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Kevin Baumgartner

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Sonntag, 26. April 2015, 22:59

H.R. 2015-056 Congressional Organisation Bill




Honorable Senators!

Stimmen Sie der Verabschiedung des angehängten Entwurfs zu?

Bitte stimmen Sie mit Yea oder Nay, oder bekunden Sie Ihre Anwesenheit mit Present.

Die Abstimmung dauert gemäss Standing Rules 96 Stunden.
Sie kann vorzeitig beendet werden falls alle Berechtigten ihre Stimme abgegeben haben
oder eine Mehrheit für oder gegen die Beschlussvorlage nicht mehr erreicht werden kann.




Kevin Baumgartner
Dean of the Senate


Congressional Organisation Bill
An Act to prescribe certain useful measures to support the work of the Congress of the United States and both Houses thereof

Title I – General provisions

Section 1 – Standing Rules and other laws unaffected
Keine Bestimmung dieses Gesetzes soll dahingehend interpretiert oder angewendet werden, dass eine bestehende oder zukünftige Bestimmung der Standing Rules über das Verfahren des Kongresses oder einer seiner Kammern oder ein anderes Bundesgesetz der Vereinigten Staaten in ihrer Wirksamkeit beschränkt oder aufgehoben ist.

Section 2 – Administration of Congress
(1) Unter Aufsicht und Leitung des Präsidiums des Kongresses soll eine Kongressverwaltung als nicht parteiisches Organ des Kongresses der Vereinigten Staaten bestehen und aus Mitteln des Kongresses finanziert werden, die durch einen Secretary-General of the Congress des Kongresses geleitet werden soll.
(2) Der Generalsekretär wird durch das Präsidium des Kongresses ernannt und entlassen, er unterliegt allein ihren Weisungen und ihrer Aufsicht. Ihm wird ein Deputy Secretary-General beigeordnet. Für jede Kammer wird ein Sekretär bestellt, der Aufgaben im Bezug auf eine Kammer unter Aufsicht des Generalsekretärs ausübt.
(2) Der Generalsekretär des Kongresses ist zuständig für
a) die Verwaltung, Pflege und Instandhaltung der zum Kongress der Vereinigten Staaten gehörenden Anlagen und Einrichtungen, einschließlich der Infrastruktur,
b) die Organisation des Besucherdienstes des Kongresses sowie der nicht-parteilichen Presseangelegenheiten,
c) die Erledigung der allgemeinen Verwaltungsgeschäfte des Kongresses einschließlich der Verwaltung des Haushalts des Kongresses und das Beschaffungswesen.
(3) Der Generalsekretär des Kongresses ernennt und entlässt die Bediensteten der Kongressverwaltung und legt ihre Besoldung fest, die vergleichbar mit der Besoldung vergleichbarer Positionen der Bundesverwaltung sein soll.
(4) Der Generalsekretär des Kongresses ist ermächtigt, unter der Aufsicht des Präsidiums Rechtsgeschäfte zur Erfüllung seiner Aufgaben zu tätigen und die Kongressverwaltung zu vertreten.

Title II – Congressional Services

Section 1 – Library of Congress
(1) Als Teil der Kongressverwaltung wird die Library of Congress geführt. Die Library of Congress besteht aus dem Beständen an Medien, die bisher im Besitz des Kongresses sind oder im Zukunft durch Schenkung oder Erwerb in diesen gelangen. Sie soll in einer gesonderten Abteilung die Protokolle und Dokumente des Kongresses sowie das Recht und die gerichtlichen Entscheidungen der Bundesgerichte der Vereinigten Staaten in ihren Bestand aufnehmen, sei es im Original oder als Kopie.
(2) Die Library of Congress soll der Leitung des Librarian of the Congress unterstehen. Dem Bibliothekar obliegt die Pflege des Bestandes der Kongressbibliothek sowie die Regulierung ihrer Benutzung. Zu seiner Unterstützung werden weitere Mitarbeiter eingesetzt.
(3) Die Kongressbibliothek soll neben den für die Arbeit des Kongresses relevanten Medien auch weitere Werke von großer Bedeutung für die Vereinigten Staaten oder die weltweite Kultur sowie Werke des Standardbestands nach Meinung des Bibliothekars bereithalten.
(4) Zur Nutzung der Kongressbibliothek sind vorrangig die Mitglieder des Kongresses, ihre Mitarbeiter, die Mitarbeiter der Kongressverwaltung, die Mitglieder und Mitarbeiter anderer Bundes- und Staatsbehörden oder Gerichten der Vereinigten Staaten sowie Vertreter von Wissenschaft und Medien berechtigt. Der Bibliothekar kann jedoch anderen Personen Zugang gewähren oder anderen Bibliotheken Zugriff auf die Bestände geben, wenn er dies für sinnvoll erachtet. Die Entnahme von Medien aus dem Bestand bedarf seiner Genehmigung.


Section 2 – Congressional Research Service
(1) Innerhalb der Kongressverwaltung soll ein Congressional Research Service unter der Leitung eines Directors als unparteiisches Beratungsorgan des Kongresses geführt werden.
(2) Der Wissenschaftliche Dienst soll die Mitglieder und Ausschüsse des Kongresses durch Recherchen, Analysen, Gutachten, Auswertungen und Bewertungen unterstützen.
(3) Die Berichte des Dienstes sind nur den Mitgliedern des Kongresses, ihren Mitarbeitern und der Kongressverwaltung zugänglich und dürfen nur mit Genehmigung des Directors veröffentlicht werden.

Section 3 – Parliamentary Service Staff
(1) Innerhalb der Kongressverwaltung soll für jede Kammer, jeweils unter der Aufsicht des Secretary of the Senate und des Secretary of the House, Personal beschäftigt werden, dass den Sitzungsleiter der Kammer in seiner Aufgabenerfüllung unterstützt, einschließlich der Protokollanten und Saaldiener.
(2) Nach Festlegung durch den Generalsekretär soll ein Teil des Personals nach Subsection 1 den Ausschüssen des Kongresses zugewiesen werden und zwar entsprechend des Anteils der Ausschussmitglieder, die dem Senat und dem Repräsentantenhaus angehören, aus beiden Abteilungen.

Section 4 – Visitors Service
(1) Innerhalb der Kongressverwaltung wird ein Congressional Visitors Service unter der Leitung eines Directors errichtet. Der Kongress unterhält ferner ein Besucherzentrum.
(2) Der Besucherdienst soll Führungen und Informationsveranstaltungen zur Institution, Arbeitsweise und Gebäuden des Kongresses Interessierten kostenfrei anbieten und damit einen Beitrag zur politischen Bildung leisten.
(3) Zugang zu Räumen des Kongresses kann Besuchern nur unter der Bedingung gewährt werden, wenn dadurch die Sicherheit und Tätigkeit des Kongresses nicht beeinträchtigt wird. Der Director erlässt dazu nach Beratungen mit der Capitol Police eine geeignete Besucherordnung.

Section 5 – Office Buildings
(1) Der Generalsekretär soll die Bürogebäude des Kongresses verwalten und Nutzfläche je nach Bedarf der Kongressverwaltung dem Senat, dem Repräsentantenhaus zuweisen oder dem Wahlamt der Vereinigten Staaten zur Verwendung anbieten.
(2) Ist unbenutzter Büroraum verfügbar, der nicht für die in Subsection 1 bezeichneten Zwecke genutzt werden kann, so soll das Präsidium des Kongresses bestimmen, ob der Büroraum einem derzeitigen oder ehemaligen Amtsträger der Vereinigten Staaten oder einer anderen Bundesbehörde zur Verfügung gestellt werden soll.

Section 6 – Other facilities and services
(1) Die Versorgungseinrichtungen des Kongresses sowie andere Einrichtungen des Kongresses werden als Teil der Kongressverwaltung geführt, Überschüsse fließen dem Budget des Kongresses zu.
(2) Den Mitgliedern des Kongresses, ihren Mitarbeitern und Mitarbeitern des Kongresses können Dienstleistungen und Waren nach Richtlinien des Generalsekretärs kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.

Title III – Congressional Leadership

Section 1 – Allowances and Staff for the Speaker and the President of the Senate
(1) Der Speaker und der President of the Senate können, unabhängig von anderen ihnen zustehenden Leistungen, ihren Bedarf an Büroausstattung und die Kosten für Dienstreisen und Repräsentationsausgaben aufgrund der Ausübung ihres Amtes aus dem Budget des Kongresses der Vereinigten Staaten decken, in der Höhe, in der sie tatsächlich anfallen.
(2) Der Speaker und der President of the Senate haben Anspruch auf Amts- und Repräsentationsräume sowie die Unterstützung durch persönliche Mitarbeiter zur Ausübung ihres Amtes, die durch die Kongressverwaltung bereitgestellt werden.
(2) Die Bestimmungen der Subsections 1 und 2 sind auch anwendbar auf den Dean der jeweiligen Kammer oder einen sonstigen Vertreter eines Mitglieds des Präsidiums, soweit sie die Aufgaben des Mitgliedes des Präsidiums wahrnehmen. Die Bestimmungen sind auch anwendbar auf den Chairman eines Committees des Kongresses oder seine Vertreter für die Ausübung der mit dem jeweiligen Amt verbundenen Zuständigkeiten.

Title IV – Members of Congress

Section 1 – Staff
(1) Jedes Mitglied des Kongresses ist berechtigt, zur Erfüllung seines Mandats auf Kosten der Kongressverwaltung Mitarbeiter zu berufen, ihre Besoldung zu bestimmen und sie abzuberufen.
(2) Der Generalsekretär legt nach pflichtgemäßem Ermessen fest, wie viele Stellen zur Verfügung der Mitglieder des Kongresses gestellt werden. Er schließt die Arbeitsverträge und trägt dafür Sorge, dass die Besoldung eines Mitarbeiters in ihrer Höhe vergleichbar und weder wesentlich zu niedrig, noch wesentlich zu hoch ist.
(3) Die Anzahl der Stellen, die nach Subsection 2 zur Verfügung stehen, soll je zur Hälfte für Senatoren und Repräsentanten verwendet werden. Dabei soll
a) jeder Senator so viele Stellen erhalten, wie es der Einwohnerzahl seines Staates im Verhältnis zur Einwohnerzahl der Vereinigten Staaten entspricht, jedoch nicht weniger als ein Zehntel des Stellen für Senatoren,
b) jeder Repräsentant soviel Mitarbeiter erhalten, wie es der Anzahl seiner Stimmen im Verhältnis zu den Stimmen aller Repräsentanten entspricht, jedoch nicht weniger als ein Viertel der Stellen des Repräsentanten mit den meisten Stimmen,
c) jedes Mitglied des Kongresses für zwei Monate der Zugehörigkeit zum Kongress eine weitere Stelle, jedoch nicht mehr als die Hälfte der Stellen, die ihm ohne diese Bestimmung zuständen, zusätzlich erhalten.
Bei der Zuweisung soll aufgerundet werden.
(4) Jedes Mitglied des Kongresses kann, ohne das dafür eine Gegenleistung verlangt werden soll, eine Stelle ganz oder teilweise einem anderen Mitglied des Kongresses zur Verfügung stellen, jedoch nicht mehr als ein Drittel der ihm zustehenden Stellen. Aus nicht besetzten Ansprüchen erwächst kein Anspruch.
(5) Mitarbeiter eines Kongressmitglieds erhalten vollen Zugang zu dem Einrichtungen und Diensten des Kongresses, das Mitglied kann frei über ihre Aufgaben und den Einsatzort bestimmen.
(6) Scheidet ein Mitglied aus dem Kongress aus, können die Mitarbeiter entweder durch ein anderes Mitglied übernommen werden oder scheiden aus dem Dienst aus und erhalten bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Ausscheiden des Mitglieds ein Übergangsgeld nach Festsetzung des Generalsekretärs.
(7) Das Recht eines Mitglieds, auf eigene Kosten zusätzliche Mitarbeiter oder nach eigenem Ermessen Praktikanten oder Ehrenamtliche beim Generalsekretär zu akkreditieren, die damit vollen Zugang zu dem Einrichtungen und Diensten des Kongresses erhalten, bleibt unberührt. Der Generalsekretär kann durch geeignete Maßannahmen die Beschäftigung von Auszubildenden fördern.
(8) Der Generalsekretär kann die Beschäftigung eines Mitarbeiters ablehnen, wenn dieser die Sicherheit des Kongresses oder die Vertraulichkeit von geschützten Angelegenheiten, mit denen er befasst wäre, gefährdet.


Section 2 - Offices
(1) Der Generalsekretär stellt den Mitgliedern des Kongresses und ihren Mitarbeitern in den Bürogebäuden des Kongresses angemessenen und zusammenhängenden Büroraum einschließlich einer angemessenen Ausstattung zur Verfügung.
(2) Ein Mitglied des Kongresses hat Anspruch auf Büroraum einschließlich einer angemessenen Ausstattung auf Kosten der Kongressverwaltung außerhalb der Bundeshauptstadt in einem Umfang, den der Generalsekretär bestimmt und zwar gleichermaßen
a) ein Senator an einem oder mehreren in dem Bundesstaat, für den er gewählt ist im einem Umfang, der die Bevölkerungszahl dieses Staates berücksichtigt, allerdings nicht weniger als ein Zehntel des Umfangs, der dem Senator des bevölkerungsreichsten Staates zusteht,
b) ein Repräsentant in einem Umfang, der seine Stimmanzahl im Verhältnis zur Stimmanzahl aller Repräsentanten berücksichtigt, allerdings nicht weniger als ein Viertel des Umfangs, der dem Repräsentanten mit den meisten Stimmen zusteht, an einem oder mehreren Orten seiner Wahl in beliebig vielen Bundesstaaten,
c) jedes Mitglied des Kongresses für zwei Monate der Zugehörigkeit zum Kongress weiterer Umfang, jedoch nicht mehr als die Hälfte des Umfangs, der ihm ohne diese Bestimmung zuständen, zusätzlich erhalten.
(3) Der Büroraum soll durch den Generalsekretär nach den Festlegungen des Mitglieds angemietet werden, jedoch sollen Flächen in einem Gebäude des Bundes bevorzugt genutzt werden und die Kosten für die Anmietung die ortsübliche Miete nicht übersteigen.


Section 3 – Communication Services of the Congressional Administration
Die Kongressverwaltung stellt jedem Mitglied unentgeltlich geeignete Kommunikationsmittel und -materialien für mandatsbezogene Tätigkeiten zur Verfügung.

Section 4 – Travel and transport expenses
(1) Der Generalsekretär erlässt Bestimmungen über die Übernahme der Reisekosten für die Mitglieder des Kongresses und ihrer Mitarbeiter für mandatsbezogene Reisen durch die Kongressverwaltung. Innerhalb der Bundeshauptstadt stellt die Kongressverwaltung einen unentgeltlichen Transportdienst zur Verfügung.
(2) Die Kongressverwaltung trägt die Kosten für den Transport von Dokumenten zwischen dem Heimatbüro eines Kongressmitglieds und dem Sitz des Kongresses.
(3) Ein Mitglied des Kongresses, dass mit Genehmigung des Kongresspräsidiums oder in dessen Auftrag eine Dienstreise in das Ausland unternimmt, hat für sich und eine angemessene Anzahl von Begleitern Anspruch auf die Übernahme von Reisekosten, Unterkunft und Auslagen.

Section 5 – Other allowances
Der Generalsekretär soll Bestimmungen erlassen über die Übernahme weiterer Kosten der Mitglieder des Kongresses zur Erfüllung ihrer Aufgaben.

Section 6 – Congressional Caucus
Der Generalsekretär soll zur Förderung ihrer politischen Tätigkeit einer Gruppe von Mitgliedern einer Kammer oder beider Kammern auf ihre Bitte hin geeignete Konferenzräume einschließlich angemessener Ausstattung, sowie Büromaterialien in angemessenem Umfang zur Verfügung stellen, sofern ihr Ziel nicht offensichtlich ein anderes als die politische Zusammenarbeit aufgrund gemeinsamer Überzeugungen ist.

Title V – Miscellaneous provisions

Section 1 – Lobbying and Financing
(1) Die Kongressverwaltung führt ein Verzeichnis der registrierten Interessenvertreter und ihrer Zugehörigkeit. In dem Verzeichnis werden sämtliche Zusammentreffen und Veranstaltungen zum Zwecke der Interessenvertretung eingetragen.
(2) Eine Organisation, die einen Interessenvertreter, der in Kontakt mit einem Senator oder Repräsentanten oder einem Mitarbeiter eines solchen tritt, beschäftigt, hat diesen zuvor in das Verzeichnis der Interessenvertreter eintragen zu lassen und hat sämtliche relevanten Ereignisse der Kongressverwaltung anzuzeigen.
(3) Das Register soll auch Fonds und sonstige Vereinigungen – einschließlich eines Unternehmens , Privatpersonen jedoch nur, wenn ihre Geldleistung pro Kandidat oder Mandatsträger und Jahr 1.000 US-Dollar übersteigt - umfassen, deren Ziel die Finanzierung des Wahlkampfes oder der politischen Betätigung eines Mitglieds des Kongresses oder eines Bewerbers für das Amt eines Senators oder Repräsentanten ist, sowie den Umfang der geleisteten Geld- oder Sachleistungen dieser Förderer.

Section 2 – Judicial review, competent court
(1) Jede Person, die sich durch eine Handlung der Kongressverwaltung dahingehend in ihren Rechten verletzt sieht, dass die Unparteilichkeit der Ausübung der Zuständigkeiten nicht gewährleistet war oder ist, kann diesen Zustand und daraus entstehende Konsequenzen vor dem zuständigen Bundesgericht rügen, ungeachtet dessen, ob der Sachverhalt nach den Bestimmungen eines anderen Gesetzes justiziabel ist. Das zuständige Bundesgericht kann die Kongressverwaltung dann verpflichten, den Zustand abzustellen.
(2) Rechtsstreitigkeiten, die aus diesem Gesetz erwachsen, richten sich gegen den Kongress der Vereinigten Staaten, der durch das Präsidium des Kongresses vertreten wird. Zuständiges Gericht ist in erster Instanz ausschließlich das Bundesgericht am Sitz des Kongresses.
Kevin Baumgartner
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Kevin Baumgartner

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Sonntag, 26. April 2015, 23:00

Nay
Kevin Baumgartner
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Catherine Dewinter

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Sonntag, 26. April 2015, 23:33

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Alexander Xanathos

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Dienstag, 28. April 2015, 23:37

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There is many a boy here today who looks on war as all glory, but, boys, it is all hell. You can bear this warning voice to generations yet to come. I look upon war with horror.

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David Franklin

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Mittwoch, 29. April 2015, 16:28

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Mittwoch, 29. April 2015, 22:01




Honorable Senators!

Die Abstimmung ist beendet, da eine Mehrheit für den Entwurf nicht mehr erreicht werden kann.

Die Stimmen verteilten sich wie folgt:

2 Yea
3 Nay
0 Present

Der Antrag ist somit abgelehnt.



Kevin Baumgartner
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