(c) Aussprachen über Anträge werden von den Mitgliedern an dem dafür vorgesehenen Ort eingereicht und durch den Vorsitzenden durch Erstellung eines entsprechenden Themas eröffnet, sie sind in der Form "[Motion] Jahr/Monat in Zahlen von 01 bis 12/laufende Nummer" zu kennzeichnen.
(d) Aussprachen dauern grundsätzlich 96 und höchstens 168 Stunden. Verlängerungen sind während der Aussprache beim Vorsitzenden des General Court zu beantragen, sie sind auf Antrag einzuräumen.
(e) Eine Ausprache ist unabhängig von einer beantragten oder eingeräumten Verlängerung zu beenden, wenn binnen 48 Stunden kein Beitrag zur Sache mehr geäußert wurde.

2. Votes
(a) Abstimmungen über Beschlussanträge werden nach Ende der Aussprache eingeleitet.
(b) Sie dauern 72 Stunden und bleiben mindestens 24 Stunden geöffnet, auch wenn bereits zuvor eine unumstößliche Mehrheit erreicht wurde.
(c) Eine Abstimmung ist zu beenden, wenn die Abstimmungsfrist abgelaufen ist, oder die erforderliche Mehrheit erreicht ist oder nicht mehr erreicht werden kann.
(d) Die Abstimmungsfrage ist sachbezogen und wertneutral zu formulieren und so zu stellen, dass die Staatssenatoren sie mit Ja (Aye), Nein (No) oder Enthaltung (Present) beantworten können. Im Regelfall soll mit Ja die Annahme des Antrages ausgedrückt werden.
(e) Abstimmungen über Beschlussanträge sind in der Form "[Vote] Jahr/Monat in Zahlen von 01 bis 12/laufende Nummer zu kennzeichnen, und sollen der entsprechenden Kennzeichnung der zugehörigen Aussprache entsprechen.
(f) Nachträgliche Veränderungen oder Revisionen eines Abstimmungsbeitrages sind bis zum Ende des Abstimmungszeitraumes zulässig. Sie sind ungültig, wenn nicht eindeutig erwiesen ist, dass die Änderung vor Ende des Abstimmungszeitraumes erfolgt sind. Mehrfache Stimmabgaben gelten als Änderung der Stimmabgabe, wobei die letzte Stimmabgabe zu werden ist.

3. Unanimous Consent
(a) Der Beschluss per "Unanimous Consent" ist ein Verfahren zur einfacheren Regelung des Verfahrens des General Court.
(b) Sofern ein Mitglied des General Court einen Beschluss durch Unanimous Consent beantragt, so soll dieser Antrag als durch den General Court einstimmig beschlossen geltend und durch den Vorsitzenden mit der Formel "Without objection, so ordered" verkündet werden, sofern nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Antrag ein Mitglied widerspricht.
(c) Im Falle des Widerspruchs gilt der Antrag als abgelehnt, wobei jedes Mitglied innerhalb von 24 Stunden nach dem Wiederspruch eine formelle Abstimmung über den Antrag verlangen kann.


Rule V - Code of behavior

1. Rules of the House
(a) In den Räumlichkeiten des General Court ist es jedem Mitglied desselben sowie allen Besuchern angezeigt, sich ruhig und höflich zu verhalten. Zu unterlassen sind insbesondere Beleidigungen, Herabwürdigungen, unerwünschte Vertraulichkeiten, Sachbeschädigungen aller Art, Störungen der Geschäftstätigkeit, ungebührliches Verhalten gegenüber den Mitgliedern des General Court und dem Personal, sowie unbefugter Zutritt zum Sitzungssaal.
(b) Rederecht im General Court haben dessen Mitglieder. Andere Personen müssen beim Vorsitzenden Rederecht beantragen. Eine Beantragung muss einen ausführlichen Grund beinhalten, warum das Rederecht gewährt werden soll.

2. Etiquette
(a) Die Staatssenatoren richten ihre erste Rede einer Aussprache stets an den Präsidenten des Staatssenates, der als Mister/Madam Speaker zu titulieren ist.
(b) Im weiteren Verlauf einer Aussprache können sich die Mitglieder des General Court in ihren Reden auch namentlich an die anderen Mitglieder wenden. Hierbei sind stets voller Amtstitel und Name zu gebrauchen. Mitglieder werden als Mister/Madam [Name] angesprochen.
(c) Über die Einhaltung der Regeln und der Wortwahl wacht der Präsident des Staatssenates. Er ahndet Verstöße mit den vorgesehenen Sanktionsmaßnahmen.


Rule VI - Sanctions

1. Censure
Der Vorsitzende des General Court spricht eine Verwarnungen aus, wenn ein Mitglied des General Court gegen die in dieser Geschäftsordnung niedergelegten Regeln, insbesondere gegen die Hausordnung, verstößt. Eine Verwarnung ist im Gebäude des General Court für jedermann öffentlich bekannt zu geben.

2. Prohibition of access
(a) Bei erneutem Verstoß Verwarnung oder bei einem besonders schwerwiegenden Verstoß ist der Vorsitzende des General Court berechtigt dem betreffenden Mitglied ein Hausverbot zu erteilen. Ein Hausverbot bis zu zehn Tagen bedarf keiner weiteren Zustimmung des General Court.
(b) Ein Hausverbot von zehn bis dreißig Tagen bedarf der Zustimmung der einfachen Mehrheit der abstimmenden Mitglieder, das betroffene Mitglied ist dabei nicht stimmberechtigt. Ein Hausverbot von mehr als dreißig Tagen ist unzulässig.
(c) Verstößt ein Besucher des General Court gegen die Geschäfts- bzw. Hausordnung, so ist der Vorsitzende ermächtigt, diesem Hausverbot zu erteilen.

3. Expulsion of Members
(a) Der General Court kann ein Mitglied des General Court mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ausschließen.
(b) Ein ausgeschlossenes Mitglied verliert die Mitgliedschaft im General Court.
(c) Der Ausschluss wird für mindestens 60 Tage. Nach Ablauf dieser Frist kann dem ausgeschlossenen Mitglied durch Mehrheitsbeschluss wieder gestattet werden, in den General Court zurück zu kehren. Dabei ist der Amtseid erneut zu leisten.



Rule VII - Final provisions

1. Waiving the Standing Orders
Durch Beschluss des General Court mit Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen kann von der Geschäftsordnung abgewichen werden.

2. Validity
Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung durch den Vorsitzenden des General in Kraft. Sie behält Gültigkeit, bis der General Court sie aufhebt oder eine neue Geschäftsordnung beschließt.
Taylor Kay Roberts
Speaker pro tempore of the General Court of Laurentiana

former United States Senator for Laurentiana


Solomon Foot

Old School Conservative

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3

Mittwoch, 14. Dezember 2011, 17:18

Madam Speaker,

ich beantrage die Aussprache und Abstimmung im Senat über die folgende Bill:

Gubernatorial Election Bill

Article I - Area of application
Dieses Gesetz regelt die Wahlen zum Gouverneur des State of Laurentiana.

Article II – Election period
Die Wahl zum Gouverneur des State of Laurentiana soll fünf Tage dauern und stets am vorletzten Sonntag des Wahlmonats enden.

Article III - Candidacies
(1) Kandidaturen für das Amt des Gouverneurs sind bis zum Ablauf des ersten Sonntags des Wahlmonats öffentlich bekanntzugeben.
(2) Wird innerhalb der Frist keine Kandidatur in der gesetzlich vorgeschriebenen Form bekanntgegeben, so verlängert sich die Frist zum Ablauf des Tages nach dem Tag, an dem eine Kandidatur bekanntgegeben wird. Die Wahlen beginnen am Tag nach Ablauf der Frist für die Bekanntgabe von Kandidaturen.
(3) Steht nur ein Bewerber zur Wahl, soll auf die Durchführung der Wahl verzichtet und der Kandidat für gewählt erklärt werden.

Article IV - Procedure of elections
(1) Jeder qualifizierte Wähler hat eine Stimme, die er durch verdeckte Kennzeichnung des Stimmzettels einem der Kandidaten gibt.
(2) Die Kennzeichnung mehr als einer Wahl- oder Abstimmungsoption bewirkt die Ungültigkeit der Stimmabgabe. Ein Anspruch auf eine erneute Abgabe der Stimme besteht nicht.
(3) Zum Gouverneur des Staates ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint.
(4) Wird eine solche Mehrheit von keinem der Kandidaten erreicht, so beginnt binnen fünf Tagen nach Feststellung des Ergebnisses eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, welche im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.
(5) In der Stichwahl ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Waren auf Grund Stimmengleichheit mehr als zwei Bewerber zur Stichwahl zuzulassen so ist in der Stichwahl gewählt, wer die meisten abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint.
(6) Wird in der Stichwahl keine Mehrheit nach (4) oder (5) erreicht, so ist die Wahl binnen fünf Tagen nach Feststellung des Ergebnisses der Stichwahl neu auszuschreiben.

Article V - Inauguration into office
(1) Der neugewählte Gouverneur tritt sein Amt am ersten Tag des auf den Monat der Wahl folgenden Tages mit der Leistung des Amtseides vor dem General Court an.
(2) Im Falle einer notwendig gewordenen Nachwahl des Gouverneurs, eines verzögerten Wahlbeginns wegen Nichtbekanntgabe von Kandidaturen binnen der bestimmten Frist, einer nach dem ersten Tag des auf den Monat der Wahl folgenden Monats geendeten Stichwahl oder einer notwendigen Neuwahl wegen gescheiterter Stichwahl tritt der neugewählte Gouverneur sein Amt nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses mit der Leistung des Amtseides vor dem General Court an.

Article VI - Initiation of elections
(1) Der Gouverneur hat das Wahlamt der Vereinigten Staaten so rechtzeitig von anstehenden Wahlen im Staat Laurentiana zu informieren, dass zwischen der Ausschreibung der Wahl und dem Schluss der Annahme von Kandidaturen unter Einrechnung des Tages des Wahlausschreibung wenigstens fünf Tage liegen.
(2) Im Falle einer notwendigen Neuwahl des Gouverneurs hat der an seiner Stelle handelnde amtierende Gouverneur das Wahlamt der Vereinigten Staaten unverzüglich nach Übernahme der Amtsgeschäfte von dem Erfordernis der Neuwahlen zu informieren.

Article VII – Final provisions
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Gouverneur des State of Laurentiana in Kraft.
Freedom from Government!

Solomon Foot

Old School Conservative

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4

Mittwoch, 14. Dezember 2011, 17:42

Madam Speaker,

ich beantrage Aussprache und Abstimmung zu folgender Resolution:
A Resolution creating a permanent morning business debate

In Anbetracht dessen, dass der General Court mit engagierten und hingebungsvollen Volksvertreter besetzt, sich mit den Anliegen und Bedürfnissen ihrer Wähler ausgibig befasst,
Und in Anbetracht dessen, dass die Angelegenheiten, mit welchen Mitglieder des General Courts befasst werden, auch im General Court wiederhall finden sollen,
Und in Anbetracht dessen, dass es der politischen Kultur des Staates Laurentiana förderlich ist, wenn mehr Angelegenheiten im General Court thematisiert werden,
Sowie in Anbetracht dessen, dass viele dieser Angelegenheiten keiner vollständigen und umfändlichen Aussprache im General Court bedürfen, sondern lediglich einer kleinen Feststellung,

Beschließt der General Court des Staates Laurentiana, dass im General Court der des Staates Laurentiana zukünftig bis auf widerruf eine dauerhafte Aussprache für Angelegenheiten des Morning Business stattfindet, in der sich jedes Mitglied des General Courts zu Angelegenheiten äußern kann, welche nicht zu einer maßnahmenbezogenen Aussprache gehören oder eine eigene Aussprache bedürfen und nach dem Empfinden der Mitglieder thematisiert werden sollen.
Freedom from Government!

Solomon Foot

Old School Conservative

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Wohnort: Port Virginia

Bundesstaat: -

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5

Dienstag, 20. Dezember 2011, 11:38

Madam Speaker,

ich schlage hiermit Mr. David Anderson als Lieutenant Governor vor. Gemäß Article IV, Sec. 3 unserer Verfassung.
Freedom from Government!

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Bundesstaat: -

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6

Dienstag, 17. Januar 2012, 18:06

Honorable Members,

ich beantrage die Aussprache und Abstimmung im Senat über folgenden Antrag:


Police and Public Safety Bill

Article I - Area of application
Dieses Gesetz regelt den Aufbau und die Zuständigkeiten der Polizei und der übrigen Strafverfolgungsbehörden des State of Laurentiana.

Article II – State agencies
(1) Die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden auf Staatsebene werden durch das Department of Safety and Law Enforcement (DSLE) geleitet und koordiniert.
(2) Das DSLE untersteht einem Commissioner, welcher vom Governor ernannt wird und der Fachaufsicht des Attorney General unterliegt.
(3) Die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden auf Staatsebene sind:
a) State Patrol;
b) Marine Patrol;
c) Park Patrol;
d) Division of Criminal Investigations (DCI);
e) Division of Corrections (DOC).

Section 2 [State Patrol]
Der State Patrol obliegt der Schutz der staatlichen Infrastruktur, die Sicherstellung der Verkehrssicherheit sowie der Personen- und der Objektschutz von Dienstgebäuden.

Section 3 [Marine Patrol]
Der Marine Patrol obliegt die Hilfeleistung und Gefahrenabwehr auf den Binnengewässern und dem Küstenmeer sowie den Häfen, die Überwachung der Einhaltung von Schifffahrts- und Umweltvorschriften, die Bekämpfung der unerlaubten Einwanderung und des Schmuggels.

Section 4 [Park Patrol]
Der Park Patrol obliegt der Schutz staatlicher Ländereien, Parks, Gedenkstätten, Erholungs- und Naturschutzgebieten, die Erhaltung der Natur und ihrer Artenvielfalt, die Einhaltung von Umweltschutzbestimmungen sowie die Prävention, Meldung und Bekämpfung von Waldbränden.

Section 5 [Division of Criminal Investigations]
Der Division of Criminal Investigations (DCI) obliegt die Verfolgung und Aufklärung von Straftaten, kriminaltechnische Untersuchungen, die Fahndung nach Personen und Sachen sowie die Bekämpfung von Korruption, unerlaubtem Drogenhandel und organisierter Kriminalität, soweit nicht Organe des Bundes hierfür zuständig sind.

Section 6 [Division of Corrections]
Der Division of Corrections (DOC) obliegt die Sicherung vor Entweichungen sowie die Gewährleistung von Ordnung und Disziplin in den Straf- und Vollzugsanstalten.

Section 7 [Jurisdiction]
Soweit kein Kapitalverbrechen oder ein Verstoß gegen Staatsgesetze vorliegt, werden die staatlichen Sicherheitsbehörden nur tätig, wenn das Delikt den Zuständigkeitsbereich einer lokalen Polizeibehörde überschreitet. Darüber hinaus leisten sie auf Anforderung Unterstützung und Vollzugshilfe für andere Sicherheitsbehörden.

Article III - Local agencies

Section 1 [Sheriff's Office]
Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in den Counties obliegt, soweit nicht in den Städten eigene Polizeibehörden bestehen, jeweils dem County Sheriff's Office. Über dessen Organisation, Besetzung und Ausrüstung entscheidet der County Commissioner in Übereinstimmung mit den im County geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

Section 2 [Police Department]
Jede Stadt hat das Recht, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Stadtgebiet eine Polizei zu unterhalten. Verantwortlich für ihre Organisation, Besetzung und Ausrüstung ist die jeweilige Stadt. Benachbarte Städte können gemeinsam eine Polizei unterhalten.

Section 3 [Tribal Police]
In selbst verwalteten Reservaten der Ureinwohner sind die Bewohner berechtigt, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Reservatsgebiet eine Polizei zu unterhalten, welche der Stammesregierung untersteht.

Article IV - Powers and authority

Section 1 [Competence]
Die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Sie können auch ohne besondere gesetzliche Grundlage unaufschiebbare Vorkehrungen treffen, um eingetretene, ernste Störungen oder unmittelbar drohende, ernste Gefahren für Leib und Leben zu beseitigen oder abzuwehren.

Section 2 [Use of Force]
Die Polizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit unmittelbaren Zwang gegen Sachen und Personen anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen. Sie ist zur Abwehr einer ernsten Gefahr sowie zur Verhinderung oder Aufklärung einer Straftat berechtigt, Platzverweisung und Aufenthaltsverbote auszusprechen, Personen bis zu 48 Stunden in Gewahrsam zu halten und erkennungsdienstliche Behandlungen vorzunehmen.

Section 3 [Proportionality]
Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen haben die Behörden diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

Article V - Final provisions

Section 1 [Statutory ordinances]
Der Governor ist ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur organisatorische Struktur sowie zur personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung der Polizei- und Strafverfolgungsbehörden zu treffen.

Section 2 [Sovereign tasks]
Die Übertragung von Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz an private Dienstleister ist unzulässig, soweit Grund- und Bürgerrechte potenziell beeinträchtigt werden können oder eine unmittelbare Kontrolle durch übergeordnete Behörden nicht gewährleistet ist.

Section 3 [Validity]
Dieses Gesetz tritt mit der Verkündung durch den Governor des State of Laurentiana in Kraft.
Dr. David Anderson, Ph.D.
Lieutenant-Governor of the State of Laurentiana

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7

Dienstag, 17. Januar 2012, 18:07

Honorable Members,

ich beantrage die Aussprache und Abstimmung im Senat über folgenden Antrag:


Medical Services Bill

Article I - General Provisions

Section 1 [Validity]
Dieses Gesetz regelt die Maßnahmen zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung der Bürger des State of Laurentiana.

Section 2 [Medical care]
Die Counties stellen die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung einschließlich der Rettungsdienste sicher, sofern es nicht ausreichende Einrichtungen in privater oder kommunaler Trägerschaft gibt.

Article II – Health insurance

Section 1 [Insurance protection]
(1) Jeder Bürger ist für seinen Krankenversicherungsschutz selbst verantwortlich.
(2) Der Krankenversicherungsschutz von minderjährigen Kindern obliegt den Erziehungsberechtigten.
(3) Für Bürger mit geringem Einkommen, ältere Bürger und Bürger mit Behinderungen übernimmt das Laurentiana Department of Health (LDH) die Versicherungsbeiträge für eine medizinisch notwendige Grundversorgung, soweit Bedürftigkeit vorliegt.

Section 2 [Medical costs]
Ärzte und Einrichtungen des Gesundheitswesens können, soweit keine Notfallbehandlung vorliegt, die Behandlung von Personen verweigern, wenn diese über keinen ausreichenden Versicherungsschutz verfügen oder für die Behandlungskosten nicht selbst aufkommen.

Article III – Urgent and Children’s Care

Section 1 [Urgent care]
Der Staat übernimmt in medizinischen Notfällen die Kosten einer Behandlung, wenn das Einkommen des Betroffenen nicht ausreicht, um eine Krankenversicherung oder die Behandlungskosten bezahlen zu können. Die Notfallbehandlung umfasst die Erkennung drohender oder eingetretener Notfallsituationen und die Behandlung von Notfällen, einschließlich Wiederherstellung und Aufrechterhaltung akut bedrohter Vitalfunktionen.

Section 2 [Children's Care]
Der Staat übernimmt die Behandlungskosten bei Schwangerschaften und Entbindungen sowie für Kinder unter 18 Jahren, wenn das Einkommen der Familie nicht ausreicht, um eine Krankenversicherung oder die Behandlungskosten bezahlen zu können.

Article IV – Health Authority and Medical Goods

Section 1 [Laurentiana Department of Health]
Das Laurentiana Department of Health (LDH) ist die oberste Gesundheitsbehörde in Laurentiana und zuständig für:
a) Prüfung und Kostenübernahme bei Behandlungen von Notfällen, Schwangeren und Kindern;
b) Prüfung und Zulassung von Heilmitteln (Arzneimittel und Medizinprodukte);
c) Koordinierung und Durchführung von Maßnahmen zum Seuchenschutz;
d) Impf- und Vorsorgeprogramme, Gesundheitsförderung und gesundheitliche Aufklärung;
e) Gesundheitlicher Verbraucherschutz und Lebensmittelhygiene.

Section 2 [Regulation of Medical Goods]
(1) Als Heilmittel sind alle medizinischen Erzeugnisse zuzulassen, bei denen klinische Studien ergeben haben, dass eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass mit dem Produkt ein Heilungserfolg erzielt werden kann und der gesundheitliche Nutzen und die schädlichen Nebenwirkungen in einem vertretbaren Verhältnis zueinander stehen.
(2) Ärzte und Einrichtungen des Gesundheitswesens haben in ihren Rechnungen darauf hinzuweisen, wenn ein Produkt nicht als Heilmittel zugelassen ist. Die Krankenversicherung und das Laurentiana Department of Health können die Kostenübernahme hierfür verweigern.
(3) An Minderjährige dürfen Arzneimittel, die Betäubungsmittel oder psychotrope Stoffe sind oder enthalten, nur aufgrund einer ärztlichen Verschreibung abgegeben werden.

Article V – Final Provisions

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Gouverneur des State of Laurentiana in Kraft.
Dr. David Anderson, Ph.D.
Lieutenant-Governor of the State of Laurentiana

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8

Dienstag, 17. Januar 2012, 18:08

Honorable Members,

ich beantrage die Aussprache und Abstimmung im Senat über folgenden Antrag:


Firearms Bill

Article I - General Provisions

Section 1 [Validity]
Dieses Gesetz regelt den Handel, Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition. Es gilt nicht für die Polizei und sonstigen Sicherheitsorgane des State of Laurentiana.

Section 2 [Firearms]
Als Schusswaffen im Sinne dieses Gesetzes gelten Geräte, bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden und die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Jagd oder zum Sport bestimmt sind.

Article II – Legal Restrictions

Section 1 [Restriction]
(1) Der Handel, Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition ist Personen unter 18 Jahren sowie verurteilten Mördern nicht gestattet. Schusswaffen und Munition dürfen diesen Personen nicht zugänglich gemacht werden.
(2) Vollautomatische Waffen dürfen nur mit Sondergenehmigung des Department of Safety and Law Enforcement (DSLE) veräußert oder erworben werden.

Section 2 [License]
(1) Wer mit Schusswaffen und Munition handelt, benötigt eine Lizenz des Department of Safety and Law Enforcement (DSLE). Die Lizenz ist zu erteilen, wenn der Antragsteller nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, nicht gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen hat und im Umgang mit Schusswaffen geschult ist.
(2) Eine Lizenz ist nicht erforderlich, soweit sich der Handel auf vor 1900 hergestellte Schusswaffen (antike Waffen) und dazugehörige Munition beschränkt.

Article III – Marking and Registry

Section 1 [Marking]
(1) Schusswaffen sind durch den Hersteller durch eine eingeschlagene, eingravierte oder gelaserte Seriennummer zu kennzeichnen. Seriennummer sowie Modell und Kaliber sind durch den Hersteller und die Händler zu archivieren.
(2) Die Markierungspflicht entfällt bei antiken Waffen.

Section 2 [Registry]
(1) Wer Schusswaffen erwirbt, hat sich gegenüber dem Händler zu identifizieren. Dieser erfasst Name und Geburtsdatum des Käufers sowie die Angaben zur Schusswaffe.
(2) Die Registrierungspflicht entfällt bei antiken Waffen.

Article IV – Obligation to disclose

Hersteller und Händler sind auf richterliche Anordnung verpflichtet, den Polizei- und Justizbehörden die erfassten Angaben zur Schusswaffe und zum Käufer offenzulegen.

Article V – Final Provisions

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Gouverneur des State of Laurentiana in Kraft.
Dr. David Anderson, Ph.D.
Lieutenant-Governor of the State of Laurentiana

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9

Freitag, 20. Januar 2012, 20:30

Honorable Members,

ich beantrage die Aussprache und Abstimmung im Senat über folgenden Antrag:

Zitat


Education Bill

Article I - General Provisions

Section 1 [Validity]
Dieses Gesetz regelt das primäre und sekundäre Bildungssystem des State of Laurentiana.

Section 2 [Right to Education]
Jeder Bürger des State of Laurentiana hat ein Recht auf Bildung und Zugang zu allgemeinbildendem Unterricht.

Section 3 [Compulsory Education and School Choice]
(1) Jeder Bürger ist ab dem 5. Lebensjahr bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres verpflichtet, eine öffentliche oder private allgemeinbildende Schule zu besuchen oder an Privatunterricht teilzunehmen.
(2) Es obliegt den Erziehungsberechtigten, ob sie für ihre Kinder ein öffentliches oder privates Unterrichtsangebot annehmen.
(3) Für alle allgemeinbildenden Schulen besteht ein Kontrahierungszwang. Ist aus Kapazitätsgründen eine Auswahl erforderlich, so darf diese nicht aus ethnischen oder sozialen Gründen erfolgen.

Article II – Education Agency

Section 1 [School Authority]
Die Laurentiana Education Agency (LEA) ist die oberste Schulbehörde Laurentianas. Ihr Leiter wird vom Governor ernannt.

Section 2 [Responsibilities]
Der Education Agency:
a) stellt die staatsweite Qualität der Bildung durch standardisierte Tests und einheitliche Prüfungen sicher;
b) stellt die Finanzierung des Unterrichts sicher, indem sie sich an den Investitions- und Betriebskosten der öffentlichen Schulen beteiligt und Bildungsgutscheine vergibt;
c) verleiht und entzieht die Zulassung zum Lehramt (Certification).

Section 3 [Education vouchers]
(1) Alle Schulpflichtigen erhalten unabhängig von Einkommen und Vermögen steuerfinanzierte Bildungsgutscheine, deren Höhe sich nach den durchschnittlichen Ausgaben je Schüler und Schultyp bemisst. Für Kinder mit besonderem Förderungsbedarf sind durch die Education Agency individuell höhere Beträge festzulegen.
(2) Die Bildungsgutscheine sind gültig für alle Schultypen, einschließlich Privatschulen. Er ist auf Wunsch an die Eltern auszuzahlen, um Privatunterricht (Homeschooling) zu finanzieren.
(3) Durch die Gutscheine sind die Kosten des Unterrichts für das schulpflichtige Kind grundsätzlich abgedeckt. Die Schulen sind berechtigt, Zusatzbeiträge für Lehrmittel, Schuluniformen und Schulspeisung zu erheben. Die Höhe des Zusatzbeitrages darf nicht zu sozialer Selektion führen.
(4) Voraussetzung für die Vergabe eines Bildungsgutscheins ist, dass das gewählte Unterrichtsangebot die vorgebenden Mindeststandards einhält und ein ausreichendes Fächerangebot gewährleistet.

Article III – School Districts

Section 1 [Strukturing]
Laurentiana ist in Schulbezirke aufgeteilt, deren Grenzen denen der Counties entsprechen.

Section 2 [Board of Education]
In jedem Schulbezirk wird ein Bildungssrat (Board of Education) gewählt. Der Bildungsrat errichtet und verwaltet die öffentlichen Schulen im Schulbezirk, setzt für diese das Verwaltungs- und Lehrpersonal ein und legt die allgemeingültigen Lehrpläne fest.

Section 3 [Neutrality]
Der Bildungsrat stellt sicher, dass an öffentlichen Schulen religiös und weltanschaulich neutral unterrichtet wird.

Article IV – School Types

Section 1 [Preschool]
Die Vorschule beginnt mit dem 5. Lebensjahr. Sie bereitet die Kinder auf die Grundschule vor und vermittelt Grundfertigkeiten in Zeichnen, Lesen, Schreiben und Rechnen.

Section 2 [Elementary School]
Die Grundschule beginnt mit dem 6. Lebensjahr und umfasst die 1. bis 8. Klassenstufe. Sie beinhaltet als Pflichtkurse astorische Sprache und Literatur, astorische Geschichte und Geografie, Sozialkunde, Mathematik, Naturkunde und Sport.

Section 3 [High School]
(1) Die Oberschule umfasst die 9. bis 12. Klassenstufe und beginnt in der Regel mit dem 14. Lebensjahr. Voraussetzung für die Versetzung ist, dass die Pflichtkurse absolviert wurden.
(2) An der Oberschule sind folgende Fächer als Grund- oder Leistungskurse zu absolvieren:
a) mindestens drei Jahre á 120 Stunden astorische Sprache und Literatur;
b) mindestens drei Jahre á 120 Stunden Sozialwissenschaft (z.B. Geschichte, Wirtschaft und/oder Politik);
c) mindestens zwei Jahre á 90 Stunden Naturwissenschaft (z.B. Biologie, Chemie und/oder Physik);
d) mindestens zwei Jahre á 90 Stunden Mathematik;
e) mindestens ein Jahr á 30 Stunden Sport;
f) mindestens ein Jahr á 30 Stunden Gesundheitslehre.
(3) Die Schulen sind verpflichtet, freiwillige Kurse aus folgenden Bereichen anzubieten:
a) Fremdsprachen;
b) Bildende Kunst;
c) Darstellende Kunst;
d) Technik;
e) Computer/IT;
f) Design and Publishing (z.B. Schülerzeitung oder Jahrbuch).
(4) Die Oberschule endet mit dem Erwerb des High School Diploma; spätestens mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

Article V – Final Provisions

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Gouverneur des State of Laurentiana in Kraft.
Dr. David Anderson, Ph.D.
Lieutenant-Governor of the State of Laurentiana

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10

Freitag, 20. Januar 2012, 20:32

Honorable Members,

ich beantrage die Aussprache und Abstimmung im Senat über folgenden Antrag:

Zitat


Family Assistance Bill

Article I - General Provisions

Section 1 [Purpose]
Zweck dieses Gesetzes ist die Unterstützung bedürftiger Familien mit minderjährigen oder pflegebedürftigen Angehörigen.

Section 2 [Neediness]
Bedürftigkeit im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn die betroffene Person und/oder deren Familienangehörige nicht oder nicht ausreichend in der Lage sind, ihren notwendigen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln zu bestreiten.

Article II – Family assistance payments

Section 1 [Nutrition Allowance]
Ernährungsbeihilfe wird in Form von Lebensmittelgutscheinen (food stamps) gewährt, welche in Märkten und Geschäften des Heimat-County einzulösen sind. Die Gutscheine sollen bedürftigen Familien und Einzelpersonen helfen, ihre grundlegenden Ernährungsbedürfnisse zu decken.

Section 2 [Housing Allowance]
Wohnungsbeihilfe wird bedürftigen Familien und Einzelpersonen gewährt, um die angemessenen Kosten für den Wohnraum sowie für die Wasser- und Energieversorgung zu decken.

Section 3 [Childcare Allowance]
(1) Der Erbfall tritt mit der Erklärung des Todes ein. Der Nachlass geht kraft gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge auf einen oder mehrere Erben über.
(2) Erbberechtigt ist jede natürliche oder juristische Person.

Article III – Reduction of payments

Die Zahlung von Familienbeihilfen ist für erwerbsfähige Personen, die sich nicht um eine Arbeitsaufnahme bemühen, auf drei Monate begrenzt. Einwanderer, die sich nicht einbürgern lassen wollen, sind von der Leistungsgewährung ausgeschlossen.

Article IV – Administration and Guidance

Section 1 [Office of Social Services]
Zur Hilfestellung und Beratung Bedürftiger sowie zur Verwaltung der Leistungen und Überprüfung der Bedürftigkeit richten die Kommunen eine Sozialbehörde (Office of Social Services) ein.

Section 2 [Family Guidance]
Das Office of Social Services bietet Eltern und Alleinerziehenden Beratung und Unterstützung bei der Erziehung und Förderung ihrer Kinder und bei der Bewältigung von schwierigen Lebenslagen. Es bietet insbesondere Hilfe bei der Stärkung der Erziehungskompetenz, bei der Gesundheitsvorsorge und bei der Lösung von inner- und außerfamiliären Konflikten und Krisen.

Article V – Final Provisions

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Gouverneur des State of Laurentiana in Kraft.
Dr. David Anderson, Ph.D.
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11

Freitag, 20. Januar 2012, 20:33

Honorable Members,

ich beantrage die Aussprache und Abstimmung im Senat über folgenden Antrag:

Zitat


Inheritance Bill

Article I - General Provisions

Section 1 [Validity]
Dieses Gesetz regelt die Verteilung des Nachlasses (Gesamtheit des Vermögens und der Schulden) im Falle des Todes oder bei Verschollenheit einer Person.

Section 2 [Presumption of death]
[1] Verschollen ist, wessen Aufenthalt seit längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist. Ein Verschollener kann für tot erklärt werden, wenn er seit mindestens drei Monaten vermisst ist.
[2] Die Erbschaft ist herauszugeben, wenn der Verschollene binnen sechs Monaten nach dem Erbfall zurückkehrt oder besser Berechtigte in dieser Zeit ihre Ansprüche geltend machen.

Article II – Debts and property

Section 1 [Outstanding debts]
Die Ansprüche von Erben sind gegenüber den berechtigten Forderungen von Gläubigern nachrangig zu behandeln. Gläubigerforderungen sind aus der Erbmasse zu begleichen, sofern der Gläubiger seine Forderung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall geltend macht.

Section 2 [Waiving of Property]
(1) Gibt jemand den Besitz an einer Sache in der Absicht auf, auf das Eigentum zu verzichten, so fällt das Eigentum an dieser Sache an den Staat, wenn nicht binnen drei Monaten Gläubiger oder Erbberechtigte Ansprüche daran geltend machen.
(2) Ein Eigentumsverzicht wird vermutet, wenn der Eigentümer durch Niederlegung oder Verlust der Staatsbürgerschaft bewusst die Sachherrschaft aufgibt und binnen drei Monaten keiner anderen Person die rechtliche oder tatsächliche Sachherrschaft überträgt.

Article III – Legal succession

Section 1 [Case of Inheritance]
(1) Der Erbfall tritt mit der Erklärung des Todes ein. Der Nachlass geht kraft gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge auf einen oder mehrere Erben über.
(2) Erbberechtigt ist jede natürliche oder juristische Person.

Section 2 [Legal order of succession]
(1] Gesetzliche Erben der 1. Ordnung sind der Ehegatte und die Kinder des Erblassers. Sie erben zu gleichen Teilen, der Ehegatte jedoch mindestens ein Viertel des Nachlasses. Dem Ehegatten stehen neben seinem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände zu.
(2) An die Stelle eines Kindes, das zur Zeit des Erbfalles nicht mehr lebt, treten dessen Kinder, die zu gleichen Teilen erben.
(3) Gesetzliche Erben der 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Nachkommen.
(4) Leben die Eltern zur Zeit des Erbfalles, erben sie allein und zu gleichen Teilen. Lebt ein Elternteil nicht mehr, erbt der überlebende Elternteil allein.
(5) An die Stelle der vor dem Erbfall verstorbenen Eltern treten die Nachkommen nach den Bestimmungen für die Erbfolge in der 1. Ordnung.
(6) Gesetzliche Erben der 3. Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen.
(7) Leben zur Zeit des Erbfalles alle Großeltern, erben sie allein und zu gleichen Teilen.
(8) Lebt ein Teil eines Großelternpaares nicht mehr, erbt der andere dessen Erbteil mit. Lebt ein Großelternpaar nicht mehr, sind aber Nachkommen vorhanden, geht der Erbteil des Großelternpaares zu gleichen Teilen auf die Nachkommen über.
(9) Lebt ein Großelternpaar nicht mehr und sind keine Nachkommen vorhanden, erben die anderen Großeltern oder deren Nachkommen allein.
(10) Sind keine Erben bis zur 3. Ordnung vorhanden, ist der Staat gesetzlicher Erbe.

Article IV – Testate succession

Section 1 [Testate]
(1) Der Erblasser kann über sein Eigentum durch Testament verfügen. Er muss volljährig und handlungsfähig sein.
(2) Ein Testament kann durch notarielle Beurkundung oder durch eigenhändige schriftliche Erklärung errichtet werden.
(3) Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Erben bestimmen, Teilungsanordnungen treffen und gesetzliche Erben von der Erbfolge ausschließen.
(4) Der Erblasser kann durch Testament Ersatzerben bestimmen für den Fall, dass ein eingesetzter Erbe vor dem Erbfall stirbt, nach dem Erbfall die Erbschaft ausschlägt oder für erbunwürdig erklärt wird.
(5) Verfügt der Erblasser nicht durch Testament über sein Eigentum, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

Section 2 [Revocation]
(1) Der Erblasser kann das Testament oder einzelne testamentarische Verfügungen jederzeit widerrufen.
(2) Der Widerruf erfolgt durch
a) Errichtung eines Testaments, das ein früheres aufhebt oder früheren Verfügungen widerspricht;
b) Rücknahme des notariellen Testaments aus der Verwahrung.
(3) Vernichtet oder verändert der Erblasser ein eigenhändiges Testament, wird vermutet, dass das in Widerrufsabsicht erfolgt.

Article V – Renouncement and Debarment

Section 1 [Renouncement of inheritance]
(1) Der Erbe ist berechtigt die Erbschaft innerhalb einer Frist von vier Wochen auszuschlagen.
(2) An Stelle des ausschlagenden Erben treten, soweit kein Ersatzerbe bestimmt ist, diejenigen Erben, die berufen sein würden, wenn der Ausschlagende im Zeitpunkt des Erbfalles nicht mehr gelebt hätte.
(3) Die Erbschaft gilt als angenommen, wenn die Frist zur Ausschlagung verstrichen ist. Als Annahme der Erbschaft gilt auch die Verfügung über Nachlassgegenstände.

Section 2 [Debarment from Inheritance]
(1) Erbunwürdig ist, wer den Erblasser, dessen Ehegatten oder dessen Nachkommen vorsätzlich getötet oder zu töten versucht hat.
(2) Erbunwürdig ist auch, wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung veranlasst hat, ein Testament zu errichten, zu ändern oder aufzuheben, oder wer ihn daran gehindert hat oder wer ein Testament des Erblassers gefälscht, verfälscht oder vorsätzlich beseitigt hat.
(3) Ist ein Erbe für erbunwürdig erklärt worden, gilt der Erwerb der Erbschaft durch ihn als nicht erfolgt. An seine Stelle treten diejenigen Erben, die berufen sein würden, wenn der Erbunwürdige im Zeitpunkt des Erbfalles nicht mehr gelebt hätte.

Article VI – Final Provisions

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Gouverneur des State of Laurentiana in Kraft.
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Freitag, 20. Januar 2012, 20:50

Honorable Members,

ich beantrage die Aussprache und Abstimmung im Senat über folgenden Antrag:

Zitat


Marriage Bill

Article I - Purpose

Dieses Gesetz bestimmt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Eingehung einer staatlich anerkannten Ehe, sowie die Rechtsfolgen derselben im Verhältnis der Ehepartner zueinander und gegenüber Dritten.

Article II - Fundamental provisions

Section 1 [Concept of marriage]
Die Ehe soll eine freiwillig eingegangene und auf Lebenszeit angelegte Lebensgemeinschaft zweier Menschen verschiedenen Geschlechts zum Zwecke der gemeinsamen Lebensführung und Übernahme von Verantwortung füreinander sein.

Section 2 [Freedom of marriage]
Jeder Mensch soll nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres das Recht haben, mit einem frei gewählten Partner eine staatlich anerkannte Ehe einzugehen, ohne Ansehen oder Unterscheidung des Alters, der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, der Sprache, des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses, der Geburt, des Standes, des Vermögens oder einer Behinderung seines Partners.

Section 3 [Prohibition of marriage]
(1) Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe besteht.
(2) Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn beide Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, gleichen Geschlechts sind. D.h. zwischen zwei Männern, zwischen zwei Frauen, zwischen zwei Transsexuellen oder einem Mann oder einer Frau mit einem transsexuellen Partner .
(3) Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen leiblichen Geschwistern und Halbgeschwistern. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme (Adoption) als Kind erloschen ist.
(4) Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen Personen, deren Verwandtschaft im Sinne von Article II, Section 3, Paragraph 2 durch Annahme (Adoption) als Kind begründet worden ist. Dies gilt nicht, wenn das Annahmeverhältnis aufgelöst worden ist.
(5) Eine Ehe, die unter Einwirkung auf einen oder beide Partner mittels Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel geschlossen wurde, soll nichtig sein.

Article III - Engagement

Section 1 [Concept of engagement]
Ein Verlöbnis soll das wechselseitige Versprechen zweier Personen sein, in der Zukunft miteinander die Ehe eingehen zu wollen, das Versprechen sollen einander auch Personen geben können, von denen beide oder eine noch nicht das Mindestalter für eine Eheschließung nach diesem Gesetz erreicht haben.

Section 2 [Non-binding nature of engagements]
Ein Verlöbnis soll die Partner nicht zur späteren Eheschließung verpflichten, doch soll im Falle der Auflösung des Verlöbnisses oder des sonstigen Unterbleibens der Eheschließung jeder von dem anderen herausfordern können, was er ihm als Zeichen des Verlöbnisses oder anlässlich dessen zum Geschenk gemacht hat, auch sollen jeder Partner sowie seine Angehörigen einen Ausgleich der in Erwartung einer Eheschließung vergeblich gemachten Aufwendungen verlangen können, der Ausgleich soll jedoch ausgeschlossen sein, wenn das Verlöbnis vor Eintritt des Mindestalters für eine Eheschließung nach diesem Gesetz eingegangen wurde.

Article IV - Wedding

Section 1 [Competence]
Zur Vornahme staatlich anerkannter Trauungen sollen befugt sein:
  • der Gouverneur des State of Laurentiana;
  • die Minister des State of Laurentiana;
  • die Offiziere der Nationalgarde des State of Laurentiana;
  • die Vorsteher der Bezirke und Bürgermeister der Städte im State of Laurentiana, sowie die von diesen dazu bestellten Personen;
  • die Geistlichen jeder Religionsgemeinschaft, welche mit dem State of Laurentiana eine Übereinkunft darüber getroffen hat, Eheschließungen im Einklang mit diesem Gesetz vorzunehmen;
  • Personen, die nach den Gesetzen des State of Laurentiana zur Führung von Wasser- und Luftfahrzeugen befugt sind
    sowie
  • der Präsident und Vizepräsident der Vereinigten Staaten;
  • der Präsident und der Vizepräsident des Kongresses der Vereinigten Staaten;
  • die Minister der Vereinigten Staaten;
  • die Offiziere der Streitkräfte der Vereinigten Staaten
Section 2 [Contraction of marriage]
Eine Ehe soll geschlossen werden, indem die künftigen Ehepartner bei gegenseitiger Anwesenheit die einzeln und nacheinander an sie zu richtende Frage bejahen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, nachdem beide Partner diese Frage bejaht haben, soll den anwesenden Zeugen der Eheschließung die Gelegenheit gegeben werden, Einwendungen gegen diese Eheschließung zu erheben, wird kein solcher Einwand erhoben, so soll die trauende Person die Eheschließenden kraft der ihr vom State of Laurentiana verliehenen Kompetenz zu Eheleuten erklären, die Eheschließung soll mit dieser Erklärung als erfolgt gelten.

Article V - Consequences of marriage

Section 1 [Rights and duties of the married couple]
(1) Die Ehepartner sollen einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet sein, die Pflicht soll jedoch erlöschen, wenn einer der Partner die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft ablehnt.
(2) Die Ehepartner sollen berechtigt sein, einen gemeinsamen Ehenamen zu führen, zu diesem sollen sie den Nachnamen eines der beiden Partner oder einen aus den Nachnamen beider Partner gebildeten Doppelnamen bestimmen können, die Entscheidung über die Führung eines gemeinsamen Nachnamens soll jederzeit geändert werden können.
(3) Die Ehepartner sollen als der jeweils nächste Angehörige und engste Vertraute des anderen zu betrachten, im Falle von Unglücksfällen oder Festnahmen eines der Partner unverzüglich und vorrangig zu benachrichtigen, bei stationären Behandlungen eines der Partner in Krankenhäusern oder psychiatrischen Anstalten sowie Inhaftierungen als Besuchsberechtigte an vorderster Stelle zu berücksichtigen sein, sofern der Betroffene nichts anderes bestimmt, sie sollen über die Anwendung, die Fortsetzung oder die Beendigung medizinischer Eingriffe oder Maßnahmen entscheiden, wenn der betroffene Ehepartner selbst seinen Willen nicht äußern kann und keine abweichende Entscheidung oder Übertragung der Entscheidung auf eine andere Person verfügt hat.
(4) Die Ehepartner sollen nicht verpflichtet sein, vor Gericht gegeneinander, gegen die Eltern, Großeltern oder Urgroßeltern des Partners, deren Nachfahren oder Ehepartner, oder gegen die Nachfahren ihres Ehepartners, deren Ehepartner oder die Nachfahren deren Ehepartner auszusagen.

Section 2 [Matrimonial property scheme]
(1) Die Ehepartner sollen sich bei der Eheschließung entscheiden, ob sie im Güterstand der Gütertrennung, der Zugewinngemeinschaft oder der Gütergemeinschaft leben wollen, treffen sie keine Entscheidung, so sollen im Stand der Gütertrennung leben, eine spätere Änderung des Güterstandes soll jederzeit zulässig sein.
(2) Im Stand der Gütertrennung soll das Vermögen, das jeder Partner in die Ehe mitbringt, sein Vermögen bleiben, und was er während der Ehe hinzugewinnt ausschließlich Teil seines Vermögens werden.
(3) Im Stand der Zugewinngemeinschaft soll das Vermögen, das jeder Partner in die Ehe mitbringt, sein Vermögen bleiben, und was er während der Ehe hinzugewinnt ausschließlich Teil seines Vermögens werden, jedoch soll der Zugewinn während der Ehezeit gegenüber dem bei Eingehung der Ehe besessenen Vermögen ausgeglichen werden, wenn die Zugewinngemeinschaft endet, dies soll nicht bei Beendigung des Güterstandes durch vertragliche Änderung gelten.
(4) Im Stand der Gütergemeinschaft soll das Vermögen, das jeder Partner in die Ehe mitbringt, gemeinsames Vermögen werden, und was in der Ehe hinzugewonnen wird ebenso gemeinsames Vermögen werden.

Article VI - Dissolution of marriage

Section 1 [Types of dissolution]
Eine Ehe soll durch Annullierung oder durch Scheidung aufgehoben werden können.

Section 2 [Recision of marriage]
(1) Eine Ehe soll auf Antrag eines Ehepartners durch Gerichtsurteil annulliert werden, wenn er
  • sich bei der Eheschließung in einem Zustand der Bewusstseinsstörung oder sonstigen Beeinträchtigung seiner Geistestätigkeit befunden hat;
  • nicht gewusst hat, dass er eine rechtsgültige Ehe nach diesem Gesetz eingeht und dieses nicht tun wollte;
  • sich über die Identität seines Ehepartners getäuscht hat;
  • von seinem Ehepartner über wesentliche Eigenschaften dessen Person und Charakters getäuscht und durch die Täuschung zur Eheschließung bewogen wurde.
(2) Eine annullierte Ehe gilt als niemals rechtsgültig geschlossen.

Section 3 [Divorce]
(1) Eine Ehe soll durch gerichtliches Urteil geschieden werden können, wenn beide Partner dies übereinstimmend beantragen, oder wenn ein Partner dies beantragt und der andere Partner dem Antrag zustimmt.
(2) Eine Ehe soll ferner durch gerichtliches Urteil geschieden werden können, wenn ein Partner dies beantragt und bei Antragstellung nachweist, seit mindestens einem Jahr von seinem Partner getrennt zu leben.
(3) Begehrt ein Partner die Scheidung der Ehe, stimmt der andere Partner dem jedoch nicht zu und leben die Partner noch nicht mindestens ein Jahr getrennt, so soll die Ehe geschieden werden können, wenn der antragstellende Partner nachweist, dass sein Partner:
  • an einer Geistes- oder Geschlechtskrankheit oder schweren Abhängigkeit von einem Suchtmittel leidet, die die eheliche Lebensgemeinschaft unmöglich macht;
  • ihn, gemeinsame oder in die Ehe eingebrachte Kinder körperlich oder seelisch misshandelt, vergewaltigt, sexuell genötigt oder missbraucht oder dieses angegekündigt oder angedroht hat;
  • sonst straffällig geworden ist.
Section 4 [Consequences of divorce]
(1) Lebten die Ehepartner im Güterstand der Gütertrennung oder Zugewinngemeinschaft, so soll im Falle der Scheidung jeder dem anderen Partner herausgeben, was dieser in die Ehe eingebracht hat, im Falle der Zugewinngemeinschaft soll das während der Ehe erworbene Vermögen beider Partner addiert und durch zwei geteilt weden, wer den größeren Teil hinzugewonnen hat, soll seinem Partner die Hälfte der Differenz zu erstatten haben.
(2) Lebten die Ehepartner im Stand der Gütergemeinschaft, ist soll Vermögen zum Zeitpunkt der Scheidung gleichmäßig zwischen den Partnern aufgeteilt werden.

Section 5 [Alimony]
(1) Hat einer der geschiedenen Partner während der Ehezeit im Vertrauen auf die ehelichen Lebensverhältnisse seine Erwerbstätigkeit aufgegeben oder eingeschränkt oder eine begonnene Ausbildung beendet, so soll der andere ihm für einen angemessenen Übergangszeitraum zur Gewährung von nachehelichem Unterhalt verpflichtet sein, um ihm den Aufbau einer eigenen wirtschaftlichen Existenz zu ermöglichen.
(2) Im Hinblick auf das Lebensalter der geschiedenen Ehepartner sowie die Dauer der Ehe soll im Einzelfall eine lebenslange Unterhaltspflicht bestimmt werden können.

Section 6 [Freedom of contract]
Die Ehepartner sollen zu jeder Zeit vor oder nach der Eheschließung ihre ehelichen Pflichten, den Güterstand und die Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt durch Vertrag frei und ohne Bindung an die Vorschriften dieses Gesetzes regeln können.

Section 7 [Compensation for damages]
Wer mit einem anderen eine nichtige Ehe einzugehen versucht oder eine annullierbare Ehe eingeht und dabei um die Nichtigkeit oder die Annullierbarkeit der Ehe weiß, hat diesem und seinen Angehörigen jeden Schaden zu ersetzen, der ihm oder diesen aus Aufwendungen hinsichtlich der Eheschließung oder ehelichen Lebensführung, oder Entscheidungen betreffend seine Ausbildung oder Erwerbsstellung erwächst, eine Pflicht zum Schadenersatz soll jedoch ausgeschlossen sein, wenn der andere von der Nichtigkeit oder Annullierbarkeit der Ehe wusste.

Section 8 [Competence of the United States Supreme Court]
Zuständig für Verfahren gerichtet auf die Scheidung, Annulierung oder Feststellung der Nichtigkeit einer Ehe, für Streitigkeiten über die güterrechtlichen Folgen einer Ehescheidung oder um den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt soll der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten sein.

Article VII - Recognition of weddings happened in other jurisdictions

(1)Ehen, welche in einem anderen Bundesstaat der Vereinigten Staaten oder einem auswärtigen Staat gültig geschlossen wurden, sollen im State of Laurentiana als gültig anerkannt werden, sofern sie nicht unter Verstoß gegen die Prinzipien des Article II, Section 3, Paragraph 1, 3, 4 oder 5, dieses Gesetzes zustande gekommen sind oder wenigstens einer der Partner zum Zeitpunkt der Eheschließung das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, für die Dauer der Wohnsitznahme der Ehepartner im State of Laurentiana soll auf die Regelung ihrer ehelichen Angelegenheiten ausschließlich dieses Gesetz Anwendung finden.
(2)Ehen, welche nach Article II, Section 3, Paragraph 2 dieses Gesetzes in einem anderen Bundesstaat der Vereinigten Staaten, einem auswärtigen Staat oder vor Inkrafttreten des Gesetzes im State of Laurentiana als gültig geschlossen wurden sollen im State of Laurentiana als gültig anerkannt werden.

Article VIII - Final Provisions

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Gouverneur des State of Laurentiana in Kraft.
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Freitag, 20. Januar 2012, 20:53

Honorable Members,

ich beantrage die Aussprache und Abstimmung im Senat über folgenden Antrag:

Zitat


Protection of Minors Bill


Article I - General Provisions

Section 1 [Purpose]
Zweck dieses Gesetzes ist der Schutz der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung von Minderjährigen.

Section 2 [Minors]
Als Minderjährige im Sinne des Gesetzes gelten Kinder und Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Article II – Access to locations

Section 1 [Publicly Accessible Locations]
Der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten und der Besuch von öffentlichen Veranstaltungen liegt in der Verantwortung der Erziehungsberechtigten und ist Minderjährigen ohne Einschränkungen erlaubt.

Section 2 [Locations endangering youth]
Der Aufenthalt in Nachtbars, Nachtklubs, Spielhallen oder vergleichbaren Vergnügungsorten ist Minderjährigen nicht gestattet.

Article III – Protection of sexual integrity and autonomy

(1) Sexuelle Handlungen mit oder an Minderjährigen sind nur erlaubt, wenn
a) die Beteiligten mindestens 12 Jahre alt sind, der Altersunterschied nicht mehr als drei Jahre beträgt und kein Abhängigkeitsverhältnis besteht;
b) die Beteiligten mindestens 14 Jahre alt sind und kein Abhängigkeitsverhältnis besteht.
(2) Ein Abhängigkeitsverhältnis liegt vor, wenn eine minderjährige Person durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist.

Article IV – Sexual offenders

(1) Erwachsene Personen, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes sexuelle Handlungen mit oder an Minderjährigen vorgenommen haben oder in einem anderen Staat wegen einer vergleichbaren Tat verurteilt wurden, sind durch das Department of Safety and Law Enforcement (DSLE) in einer Warndatei zu erfassen.
(2) Die Warndatei umfasst Name, Photo, Anschrift, Alter und Delikt des Sexualtäters. Die Informationen sind folgenden Einrichtungen zugänglich zu machen:
a) den lokalen Polizeibehörden;
b) Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche;
c) kirchliche, karitative und soziale Einrichtungen.
(3) Die in der Warndatei erfassten Daten sind vertraulich zu behandeln und nur den befugten Stellen mitzuteilen.

Article V – Final Provisions

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Gouverneur des State of Laurentiana in Kraft.
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Taylor Kay Roberts

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What's Up?
Happy Impeachment/New Year, Astor!
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Montag, 23. Januar 2012, 17:17

Mr. Lieutenant-Governor,

mir ist gerade aufgefallen, dass die Geschäftszeichen einiger Anträge doppelt vergeben sind. Nach den Standing Rules sind die Anträge nach dem Muster [Jahr]/Nummer des Monats/Fortlaufende Nummer durchzunummerieren. Ich würde Sie bitten, dies bei den weiteren bzw. noch unbehandelten Anträgen einfach im Titel anzupassen, da es die Übersichtlichkeit erleichtert.
Taylor Kay Roberts
Speaker pro tempore of the General Court of Laurentiana

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Montag, 23. Januar 2012, 22:44

Senatorin Roberts,

ich danke Ihnen vielmals für Ihre Beobachtung. Dieses tragische Missverständnis wird umgehend geändert.

SimOff: (Klicken, um Beitrag zu lesen)
In den Standing Orders hatt ich den Begriff "fortlaufende Nummerierung" komplett überlesen. Ich dachte mir schon, dass da was faul sein muss. Sorry. 8-)
Dr. David Anderson, Ph.D.
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Taylor Kay Roberts

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Montag, 23. Januar 2012, 23:15

Vielen Dank, Mr. Lieutenant-Governor.

SimOff: (Klicken, um Beitrag zu lesen)
Ab und zu gilt eben: Shit happens. ;)
Taylor Kay Roberts
Speaker pro tempore of the General Court of Laurentiana

former United States Senator for Laurentiana


Solomon Foot

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Mittwoch, 4. Juli 2012, 16:07

Madam Speaker,

ich beantrage, nach Article V; Section 2 des Gubernatorial Election Act, die Vereidigung meiner Person als neuer Gouverneur vor dem General Court. Scheinbar ist diese doch notwendige Prozedur bislang in Vergessenheit geraten. :D
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Solomon Foot

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18

Mittwoch, 25. Juli 2012, 17:29

Madam Speaker,

ich beantrage die Aussprache und Abstimmung im Senat über die folgende Bill:

Bourbon Bill

Article 1 - Area of application
Zweck dieses Gesetzes ist die Definition und der Schutz des Bourbon Whiskeys.

Article 2 - Label
Nur der nach den Vorschriften dieses Gesetzes hergestellte Whiskey darf offiziell die Bezeichnung "Bourbon Whiskey" tragen.

Article 3 - Content and production
(1) Bourbon darf nur innerhalb der Grenzen des State of Laurentiana hergestellt worden sein.
(2) Bourbon ist ein Whiskey, der aus mindestens einundfünfzig Prozent Mais hergestellt worden ist.
(3) Bourbon muss einen Mindestalkoholgehalt von vierzig Prozent aufweisen.
(4) Bourbon muss mindestens zwei Jahre in neuen gekohlten Eichenfässern gereift sein bevor er in den Verkauf gelangen darf.

Article 4 - Final provisions
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Gouverneur des State of Laurentiana in Kraft.
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Solomon Foot

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Dienstag, 7. August 2012, 19:06

Madam Speaker,

ich beantrage die Aussprache und Abstimmung im Senat über die folgende Bill:

States Symbols and Insignia of the State of Laurentiana Bill

Article 1 - Area of Application
Dieses Gesetz bestimmt die Staatssymbole des State of Laurentiana.

Article 2 - Flag and Seal
(1) Die Flagge von Laurentiana besteht aus einem dunkelblauen Andreaskreuz auf einem gelben Hintergrund, mit dem Siegel Laurentianas in der Mitte.
(2) Das Siegel ist kreisrund. Es zeigt eine Landschaft mit Symbolen für Industrie, Landwirtschaft und Verkehr. Am oberen Rand des Siegels befindet sich ein Spruchband mit dem Motto Laurentianas.

Article 3 - Motto
Das Staatsmotto lautet: "Honor noster ac Iura nostra", auf astorisch "Our Honour and our Rights".

Article 4 - State Nickname, Slogan, Song
(1) Der Staatsspitzname lautet „Heart of Dixie“.
(2) Der Staatsslogan lautet „Smiling Faces. Beautiful Places“.
(3) Die offizielle Hymne ist „Give Me Laurentiana”.

Article 5 - State Flower, Tree, Fruit, Gemstone, Animal, Bird, Fish, Insect and Reptile
(1) Die Staatsblume ist die Magnolie.
(2) Der Staatsbaum ist die Palmettopalme.
(3) Die Staatsfrucht sind die Orange.
(4) Der Staatsedelstein ist der Mondstein.
(5) Das Staatstier ist der Alligator.
(6) Der Staatsvogel ist der Badriesli.
(7) Der Staatsfisch ist der Forellenbarsch.
(8) Das Staatsinsekt ist die Honigbiene.
(9) Das Staatsreptil ist die Astorische Laubfrosch.

Article 6 - Food, Culture and Wappon
(1) Das Staatsgericht ist das Barbecue.
(2) Das Staatsgetränk ist der Orangensaft.
(3) Der Staatstanz ist der Square Dance.
(4) Der Staatskuchen ist der Key Lime Pie.
(5) Die Staatswaffe ist der Colt 45.

Article 7 - Final Provisions
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Gouverneur des State of Laurentiana in Kraft.
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Solomon Foot

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20

Montag, 27. August 2012, 16:41

Madam Speaker,

ich beantrage die Aussprache und Abstimmung im Senat über die folgende Bill:

1st Constitutional Amendment Bill

Article 1 - Introduction
Artikel VII, Section 1, der Verfassung des Staates Laurentianas wird folgt verändert:

„Alle Bürger der Vereinigten Staaten sollen qualifizierte Wähler dieses Bundesstaates und berechtigt sein, an jeder Wahl teilzunehmen.“

Article 2 - Final Provision
Diese Verfassungsänderung tritt mit Abschluss ihrer verfassungsgemäßen Ratifizierung in Kraft.
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Solomon Foot« (27. August 2012, 16:47)