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Beiträge: 944

Beruf: Chief Justice

Wohnort: Hamilton, Freeland

Bundesstaat: -

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Donnerstag, 7. Juni 2007, 15:44

Freeland Chamber of Commerce - Chambre de Commerce de FrÈlande

Zitat

Satzung der Handelskammer von Freeland

Section/Article 1
(1) Die Handelskammer von Freeland ist eine Selbstverwaltungsorganisation der Gewerbetreibenden Freelands.
(2) Sie führt die Bezeichnung ÑFreeland Chamber of Commerce -Chambre de Commerce de FrÈlande"
(3) Sie hat ihren Sitz in Gareth.
(4) Sie strebt den Status einer Incorporated Association/Association enregistrÈe an.

Section/Article 2
Zwecke der Handelskammer von Freeland sind:
1. Die Vertretung der Interessen der freeländischen Wirtschaft gegenüber dem Staat und dem Bund;
2. Die Verbesserung des Meinungs-, Erfahrungs- und Informationsaustauschs innerhalb der Gewerbetreibenden Freelands;
3. Die Pflege des Kontakts zu ähnlichen Organisationen außerhalb Freelands;
4. Die Führung des Handels- und des Vereinsregisters von Freeland, soweit diese Aufgaben der Handelskammer nach den staatlichen Vorschriften übertragen worden sind.

Section/Article 3
(1) Mitglied der Handelskammer kann jeder Einzelunternehmer in Form einer natürlichen Person mit erstem Wohnsitz in Freeland (im weiteren kurz Einzelunternehmer) oder ein Unternehmen in Form einer nach freelandischem Recht inkorporierten juristischen Person (im weiteren kurz Unternehmen) werden. Jedes Mitglied muss mit der Prämisse des Gewinnstrebens arbeiten.
(2) Sofern das Mitglied von einem anderen Unternehmen oder einem Einzelunternehmer direkt oder indirekt kontrolliert wird, besitzt es keine eigene Stimme nach Section/Article 4 Absatz 5. Es kann aber eine Stimmengruppe mit dem kontrollierenden Einzelunternehmer oder Unternehmen bilden, um eine Stimme gemeinsam in der Vollversammlung abzugeben.
(3) Der Beitritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Secretary. Der Secretary kann den Antrag zurückweisen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der gegen die Aufnahme des Beitrittswilligen spricht. Gegen eine ablehnende Entscheidung steht dem Abgelehnten die Beschwerde zur Vollversammlung zu.
(4) Die Mitgliedschaft endet
1. durch Austritt, der gegenüber dem Secretary erklärt werden muss;
2. durch Tod des Mitgliedes bzw. bei einer juristischen Person durch das Ende der rechtlichen Existenz;
3. durch Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit des Mitgliedes in Freeland;
4. durch Ausschluss, der nur von der Vollversammlung -ohne Mitwirkung des Auszuschließenden -und nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgesprochen werden kann.
(4) Ein wichtiger Grund im Sinne von Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Nr. 4 liegt dann vor, wenn die Mitgliedschaft des Betroffenen schwere Nachteile für legitime Interessen der Handelskammer befürchten lässt und der Handelskammer unter Abwägung mit den Interessen des Betroffenen an einer Mitgliedschaft dieser Betroffene nicht als Mitglied zugemutet werden kann.


Section/Article 4
(1) Höchstes beschlussfassendes Organ der Handelskammer ist die Vollversammlung. Sie tagt permanent in einem hierfür bezeichneten Raum im Forum Freelands.
(2) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Secretary.
(3) Abstimmungen in der Vollversammlung werden vom Secretary eröffnet und geschlossen. Sie haben mindestens 48 und höchstens 96 Stunden zu dauern. Beschlüsse werden, sofern nichts anderes in dieser Satzung geregelt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Zählung der Enthaltungen (einfache Mehrheit).
(4) Die Vollversammlung tagt, beschließt und wählt öffentlich.
(5) In der Vollversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

Section/Article 5
(1) Die Vollversammlung wählt den Secretary in öffentlicher Wahl auf eine Amtszeit von zwei Monaten.
(2) Der Secretary ernennt für Fälle seiner Abwesenheit oder Verhinderung einen oder mehrere Stellvertrete
(3) Durch Beschluss kann die Vollversammlung für Angelegenheiten, für die nach Section/Article 6 Absatz 1 der Secretary zuständig wäre, ƒmter schaffen und durch Wahl, die nach dem gleichen Verfahren zu erfolgen hat wie die Wahl zum Secretary, auf eine Amtszeit von nicht mehr als zwei Monaten besetzen.

Section/Article 6
(1) Die laufenden Geschäfte der Handelskammer werden vom Secretary besorgt.
(2) Für Angelegenheiten, die eine erhebliche Verpflichtung der Handelskammer mit sich bringen oder die grundlegende Bedeutung haben, ist ein Beschluss der Vollversammlung erforderlich.
(3) Diese Satzung kann nur von der Vollversammlung mit der absoluten Mehrheit der Mitglieder geändert werden.

Section/Article 7
(1) Die Handelskammer kann zur Deckung ihrer Kosten von ihren Mitgliedern Beiträge erheben.
(2) Der Beitrag beträgt für jedes Mitglied die gleiche Summe in absoluten Zahlen und wird von der Vollversammlung festgesetzt.


Section/Article 8
Die Kompetenz zur letztverbindlichen Auslegung dieser Satzung liegt beim Obersten Gerichtshof von Freeland und für die Dauer seiner Suspendierung beim Obersten Bundesgericht.

Citizen and Senator of Freeland
Prefect of the Department of Garonnac
Dipl.iur.(Kamahamea)