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Donnerstag, 28. September 2006, 00:24

Monroe, Muffley ./. Davenport, Director of the USEO

Beim Gericht ging die folgende Klage ein:

Zitat


Hamilton, Freeland, den 27. September 2006

In dem Rechtsstreit

- Eugene Monroe, Freeland,
Merkin Muffley, Freeland -

beide vertreten durch Merkin Muffley als Prozessbevollmächtigtem (unter Vorlage der erforderlichen Vollmacht),

gegen

Das Electoral Office der Vereinigten Staaten von Astor, vertreten durch den Director Jerome Davenport,

wird beantragt, durch Preliminary Injunction anzuordnen:

1. Die vom Electoral Office eingeleiteten und derzeit laufenden Wahlen zum Präsidenten der Vereinigten Staaten sind unverzüglich abzubrechen.

2. Hilfsweise wird beantragt, anzuordnen, dass die genannten Wahlen regulär fortgesetzt werden, die Ergebnisse aber bis zur Klärung in der Hauptsache nicht verkündet werden dürfen.

3. Ferner wird beantragt, das Verfahren in der Hauptsache zu eröffnen und dort festzustellen, dass die genannten Wahlen rechtswidrig und daher ungültig sind und keine Legitimiation für das Amt des Präsidenten der Vereinigten Staaten darstellen können.


Begründung:


Zu 1.:

Beide Voraussetzungen für den Erlass einer Preliminary Injunction, nämlich Anordnungsanspruch, insbesondere hinreichende Erfolgsaussichten in der Hauptsache, sowie Anordnungsgrund, insbesondere Eilbedürftigkeit, sind gegeben.

a) Der Anordnungsanspruch liegt darin begründet, dass die derzeit laufende Wahlen rechtswidrig sind und daher keine ausreichende Legitimiationsgrundlage für das Amt des Präsidenten der VS Astor darstellen können. Wegen des Rechtsscheins, den die Verkündung eines Wahlergebnisses durch das Electoral Office erzeugt, haben die Antragsteller ein schützenswertes rechtliches Interesse an der Feststellung dieser Rechtswidrigkeit durch den Supreme Court, weshalb das im Rahmen von Feststellungsanträgen erforderliche Feststellungsinteresse hier zu bejahen ist. Die Antragsbefugnis, also das subjektive Betroffensein der Antragsteller in einem eigenen Recht, ergibt sich daraus, dass die Bundesverfassung den Bürgern Astors das Recht, den Präsidenten der Vereinigten Staaten zu wählen, als subjektives Recht verleiht (vgl. Art II s 6, Art IV s 4 subsection 1) und daher eine rechtswidrige Wahl auch eigene Rechte astorischer Bürger verletzt.

Die Rechtswidrigkeit der Wahl ergibt sich aus dem Fehlen von Alternativen, zwischen denen die Stimmberechtigten wählen können. Schon begrifflich setzt das Wort "Wahl" die Existenz von Alternativen voraus, zwischen denen "gewählt" werden kann. Bei der derzeit laufenden Wahl kann hiervon keine Rede sein; es wird nur eine Option zur Verfügung gestellt, namentlich die Zustimmung zum Wahlvorschlag Scriptatore/Armstrong.

Des Weiteren wird der für unser Gemeinwesen fundamentale und in Art I s 1 und s 2 verfassungsrechtlich verankerte Grundsatz der Demokratie verletzt, wonach jegliche Ausübung von Staatsgewalt einer ununterbrochenen Legitimationskette, die letztendlich zum Volk bzw. Volkswillen führt, bedarf. Ein auf Grundlage der genannten "Wahl", die in Wirklichkeit keiner ist, ausgerufener Präsident hätte keinerlei demokratische Legitimation, da es keinen vom Willen des Volkes getragene Willensbetätigung gab, die die Entscheidung zur Berufung dieser Person zum Amt des Präsidenten ausspräche. Damit wäre diese Person aber auch von der Ausübung des Amtes des Präsidenten, das notwendigerweise die Ausübung staatlicher Gewalt beinhaltet, ausgeschlossen.

Die vom Electoral Office gewählte Praxis steht auch in Widerspruch zu astorischem Verfassungsgewohnheitsrecht. Dabei sei vorausgeschickt, dass Gewohnheitsrecht nicht per se auf einem niedrigeren Rang steht als geschriebenes Recht. Vielmehr ist Gewohnheitsrecht, das auf Verfassungsrang steht, Verfassungsrecht in jedem Sinne des Wortes, nur eben nicht geschriebenes; Kollisionen mit geschriebenem Recht sind nicht durch einen automatischen Vorrang des geschriebenen Rechts zu lösen, sondern durch die allgemeinen Regeln, wonach das allgemeine Recht vom spezielleren und das ältere vom jüngeren verdrängt wird. Diese Grundsätze sprechen hier für die Rechtswidrigkeit der Praxis des Electoral Office. In Astor wurde es seit langem sowohl auf Bundes- wie auf Staatsebene so gehandhabt, dass bei Wahlen, bei denen nur ein Kandidat antritt, eine Zustimmungs- und eine Ablehnungsoption zur Verfügung stehen. Dies wurde auch nie ernsthaft in Frage gestellt, weshalb die beiden Voraussetzungen für die Entstehung von Gewohnheitsrecht, nämlich ständige Übung und allgemeine Überzeugung (consuetudo bzw. opinio iuris) gegeben sind. Dies wurde auch nicht durch die neue Verfassung von 2005 aufgehoben bzw. geändert, da auch nach deren Inkrafttreten Präsidentschaftswahlen, Senatorenwahlen und Gouverneurswahlen, deren Rechtmäßigkeit vom Supreme Court festgestellt wurde, nach diesem Prinzip durchgeführt wurden und die genannte Praxis damit bestätigt ist.

Des Weiteren steht die Praxis des Electoral Office in Widerspruch zum Grundsatz der Freiheit der Wahl, Art IV s 4 subsection 1 Satz 2 der Verfassung. Freiheit der Wahl setzt die Abwesenheit unzulässiger Einflussnahme auf das Wahlverhalten voraus. Hiervon kann in Fällen, in denen dem Wähler nur eine einzige Option zur Verfügung steht, keine Rede sein.

Verfehlt ist der Hinweis auf Erklärungen von Mr Sherman, dem Autor der Verfassung. Die historische Auslegung von Rechtsnormen, die nach den Gedanken der Gesetzgeber bei der Abfassung der Norm fragt, kann wertvolle Hinweise für die Auslegung des Textes liefern. Diese Hinweise sind jedoch keineswegs endgültig und verbindlich. Bei Vorliegen von ausreichenden Gründen, die für eine dem Willen des historischen Gesetzgebers widersprechende Auslegung sprechen, ist diese zugrunde zu legen, da der Wille des Gesetzgebers nicht identisch ist mit dem des Gesetzes. Dies ergibt sich schon aus der ständigen Fortentwicklung des Rechts durch Forschung, Lehre und Rechtsprechung sowie aus den bei der Abfassung des Textes unvorhergesehenen und unvorhersehbaren weiteren Entwicklungen. Gestützt wird diese Auffassung auch durch Art V s 1 subsection 1 und Art V s 2 subsection 1 der Verfassung gestützt, wonach die letztverbindliche Auslegung der Bundesverfassung Aufgabe und Befugnis des Supreme Court und eben gerade nicht der Verfassungsväter ist. Des Weiteren ist rechtsmethodisch anerkannt, dass die wichtigste und zentrale Auslegungsmethode, der Ausgangspunkt aller Auslegung, der Wortlaut der Norm ist, welcher in diesem Falle der Auffassung des Mr Sherman widerspricht. Eine extrem subjektiv-historisch orientierte Auslegung, wie sie in der Diskussion um die Wahl verschiedentlich vertreten wurde, kann nicht dem objektiv-rechtlichen Charakter der Verfassung gerecht werden.

Verfehlt ist weiterhin der Schluss, aus der Formulierung in Art IV s 4 subsection 1 Satz 2 der Verfassung "Die stimmberechtigten Bürger sollen [...] für einen Wahlvorschlag [...] votieren" ergebe sich die Unzulässigkeit einer Ablehnungsoption. Diese Auslegung gibt der Wortlaut der Vorschrift nicht her; sie ist schon in sich unlogisch, da auch bei Präsenz mehrerer Kandidaten die Entscheidung für einen Vorschlag notwendigerweise die Ablehnung aller anderen mit sich bringt. Die genannte Vorschrift ist lediglich grammatisch so konstruiert, um den Willen der Verfassung zum Ausdruck zu bringen, dass die Wahlvorschläge, die zur Verfügung stehen, einen Präsidentschafts- und einen Vizepräsidentschaftskandidaten umfassen müssen, was keineswegs selbstverständlich ist. Allein an dem Wort "für" die gesamte abstruse Argumentation einer Unzulässigkeit von Ablehnungsoptionen aufzuhängen, ist eine maßlose Überdehnung des Wortlautes der Vorschrift zu einer Deutung, die die Norm nicht hergibt.

Völlig verfehlt ist letztlich der Hinweis auf ein "Selbstverschulden" des Volkes daran, dass es keine Auswahlmöglichkeiten habe, weil es keinen zweiten Präsidentschaftskandidaten gibt. Die Abwesenheit eines zweiten Kandidaten kann nicht dazu führen, dass einzelnen Bürgern das Recht auf Wahl, sei es zwischen mehreren Bewerbern oder zwischen einer Zustimmungs- und einer Ablehnungsoption genommen wird. Andernfalls würde entweder ein Kollektivverschulden der astorischen Bevölkerung an der Abwesenheit weiterer Bewerber postuliert, was aber mit dem subjektiv, also gerade nicht kollektiv, ausgelegten Charakter des Wahlrechts unvereinbar wäre; oder aber es würde über die Hintertür eine Pflicht der Astorier zur Kandidatur eingeführt, was ersichtlich nicht im Sinne der Verfassung ist und sein kann.

b) Der Anordnungsgrund, also die Eilbedürftigkeit, liegt darin begründet, dass bei einer Verkündung eines Ergebnisses dieser rechtswidrigen Wahl die Schaffung vollendeter Tatsachen zu befürchten ist, die eine Klärung in einem anschließenden Hauptverfahren erschweren. Hinzu kommt die Schaffung eines bedenklichen Rechtsscheins, der sich auf die Verkündung des Ergebnisses stützen könnte und den es wegen der Rechtswidrigkeit der hieraus folgenden Resultate zu verhindern gilt. Eine Entscheidung in der Hauptsache ist bis zum regulären Ende der Wahl nicht zu erwarten.

Zu 2.:

Sollte das Gericht eine Unterbrechung der Wahl für unverhältnismäßig oder unzweckmäßig erachten, ist zumindest zur Vermeidung der genannten Folgen einer Verkündung des Wahlergebnisses das weniger einschneidende Mittel, namentlich eine Fortführung der Wahl bei gleichzeitiger Untersagung der Verkündung des Ergebnisses, zu wählen. Entsprechend wird beantragt.


Zu 3.:

Wegen des Charakters der Preliminary Injunction als Rechtsbehelf des einstweiligen Rechtsschutzes ist in diesem Verfahren nicht die Begründetheit des geltendgemachten Anspruchs, sondern nur die hinreichende Erfolgsaussicht zu prüfen. Die endgültige Klärung der Rechtslage ist Sache des Hauptsacheverfahrens, dessen Eröffnung folglich erforderlich wird.

Gez. Muffley


Die Vollmacht für Mr. Monroe liegt dem Gericht vor. Sie wird anerkannt.

Die Klage wurde dem Beklagten zugestellt. Er erhält Möglichkeit zur Erwiederung der Klage auf dem Schriftwege binnen 72 Stunden. Danach wird über die Annahme des Hauptsacheverfahrens zur Entscheidung entschieden.

Derweilen ergeht folgende Einstweilige Anordnung:

Zitat


THE SUPREME COURT OF THE UNITED STATES OF ASTOR


Im Verfahren Monroe, Muffley vs. Electoral Office ergeht die folgende
EINSTWEILIGE ANORDNUNG

bis zur Entscheidung über die Annahme des Hauptsacheverfahrens zur Entscheidung, spätestens bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens:

I. Die vom Electoral Offie eingeleiteten und derzeitigen Wahlen zum Präsidenten der Vereinigten Staaten von Astor sind regulär fortzuführen.
II. Die Verkündung des Wahlergebnisses der laufenden Präsidentschaftswahl hat bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu unterbleiben.



BEGRÜNDUNG:

Es liegen die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendigen Gründe vor.

A) Zulässigkeit
Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist zulässig.

I)
Die Zulässigkeit des Supreme Courts in der Hautsache ist aus Art. V. Sec. 3 Subsec. 1, 3. Variante der Constitution gegeben.

II)
Eine Berechtigung der Antragsteller im Hauptsacheverfahren ist gegeben. Berechtigt für das Hauptsacheverfahren kann aufgrund des Prinzips der allgemeinen Wahl nach Art. IV, Sec. 4 Subsec. 1 Constitution jeder Bürger der Vereinigten Staaten sein, die Antragsteller sind Bürger der Vereinigten Staaten.

III)
a) Der Antrag Nr. 1 auf Abbruch der Wahl ist unzulässig. Er stellt eine Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens da, da er effektiv auf die Erreichung des Ziels des Hauptsacheverfahrens, die Annulierung der betroffenen Wahl bzw., dem gleichbedeutend, die Verhinderung des Zustandekommen eines rechtsgültigen Ergebnisses, hinauslaufen würde.
b) Der Antrag Nr. 2 auf Unterbindung der Veröffentlichung des Ergebnisses ist zulässig. Er stellt keine Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens da.



B) Begründetheit
Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist begründet.

I)
Eine Unzulässigkeit der Klage von vorne herein oder eine offensichtliche Unbegründetheit des Hauptsacheverfahrens liegt nicht vor.

II)
Bei der Abwägung der Folgen, welche der Erlass der einstweiligen Anordnung bei späterer Erfolglosigkeit des Hauptsacheverfahrens gegenüber der Verweigerung der einstweiligen Anordnung bei späterem Erfolg des Hauptsacheverfahrens haben könnte, ist eindeutig dem Erlass der einstweiligen Anordnung der Vorzug zu geben, da die Folgen weniger gravierend sein.
Würde die einstweilige Anordnung nicht erteilt werden, so bestünde die Möglichkeit, dass durch eine verfassungswidrige Wahl ein Präsident ins Amt gelangt, durch seine Vereidigung das Amt offiziell übernimmt und dann eine offizielle Vertretung der Vereinigten Staaten vornimmt, Regierungsakte erlässt und die in Politik der Vereinigten Staaten in gravierender Weise eingreift. Würde dieser Präsident im Anschluss wieder aus dem Amt entfernt, so kann es nicht ausgeschlossen werden, dass ein durch eine verfassungskonforme Wahl gewählter Präsident durch die Politik seines unrechtmäßig ins Amts gelangten Vorgänger schwerwiegend beeinflusst wird.
Dem gegenüber sieht es das Gericht als weniger gravierend an, dass der gewählte Präsident, wenn das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens das Wahlergebnis als verfassungskonform bestätigt, sein Amt mit eingen Tagen Verzögerung antritt und die Regierungsgeschäfte mit geringfügiger Verzögerung übernimmt. Da während dieser Zeit die Führung der Regierungsgeschäfte durch den Acting President wahrgenommen wird und die Führung der Regierungsgeschäfte in jedem Falle gewährleistet ist, stellt sich diese Maßnahme in der Folgenabwägung als deutlich weniger gravierend dar.

Eine Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren ist nicht erfolgt.


Astoria City, 28.09. 2006
Ulysses S. Finnegan jr.
Chief Justice
Ulysses S. Finnegan jr.

Former Chief Justice of the United States and of the Free State of New Alcantara
VI. Vice-President of the United States & Former United States Attorney General

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Ulysses S. Finnegan jr.« (28. September 2006, 00:25)


2

Freitag, 29. September 2006, 12:17

Das Electoral Office bennet Harriet P. Armstrong als ihren juristischen Vertreter.

Harriet P. Armstrong

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Samstag, 30. September 2006, 00:53

Zitat

San Quentin, Peninsula, the 30th of September 2006

Harriet P. Armstrong
-- Attorney at Law ñ


In der Sache Monroe / Muffley vs. Electoral Office beantragt die Beklagte, vertreten durch ihren o.g. Rechtsbeistand, das Folgende:

1. Die daraufhin gerichtete Klage, die derzeit laufenden Wahlen zum Präsidenten der Vereinigten Staaten als rechtswidrig und folglich für ungültig zu deklarieren, ist abzuweisen.

2. Es ist festzustellen, dass die besagten Wahlen und das dafür vom Electoral Office der Vereinigten Staaten gewählte Verfahren mit der Verfassung der Vereinigten Staaten im Einklang stehen und daher rechtmäßig sind.

Begründung:

Die Kläger gehen in ihrer Behauptung fehl, die Freiheit der Wahl, die die Verfassung der Vereinigten Staaten ohne Zweifel in Bezug auf das Verfahren zur Bestimmung des Präsidenten der Vereinigten Staaten grundsätzlich garantiert, werde durch das von der Beklagten vorgegebene Wahlverfahren verletzt. Die Argumentation der Kläger stellt auf eine allgemeine Definition der Termini "Wahl" und "freie Wahl" ab, die der spezifischen Rechtslage - den Details des in Art IV s 4 subsection 1 der Verfassung verankerten Verfahrens - nicht hinreichend Rechnung trägt. Sie läuft daher ins Leere.

Die in Art IV s 4 subsection 1 Satz 2 gewählte Formulierung, die Stimmberechtigten sollen "für einen Wahlvorschlag [...] votieren", ist entgegen der Behauptung der Kläger keineswegs nur grammatikalischer Notwendigkeit geschuldet. Die Deutung der Beklagten, die Verfassung wolle vielmehr zum Ausdruck bringen, dass die auf Basis der Wählerstimmen zu ermittelnden Elektorenstimmen nur zugunsten von Wahlvorschlägen entfallen können (und daher nur Wahlvorschläge, keine generelles "Nein", als Stimmoptionen zulässig sind), wird des weiteren durch Art IV s 4 subsection 1 Satz 4 der Verfassung und durch den in entsprechender Auslegung der Verfassungsvorschriften durch den Kongress erlassenen Election Act (konkret: Art III section 4 subsections 4 und 5) gestützt.

Die Verfassung schränkt den allgemeinen Grundsatz der freien Wahl (der u.a. auch die zweifellos gewährleisteten Elemente der freien Kandidatenaufstellung, der Möglichkeit zur freien Wahlwerbung und nicht zuletzt die Ausübung des aktiven oder passiven Wahlrechts selbst umfasst) im Sinne der Definition der Kläger im Sinne einer lex specialis somit bewusst ein, um die Anwendbarkeit des von ihr vorgegebenen Verfahrens der indirekten Wahl auch bei Vorhandensein nur eines Wahlvorschlags sicherzustellen. Der Wortlaut der oben zitierten Bestimmungen schließt das Entfallen von Elektorenstimmen auf etwas anderes als einen Wahlvorschlag - etwa Optionen wie "Nein" oder "Enthaltung" -infolgedessen bewusst aus; wie damit bei der Feststellung des Wahlergebnisses zu verfahren wäre, ist dem Verfassungstext daher nicht zu entnehmen. Ein weiteres Indiz für die Stichhaltigkeit dieser durch den Wortlaut und die Systematik der Verfassung bestützten Auslegung sind die sie bekräftigenden Einlassungen von Senator James B. Sherman -dem Autor des Verfassungsdokuments -welcher der Beklagten ihr jetzt beanstandetes Vorgehen in kritischer Würdigung der zur Anwendung gekommenen, sehr wahrscheinlich rechts- und verfassungswidrigen Praxis bei den Präsidentschaftswahlen im Juni nahegelegt hat.

Zurückzuweisen ist die Behauptung der Kläger, es hätte sich durch die Anwendung eben jener dubiosen Praxis bei zurückliegenden Präsidentschafts- und Senatorenwahlen ein verbindlicher Verfassungsgewohnheitsrechts herausgebildet, dem weiterhin unbedingt zu folgen sei. Zurückzuweisen schon allein deshalb, weil von "ständiger Übung", also ausschließlicher Anwendung eines Verfahrens mit Ablehnungs-Option, keine Rede sein kann. Schon seit jeher kam und kommt in Astor auch das von den Klägern beanstandete, jetzt vom Electoral Office für die Präsidentschaftswahl gewählte Verfahren bei Gouverneurs- und Senatorenwahlen zum Einsatz, seit Inkrafttreten der gegenwärtigen Verfassung der Vereinigten Staaten unter anderem nachweislich bei den Senatorenwahlen in Astoria State und Chan-Sen vom Januar 2006. Auch in diesen Fällen wurde die gewählte Praxis allgemein akzeptiert. Es ist festzuhalten, dass in der Vergangenheit zwei gleichberechtigte Wahlverfahren zum Einsatz kamen, das eine daher nicht unter Berufung auf vermeintliches gefestigtes Gewohnheitsrecht für zwingend erklärt werden kann.

Von einer gerichtlichen Sanktionierung des von den Klägern präferierten Verfahrens kann ebenfalls keine Rede sein; zurückliegende Verfahren zur Wahlprüfung und/oder -anfechtung hatten stets andere Schwerpunkte, so dass daraus keine direkten Rückschlüsse über die Geeignetheit oder Ungeeignetheit eines Wahlverfahrens gezogen werden können. Denkbar wäre etwa, dass in den Augen des Supreme Court beide Varianten grundsätzlich offen stehen, wogegen aber die oben zitierte, schriftlich fixierte Gesetzeslage spricht, die die Rechtsauffassung der Beklagten stützt.

Harriet P. Armstrong
Yours truly,
Harriet P. Armstrong
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Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von »Harriet P. Armstrong« (30. September 2006, 01:05)


Harriet P. Armstrong

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Samstag, 30. September 2006, 01:00

Euer Ehren, ich möchte vorsorglich darauf hinweisen, dass mir meine Verpflichtungen als Außenministerin der Vereinigten Staaten es am Samstag und Sonntag nicht erlauben werden, vor Gericht zu erscheinen (simoff: RL-bedingte Abwesenheit). Ich bitte darum, dies bei der Festsetzung möglicher Fristen für Stellungnahmen im bevorstehenden Hauptverfahren zu berücksichtigen. Vielen Dank.
Yours truly,
Harriet P. Armstrong
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Samstag, 30. September 2006, 15:21

Zitat

THE SUPREME COURT OF THE UNITED STATES OF ASTOR



IN SACHEN

    EUGENE MONROE und MERKIN D. MUFFLEY
    Antragsteller

    versus

    JEROME DAVENPORT, DIRECTOR OF THE ELECTORAL OFFICE
    Antragsgegner

über den
ANTRAG AUF GEWƒHRUNG EINES WRIT OF CERTIORARI
gerichtet auf Überprüfung der Entscheidung des Electoral Office über die Abhaltung des Präsidentschaftswahlen vom September 2006


Entschieden: 30. Oktober 2006

    I. Der Writ of Certiorari wird gewährt.
    II. Beide Parteien -vertreten durch ihre Bevollmächtigten - werden zur mündlichen Verhandlung ab dem 1. Oktober geladen.
    III. Die einstweilige Anordnung vom 28.09.2006 wird in ihrer Gültigkeit bis zum Urteil des obersten Gerichtes aufrechterhalten.


So wurde es angeordnet.



In der mündlichen Verhandlung werden beide Parteien die Möglichkeit erhalten, in einem Vortrag ihre Argumente vorzubringen. Die mündliche Verhandlung wird auf Grundlage der eingereichten Schriftsätze geführt. Die Verhandlung findet nach den Bestimmungen des Article III der Anordnung über die Prozessführung des Supreme Court vom 27.09.2006 statt.


BEGRÜNDUNG:

Die von den Antragstellern vorgebrachte Frage, welche im Hauptverfahren zu klären sein wird, ist nach der Antragsschrift der Antragsteller ebenso wie nach der Erwiderungsschrift des Antragsgegners von fundamentaler Bedeutung für das Verständnis der einschlägigen Passagen und das Verfahren bei den Präsidentschaftswahlen der Vereinigten Staaten. Der Supreme Court schließt sich dieser übereinstimmend dargelegten Ansicht an.

I.

1. Die Parteien des Verfahrens bringen zwei grundlegend unterschiedliche Auffassung über die Anwendung und Auslegung der einschlägigen Vorschriften zum Ausdruck.
2. Die Antragsteller legen in ihrer Antragsschrift dar, dass das vom Electoral Office festgelegte Verfahren, auch bei einem Kandidatenpaar lediglich die Wahl-Option der Wahl des einzigen Kandidatenpaares, gegen das fundamentale Verfassungsprinzip des Demokratie, gegen den Sinn des Begriffes Wahl -der die Auswahl zwischen mindestens zwei Optionen -sowie gegen astorisches Gewohnheitsrecht verstößt.
3. Der Antragsgegner bringt in seiner Erwiderungsschrift vor, das Verfahren des Electoral Office sei rechtmäßig, da es dem Sinn und Zweck der Verfassungsbestimmungen zum Wahlmänner-System, durch welches der Präsident bestimmt wird, folge und somit lediglich der Umsetzung der Intention der Verfassung diene. Er widerspricht außerdem der von den Antragstellern vorgebrachten Ansicht, dies würde einen Verstoß gegen Gewohnheitsrecht darstellen.
4. Der Supreme Court stellt somit fest, dass Antragssteller und Antragsgegner in einem offenen Dissens über die Auslegung der betroffenen Verfassungsvorschriften sind.

II.

1. Beide Parteien streben eine Entscheidung im Hauptverfahren an, keine der Parteien beantragte, auf ein Hauptverfahren zu verzichten, die Abweisung des Antrages wurde vom Antragsgegner nicht beantragt.
2. Der Supreme Court stellt also beiderseitiges Interesse an der Eröffnung eines Hauptverfahrens fest.

III.

1. Die unter I.4 sowie II.2 vorgebrachten Ansichten der Parteien sind jedoch für die Eröffnung eines Hauptverfahrens -auch nicht in gemeinschaftlicher Betrachtung und von beiden Klägern vorgebracht -noch nicht ausreichend. Es bedarf zudem einer grundlegenden Bedeutung oder besonderen Wichtigkeit einer Entscheidung des Supreme Courts für das politische und rechtliche Verfahren in den Vereinigten Staaten.
2. Nach der Ansicht des Supreme Court ist eine solche besondere Wichtigkeit gegeben, da die Entscheidung für den Rechtsfrieden und die Legitimation des gewählten Präsidenten der Vereinigten Staaten zwingend erforderlich ist.

IV.

1. Der Supreme Court wird unter Berücksichtigung der vorgenannten Gründe eine Entscheidung über die von den Parteien gestellten Anträge treffen.
2. Gegenstand der Entscheidung des Supreme Courts in diesem Verfahren wird sich ausschließlich auf
a) die korrekte Interpretation und Auslegung des Art. 4 Sec. 4 Subsec. 1 der Constitution (unter Berücksichtigung der Einflüsse grundlegender Verfassungsprinzipien) sowie
b) die sich aus der unter a) genannten Entscheidung möglicherweise ergebenden Konsequenzen
beziehen.

Ulysses S. Finnegan, C.J.

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Sonntag, 1. Oktober 2006, 11:48

Einer der Marshalls (Gerichtsdiener) des Supreme Court klopft mit seinem Hammer zweimal auf den Tisch und ruft, während sich die Anwesenden erheben:

Der Ehrenwerte oberste Richter des Obersten Gerichtshofes der Vereinigten Staaten. Höret, höret, höret: Alle Personen, die vor dem Ehrenwerten obersten Gerichtshof ein Anliegen zu unterbreiten haben, sind aufgefordert vorzutreten und sich mit der Sache zu befassen, denn die Sitzung dieses Gerichtshofes ist nun eröffnet. Gott schütze die Vereinigten Staaten und dieses Ehrenwerte Gericht.

Chief Justice Finnegan betritt in der Robe den Verhandlungssaal, geht an seinen Platz und setzt sich hin.

Bitte setzen Sie sich. Die Sitzung des Supreme Court ist eröffnet.

Ich rufe auf den Fall Monore, Eugene und Muffley, Merkin D. versus Davenport, Director of the Electoral Office. Dem Gericht sind als Prozessbevollmächtigte für die Antragsteller Mr. Merkin D. Muffley und für den Antragsgegner Mrs. Harriet P. Armstrong gemeldet.

Ich bitte nun die Vertreter der Parteien vorzutreten und in den Oral Arguments dem Gericht ihre Argumente und Sichtweisen in diesem Verfahren dazulegen. Die Verhandlung wird auf Grundlage der Schriftsätze geführt, auf die Sie jederzeit verweisen oder zurückgreifen können. Zuerst wird der Vortrag der Antragsteller gehalten, danach folgt der Antragsgegner.
Mr. Muffley, Mrs. Armstrong, ich muss Sie beide als Prozessvertreter hoffentlich nicht mehr darauf hinweisen, dass Ihnen für Ihre Vorträge jeweils genau ein Posting zur Verfügung steht, alles darüber hinaus wird das Gericht nicht mehr berücksichtigen. Halten Sie ihren Vortrag also knapp und verzichten Sie auf Wiederholungen und Ausführungen, die nichts mit den im Writ of Certiorari genannten Entscheidungsgegenständen zu tun haben.

Für die Vorbereitung ihrer Ausführungen stellt ihnen das Gericht jeweils eine Frist von 72 Stunden zur Verfügung, für die Antragsteller-Seite beginnend ab jetzt, für die Antragsgegner-Seite beginnend mit dem Abschluss der Ausführungen des Antragstellers. Das Gericht behält sich vor, nach den Ausführungen Fragen zu Ihren Schriftsätzen und den in den Oral Arguments vorgebrachten Ansichten zu stellen. Auf diesen Punkte werde ich aber bei Bedarf nach den Arguments zurückkommen.

Mr. Muffley, Sie haben das Wort.
Ulysses S. Finnegan jr.

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Mittwoch, 4. Oktober 2006, 08:38

Hohes Gericht,

Zunächst möchte ich mich dem Bedauern über die Verzögerung der regulären Amtsübernahme, das Acting President Scriptatore zum Ausdruck gebracht hat, anschließen. Es ist zutiefst bedauerlich, dass Astor anscheinend seit einiger Zeit nicht mehr in der Lage ist, seinen Präsidenten regulär und fehlerfrei zu wählen und ins Amt einzuführen. Nichtsdestoweniger war dieses Verfahren notwendig, um einer Farce, die nichts mit einer Präsidentschaftswahl zu tun hat, einen Riegel vorzuschieben.

Die Verfassung bringt klar zum Ausdruck, wer Souverän in Astor ist: Allein das Volk (Art I s 1 subsection 1 sowie Art I s 2). Wer auch immer Staatsgewalt in Astor ausübt, muss vom Volk hierzu legitimiert sein: Entweder durch Wahl unmittelbar durch das Volk oder zumindest durch Wahl oder Ernennung durch jemanden, der seinerseits vom Volk legitimiert ist. Wie auch immer, es muss eine Kette von Wahlen oder Ernennungen vorhanden sein, die letztendlich zum Volk führt, das durch seinen Willen Amtsträgern die nötige Legitimation verleiht.

Dies gilt ganz besonders für das höchste Amt in unserem Gemeinwesen, das des Präsidenten. Für diesen sieht Art IV die Verleihung der nötigen Legitimation durch Wahl des Chief Executive durch das Volk vor.

Schon das Wort "Wahl" setzt begrifflich eine Möglichkeit eben zum Auswählen voraus: Es muss mehr als eine Option verfügbar sein, zwischen denen der Stimmberechtigte eben wählen kann. Eine Schauveranstaltung, bei der der Stimmberechtigte sein Kreuz nur an einer einzigen Stelle machen kann, ohne dass es Alternativen gäbe, ist eben keine Wahl mehr. Genau dies war aber der Fall bei der Veranstaltung, die diese Woche in Astor ablief und sich "Präsidentschaftswahl" schimpfte.

Seit jeher, unter früheren Bundesverfassungen, aber auch unter der neuen, wurden Wahlen auf Staats- wie auf Bundeseben dergestalt ausgeführt, dass in Fällen, in denen nur ein Kandidat antrat, der Stimmberechtigte die Wahl zwischen Zustimmung und Ablehnung hatte, wie es ja schon die Logik verlangt. Diese Praxis wurde weder in der ÷ffentlichkeit noch von diesem Hohen Gericht jemals beanstandet, unter keiner der jemals in Astor geltenden Bundesverfassungen einschließlich der aktuellen.
Ich vertrete die Auffassung, dass beide Voraussetzungen für die Entstehung von Verfassungsgewohnheitsrecht, nämlich ständiger Brauch (consuetudo) und allgemeine Überzeugung (opinio iuris), erfüllt sind. Verfassungsgewohnheitsrecht ist ebenso Verfassungsrecht wie die geschriebene Verfassung; Kollisionen zwischen den beiden sind nicht anhand eines allgemeinen Vorrangs des geschriebenen Rechts zu lösen, sondern nach den allgemeinen Regeln "lex posterior derogat legi anteriori" und "lex specialis derogat legi generali". Beide Grundsätze sprechen für eine Anwendung des Gewohnheitsrechts; es ist spezieller, da es gerade den im geschriebenen Recht nicht erfassten Fall von nur einer Kandidatur erfasst, und es ist jünger, da dieses Gewohnheitsrecht auch nach Inkrafttreten der derzeit geltenden und seither nicht mehr geänderten Verfassungsurkunde praktiziert wurde.

Die Gegenauffassung stützt ihre Ansicht allein auf zwei Punkte, von denen jedoch keiner überzeugt (ein dritter vorgebrachter Punkt spricht nur scheinbar für die Gegenauffassung, in Wahrheit jedoch für die hier vertretene Auffassung von der Rechtswidrigkeit der "Wahlen" vom September 2006).

Der eine dieser Punkte ist die Aussage von Mr Sherman, dem Autor unserer Verfassung. Bezüglich dieses Arguments nehme ich auf meinen Schriftsatz im einstweiligen Verfahren Bezug. Sinn der Auslegung von Rechtsnormen ist die Ermittlung des Willens des Gesetzes, nicht des Willens des Gesetzgebers. Diese sind keineswegs identisch; unvorhersehbare soziale, wirtschaftliche und politische Entwicklungen können zu Situationen führen, an die der Gesetzgeber nicht denken konnte und die daher nur an Hand des objektiven Willens des Gesetzes und nicht des subjektiven Willens des Gesetzgebers gelöst werden können. Zudem sei erneut darauf verwiesen, dass diese Ansicht auch unvereinbar ist mit der in der Verfassung klar verankerten Kompetenz des Supreme Court zur letztverbindlichen Auslegung des Bundesrechts.

Der andere von der Gegenauffassung vorgebrachte Gesichtspunkt ist das Wörtchen "für" in Art IV s 4 subsection 1 Satz 2. Daran die Unzulässigkeit einer Ablehnungsoption, die, wie gezeigt, eine zwingende Forderung des Demokratiegrundsatzes ist, festzumachen, ist kaum vertretbar. Der Ansicht ist zwar zuzugeben, dass sie, wie von den anerkannten Auslegungsmethoden verlangt, den Wortlaut des Gesetzes als Ausgangspunkt der Interpretation wählt. Doch ist die Formulierung "von" in diesem Zusammenhang selbst bei rein wortlautorientierter Methodik keineswegs als Ausschluss von Ablehnungsoptionen zu verstehen. Dies wird klarer, wenn man sich überlegt, wie der Verfassungsgeber die Norm denn sonst hätte formulieren sollen. Eine andere Formulierung als die Abgabe einer Stimme "für" irgendwelche Kandidaten steht kaum zur Verfügung. Das Wort "für" zum zentralen Gegenstand in der Bewertung der Norm zu wählen, verkennt völlig die offensichtlich nur grammatikalische Funktion, die es als Präposition im Satzgefüge einnimmt. Ihr eine derart gewichtige rechtliche Bedeutung beizumessen, wie die Gegenansicht dies unternimmt, überdehnt völlig das Gewicht der rein grammatikalischen Konstruktion des Satzes, die, wie Grammatik generell, eben gerade keine inhaltlich-sinntragende Bedeutung besitzt. Die Absurdität der Gegenauffassung wird offensichtlich, wenn man bedenkt, dass jedes Votum "für" einen Kandidaten zugleich eine negative Ablehnung anderer Kandidaten beinhaltet, weshalb diese Auslegung, konsequent zu Ende gedacht, die Unzulässigkeit jeglicher Stimmabgabe bedeuten würde.

Der von der Gegenauffassung vorgebrachte Vergleich mit dem RL-System Irlands spricht in Wahrheit für die hier vorgetragene Interpretation. Es ist richtig, dass Präsidentschaftswahlen in Irland entfallen, wenn nur ein Kandidat antritt; in diesem Fall gilt dieser automatisch als gewählt. Dies folgt jedoch allein daraus, dass die irische Verfassung dies in Art. 12 Abs. 1 Nr. 5 ausdrücklich festhält. Würde der automatische Amtsanfall an den einzigen Bewerber schon daraus folgen, dass in den einschlägigen Verfassungsbestimmungen davon die Rede ist, dass "für" einen bestimmten Bewerber zu votieren ist (was sowohl für die irische wie auch die astorische Verfassung gilt), dann wäre die besagte Vorschrift in der irischen Verfassung überflüssig. Ihre bloße Existenz zeigt daher schon, dass bei Fehlen einer solchen Vorschrift gerade nicht von diesem Automatismus ausgegangen werden kann. In der astorischen Verfassung fehlt eine solche Norm jedoch völlig; dies spricht vehement gegen die von der Gegenauffassung vorgetragene Auslegung, die angesichts der Summe der übrigen gegen diese Auslegung sprechenden gewichtigen Argumente als unvertretbar erscheinen muss.
(Link: http://en.wikisource.org/wiki/Constituti…d#THE_PRESIDENT)

Es ist daher festzuhalten, dass die Art und Weise, in der die Präsidentschaftswahl vom September 2006 abgehalten wurde, gleich in mehrfacher Weise gegen astorisches Verfassungsrecht verstößt:

- Sie verstößt gegen den in Art I s 1 subsection 1 sowie Art I s 2 verankerten Demokratiegrundsatz;
- Sie verstößt gegen die Bestimmung des Art IV, wonach der Präsident gewählt wird;
- Sie verstößt gegen Gewohnheitsrecht im Verfassungsrang, wonach in Fällen, in denen allein ein Kandidat antritt, eine Zustimmungs- und eine Ablehnungsoption zur Verfügung stehen müssen;

Jeder dieser Verstöße wäre allein für sich genommen schon ausreichend, die Rechtswidrigkeit der Wahl und damit die Verletzung der Kläger in ihren subjektiven Rechten auf Teilnahme an einer ordnungsgemäßen Präsidentschaftswahl zu begründen. Hieraus ergibt sich die Begründtheit der Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Wahl, die damit nicht zur Amtseinführung eines Präsidenten führen kann und darf.

Abgesehen von diesen juristischen Gesichtspunkten erlaube ich mir, zum Schluss auch einmal eine ganz unjuristische, am gesunden Menschenverstand orientierte Betrachtung anzuregen: Eine Wahl, bei der der Wähler nur eine einzige Option zur Verfügung hat, kann doch beim besten Willen nicht ernsthaft als Legitimation des Präsidenten dienen. Sie ist, salopp gesagt, nicht mehr als ein schlechter Witz. Ich bitte, auch dieses in den Abwägungen zumindest kurz zu bedenken.

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Harriet P. Armstrong

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Samstag, 7. Oktober 2006, 07:41

Hohes Gericht,

der Bevollmächtigte der Klägerseite hat uns wenig Neues zum Vortrag gebracht. Das Wenige, das über seine bisherigen schriftlichen Einlassungen hinausreicht, nimmt leider in keinem Punkt Bezug auf die in diesem Verfahren vorgebrachte Argumentation der Vertretung der Beklagten. Vielmehr verzettelt er sich:

  • In wortreichen Wiederholungen seiner bereits in der Klageschrift umfänglich dargelegten Thesen ("Verfassungsgewohnheitsrecht"), wobei er die in der Klageerwiderung aufgeführten, sie eindeutig widerlegenden Fakten schlicht ignoriert;
  • In grammatikalischen Erörterungen über die korrekte Interpretation einer einzelnen Präposition in Art IV s 4 subsection 1 Satz 2 der Verfassung, an der die Beklagte ihre Auslegung der besagten Verfassungspassage zu keinem Zeitpunkt entscheidend festgemacht hat;
  • In Repliken auf einzelne Gesichtspunkte der öffentlichen Diskussion über die hier auf dem Prüfstand stehenden Präsidentschaftswahlen, die nicht Eingang in die offiziellen Schriftsätze meinerseits gefunden haben (und auf die ich wegen ihres RL-Charakters -und der daraus resultierenden Irrelevanz für das Verfahren - im weiteren nicht eingehen werde).

Der Vertreter der Kläger hätte vielleicht besser daran getan, sich weniger in Selbstgewissheit zu üben und anstatt mantra-artigen Rezitierens seiner eigenen Überzeugungen sich halbwegs ernsthaft mit den Argumenten der Gegenpartei auseinanderzusetzen.

Letzteres will ich für meinen Teil im Folgenden tun, um nochmals detailliert die Rechtsauffassung meiner Mandantin, des Electoral Office, darzustellen, die -so man ihr folgt -klar auf eine Abweisung dieser Klage hinauslaufen muss.

Mr. Muffley verweist auf das Demokratieprinzip und das Prinzip der Volkssouveränität, die in Art I s 1 und s 2 der Verfassung der Vereinigten Staaten niedergelegt sind. Er sieht die ihnen innewohnende Garantie zur Partizipation des Volkes an der Wahl seiner Regierung und damit die von der Verfassung eingeforderte demokratische Legitimation der Staatsgewalt verletzt, weil die Präsidentschaftswahlen vom September nicht seiner persönlichen Vorstellung von einer "Wahl" entsprochen hätten; laut seiner Definition müsse eine ÑWahl" immer die Auswahl zwischen mehreren Optionen ermöglichen.
Ich vertrete die Auffassung, dass die Verfassung dies in Art IV s 4 offenbar anders bewertet -detailliert werde ich darauf gleich im nächsten Punkt meiner Rede eingehen. Kennt die Verfassung nun aber eine andere Definition von "Wahl" als Mr. Muffley, dann ist deren praktische Umsetzung durchaus mit den Grundprinzipien der in der Verfassungsurkunde niedergelegten Staatsordnung vereinbar -verfassungswidriges Verfassungsrecht kann bekanntlich per se nicht existieren. Ein vermeintlicher Verstoß gegen den Demokratiegrundsatz scheidet daher als Grund für die Annullierung der beanstandeten Präsidentschaftswahlen aus; es geht vielmehr darum, wie die in Art I allgemein garantierte demokratische Mitwirkung im Lichte der speziellen Verfassungsbestimmungen hinsichtlich des Präsidentschaftswahlverfahrens konkret auszugestalten ist.

Damit wären wir bei der entscheidenden Norm für die Klärung dieser Frage angelangt, deren Auslegung durch das Hohe Gericht letztlich dieses Verfahren entscheiden wird: Art IV s 4 subsection 1 der Verfassung. Der Vertreter der Gegenpartei hat uns umfänglich dargelegt, weshalb das Wörtchen "für" in Satz 2 besagter Passage nicht generell die Zulässigkeit einer Ablehnungsoption ausschließen könne, ich erspare mir eine erneute Aufzählung seiner Argumente.
Es mag vielleicht überraschen, aber ich stimme Mr. Muffley in diesem Punkt weitgehend zu: Die Präposition "für" alleine rechtfertigt die Auffassung der Beklagten, die Optionen "Nein" oder "Enthaltung" wären durch den Wortlaut des Verfassungstextes ausgeschlossen, in der Tat nicht, sie allein ist aber nicht das ausschlaggebende Kriterium. Ausschlaggebend ist viel mehr die Wendung "für einen Wahlvorschlag", mit Betonung auf letzterem Terminus. Dadurch, dass die Verfassung diese eindeutige, präzise Formulierung in Bezug auf das vorgeschriebene Wahlprozedere wählt, bringt sie klar zum Ausdruck, dass als "Wah" in ihrem Sinne nur die Auswahl zwischen alternativen Personalvorschlägen verstanden werden kann. Ist nur ein Personalvorschlag eingereicht, folgt daraus, dass die Bürger in der Ausübung ihres generell freien -sofern die Voraussetzungen dafür, mehrere, alternative Personalvorschläge, gegeben sind -Stimmrechts, in dieser Situation auf den einen, zur Verfügung stehenden Wahlvorschlag beschränkt sind. Diese Interpretation wird sowohl von Art IV s 4 subsection 1 Satz 4, aus dessen Formulierung ersichtlich wird, dass die für die Wahl des Präsidenten letztlich relevanten Elektorenstimmen nur zugunsten von Wahlvorschlägen entfallen können, als auch von der Gesamtsystematik des Verfassungsdokuments gestützt, das kein Verfahren für den Fall vorsieht, dass ein einziger Wahlvorschlag nicht die absolute Mehrheit der Elektorenstimmen auf sich vereinigt. Die vermeintlich einschlägige Vorschrift in Art IV s 4 subsection 2 entpuppt sich bei genauerer Betrachtung nur als einschlägig für Situationen mit mehreren Kandidaten.
Die Verfassung schränkt damit das freie Wahlrecht im Sinne der erfolgreichen Durchführung des von ihr vorgesehenen Wahlverfahrens bewusst sein -das bleibt festzuhalten. Ob man diese Regelung unter demokratietheoretischen Gesichtspunkten gutheißen mag, steht auf einem anderen Blatt, aber das wäre eine politische, keine juristische Bewertungskategorie.

Die übrigen vom Vertreter der Klägerseite vorgebrachten Aspekte möchte ich nur kurz streifen, da ich sie für in meinem Schriftsatz hinreichend wiederlegt oder für das Verfahren nicht relevant erachte.

Zur Heranziehung der Meinung von Mr. Sherman: Niemand bestreitet, dass letztlich der Wortlaut und die Auffassung des Hohen Gerichts maßgeblich für die Interpretation des Verfassungstextes sind. Nichts desto trotz kann die Stellungnahme des Autors des betreffenden Gesetzeswerk im Zuge der historisch-teleologischen Auslegungspraxis eine richtungsweisende Stütze für die eine oder andere Interpretationsvariante, zumal, wenn sie die klar sichtbare Tendenz des Wortlautes stützt.

Zum vermeintlich herausgebildeten Verfassungsgewohnheitsrecht: Die Vertretung der Beklagten bestreitet erneut, dass sich ein solches in unumstrittener und eindeutiger Weise im allgemeinen Gebrauch durchgesetzt und damit verfestigt habe. Als Beleg für die Gegenthese sei auf die im Schriftsatz angeführten, nachweislich in dem in diesem Verfahren beanstandeten Wahlmodus durchgeführten und in ihrer Gültigkeit unbestrittenen Senatorenwahlen vom Januar 2006 verwiesen.

Schlussendlich: Es wurde aufgezeigt, dass keiner der von der Gegenpartei angeführten Rechtsgründe stichhaltig ist; die Klage ist daher abzuweisen.
Yours truly,
Harriet P. Armstrong
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9

Samstag, 7. Oktober 2006, 13:47

Mr Muffley, Mrs Armstrong, das Gericht dankt den Parteien für ihre Ausführungen. Bevor sich das Gericht zur Urteilsfindung zurück ziehen wird, hat es jedoch noch einige Fragen an die Parteien.


Mr Muffley,
I. in ihrem Schriftsatz schreiben Sie, die Wahlen würden dem astorischen Gewohnheitsrecht wiedersprechen. Vertreten Sie somit die Meinung, dass auch das Gewohnheitsrecht, welches vor dem in Kraft treten der aktuellen Constitution gebildet worden sein könnte und welches auch bei anderen Wahlen als den Wahlen zum Präsidenten (insbesondere bei den Senatoren- und Governors-Wahlen in den Bundesstaaten), für diese Entscheidung von Bedeutung ist? Ein Gewohnheitsrecht, welches sich Anhand der Wahlen zum President gemäß den Bestimmungen der aktuellen Constitution ergeben könnte, vermag das Gericht nämlich nicht zu erkennen.
II. Sie führen weiterhin in ihrem Schriftsatz aus, die Abwesenheit einer Wahlmöglichkeit einer Form von "unzulässiger Einflussnahme" entsprechen würde. Das Gericht kann in solchem Falle lediglich das Fehlen einer Wahlmöglichkeit erkennen, was jedoch mit unzulässiger Einflussnahme nach der Meinung des Gerichtes nicht sonderlich viel zu tun hat. Vielleicht möchten Sie diesen Punkt nochmal kurz erklären?
III. In ihren Oral Arguments haben Sie vorgetragen, die Abstimmung für einen Wahlvorschlag schließe gleichzeitig die Ablehnung aller anderen Vorschläge mit ein. Verstehe ich Sie richtig, dass für Sie diese Ablehnung eines oder mehrer Wahlvorschläge durch Wahl eines anderen mit der Ablehnung eines Vorschlages ohne die Wahl eines anderen Vorschlages gleichwertig ist?
IV. Sie haben weiter vorgetragen, eine Wahl, in der nur ein Kandidat zur Auswahl stehe, könnte keine demokratische Legitimation erbringen. Aber hat nicht trotzdem ein Teil der Bürger für diesen Kandidaten gestimmt, weil Sie ihn unterstützen - diese Möglichkeit ist ja nicht gänzlich von der Hand zu weisen.
V. Als letzte Frage: In ihrem Schriftsatz sind Sie, ebenso wenig wie in ihren Orgal Arguments, auf die Besonderheit des astorischen Präsidentschaftswahlsystems, wie es die Constitution vorsieht, nämlich die indirekte Wahl des Präsidenten durch das Wahlmänner-System eingegangen. Sind Sie der Ansicht, dass diese Besonderheiten in diesem Falle unerheblich sind, oder gibt es andere Gründe, welche Sie zu der Annahme bringen, dieses Thema wäre nicht von Bedeutung?


Mrs Armstrong,
I. in ihren Oral Arguments führen Sie aus, die Elektorenstimmen könnten nur auf einen Wahlvorschlag entfallen, dies würde Art. IV s 4 subsection 1 Satz 4 vorsehen. Wäre es aber nicht denkbar, dass eben Elektoren nicht für, sondern auch gegen einen Kandidaten stimmen können? Immerhin sollen die Elektoren das Votum der Wähler in ihrem Bundesstaat zum Ausdruck bringen - und es ist ja keineswegs ausdrücklich vorgeschrieben, dass Elektoren nicht mit Nein stimmen dürfen bzw. können.
II. Sie haben auch ausgeführt, Art IV s4 subsection 2 schließe ihrer Meinung nach ein entsprechendes Verfahren, welches nach einer Ablehnung des Kandidaten eine Wahl durch den Kongress vorsehen würde, aus, da es ja lediglich die Auswahl zwischen den beiden Kandidaten mit der Mehrheit der Stimmen vorsieht. Jedoch sieht besagte Subsection doch auch vor, dass die Wahl auch für den Fall durch den Kongress vorgenommen wird, in dem "das Ergebnis der Volkswahl nicht zweifelsfrei feststellbar (ist)". Ist in einem solchen Fall nicht das Verfahren, wie es diese Subsection eigentlich vorsieht, nicht grundsätzlich ausgeschlossen? Und böte ein solcher Fall nicht auch eine Präzendez für das Verfahren in dem Falle, dass ein einziger Kandidat eben von der Mehrheit der Bürger abgelehnt würde?



Das Gericht bittet um eine möglichst knappe Beantwortung der Fragen und bittet darum, lediglich die Fragen zu beantworten und nicht nochmals die allgemeinen Standpunkte zu wiederholen.
Bei der Beantwortung der Fragen gehen Sie bitte nicht auf die Fragen an die andere Partei ein, auch ein Bezug auf deren Antworten auf die Fragen des Gerichtes ist unzulässig.

Für die Beantwortung der Fragen setze ich eine Frist von vorerst 48 Stunden mit einmaliger Verlängerung um 24 Stunden, wenn notwendig. Ich wäre den Parteien aber sehr verbunden, wenn wir die Fragen ohne Fristverlängerung abhandeln könnten, immerhin ist es im allgeneimen Interesse, hier zu einem schnellen Urteil zu kommen.
Ulysses S. Finnegan jr.

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Sonntag, 8. Oktober 2006, 21:29

I.Hohes Gericht, die Entstehung von Gewohnheitsrecht setzt nicht voraus, dass sie sich Ñgemäß den Bestimmungen der aktuellen Constitution" ergibt. Dies wäre ja auch widersinnig, da Gewohnheitsrecht ja gerade nicht geschriebenes Recht wie die Constitution ist. Woraus es ankommt, ist die tatsächliche Übung im Kreis der Rechtsanwender sowie die Überzeugung vom Rechtscharakter des Gewohnheitsrechts. Zu Ihren anderen Fragen in diesem Zusammenhang: Natürlich kann die Behandlung von Senatoren- und Gouverneurswahlen nicht die Präsidentschaftswahl präjudizieren. Dies vermag nur die Präsidentschaftswahl selbst. Wenn sich aber vor Inkrafttreten der aktuellen Verfassung Gewohnheitsrecht mit Verfassungsrang gebildet hat und dieses auch nach Inkrafttreten der aktuellen Verfassung weiterhin angewendet wird unter Erfüllung der beiden schon zitierten Voraussetzungen consuetudo und opinio iuris, dann kann nicht von einer Aufhebung des alten Gewohnheitsrechts durch die neue Verfassung gesprochen werden. Dafür spricht ja auch der Gleichheitsgrundsatz (Art II s 2 Const) -warum soll der Präsidentschaftskandidat Scriptatore anders behandelt werden als der Präsidentschaftskandidat Jann, der -ebenfalls unter der Geltung der aktuellen Verfassung! - in der Wahl gegen eine Ablehnungsoption antreten musste, was vom Supreme Court nie beanstandet wurde? Es sind keine tatsächlichen Umstände ersichtlich, die eine andere Behandlung rechtfertigen würden.
II.An der Argumentationslinie bezüglich der unzulässigen Einflussnahme wird nicht festgehalten, soweit das Gericht diese in einem engeren Sinne auslegt, nämlich der Ausübung von Druck auf den Willensbildungsprozess des Wählers. Allenfalls in einem weiteren Sinne kann hier von unzulässiger Einflussnahme gesprochen werden, nämlich indem dem Wähler die Artikulation seines entgegenstehenden Willens in der Wahl durch Vorenthaltung von Optionen, zwischen denen gewählt werden kann, unmöglich gemacht wird. Sollte das Gericht den Grundsatz der Freiheit der Wahl im erstgenannten Sinne interpretieren, kann in der Tat von Unfreiheit der Wahl nicht gesprochen werden. Es sei jedoch unterstrichen, dass zum Einen die Auslegung des Grundsatzes der Freiheit der Wahl bislang nicht Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung war und zum Anderen eine grammatikalische Auslegung dieses Grundsatzes auch den hier vertretenen weiteren Umfang decken würde.
III.Völlige Gleichwertigkeit besteht selbstverständlich nicht, da sich in dem Fall eines Votums für einen Wahlvorschlag dieser nicht in der Ablehnung erschöpft, wenn er auch eine solche beinhaltet. Die Gegenseite beharrt jedoch auf der generellen Unzulässigkeit von Ablehnungsoptionen. Diesen Gedanken konsequent zu Ende gedacht, müsste auch die Ablehnung eines Kandidaten durch Wahl eines anderen unzulässig sein, da sie, wie schon ausgeführt, sich zwar nicht in der negativen Ablehnung erschöpft, aber doch eine solche beinhaltet und daher nach diesem Gedankengang ebenfalls unzulässig sein müsste. Insoweit besteht also keine völlig Gleichwertigkeit zwischen den von Ihnen skizzierten Szenarien, aber eine Gleichwertigkeit, soweit die Szenarien von der Argumentation der Gegenseite betroffen sind, wodurch deren Absurdität noch deutlicher wird.
IV.Zwar ist denkbar, dass einige Wähler dem Kandidaten ihre Stimme gegeben haben. Was aber mit denen, die den Kandidaten ablehnen? Sie haben keinerlei Möglichkeit, ihre Ablehnung zum Ausdruck zu bringen. Sicher, Sie können der Wahl fernbleiben. Da aber das astorische Wahlrecht kein Quorum für die Wahlbeteiligung oder für einen prozentualen Mindestanteil an Wahlberechtigten (nicht Wählern!), die für den Sieger gestimmt haben müssen, kennt, würde sich dies im Wahlergebnis nicht im Geringsten niederschlagen. Dem Wähler wird es daher unmöglich gemacht, seinen ablehnenden Willen in relevanter Weise zu äußern. Die demokratische Legitimation kann aber nur auf einer Willensäußerung des Volkes beruhen. An dieser fehlt es hier.
V.Die indirekte Wahl des Präsidenten durch Electors bringt keine relevante ƒnderung mit sich, da die Electors lediglich den Willen der Wähler übermitteln sollen. Sie können keinen vom Willen des Wählers abweichenden Willen bilden, sondern stimmen automatisch für den Kandidaten, für den die Wähler, die sie entsandten, gestimmt haben. Damit sind sie lediglich eine Art personifizierte Maschine, die auf den Willensbildungsprozess, der zur Wahl des Präsidenten führt, keinen Einfluss nimmt. Es ist daher, soweit es um die hier relevante Frage der demokratischen Legitimation geht, gleichgültig, ob die Wahl unmittelbar durch das Volk oder mittelbar durch Repräsentanten des Volkes, die aber -anders als Congressmembers -in jeder Hinsicht an den Willen des Volkes gebunden sind, erfolgt. Es sei hier ferner angemerkt, dass die von der Gegenseite vorgetragene Argumentation, wegen der Electors könne eine Ablehnungsoption nicht in Frage kommen, weil die Electors ja für jemanden stimmen müssten, verfehlt ist. Ich sehe keinen Grund, warum es nicht möglich sein sollte, dass die Wahlmännerstimmen eines Staates, der in der Popular Election den Kandidaten abgelehnt hat, als Stimmen gegen den Kandidaten gezählt werden sollten.

Ms Armstrong, an Sie noch gerichtet ein Wort der Empörung über Ihre persönlichen Angriffe gegen mich in Ihrem Schriftsatz (wo derartige Beleidigungen nun wirklich nichts zu suchen gehabt hätten). Ich weiß nicht, woher Sie den Vorwurf der Selbstgewissheit nehmen -daraus, dass ich bereits im ÑSmall Talk"-Forum vorgetragene Argumente wiederhole? Ja, meinen Sie denn, ich lasse mich auf das Risiko ein, diese hier nicht vorzutragen (in der Hoffnung auf Berücksichtigung der Ausführungen in Small Talk) und mir dann hinterher sagen zu lassen, dass nur das gilt, was im Verfahren selbst gesagt wurde?

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Montag, 9. Oktober 2006, 15:08

Hohes Gericht,

zur Beantwortung der ersten Frage möchte ich erneut auf Art IV s 4 subsection 1 Satz 2 der Verfassung verweisen, der die maßgebliche Formulierung für korrekte Lesart aller weiteren Bestimmungen zum Präsidentschatfswahlverfahren enthält: ÑDie [...] Bürger sollen [...] für einen Wahlvorschlag [...] votieren." Folgert man daraus, dass nur Wahlvorschläge -Kandidatenpaare für das Amt des Präsidenten und des Vizepräsidenten - als Stimmoptionen bei der Volkswahl zulässig sind, dann können die Elektorenstimmen -die ja auf Basis des zum Volksvotums berechnet werden -auch nur zugunsten von Wahlvorschlägen entfallen. Elektorenstimmen für die Option ÑNein" wären mit der Verfassung nicht vereinbar, könnten nicht einmal durch eventuell vorstellbares abweichendes Stimmverhalten sogenannter Ñfaithless electors" zustande kommen, da die Verfassung (hier muss ich leider technisch simoff werden) die Elektoren ja bewusst nicht als reale Mandatsträger mit Spielraum zur freien Gewissensentscheidung, sondern als bloße Verrechnungsfaktoren ausgestaltet.

Bezüglich der zweiten Frage muss ich zunächst einräumen, dass es rein theoretisch vorstellbar wäre, dass aufgrund der Nichtfeststellbarkeit des Ergebnisses der Volkswahl (der Verfassungsgesetzgeber spielt mit dieser Formulierung auf denkbare technische Komplikationen des Wahlsystems an, die eine zweifelsfreie Ergebnisfeststellung unmöglich machen könnten) die Präsidentschaftswahl auch bei Vorhandenseins nur eines Wahlvorschlags an den Kongress übergeht. Jedoch ist dies nur vordergründig ein Indiz für die Zulässigkeit einer ÑNein"-Option bei der Volkswahl bzw. für die Zulässigkeit von auf ÑNein" entfallende Elektoren-Stimmen, bei genauerer Betrachtung bestärkt es vielmehr meine Auffassung, dass beides im Sinne der Verfassung generell ausgeschlossen werden muss.

Es lohnt sich nämlich zu fragen, ob unter den skizzierten Umständen (Nichtfeststellbarkeit des Ergebnisses wegen technischer Mängel) Art IV s 4 subsection 2 überhaupt einschlägig ist, da die in Satz 3 dieses Absatzes definierten Folgen - Wahl Ñnur unter den Kandidaten [...], welche die meisten Elektorenstimmen auf sich vereinigt haben" -aufgrund fehlender Voraussetzungen schlichtweg nicht umsetzbar wären: Wenn das Ergebnis der Volkswahl nicht feststellbar ist, können auf dessen Basis auch keine Elektorenstimmen ermittelt werden, ergo wäre die von der Verfassung geforderte Eingrenzung der Anzahl der Wahlvorschläge, aus denen der Kongress seine Wahl zu treffen hätte, nicht möglich. In meinen Augen spricht einiges dafür, dass in diesem Fall daher analog zu Art IV s 5 zu verfahren wäre -Präsidentenwahl durch den Kongress mit freiem Kandidatenvorschlagsrecht für alle Kongressmitglieder.

Dem Kongress diese absolute Wahlfreiheit in Bezug auf das Präsidentenamt ohne jegliche Bindung an die Resultate der Volkswahl einzuräumen, ist die Verfassung aber nur in absoluten Ausnahmefällen gewillt: Bei gleichzeitiger Vakanz der beiden Spitzenämter der Exekutive (etwa, sollten Präsident und Vizepräsident bei einem Unfall/Anschlag gemeinsam ums Leben kommen), und eben -so man meiner obigen Auslegung folgen mag -bei Nichtfeststellbarkeit des Ergebnisses der Volkswahl. Sprich: Frei entscheiden darf das Parlament nur dann, wenn absolut kein Indiz über die Präferenzen des Volkes vorliegt.

Vorrangig ist die Verfassung darauf bedacht, den Kongress lediglich auf die ÑVollendung" des regulären Präsidentschaftswahlverfahrens durch Volk/Elektoren zu beschränken, sofern kein Wahlvorschlag eine absolute Elektorenstimmen-Mehrheit auf sich vereinigt. Die Konstitution lässt der Volksvertretung für diesen Fall nur die Auswahl zwischen den beiden (oder bei Stimmgleichheit einer entsprechend höheren Anzahl) Wahlvorschlägen mit den höchsten Elektorenstimmen-Werten. Der Kongress wird quasi darauf verpflichtet, eines dieser Kandidatenpaare mit dem nötigen letzten, kleinen Legitimationsschub zu versehen, der es über die Hürde zur Präsidentschaft trägt. Dass die Verfassung dabei die Existenz festgefahrener parteipolitischer Fronten im Kongress nicht weltfremd ignoriert, zeigt der Verweis in Art IV s 4 subsection 2 Satz 2 auf getrennte Wahlgänge für Präsident und Vizepräsident, der es bei unterschiedlich gefärbten Mehrheitsverhältnissen in Repräsentantenhaus und Senat erlaubt, sich auf den Kompromiss eines Ñmixed ticket" zu verständigen. Einem Abbruch des Verfahrens (der deshalb auch nicht rechtens wäre), wie im Juni 2006 fälschlich praktiziert, bzw. einem Ñewig ergebnislosen Wahlakt" wird somit von Verfassungsseite wirksam vorgebeugt.

Was ich anhand dieser nun doch recht ausführlich geratenen Erläuterungen zeigen will: Die Verfassung hat stärkstes Interesse daran, das von ihr vorgegebene reguläre Präsidentschaftswahlverfahren zum erfolgreichen Abschluss zu führen. Nur wenn kein klares Mehrheitsvotum erkennbar ist, bemüht sie den Kongress als ÑErfüllungsgehilfen", die freie Entscheidung über das höchste Staatsamt überlässt sie ihm nur im absoluten Ausnahmefall. In diesem Kontext ist auch die Frage der Zulässigkeit einer ÑNein"-Option bei Vorhandensein nur eines Wahlvorschlags zu klären. Die Integration der ÑNein"-Option in das Wahlverfahren -wie sich anlässlich der fehlerhaften Präsidentschaftswahl vom Mai 2006 gezeigt hat -wäre geeignet, a) sowohl das reguläre Wahlprozedere durch Volk und Elektoren als auch b) das hilfsweise Ñfinale Endauswahlverfahren" durch den Kongress massiv zu beeinträchtigen. Dies kann nicht im Sinne der dem Verfassungstext innewohnenden Systematik sein und wird von ihm daher auch an keiner Stelle im Wortlaut explizit gestützt; ganz im Gegenteil.

Mr Muffley,

ich wüsste nicht, inwiefern meine Ausführungen im Schriftsatz Ihnen gegenüber beleidigend gewesen sein sollten. Ich habe lediglich pointiert darauf hingewiesen, dass sie in meiner Meinung nach unzureichendem Maß auf meine im Verfahren vorgetragenen Argumente (etwa die Beispiele zur Anwendung des Wahlverfahrens ohne Ablehnungsoption in der Vergangenheit, die Ihre These vom verfestigten Gewohnheitsrecht widerlegen) eingegangen sind und sich stattdessen auf Punkte versteift haben, die ich hier nicht zum Vortrag gebracht habe und die deshalb auch wenig Relevanz für die Entscheidung des Verfahrens haben dürften. Inwiefern diese Strategie klug war oder nicht, überlasse ich gern Ihrer eigenen Bewertung im Lichte des wohl in Kürze ergehenden Urteils.
Yours truly,
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Montag, 9. Oktober 2006, 16:40

Mr Muffley, Mrs Armstrong, ich danke ihnen für die Beantwortung der Fragen.

Ich erteile Ihnen beiden einen Ordnungsruf, ihre nicht zur zügigen Lösung des Verfahrens beitragenden persönlichen Bemerkungen gegeneinander sind hier fehl am Platze. Sie können dies außerhalb des Saales austragen, nicht jedoch in diesem Saal. Ich hoffe, Sie merken sich das für das nächste Mal.

Die mündliche Verhandlung ist beendet, dass Gericht wird nun zur Urteilsfindung kommen. Das Urteil wird dann öffentlich bekannt geben.

Der Fall wird zur Entscheidung angenommen.


Mit diesen traditionellen Worten wird die Sitzung beendet, Chief Justice Finnegan jr. klopft dreimal mit dem Hammer auf den Tisch, erhebt sich danach und velässt den Raum.
Ulysses S. Finnegan jr.

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Donnerstag, 12. Oktober 2006, 11:36

Zitat


THE SUPREME COURT OF THE UNITED STATES OF ASTOR

IN SACHEN


    EUGENE MONROE und MERKIN D. MUFFLEY
    Antragsteller

    versus

    JEROME DAVENPORT, DIRECTOR OF THE ELECTORAL OFFICE
    Antragsgegner



über den

    ANTRAG FESTZUSTELLEN, dass die Präsidentschaftswahlen vom September 2006 rechtswidrig und daher ungültig sind, sowie
    GEGENANTRAG FESTZUSTELLEN, dass
    (1) die besagten Wahlen und das dafür vom Electoral Office der Vereinigten Staaten gewählte Verfahren mit der Verfassung der Vereinigten Staaten im Einklang stehen und daher rechtmäßig sind und
    (2) die Klage des Antragstellers abzuweisen ist.


Entschieden: 12. Oktober 2006

    I. Der Antrag der Antragsteller wird zurückgewiesen.
    II. Es wird festgestellt, dass die Wahlen und das dafür durch das Electoral Office im Rahmen der durch den Obersten Gerichtshof im folgenden gemachten Ausführungen mit der Verfassung im Einklang stehen und die darauf basierenden Wahlen vom September 2006 rechtmäßig sind.
    III. Die einstweilige Anordnung vom 28.09.2006 aufgehoben.
    IV. Zur durch dieses Verfahren erfolgenden Auslegung des Article IV, Section 4 der Constitution of the United States, vorrangig hierbei der Subsection 1 wird entschieden:

    1. Article IV, Section 4 Subsection 1 sieht vor, dass die Wahlentscheidung der Bürger, ungeachtet der Anzahl der zur Auswahl stehenden Wahlvorschläge, immer für, niemals jedoch ausdrücklich gegen einen Wahlvorschlag zu geschehen hat. Die Möglichkeit, einen Wahlvorschlag bei einer Wahl abzulehnen, ohne einen anderen Wahlvorschlag zu wählen, ist somit unzulässig.
    2. Es muss jedoch ermöglicht werden, durch Abgabe einer ungültigen Stimme seine Ablehnung auszudrücken, ohne hierdurch das Wahlergebnis zu beeinträchtigen. Dies betrifft jedoch mangels Entscheidungserheblichkeit die Gültigkeit der angegriffenen Wahl nicht.


So wurde es angeordnet.



Das Urteil ergeht auf Grundlage der Schriftsätze der Antragsteller vom 27. September 2006 sowie des Antragsgegners vom 29. September 2006 sowie der in der mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 2006 bis 9. Oktober 2006 vorgetragenen Ausführungen und der Beantwortung der Fragen des Gerichtes.
Das Urteil bindet alle staatliche Gewalt auf Grundlage der Verfassung. Es ist unmittelbar rechtskräftig und unanfechtbar.


BEGRÜNDUNG:

Bei der Entscheidung dieses Verfahrens spielte für den Supreme Court primär die Frage, wie die hier unmittelbar entscheidungserhebliche Section 4 Subsection 1 Constitution zu verstehen sei. Aufgrund der durch den Supreme Court getroffenen Auslegung ergibt sich notwendigerweise die im folgenden zu begründende Entscheidung.


A.

I.
1.
Die Antragsteller brachten in schriftlicher und mündlicher Ausführung vor dem Supreme Court vor, die Wahlen seien ungültig, da aus dem Begriff ÑWahl" eindeutig die Notwendigkeit der Möglichkeit einer Auswahl zwischen zwei oder mehr Optionen vor.
2. Dies wird nach Ansicht der Antragsteller durch die allgemeinen Bestimmungen des Article I, Section 1 und 2 Constitution gestützt, welche die demokratische Wahl und die Notwendigkeit der demokratischen Legitimierung des Präsidenten durch den Souverän, d.h. das Volk der Vereinigten Staaten, vorsehen.
3. Der Antragsteller bringt des weiteren zum Ausdruck, die Praxis der Wahl stehe im Widerspruch zu entstandenem Gewohnheitsverfassungsrecht, welches sich bei vorhergehenden Wahlen zum Präsidenten der Vereinigten Staaten ergeben sowie durch die Wahlen zu den Governors und Senators der Bundesstaaten gestützt würde.
4. In der Antwort auf die Fragen des Gerichtes führten die Antragsteller aus,
a) dass die für die Übernahme des Amtes notwendige demokratische Legitimation lediglich in einer Wahl durch das Volk erfolgen könne, in welcher die Möglichkeit der Wahl zwischen einem oder mehreren Kandidaten besteht.
b) dass das Wahlmänner-System bringe keine ƒnderungen an der von ihnen vorgebrachten Sichtweise darstelle, da die Wahlmänner lediglich eine Vertretung des Willens der Wähler darstellen würden, die keinen eigenen Willen bilden können.
II.
1.
Der Antragsgegner legte in schriftlicher und mündlicher Ausführung da, dass die Wahl durch die Verfassung in anderer Weise gesehen werde, als dies durch die von den Antragstellern vorgetragene Ansicht gegeben sei.
2. Der Antragsgegner stützt seine Argumentation ferner auf das Argument, die Verfassung sehe in keiner Weise einen Weg für die Wahl eines in der Volkswahl abgelehnten Kandidaten für das Amt des Präsidenten vor, weswegen die Möglichkeit einer Ablehnung eines alleinig angetretenen Kandidatenvorschlages von der Verfassung nicht vorgesehen würde.
3. Zudem bringt der Antragsgegner zum Ausdruck, dass kein Verfassungsgewohnheitsrecht, gegen welches durch das bei der Wahl angewandte Verfahren verstoßen haben könnte, vorliegt, da die zur Bildung eines solchen notwendigen andauernden Übung nicht vorliege, wie immer wieder anderweitige Verfahren vorsehen.

B.

I.
1.
Der von den Antragstellern vorgebrachten Meinung kann in weiten Teilen nicht gefolgt werden, da sie nach Meinung des Gerichtes dem Ziel der Verfassung nicht bewusst werden würde.
2. Nach der Ansicht der Antragsteller ist eine Wahl stets eine Auswahl zwischen zwei oder mehr Optionen, die notwendigerweise bei nur einem kandidierenden Wahlvorschlag die Möglichkeit, für und gegen den Kandidaten zu stimmen, vorsieht. Diese Meinung teilt der Supreme Court nicht.
3. Wahl im Sinne der Verfassung ist keineswegs notwendigerweise ein Prozess, in welchem zwischen zwei oder mehr Optionen ausgewählt werden kann. Wahl im Sinne der Verfassung ist der in der Verfassung vorgesehene, durch Gesetz ausgestaltete und von den Prinzipien und Grundsätzen der Verfassung geprägte demokratische Prozess, in dem das Volk einen Kandidaten für ein öffentliches Amt bestimmt und ihm die zur Ausführung notwendige demokratische Legitimation verleiht. Was genau unter einer Wahl zu verstehen ist, bestimmt sich somit nach den Bestimmungen der Verfassung und der sie ausgestaltenden Gesetze. Als Grundsätze der Wahl muss jedoch gemäß dem in Article I Sections 1 und 2 verankerten Demokratieprinzip und den einschlägigen Vorschriften zu den Wahlen, namentlich Article IV Section 1 für die Präsidentschaftswahlen, Article III Section 3 Subsection 1 für das Repräsentantenhaus, Article III Section 3 Subsection 1 für den Senat und Article VI Section 1 Subsection 3 für die Gouverneure der Bundesstaaten nach den Grundsätzen einer allgemeinen, gleichen, freien, geheimen und -außer im Falle des Präsidenten -auch unmittelbaren Wahl erfolgen.

II.
1.
Wie aus einer systematischen Analyse der Verfassung hervorgeht, sieht die Verfassung in Article IV, Section 4 Subsection 1 die Wahl des Präsidenten durch das Volk vor. Nur für den -von der Verfassung als Ausnahme vorgesehenen - Fall, dass bei einer Wahl kein Kandidat die absolute Mehrheit erreicht oder dass das Ergebnis nicht eindeutig ist, sieht die Verfassung in Article IV, Section 4 Subsection 2 vor, dass eine Stichwahl stattfindet -nur dass diese Stichwahl nicht durch das Volk, sondern durch seine Repräsentanten im Kongress der Vereinigten Staaten durchgeführt wird. Dies stellt aber keine neue Wahl da, der Kongress ist ausschließlich auf die Entscheidung zwischen den zwei Kandidaten begrenzt. Er hat weder das Recht, einen anderen Kandidaten zu wählen noch beide Kandidaten abzuwählen. Er muss einen der beiden Kandidaten wählen.
2. Es gibt lediglich einen Fall, in dem der Kongress das Recht zur freien Wahl eines neuen Präsidenten hat, nämlich in dem Falle von Article IV Section 5 Subsection 4, der nur greift wenn die ƒmter des Präsidenten und des Vizepräsidenten während einer Amtsperiode gleichzeitig vakant sind -ein wohl überaus unwahrscheinlicher, nichts desto trotz jedoch bedeutender Fall. Die Verfassung begrenzt die freie Wahl des Kongresses ausdrücklich auf diesen Fall und lässt dem Kongress überall sonst nur eine Entscheidung im Rahmen von Vorgaben, sei es durch Vorschlag oder durch die Ergebnisse der Volkswahl.
3. Aus den unter 1. und 2. genannten Punkten lässt sich ableiten, dass die Verfassung lediglich die Auswahl des Kongresses aus zwei oder mehr stimmgleichen Kandidaten vorsieht (Article IV, Section 4 Subsection 2) um hierbei quasi für den Souverän, welcher sich nicht zur Entscheidung durch eine absolute Mehrheit durchringen konnte, den ÑEntscheidungshelfer" zu spielen, sowie eine direkte und freie Wahl des Präsidenten lediglich im Ausnahmefall der völligen Vakanz der Präsidentschaft (Article IV, Section 5 Subsection 4) vorsieht.
4. Weitere Fällen, in denen der Kongress in die Wahl des Präsidenten eingreifen kann, sind durch die Verfassung nicht vorgesehen und aufgrund der besonderen Funktion des Präsidenten, wie sie sich insbesondere aus Article IV Section 1 ergeben, auch nicht zulässig. Der Präsident muss im Regelfall -dies ergibt sich auch durch den Grundsatz der Gewaltenteilung aus Article I Section 3 sowie dem Demokratieprinzip aus Article I Section 1 Satz 1 und dem Grundsatz der Volkssouveränität in Article I Section 2 als Ausprägung des in Article I Sec. 1 genannten Grundsatzes - direkt durch das Volk auf dem in der Verfassung vorgesehenen Verfahren bestimmt und bestellt werden. Dieses Verfahren ist die Wahl des Präsidenten durch die Wahlmänner als ausdrücklich hierzu vom Volk beauftragte, legitimierte und in ihrer Wahlentscheidung gebundene Vertreter des Volkes. Der Kongress soll an diesem Verfahren nur in ausdrücklich -und abschließend - aufgeführten Ausnahmefällen beteiligt sein.
5. Es lässt sich somit im Umkehrschluss folgern, dass die Verfassung für keine anderen Fälle eine Wahl des Präsidenten durch den Kongress vorgesehen hat, da die Wahl durch den Kongress ja die Ausnahme und nicht die Regel werden soll, und die Entscheidung primär und vorrangig immer und ungeachtet der Umstände beim Volk belässt. Jede Form der Auslegung, durch welche die Mitwirkung des Kongresses an der Wahl des Präsidenten über den von der Verfassung abschließend zugelassenen Situationen hinaus erweitert wird, muss somit unzulässig und kann nicht mit den Grundprinzipien der Verfassung vereinbar sein.
6. Die in Nr. 5 festgelegte Regel zur Auslegung der Verfassung schließt auch den vorliegenden Fall ein, dass ein nur ein Kandidat zur Wahl steht. Würde er in einer Abstimmung gewählt, so bestünde die Möglichkeit, dass der Kandidat abgelehnt würde. In diesem Falle eröffnet die Verfassung jedoch keine Möglichkeiten, eine Ablehnung eines einzigen Kandidaten sieht die Verfassung jedoch nicht vor. Es würde zudem auch ungünstig, denn der Kongress wäre bei einer solchen Entscheidung an die Kandidaturen zur Volkswahl gebunden, warum aber sollte der Kongress einen Kandidaten wählen (müssen), welcher vom Volk abgelehnt würde? Dies würde ein Paradoxon unserer Verfassung eröffnen, das nicht im Sinne der Verfassungsordnung sein kann und deswegen durch Auslegung aufgelöst werden kann. Die Verfassung verlangt, dass am Ende der Prozesses der Wahl zum Präsidenten der Vereinigten Staaten eines der zur Wahl angetretenen Kandidatenpaare als Präsident und Vizepräsident der Vereinigten Staaten vereidigt wird -im Regelfall, weil dieses Paar die absolute Mehrheit der Elektorenstimmen erhalten hat, im Ausnahmefall durch die (Aus)Wahl des Kongresses aus den Kandidatenpaaren in dem in Art. IV, Section 1 Subsection 2 vorgesehenen Stichwahlverfahren. Tritt nur ein Kandidatenpaar an, so ist es unter dieser Bedingung natürlich ersichtlich, dass dieses Kandidatenpaar am Ende des Wahlverfahrens die Präsidentschaft der Vereinigten Staaten übernehmen werden wird -es besteht hierzu keine Alternative. Das Wahlverfahren in diesem Falle nur noch zu einer Formalie wird, entspricht jedoch dem Ziel der Verfassung.
7. In diesem Falle ist auch dem Argument des Antragsgegners zur Selbstverantwortung der Argument der Antragsteller vorzuziehen, was die Selbstverantwortung des Volkes angeht. Die Verfassung sieht die Selbstverantwortung der mündigen Bürger als oberstes Gut, ebenso wie ihre Mitwirkung bei der Konstituierung und Regierung der Vereinigten Staaten, wie aus Article I Section 1 hervorgeht, die in ihrem ersten Satz sagt: ÑAuf dem Gebiet des astorischen Bundes soll das Volk allein durch das Volk zum Besten des Volkes herrschen." Es ist also die Sache des Volkes, durch seine Teile zu seinem Besten zu herrschen und eben diese Herrschaft zu bestimmen. Die Formulierung Ñzum Besten des Volkes" besagt jedoch, dass die Mitwirkung des Volkes in positiver, d.h. aktiver Weise vorgenommen werden muss. Sie gestattet es dem Bürger, gegen ein Kandidatenpaar, welches ihm nicht behagt, ein anderes Kandidatenpaar zu unterstützen und aus den angetretenen Wahlvorschlägen einen auszuwählen . Es verpflichtet ihn jedoch in diesem auch Sinne, hierfür die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um eine solche Situation zu schaffen. Dieser Grundsatz der aktiven Herrschaft durch das Volk gestattet es dem Bürger jedoch nicht, sich unter dem Vorwand der Volksherrschaft und ñsouveränität in destruktive, nicht für den Staat und das Volk förderliche Verhaltensweisen zu flüchten -doch genau dies wäre die alternativenlose Ablehnung eines Kandidaten. Wenn einem Bürger die Wahlvorschläge nicht zusagen, so muss er sich dafür einsetzen, einen weiteren Kandidatenvorschlag vorzubringen, im Notfalle selber kandidieren. Er kann dies jedoch nicht unterlassen und bei der Wahl destruktiv die ihm nicht gefälligen Kandidaten allesamt ablehnen, ohne sich auf ein für ihn Ñgeringstes Übel" festzulegen, denn dies entspricht nicht mehr der Herrschaft Ñzum Besten des Volkes", dessen Grundsatz in unserer Verfassungsordnung auch die Entscheidungsfreiheit des Souveräns, also des Volkes der Vereinigten Staaten, bindet.


III.
1.
Ein weiterer zu beachtender Aspekt bei der Wahl des Präsidenten ist der Aspekt der Kontinuität und der Beständigkeit des Systems, welcher insbesondere durch die Bestimmungen des Article IV, Section 4 Subsection 3 sowie des Articles III, Section 3 Subsection 3 sowie Section 4 Subsection 2 vorgesehen wird und einen der wichtigsten Werte der Verfassung darstellt.
2. Dies wird vorrangig dadurch zum Ausdruck gebracht, dass eine Amtsperiode des Präsidenten in jedem Falle durchgeführt werden muss und ein vorzeitiges Ende der Amtsperiode - durch Neuwahlen durch das Volk - nicht möglich ist, wie durch die festgelegten Termine der Wahlen in Article IV, Section 4 Subsection 3 vorgesehen wird. In jedem Falle wird das Amt des Präsidenten ständig durch eine Art ÑSukzessionskette" ständig weiter besetzt, und im höchsten Falle muss durch die Wahl des Kongresses ein neues Kandidatenpaar für den Rest der Amtszeit die Amtsgeschäfte fortführen.
3. Dieses Verständnis der Verfassung, die die Kontinuität der Amtsführung und die schnellstmögliche Besetzung eines Amtes vorsieht, muss auch die Auslegung der entsprechenden Normen beeinflussen. Es muss daher im Sinne der Verfassung eine schnellstmögliche Besetzung dieses Amtes angestrebt werden, um die Vereinigten Staaten politisch durch eine demokratisch legitime Präsidentschaft Handlungsfähig zu halten.
4. Unter diesem Aspekt kann es ebenfalls nicht im Sinne der Verfassung sein, ein Amt durch Eröffnung eines destruktiven Wahlverhaltens länger als unbedingt notwendig vakant zu halten. Ein Amt ist durch Wahl so schnell wie möglich neu zu besetzten -durch Auswahl aus einer Mehrheit von Vorschlägen, sofern dies Möglich ist, durch Besetzung mit dem einzigen angetretenen Vorschlag, wenn notwendig.


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Ulysses S. Finnegan jr.

Former Chief Justice of the United States and of the Free State of New Alcantara
VI. Vice-President of the United States & Former United States Attorney General

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Derzeit mal wieder im Kapitol tätig...
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Donnerstag, 12. Oktober 2006, 11:38

Zitat

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C.

I.
1.
Der von den Antragstellern vorgebrachten Ansicht, das Wahlverfahren in einer Abstimmung mit Ja und Nein-Option sei durch Verfassungsgewohnheitsrecht gerechtfertig, kann nicht gefolgt werden.
2. Gewohnheitsrechtliche Regelung können nur durch dauernde Übung erworben werden. Eine solche dauernde Übung kann das Gericht nicht erkennen. Wahlen in den Bundesstaaten können keine gewohnheitsrechtlichen Regelungen für die Wahlen zum Präsidenten ergeben, und die vorherige Wahl ist zur Entscheidung von Gewohnheitsrecht noch nicht ausreichend, hierbei kann keine dauernde Übung erkannt werden. Die vor dem in Kraft treten der Verfassung abgehaltenen Wahlen zum Präsidenten sind für die Entstehung eines Gewohnheitsrechtes ebenfalls nur von geringer Bedeutung, da durch das Verkünden der neuen Verfassung eine grundlegend neue Verfassungsordnung geschaffen worden ist, die ebenfalls jegliches Verfassungsgewohnheitsrecht aufhob um auf verfassungsrechtlicher Ebene quasi wieder bei Null anzufangen und ein komplett neues System von Verfassungstraditionen und ñbräuchen zu schaffen.
3. Zudem ist festzuhalten, dass die Grenze jedes Gewohnheitsrecht das geschriebene Recht darstellen muss, welches in jedem Falle Vorrang vor Gewohnheitsrecht erhalten muss, zumindest in der Weise dass auch das Verfassungsgewohnheitsrecht mit den Zielen und Grundsätzen der Verfassung der Vereinigten Staaten im Einklang stehen muss. Zudem kann kein Gewohnheitsrecht entstehen, wo geschriebenes Recht gebrochen wird. In diesem Falle ist die Entstehung von Gewohnheitsrecht also ausgeschlossen gewesen, denn es wäre nach Meinung des Gerichtes eine Missachtung der Grundsätze und Ziele der Verfassung, wie unter Abschnitt B ausführlich erläutert, und zudem nach der vom Gericht festgelegten Ausführung nicht in Übereinstimmung mit den einschlägigen Normen für die Wahl des Präsidenten.

II.
1.
Den vorgebrachten Ausführungen, eine Wahl, bei der die Möglichkeit, keine entscheidungserhebliche Auswahl treffen zu können, widersprächen dem Demokratieprinzip, kann ebenfalls nicht gefolgt werden.
2. Das Demokratieprinzip, wie es insbesondere in Art. I Sec. 1 und 2 der Verfassung vorgesehen ist, ist ein allgemeines, ausgestaltungsbedürftiges Verfassungsprinzip, dessen Verkörperung und Konkretisierung sich in den spezielleren Zielen und Prinzipien der Verfassung und den einzelnen das Demokratieprinzip verwirklichenden Normen der Verfassung ergibt.
3. Der Supreme Court stimmt jedoch dem Antragsteller in der Weise zu, dass niemand gezwungen werden darf, einen Wahlvorschlag, welchen er nicht Mittragen kann, zu unterstützen, in dem er zur Abgabe einer Ja-Stimme verpflichtet wird. Es ist zwar verfassungsrechtlich geboten, dass ein einziger Wahlvorschlag auch gewählt wird, wenn keine Konkurrenz herrscht, jedoch kann von den Bürgern der Vereinigten Staaten, die den Wahlvorschlag nicht unterstützen wollen, deswegen nicht verlangt werden, diesen durch eine Ja-Stimme zu unterstützen oder der Wahl fernzubleiben. Wenngleich ihnen durch die Verfassung die destruktive Ablehnung des Kandidaten durch Abgabe einer Nein-Stimme verwehrt bleibt, wie unter Punkt B der Begründung dargelegt, ist es ist daher nach Ansicht des Gerichtes zwingend notwendig, in jedem Falle dem Bürger die Möglichkeit zu geben, seinen Wahlzettel ungültig zu machen. Hierdurch kann einem Bürger ermöglicht werden, an der Wahl teilzunehmen und den Bürgern so die Ausübung der von der Verfassung zugebilligten Rechte zu ermöglicht werden, auch ohne den Kandidaten zu unterstützen. Jedoch dürfen diese ungültigen Stimmen aufgrund des verfassungsmäßigen Verbotes destruktiven Handels keinen Einfluss auf das Ergebnis der Wahl nehmen, wie unter B. ausgeführt.
4. Da ungültige Stimmen keinen Einfluss auf die Wahl des Präsidenten nehmen können -wie oben unter Punkt 3 festgelegt ñ, wird die Gültigkeit der gegenwärtigen Wahl durch das Fehlen der Möglichkeit, eine ungültige Stimme abgegeben, nicht entscheidungserheblich beeinflusst -es würde sich lediglich die Anzahl der zugesprochenen Elektoren, nicht jedoch das Ergebnis der Wahl ändern -, die Gültigkeit dieser Wahl ist deswegen von dieser Entscheidung des Supreme Courts nicht betroffen. Zukünftig wird dem jedoch nicht mehr so sein.

III.
1.
Der Ansicht, die Aussagen des Urhebers der Verfassung könnten eine wichtige Stütze für die Auslegung des Gesetzes darstellen, wird nicht beigepflichtet.
2. Die Entstehung der Verfassung und die möglicherweise von den Verfassern mit den einzelnen Normen intendierten Ziele können sich gravierend von der Verfassungswirklichkeit unterscheiden. Für die Auslegung eines Gesetzes können jedoch theoretische, historische Intentionen von einzelnen Personen keine gesteigerte Bedeutung erlangen.
3. Die Auslegung muss hierbei auf die Auslegungsmittel der Interpretation von Wortlaut, systematischer Stellung der Norm im Rechtstext und das von der Norm im allgemeinen Zusammenhang der Umstände verfolgte Ziel zurückgegriffen werden, ursprüngliche Intentionen der Verfasser können bei einer Auslegung lediglich ein bestätigendes Hilfsmittel einer Interpretationsweise sein, können ansonsten jedoch aufgrund ihres historischen Charakters, der die Verfassungswirklichkeit keinesfalls auffassen konnte, keine weitere Rolle spielen.



Ulysses S. Finnegan, C.J.
Ulysses S. Finnegan jr.

Former Chief Justice of the United States and of the Free State of New Alcantara
VI. Vice-President of the United States & Former United States Attorney General

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