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Freitag, 19. Juli 2013, 18:59

Narcotics and Psychotropic Substances Act

STATE OF SERENA



"Impavidi progrediamur"

Official Document -Attested Copy

NARCOTICS AND PSYCHOTROPIC SUBSTANCES ACT

Has come into force on:

19 July 2013
Signed into law by Governor Melissa Brandenburg


Has been amended on:

n/a
Narcotics and Psychotropic Substances Act

Article I - Fundamental Provisions

Section 1 - Purpose and Citation

(1) Dieses Gesetz regelt den Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen im Staat Serena.
(2) Es soll zitiert werden als Narcotics and Psychotropic Substances Act.

Section 2 - Statutory Definitions
(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind abhängigkeitserzeugende Substanzen der Wirkungstypen Morphin, Kokain oder Cannabis, sowie Substanzen, die auf deren Grundlage hergestellt werden, oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben. Nutzhanf (Cannabis sativa) ist kein Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Psychotrope Substanzen im Sinne dieses Gesetzes sind abhängigkeitserzeugende Substanzen, welche Amphetamine, Barbiturate, Benzodiazepine oder Halluzinogene enthalten, oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben.

Section 3 - Basic Rule
(1) Betäubungsmittel und psychotrope Substanzen dürfen nur zu jenen Zwecken angebaut, hergestellt, zubereitet, verarbeitet, erworben, veräußert, abgegeben oder besessen werden, die dieses Gesetz besonders bestimmt.
(2) Der Anbau, die Herstellung, die Zubereitung, die Verarbeitung, der Erwerb, die Veräußerung, die Abgabe und der Besitz von Betäubungsmitteln und psychotropischer Substanzen bedarf der staatlichen Genehmigung, sofern dieses Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

Section 4 - Serena Department of Narcotics and Psychotropic Substances
Die Erteilung und der Widerruf von Genehmigungen nach diesem Gesetz, sowie die Aufsicht über den erlaubten und genehmigten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, obliegen einem staatlichen Amt für Betäubungsmittel und psychotrope Substanzen (Serena Department of Narcotics and Psychotropic Substances).

Article II - Licit and Licensable Use of Narcotics and Psychotropic Substances

Section 1 - Licit Medical Use

(1) Betäubungsmittel und psychotrope Substanzen dürfen ärztlich verabreicht oder verschrieben werden, sofern dies entsprechend den Regeln der ärztlichen Kunst und Ethik angezeigt ist, um bei einem Menschen oder einem Tier einen pathologischen Zustand zu heilen, zu verzögern oder zu lindern, oder von einem pathologischen Zustand bei einem Menschen oder einem Tier verursachtes körperliches Unwohlbefinden zu lindern.
(2) Zur Verabreichung oder Verschreibung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen befugt sind ausschließlich staatlich zugelassene Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte. Auf Anweisung des Arztes dürfen im Rahmen einer stationären Therapie oder einer Notfallversorgung Betäubungsmittel und psychotrope Substanzen auch von staatlich zugelassenem medizinischem Assistenzpersonal (Paramedics und Registered Nurses) verabreicht werden.
(3) Zur Abgabe ärztlich verschriebener Betäubungsmittel und psychotroper Substanzen befugt sind neben dem verschreibenden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt selbst auch staatlich zugelassene Apotheker.

Section 2 - Medical Administration and Prescription
(1) Die Verabreichung oder Verschreibung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen zu medizinischen Zwecken ist von dem verabreichenden oder verschreibenden Arzt in einem besonderen Register des Krankenhauses oder seiner Praxis unter Angabe des Namens des Patienten, des Befundes und der Diagnose, der verschriebenen oder verabreichten Substanz, der Dauer der Therapie und der Dosierung zu verzeichnen.
(2) Bei Abgabe ärztlich verschriebener Betäubungsmittel oder psychotroper Substanzen unmittelbar durch ein Krankenhaus oder eine Arztpraxis ist dem Patienten eine besondere Bescheinigung als Nachweis der Berechtigung zum Besitz der verschriebenen Betäubungsmittel oder psychotropen Substanzen in entsprechender Art und Menge auszuhändigen. Bei Abgabe ärztlich verschriebener Betäubungsmittel oder psychotroper Substanzen durch eine Apotheke ist die entsprechende Bescheinigung durch den Apotheker auszugeben.
(3) Bei Verschreibung von Betäubungsmitteln oder psychotropen Substanzen im Rahmen einer ambulanten Therapie für eine Person unter 18 Jahren sind das Rezept und die Bescheinigung nach Sec. 3, SSec. 2, auf den Personensorgeberechtigten des Patienten auszustellen, diesem auszuhändigen und von ihm zu verwahren, und durch ihn dem Patienten zu verabreichen.

Section 3 - Licensable Scientific and Industrial Use
(1) Betäubungsmittel und psychotrope Substanzen dürfen zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung, der industriellen Herstellung von Arznei- und Heilmitteln, oder der industriellen Herstellung oder Verarbeitung nicht für den menschlichen Konsum bestimmter und geeigneter Substanzen mit staatlicher Genehmigung angebaut, hergestellt, zubereitet, verarbeitet, erworben, veräußert, abgegeben oder besessen werden.
(2) Die Genehmigung zum entsprechenden Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen ist ausschließlich Personen mit einer anerkannten wissenschaftlichen Ausbildung in den Disziplinen Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin, Pharmazie, Biologie, Physik, Chemie oder Psychologie zu erteilen, die die zuverlässige Gewähr für einen sachgerechten Umgang mit den Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen bieten.

Section 4 - Security Precautions
(1) Personen, die am gesetzlich erlaubten oder staatlich lizenzierten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen nach diesem Artikel teilnehmen, haben in jeder Phase des Verkehrs adäquate Sicherheitsvorkehrungen dagegen zu treffen, dass die Betäubungsmittel oder psychotropen Substanzen in unbefugte Hände fallen.
(2) Der Verbleib mit staatlicher Genehmigung angebauter, hergestellter oder zubereiteter Betäubungsmittel und psychotropischer Substanzen ist über jeden Schritt ihrer Weitergabe bis zum Endverbrauch oder der Vernichtung von den jeweils beteiligten Personen lückenlos schriftlich zu dokumentieren.
(3) Der Vorrat an Betäubungsmitteln und psychotropischen Substanzen in Krankenhäusern, Arztpraxen, Apotheken, wissenschaftlichen Laboratorien und industriellen Betrieben zum gesetzlich erlaubten oder staatlich zugelassenen Gebrauch ist zu jeder Zeit auf ein angemessenes Maß des zeitnahen Bedarfs zu beschränken. Nicht mehr benötigte oder nicht mehr verwendbare Betäubungsmittel und psychotropische Substanzen sind unverzüglich zu vernichten.

Article III - Other Use of Narcotics and Psychotropic Substances

Section 1 - Non-Medical Private Consumption

(1) Betäubungsmittel und psychotrope Substanzen dürfen zum nicht ärztlich verordneten Eigenverbrauch nur in einer geringen Menge angebaut, hergestellt, zubereitet, verarbeitet, erworben oder besessen werden.
(2) Eine geringe Menge im Sinne der SSec. 1 ist eine zum unmittelbaren Gebrauch fertige Menge des Wirkstoffs eines Betäubungsmittels oder einer psychotropen Substanz von nicht mehr als einer Viertelunze, sowie Grundstoffe zum Anbau, zur Gewinnung oder zur Herstellung von Betäubungsmitteln oder psychotropen Substanzen mit einer unmittelbaren Ertragsmenge des Wirkstoffs von nicht mehr als zehn Unzen.

Section 2 - Licensed Outlets for Certain Narcotics and Psychotropic Substances
(1) Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis und psychotrope Substanzen, die die Halluzinogene Psilocybin oder Psilocin enthalten, dürfen in staatlich lizenzierten Verkaufsstellen für den nicht ärztlich verordneten Eigenverbrauch des Kunden in geringen Mengen nach Sec. 1, SSec. 2, verkauft werden.
(2) Die Lizenz ist nur an die Gewähr persönlicher Zuverlässigkeit bietender Betreiber von Gaststätten oder von Ladengeschäften, die ansonsten ausschließlich Tabakwaren und sonstigen Raucherbedarf führen, zu erteilen. Die Lizenz ist von außen deutlich sichtbar im Eingangsbereich auszuhängen. Keiner Person darf eine Lizenz zum gleichzeitigen Betrieb mehr als einer Verkaufsstelle erteilt werden.
(3) Personen unter 18 Jahren ist der Zutritt zu, sowie jede Beschäftigung in lizenzierten Verkaufsstellen für Betäubungsmittel und psychotrope Substanzen untersagt.
(4) Lizenzierte Verkaufsstellen dürfen in keiner Form für ihren Betrieb, oder für den Verkauf von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen werben. Sie haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass ihre Umgebung durch ihren Betrieb nicht belästigt wird, sowie dass ihre Kunden in ihren Räumlichkeiten keine anderen als die in SSec. 1 genannten Betäubungsmittel oder psychotropen Substanzen herstellen, zubereiten, mitführen, veräußern, erwerben, abgeben oder verbrauchen.
(5) In einer lizenzierten Verkaufsstelle dürfen zu keiner Zeit Betäubungsmittel und psychotrope Substanzen in einer größeren Gesamtmenge als jeweils 20 Unzen reinen Wirkstoffsgehalts für den Verkauf vorrätig gehalten werden.

Section 3 - Licensed Drug Users' Centers
(1) Mit staatlicher Lizenz dürfen besondere öffentliche Räumlichkeiten eingerichtet werden, in denen Abhängige von ihnen mitgeführte Betäubungsmittel oder psychotrope Substanzen in einer sicheren und geschützten Umgebung verbrauchen können (Drogenkonsumraum).
(2) Die Lizenz ist nur an Kommunen und Bezirke des Staates Serena, sowie an anerkannte gemeinnützige Organisationen zu erteilen, die die Gewähr für den sachgerechten Betrieb eines Drogenkonsumraums bieten.
(3) In jedem lizenzierten Drogenkonsumraum hat zu jeder Zeit jeweils mindestens eine in der medizinischen Notfallversorgung ausgebildete Person (Paramedic), sowie ein wissenschaftlich qualifizierter Psychologe oder Seelsorger anwesend zu sein. Geeignete Einrichtungen und Instrumente für den Verbrauch von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen unter hygienisch einwandfreien Bedingungen, wie Waschbecken, Seife, Desinfektionsmittel, Papierhandtücher, sterile Spritzen, Tupfer und Pflaster, sowie schriftliche Informationen über ausstiegsorientierte Beratungs-, Betreuungs- und Therapieangebote sind in der erforderlichen Stückzahl ständig vorrätig zu halten.
(4) Lizenzierte Drogenkonsumräume haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Erst- oder Gelegenheitskonsumenten von Betäubungsmitteln oder psychotropen Substanzen keinen Zutritt erhalten, sowie in ihren Räumlichkeiten den Verkauf, den Erwerb und die Abgabe von Betäubungsmitteln und psychtropen Substanzen, sowie deren Herstellung, Zubereitung und Verarbeitung zu anderen Zwecken als dem unmittelbaren Eigenverbrauch, zu unterbinden.

Article IV - Penal Provisions

Section 1 - Incorporation of Federal Law

Auf sämtliche Strafbestimmungen dieses Gesetzes finden die Bestimmungen des Chapter 1 des Federal Penal Code sinngemäß Anwendung.

Section 2 - Felonies
(1) Verbrechen der Klasse B sind der unerlaubte Anbau, die unerlaubte Herstellung, die unerlaubte Zubereitung, die unerlaubte Verarbeitung, der unerlaubte Erwerb und der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln oder psychtropen Substanzen zum Zwecke der Abgabe oder Veräußerung, sowie die unerlaubte Abgabe und unerlaubte Veräußerung von Betäubungsmitteln oder psychtropen Substanzen, in jeweils nicht geringer Menge, wenn der Täter dabei gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum Zweck der fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
(2) Verbrechen der Klasse C sind der unerlaubte Anbau, die unerlaubte Herstellung, die unerlaubte Zubereitung, die unerlaubte Verarbeitung, der unerlaubte Erwerb und der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln oder psychtropen Substanzen zum Zwecke der Abgabe oder Veräußerung, sowie die unerlaubte Abgabe und unerlaubte Veräußerung von Betäubungsmitteln oder psychtropen Substanzen, in jeweils nicht geringer Menge.

Section 3 - Misdemeanors
(1) Vergehen der Klasse A sind der unerlaubte Anbau, die unerlaubte Herstellung, die unerlaubte Zubereitung, die unerlaubte Verarbeitung, der unerlaubte Erwerb und der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln oder psychtropen Substanzen zum Zwecke der Abgabe oder Veräußerung, sowie die unerlaubte Abgabe und unerlaubte Veräußerung von Betäubungsmitteln oder psychtropen Substanzen.
(2) Vergehen der Klasse D sind der Anbau, die Herstellung, die Zubereitung, die Verarbeitung, der Erwerb und der Besitz von Betäubungsmitteln oder psychotropen Substanzen zum Eigenverbrauch in nicht geringer Menge, sowie die Abgabe oder der ohne Gewinnerzielung erfolgende Verkauf von Betäubungsmitteln oder psychotropen Substanzen an einen anderen in geringer Menge zu dessen Eigenverbrauch.

Section 4 - Infractions
Übertretungen sind:
    - der Verstoß gegen Dokumentationspflichten bei der Verschreibung von Betäubungsmitteln oder psychotropen Substanzen nach Art. II, Sec. 3, dieses Gesetzes;
    - der Verstoß gegen Sicherheitsvorkehrungen im Verkehr mit Betäubungsmitteln nach Art. II, Sec. 4, dieses Gesetzes;
    - der Eigenverbrauch von Betäubungsmitteln oder psychotropen Substanzen in der Öffentlichkeit, ausgenommen in lizenzierten Verkaufsstellen nach Art. III, Sec. 2, oder Drogenkonsumräumen nach Art. III, Sec. 3;
    - das Nichtanbringen der staatlichen Lizenz an einer Verkaufsstelle nach Art. III, Sec. 2, SSec. 2;
    - die Gewährung des Zutritts zu oder die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren in lizenzierten Verkaufsstellen nach Art. III, Sec. 2, SSec. 3, dieses Gesetzes;
    - der Verstoß gegen das Werbeverbot oder andere Auflagen für lizenzierte Verkaufsstellen nach Art. III, Sec. 2, SSec. 4, dieses Gesetzes;
    - der nicht genehmigte Betrieb eines Drogenkonsumraums, oder der Verstoß gegen Auflagen beim Betrieb eines Drogenkonsumraums nach Art. III, Sec. 3.
Article V - Final Provisions

Only Section - Coming into Force

Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft.
The Republic of Serena