Madam President,
ich werde den Entwurf nochmal korrekturlesen. Die beiden Verweisungen, die der Kollege aus Peninsula angesprochen hat, sind in der Tat falsch, auch diese werde ich korrigieren.
Ja, nachdem das entsprechende Änderungsgesetz bereits vor einiger Zeit in Kraft getreten ist - auch wenn es bis heute noch nicht im Archive aufgenommen oder auch nur verkündet wurde -, wird diese Passage durch die Änderung unangetastet gelassen, da sie keiner Anpassung bedarf. Die Amtszeit der Bundesrichter an Untergerichten ist tatsächlich unbegrenzt, aber das wäre eine Frage des anderen Gesetzes und sollte, wenn, dann dort diskutiert werden.
Ein "Trial by Special Master" ist tatsächlich eher eine Seltenheit. Er ist gedacht für ein Verfahren in der original jurisdiction, welches einer umfassende Beweisaufnahme vor dem Supreme Court bedürfte. Das ist theoretisch möglich, da die dem Supreme Court zugewiesenen Verfahren durchaus solche Punkte enthalten können - so bei Streitigkeiten zwischen Staaten, oder wenn ausländische Vertreter beteiligt sind. Z.B. ist jedes Strafverfahren, welches einen Vertreter eines anderen Staates beteiligt (also Angriffe auf Botschaftspersonal, Diplomaten, etc.) automatisch vor dem Supreme Court zu verhandeln. Ein Gericht mit drei Richten ist aber nicht unbedingt dazu geeignet, solche Verfahren durchzuführen. Das Kollegium muss hier jeden Verfahrensantrag abstimmen und beraten, jeder Richter muss entsprechend am Verfahren beteiligt werden, etc. etc. - kurz, es ist umständlich. Durch das Special Master-Verfahren delegiert das Gericht diese "umständlichen" Tatsachenfragen an einen geeigneten (Einzel)Richter, der schneller und effektiver Arbeiten kann. Ich denke, für Tatsachenfeststellungen bedarf es keines Kammergerichts, das erledigen in den Instanzgerichten auch Einzelrichter. Damit wird der Supreme Court als Kammergericht zum einen entlastet, zum anderen - und das halte ich für wichtiger - ermöglicht es auch in Verfahren der original jurisdiction eine Art Instanzenzug, wodurch ein Kläger ebenso wie ein Beklagter die Möglichkeit bekommt, seinen Sachverhalt vor dem Special Master zu erstreiten, im Zweifel aber danach vor dem Supreme Court-Kollegium nochmal für entsprechende Änderungen eintreten kann, wenn sich solche als notwendig erweisen.