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The White House

The White House

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Bundesstaat: Astoria State

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1

Dienstag, 19. Mai 2009, 00:38

U.S.-Albernia Summit Statement

Handlung:Auf der South Lawn warten die Journalisten bereits darauf, dass der albernische Premierminister Lord Rhodi Paerrycen und die US-Präsidentin Charlotte McGarry vor die Presse treten. Wie ei solchen Treffen üblich, ist der genaue Starttermin noch unklar und so versuchen die Reporter verzweifelt, in den zehnminütigen Live-Schaltungen Altbekanntes in neue Worte zu kleiden.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »The White House« (19. Mai 2009, 00:39)


Charlotte McGarry

XXII. President of the USA

Beiträge: 5 538

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2

Dienstag, 19. Mai 2009, 17:09

Handlung:Die Präsidentin tritt in Begleitung des Premierministers vor das Weiße Haus. Nach dem obligatorischen Handschüttel-Foto tritt sie an das Rednerpult.


Ladies and Gentlemen,

ich habe mich über den Besuch des Prime Ministers in den Vereinigten Staaten sehr gefreut. Er hat einmal mehr unterstrichen, wie wichtig beiden Staaten die Beziehungen zwischen unseren Nationen sind. Dies ist ein Zeichen der Ermutigung.

Mein guter Freund Rhodi und ich haben für den Vertragsentwurf zu einer albernisch-astorischen Allianz eng zusammengearbeitet. Ich denke, der Entwurf spiegelt das Interesse beider Seiten wieder, die Zusammenarbeit zu intensivieren - nicht nur im militärischen Bereich, sondern weit darüber hinaus in Bildungs- und Wirtschaftsfragen. Es ist insgesamt ein guter Ausgleich albernischer und astorischer Interessen geworden. Die Kritik in Einzelpunkten sollte jedoch nicht zur Ablehnung des Vertragswerks genutzt werden.

ALBERNIAN ASTORIAN ALLIANCE TREATY

Preamble

IHRE MAJESTÄT, DIE KÖNIGIN VON ALBERNIA für das Mutterland des Parlamentarismus, das Kingdom of Albernia
DER PRÄSIDENT DER VEREINIGTEN STAATEN VON ASTOR für das Mutterland der Konstitutionalität und der Freiheitsrecht, die United States of Astor

als Staatsoberhäupter der hohen vertragsschließenden Parteien, persönlich anwesend oder durch gesetzmäßige Vertreter und Repräsentanten vertreten, sind zu Astoria City zusammengekommen, um die Wünsche und Ziele ihrer Nationen, die eine große Übereinstimmung aufweisen, in einem gemeinschaftlichen Vertragswerk festzulegen.

Daher schließen die hohen vertragsschließenden Parteien,

IN ANERKENNUNG der langjährigen engen Zusammenarbeit und Kooperation der hohen vertragsschließenden Parteien und ihrer historischen Verbundenheit,
IM WUNSCH, mit allen Völkern gemeinsam in Frieden und Freiheit, den höchsten Werten für das Zusammenleben der Völker und Grundlage für alle persönlichen Freiheiten und Grundrechte, zu leben,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die Werte der Freiheit und des Friedens die höchsten Werte aller Völker sind und dass jedem Volk diese Werte unumstößlich und unabstreitbar zustehen,
IM WISSEN, dass die von den hohen vertragsschließenden Parteien begründeten Werte und Ziele Grundlagen, Fundamente oder wichtige Anregungen für die Verbreitung von Freiheit und Frieden in der Geschichte gebracht haben und auch noch in der heutigen Zeit bringen,
IN DER ERKENNTNIS, dass es starke Vorreiter braucht, die diese höchsten Werte im Kampf gegen Despotie und Tyrannei in die Welt hinaustragen, verbreiten und aufrechterhalten und die für alle anderen Staaten eine Vorbildfunktion wahrnehmen, um ihnen ein leuchtendes Beispiel der Umsetzung dieser Werte zu bieten,
ENTSCHLOSSEN, als Begründer dieser gemeinschaftlichen Werte diese Funktion als historischen und moralischen Auftrag wahrzunehmen und zu auszuüben,
IN ANBETRACHT DESSEN in der moralischen Pflicht, die anderen Staaten und Nationen auf ihrem Weg hin zu Frieden und Freiheit zu unterstützen, zu korrigieren und zu fördern und für die Sicherheit als Grundlage dieser Werte zu sorgen,
GELEITET von den Zielen, ein gemeinschaftliches System der Verteidigung und der Sicherheit für die gesamte Welt zu errichten, welches Freiheit und Frieden für die gesamte Welt durch die Fähigkeit zur Abwehr aller Bemühungen, diese zu beschädigen, zu beseitigen und zu untergraben, sichert,
IN DER ABSICHT, jeden Auswuchs der Intoleranz, der Unfreiheit, der Tyrannei und jede Bedrohung der Sicherheit der in Frieden und Freiheit lebenden Völker abwehren und verhindern zu können,

dieses Vertragswerk mit den für die Alliierten bindenden Regelungen zu Erreichung ihrer gemeinsamen Ziele,

und gründen zur Durchführung dessen die Albernish Astorian Alliance.


A. Fundamentals

Art. 1: Die hohen vertragsschließenden Parteien begründen durch diesen Vertrag untereinander ein gemeinschaftliches Bündnis, welches den Namen ALBERNISH ASTORIAN ALLIANCE, abgekürzt AAA, trägt.

Art. 2: Die Alliierten verzichten grundsätzlich auf Einreisebeschränkungen in Form von Visa für Bürger des Alliierten. Davon unberührt sind Einreiseverbote, die im Rahmen von Strafprozessen von Gerichten der Alliierten gegen Bürger des Alliierten verhängt wurden. Die Reisefreiheit kann im Krisen- oder Katastrophenfall zeitweilig und nach Information des anderen Alliierten ausgesetzt werden, wenn dies erforderlich ist.

Art. 3: Um die Ziele dieses Vertrags besser zu verwirklichen, werden die Alliierten einzeln und gemeinsam durch ständige und wirksame Selbsthilfe und gegenseitige Unterstützung die eigene und die gemeinsame Widerstandskraft gegen bewaffnete Angriffe erhalten und fortentwickeln. Die Alliierten vereinbaren, dass sie einen bewaffneten Angriff oder die begründete Annahme, dass ein solcher bevorsteht, gegen einen von ihnen als Angriff auf beide ansehen und dementsprechend Beistand, auch durch die Anwendung von Waffengewalt, leisten werden. Die Alliierten werden einander konsultieren, wenn nach Auffassung einer von ihnen die Unversehrtheit des Gebiets, die politische Unabhängigkeit oder die Sicherheit einer der Parteien bedroht sind. Sie verpflichten sich, ihre internen Konflikte friedlich und durch Gespräche und Konsultationen, im Zweifelsfalle unter Einbindung eines oder mehrerer Vermittler, beizulegen und zu lösen und keine kriegerischen Handlungen gegeneinander Vorzunehmen.

B. Organisation

Art. 4: Der Premierminister und der Präsident geben nach Bedarf die erforderlichen Weisungen und verfolgen laufend die Ausführung des im Folgenden festgelegten Programms. Sie treten zu diesem Zweck so oft zusammen, wie es erforderlich ist, und grundsätzlich mindestens zweimal jährlich.

Art. 5: Die Außenminister tragen für die Ausführung des Programms in seiner Gesamtheit Sorge. Sie treten mindestens alle drei Monate abwechselnd in Aldenroth und Astoria City zusammen. Ferner nehmen die Delegationen der Alliierten bei internationalen Organisationen die notwendige Verbindung in den Fragen gemeinsamen Interesses auf.

Art. 6: Die Kabinette der Alliierten tagen mindestens zwei Mal im Jahr gemeinsam abwechselnd in Astoria City und Aldenroth und erörtern Fragen der Außen- und Sicherheitspolitik, der Finanz- und Wirtschaftspolitik und weiterer Politikfelder gemeinsamen Interesses.

Art. 7: Die Alliierten vereinbaren die gegenseitige Einrichtung von Botschaften und die Entsendung von Botschaftern. Sie verpflichten sich, nur solche Personen als Botschafter zu entsenden, für welche ein vorheriges Agrèment des anderen Alliierten (Empfangsstaat) vorliegt und eine solche Person als Botschafter abzuberufen, wenn sie durch den Empfangsstaat hierum ersucht werden, auch ohne dass eine rechtlich verbindliche Handlung des Empfangsstaates vorliegt. Sie gewähren dem jeweils anderen Staat (Entsendestaat) für seine diplomatischen Vertretungen Unverletzlichkeit, das Recht auf Schutz und Gewährleistung der Sicherheit durch den Empfangsstaat und die Freiheit von sämtlichen Maßnahmen staatlicher Gewalt des Empfangsstaates. Die Alliierten gewähren offiziellen Staatsbesuchern (Staatsoberhäupter, Regierungschefs sowie Minister) sowie akkreditierte Diplomaten (Botschaftern, Gesandten, diplimatischen Mitarbeitern) bis zur Rücknahme ihrer Akkreditierung Immunität.

C. Agenda of Cooperation

Art. 8: Die Alliierten konsultieren sich vor jeder wichtigen außenpolitischen Entscheidung und in erster Linie in den Fragen gemeinsamen Interesses, um so weit wie möglich zu einer gleichgerichteten Haltung zu gelangen.

Art. 9: Die Alliierten bemühen sich in Fragen der militärischen Organisation um die Harmonisierung nationaler Vorschriften, um gemeinsames Handeln zu vereinfachen. Auf dem Gebiet der sicherheitspolitischen Strategie und der militärischen Taktik wird eine Annäherung angestrebt, um zu gemeinsamen Konzeptionen zu gelangen. Die gemeinsame Entwicklung militärischer Ausrüstungsgegenstände und Einsatzgeräte wird von den zuständigen Ministern stetig geprüft. Der Personalaustausch zwischen den Streitkräften wird verstärkt und kann sich auf die zeitweilige Abordnung ganzer Einheiten erstrecken.

Art. 10: Die Alliierten vereinbaren eine enge, langfristige und nachhaltige wirtschaftspolitische Kooperation auf allen Ebenen. Sie erheben untereinander nur Zölle, wenn beide Seiten ihr Einverständnis dazu erklären, und werden eine aus Vertretern der Wirtschaftsministerien und Zentralbanken bestehende Arbeitsgruppe einsetzen, welche die Auswirkungen der Erhebung von Zöllen prüfen und bewerten sollen und Maßnahmen zur Vermeidung wirtschaftlicher Ungleichgewichte empfehlen. Alle drei Monate sollen die Regierungen die Ergebnisse bewerten, wobei drei Monate nach Inkrafttreten ein Einverständnis nicht mehr erforderlich ist. Sie prüfen, für welche Dienstleistungen und Produkte harmonisierte Zollsätze gegenüber Dritten sinnvoll sind.

Art. 11: Die Alliierten verpflichten sich, auf eine Anpassung ihrer jeweiligen Bestimmungen auf den Gebieten der Schulzeiten, der Prüfungen, der Hochschultitel und -diplome mit dem Ziel die Gleichwertigkeit und Vergleichbarkeit hinzuwirken. Die Alliiierten prüfen, ob und unter welchen Bedingungen ein gemeinsamer Hochschullehrbetrieb aufgenommen werden kann.

Art. 12: Die Alliierten treffen die notwendigen Vorbereitungen, um eine weitgehende Kooperation und Zusammenarbeit ihrer zivilen und militärischen Raumfahrtprogramme zu ermöglichen.

D. Final Provisions

Art. 13: Die Alliierten treffen zügig die erforderlichen Anordnungen zur unverzüglichen Verwirklichung des Vorstehenden. Die Außenminister stellen bei jeder ihrer Zusammenkünfte fest, welche Fortschritte erzielt worden sind.

Art. 14: Die Alliierten werden interessierte Dritte, im Besonderen Staaten, mit welchen eine enge politische Zusammenarbeit besteht, über die Arbeit der Allianz unterrichtet halten.

Art. 15: Die Alliierten verpflichten sich, keinerlei Verpflichtungen zu Dritten einzugehen, welche den Bestimmungen dieses Vertrages entgegen stehen. Sie verpflichten sich, vor in Kraft treten dieses Vertrages bei sämtlichen bestehenden Verpflichtungen, welche den Bestimmungen dieses Vertrages entgegen stehen oder stehen könnten, Abhilfe zu schaffen.

Art. 16: Dieser Vertrag gilt auf unbestimmte Zeit. Jeder Alliierte hat das Recht, ihn mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Monats durch schriftliche Notifizierung an das Staatsoberhaupt des anderen Alliierten zu kündigen.

Art. 17: Änderungen dieses Vertrages erfolgen in beiderseitigem Einvernehmen durch Protokoll, welche den Wortlaut dieses Vertrages ausdrücklich ändern. Für ihre Wirksamkeit gelten die selben Voraussetzungen wie für die Wirksamkeit dieses Vertrages.

Art. 18: Dieser Vertrag tritt in Kraft, sobald beide der Alliierten durch Hinterlegung einer Ratifizierungsurkunde beim Staatsoberhaupt des anderen Staates bestätigt haben, dass die erforderlichen nationalen und vertraglichen Voraussetzungen für sein vorbehaltsloses Inkrafttreten vorliegen. Mit seinem In Kraft treten ersetzt dieser Vertrag den Vertrag über die Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Astor und dem Kingdom of Albernia vom 12. Juli 2004.


GESCHEHEN zu Astoria City am XX. März 2009 in zwei Urschriften.

Der Premierminister des Königreiches Albernia

Der Präsident der Vereinigten Staaten von Astor


Rhodi, du hast das Wort.
XXII. PRESIDENT of the UNITED STATES
· · ·
Former GOVERNOR and SENATOR of the FREE STATE of NEW ALCANTARA

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Alexander Xanathos

seated at the left hand of the Father

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Beruf: Lawyer

Wohnort: Seaford

Bundesstaat: Freeland

What's Up?
For Freeland and Freedom.
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3

Dienstag, 19. Mai 2009, 17:12

Alex verfolgt das Statement, immerhin betrifft es seine persönliche Abneigung direkt.
Und er wird mal wieder darin bekräftigt, als die Präsidentin den Premierminister mit dem Vornamen anredet ... Er murmelt vor sich hin:
"Wie absolut unsäglich ... die gebotene Distanz zwischen den Regierungschefs zweier Nationen absolut nicht gewahrt ... Schmeißt sie aus dem Land, wenn sie aus dem Amt ist ..." :kopfschuettel:
Alexander Xanathos
one of a few good men

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Lord Rhodi Paerrycen

Prime Minister of Albernia

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Bundesstaat: -

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4

Dienstag, 19. Mai 2009, 17:21

Handlung:Der Premierminister tritt an das Rednerpult.


Liebe Charlotte,
Ladies and Gentlemen,

ich freue mich außerordentlich darüber, Ihnen heute hier zusammen mit President McGerry den Vertragstext für die Albernian Astorian Alliance vorstellen zu können. Mit diesem Vertrag werden die Beziehungen zwischen Astor und Albernia, die sehr jeher sehr eng und sehr gut sind, auf eine neue Ebene gestellt.

Es mag sein, dass wir in Einzelpunkten nicht immer einer Meinung waren und sind und werden das auch nicht immer sein. So waren auch die Verhandlungen für diesen Vertrag manchmal etwas kompliziert, manchmal hingegen sehr einfach.
Aber wir können uns das erlauben, denn eine enge Freundschaft heißt nicht, dass man immer in allem gleicher Meinung sein muss. Sie bedeutet nur, dass man offen und aufgeschlossen für die Meinung des anderen sein muss und, wo man sie nicht teilen kann, sie zumindest akzeptiert und respektiert. So wie unsere Nationen das bereits seit langem praktizieren.

Unsere Länder werden durch diesen Vertrag in einer Art und Weise verbunden, die den heutigen Beziehungen unserer Nationen entspricht. Wir ersetzen damit einen nicht mehr zeitgemäßen und mit über vier Jahren nun schon wirklich in die Tage gekommenen Vertrag zwischen unseren Staaten durch einen aktuellen und weitergehenden Vertrag, der die Rechtsgrundlage für eine weitere enge und furchtbringende Zusammenarbeit nicht nur zwischen den Regierungen unserer Nationen in einer Vielzahl von Gebieten darstellen wird.

Ich danke Ihnen.
Lord Rhodi Paerrycen, Marquess of Kelragh, KD
Prime Minister of the Kingdom of Albernia

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Lord Rhodi Paerrycen« (19. Mai 2009, 17:53)


Charlotte McGarry

XXII. President of the USA

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5

Dienstag, 19. Mai 2009, 17:37

Handlung:Beide gehen an den Tisch, der nur wenige Meter entfernt steht, und setzen sich. Die Präsidentin ergreift den Füllfederhalter, unterzeichnet feierlich und reicht den Stift an den albernischen Kollegen weiter.


ALBERNIAN ASTORIAN ALLIANCE TREATY

Preamble

IHRE MAJESTÄT, DIE KÖNIGIN VON ALBERNIA für das Mutterland des Parlamentarismus, das Kingdom of Albernia
DER PRÄSIDENT DER VEREINIGTEN STAATEN VON ASTOR für das Mutterland der Konstitutionalität und der Freiheitsrecht, die United States of Astor

als Staatsoberhäupter der hohen vertragsschließenden Parteien, persönlich anwesend oder durch gesetzmäßige Vertreter und Repräsentanten vertreten, sind zu Astoria City zusammengekommen, um die Wünsche und Ziele ihrer Nationen, die eine große Übereinstimmung aufweisen, in einem gemeinschaftlichen Vertragswerk festzulegen.

Daher schließen die hohen vertragsschließenden Parteien,

IN ANERKENNUNG der langjährigen engen Zusammenarbeit und Kooperation der hohen vertragsschließenden Parteien und ihrer historischen Verbundenheit,
IM WUNSCH, mit allen Völkern gemeinsam in Frieden und Freiheit, den höchsten Werten für das Zusammenleben der Völker und Grundlage für alle persönlichen Freiheiten und Grundrechte, zu leben,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die Werte der Freiheit und des Friedens die höchsten Werte aller Völker sind und dass jedem Volk diese Werte unumstößlich und unabstreitbar zustehen,
IM WISSEN, dass die von den hohen vertragsschließenden Parteien begründeten Werte und Ziele Grundlagen, Fundamente oder wichtige Anregungen für die Verbreitung von Freiheit und Frieden in der Geschichte gebracht haben und auch noch in der heutigen Zeit bringen,
IN DER ERKENNTNIS, dass es starke Vorreiter braucht, die diese höchsten Werte im Kampf gegen Despotie und Tyrannei in die Welt hinaustragen, verbreiten und aufrechterhalten und die für alle anderen Staaten eine Vorbildfunktion wahrnehmen, um ihnen ein leuchtendes Beispiel der Umsetzung dieser Werte zu bieten,
ENTSCHLOSSEN, als Begründer dieser gemeinschaftlichen Werte diese Funktion als historischen und moralischen Auftrag wahrzunehmen und zu auszuüben,
IN ANBETRACHT DESSEN in der moralischen Pflicht, die anderen Staaten und Nationen auf ihrem Weg hin zu Frieden und Freiheit zu unterstützen, zu korrigieren und zu fördern und für die Sicherheit als Grundlage dieser Werte zu sorgen,
GELEITET von den Zielen, ein gemeinschaftliches System der Verteidigung und der Sicherheit für die gesamte Welt zu errichten, welches Freiheit und Frieden für die gesamte Welt durch die Fähigkeit zur Abwehr aller Bemühungen, diese zu beschädigen, zu beseitigen und zu untergraben, sichert,
IN DER ABSICHT, jeden Auswuchs der Intoleranz, der Unfreiheit, der Tyrannei und jede Bedrohung der Sicherheit der in Frieden und Freiheit lebenden Völker abwehren und verhindern zu können,

dieses Vertragswerk mit den für die Alliierten bindenden Regelungen zu Erreichung ihrer gemeinsamen Ziele,

und gründen zur Durchführung dessen die Albernian Astorian Alliance.


A. Fundamentals

Art. 1: Die hohen vertragsschließenden Parteien begründen durch diesen Vertrag untereinander ein gemeinschaftliches Bündnis, welches den Namen ALBERNIAN ASTORIAN ALLIANCE, abgekürzt AAA, trägt.

Art. 2: Die Alliierten verzichten grundsätzlich auf Einreisebeschränkungen in Form von Visa für Bürger des Alliierten. Davon unberührt sind Einreiseverbote, die im Rahmen von Strafprozessen von Gerichten der Alliierten gegen Bürger des Alliierten verhängt wurden. Die Reisefreiheit kann im Krisen- oder Katastrophenfall zeitweilig und nach Information des anderen Alliierten ausgesetzt werden, wenn dies erforderlich ist.

Art. 3: Um die Ziele dieses Vertrags besser zu verwirklichen, werden die Alliierten einzeln und gemeinsam durch ständige und wirksame Selbsthilfe und gegenseitige Unterstützung die eigene und die gemeinsame Widerstandskraft gegen bewaffnete Angriffe erhalten und fortentwickeln. Die Alliierten vereinbaren, dass sie einen bewaffneten Angriff oder die begründete Annahme, dass ein solcher bevorsteht, gegen einen von ihnen als Angriff auf beide ansehen und dementsprechend Beistand, auch durch die Anwendung von Waffengewalt, leisten werden. Die Alliierten werden einander konsultieren, wenn nach Auffassung einer von ihnen die Unversehrtheit des Gebiets, die politische Unabhängigkeit oder die Sicherheit einer der Parteien bedroht sind. Sie verpflichten sich, ihre internen Konflikte friedlich und durch Gespräche und Konsultationen, im Zweifelsfalle unter Einbindung eines oder mehrerer Vermittler, beizulegen und zu lösen und keine kriegerischen Handlungen gegeneinander Vorzunehmen.

B. Organisation

Art. 4: Der Premierminister und der Präsident geben nach Bedarf die erforderlichen Weisungen und verfolgen laufend die Ausführung des im Folgenden festgelegten Programms. Sie treten zu diesem Zweck so oft zusammen, wie es erforderlich ist, und grundsätzlich mindestens zweimal jährlich.

Art. 5: Die Außenminister tragen für die Ausführung des Programms in seiner Gesamtheit Sorge. Sie treten mindestens alle drei Monate abwechselnd in Aldenroth und Astoria City zusammen. Ferner nehmen die Delegationen der Alliierten bei internationalen Organisationen die notwendige Verbindung in den Fragen gemeinsamen Interesses auf.

Art. 6: Die Kabinette der Alliierten tagen mindestens zwei Mal im Jahr gemeinsam abwechselnd in Astoria City und Aldenroth und erörtern Fragen der Außen- und Sicherheitspolitik, der Finanz- und Wirtschaftspolitik und weiterer Politikfelder gemeinsamen Interesses.

Art. 7: Die Alliierten vereinbaren die gegenseitige Einrichtung von Botschaften und die Entsendung von Botschaftern. Sie verpflichten sich, nur solche Personen als Botschafter zu entsenden, für welche ein vorheriges Agrèment des anderen Alliierten (Empfangsstaat) vorliegt und eine solche Person als Botschafter abzuberufen, wenn sie durch den Empfangsstaat hierum ersucht werden, auch ohne dass eine rechtlich verbindliche Handlung des Empfangsstaates vorliegt. Sie gewähren dem jeweils anderen Staat (Entsendestaat) für seine diplomatischen Vertretungen Unverletzlichkeit, das Recht auf Schutz und Gewährleistung der Sicherheit durch den Empfangsstaat und die Freiheit von sämtlichen Maßnahmen staatlicher Gewalt des Empfangsstaates. Die Alliierten gewähren offiziellen Staatsbesuchern (Staatsoberhäupter, Regierungschefs sowie Minister) sowie akkreditierte Diplomaten (Botschaftern, Gesandten, diplimatischen Mitarbeitern) bis zur Rücknahme ihrer Akkreditierung Immunität.

C. Agenda of Cooperation

Art. 8: Die Alliierten konsultieren sich vor jeder wichtigen außenpolitischen Entscheidung und in erster Linie in den Fragen gemeinsamen Interesses, um so weit wie möglich zu einer gleichgerichteten Haltung zu gelangen.

Art. 9: Die Alliierten bemühen sich in Fragen der militärischen Organisation um die Harmonisierung nationaler Vorschriften, um gemeinsames Handeln zu vereinfachen. Auf dem Gebiet der sicherheitspolitischen Strategie und der militärischen Taktik wird eine Annäherung angestrebt, um zu gemeinsamen Konzeptionen zu gelangen. Die gemeinsame Entwicklung militärischer Ausrüstungsgegenstände und Einsatzgeräte wird von den zuständigen Ministern stetig geprüft. Der Personalaustausch zwischen den Streitkräften wird verstärkt und kann sich auf die zeitweilige Abordnung ganzer Einheiten erstrecken.

Art. 10: Die Alliierten vereinbaren eine enge, langfristige und nachhaltige wirtschaftspolitische Kooperation auf allen Ebenen. Sie erheben untereinander nur Zölle, wenn beide Seiten ihr Einverständnis dazu erklären, und werden eine aus Vertretern der Wirtschaftsministerien und Zentralbanken bestehende Arbeitsgruppe einsetzen, welche die Auswirkungen der Erhebung von Zöllen prüfen und bewerten sollen und Maßnahmen zur Vermeidung wirtschaftlicher Ungleichgewichte empfehlen. Alle drei Monate sollen die Regierungen die Ergebnisse bewerten, wobei drei Monate nach Inkrafttreten ein Einverständnis nicht mehr erforderlich ist. Sie prüfen, für welche Dienstleistungen und Produkte harmonisierte Zollsätze gegenüber Dritten sinnvoll sind.

Art. 11: Die Alliierten verpflichten sich, auf eine Anpassung ihrer jeweiligen Bestimmungen auf den Gebieten der Schulzeiten, der Prüfungen, der Hochschultitel und -diplome mit dem Ziel die Gleichwertigkeit und Vergleichbarkeit hinzuwirken. Die Alliiierten prüfen, ob und unter welchen Bedingungen ein gemeinsamer Hochschullehrbetrieb aufgenommen werden kann.

Art. 12: Die Alliierten treffen die notwendigen Vorbereitungen, um eine weitgehende Kooperation und Zusammenarbeit ihrer zivilen und militärischen Raumfahrtprogramme zu ermöglichen.

D. Final Provisions

Art. 13: Die Alliierten treffen zügig die erforderlichen Anordnungen zur unverzüglichen Verwirklichung des Vorstehenden. Die Außenminister stellen bei jeder ihrer Zusammenkünfte fest, welche Fortschritte erzielt worden sind.

Art. 14: Die Alliierten werden interessierte Dritte, im Besonderen Staaten, mit welchen eine enge politische Zusammenarbeit besteht, über die Arbeit der Allianz unterrichtet halten.

Art. 15: Die Alliierten verpflichten sich, keinerlei Verpflichtungen zu Dritten einzugehen, welche den Bestimmungen dieses Vertrages entgegen stehen. Sie verpflichten sich, vor in Kraft treten dieses Vertrages bei sämtlichen bestehenden Verpflichtungen, welche den Bestimmungen dieses Vertrages entgegen stehen oder stehen könnten, Abhilfe zu schaffen.

Art. 16: Dieser Vertrag gilt auf unbestimmte Zeit. Jeder Alliierte hat das Recht, ihn mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Monats durch schriftliche Notifizierung an das Staatsoberhaupt des anderen Alliierten zu kündigen.

Art. 17: Änderungen dieses Vertrages erfolgen in beiderseitigem Einvernehmen durch Protokoll, welche den Wortlaut dieses Vertrages ausdrücklich ändern. Für ihre Wirksamkeit gelten die selben Voraussetzungen wie für die Wirksamkeit dieses Vertrages.

Art. 18: Dieser Vertrag tritt in Kraft, sobald beide der Alliierten durch Hinterlegung einer Ratifizierungsurkunde beim Staatsoberhaupt des anderen Staates bestätigt haben, dass die erforderlichen nationalen und vertraglichen Voraussetzungen für sein vorbehaltsloses Inkrafttreten vorliegen. Mit seinem In Kraft treten ersetzt dieser Vertrag den Vertrag über die Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Astor und dem Kingdom of Albernia vom 12. Juli 2004.


GESCHEHEN zu Astoria City am 19. Mai 2009 in zwei Urschriften.

Der Premierminister des Königreiches Albernia

Die Präsidentin der Vereinigten Staaten von Astor
XXII. PRESIDENT of the UNITED STATES
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Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Charlotte McGarry« (19. Mai 2009, 18:02)


Lord Rhodi Paerrycen

Prime Minister of Albernia

Beiträge: 11

Wohnort: Kingdom of Albernia

Bundesstaat: -

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6

Dienstag, 19. Mai 2009, 17:43

Handlung:Der Premierminister nimmt den Füllfederhalter und unterzeichnet den Vertrag.


ALBERNIAN ASTORIAN ALLIANCE TREATY

Preamble

IHRE MAJESTÄT, DIE KÖNIGIN VON ALBERNIA für das Mutterland des Parlamentarismus, das Kingdom of Albernia
DER PRÄSIDENT DER VEREINIGTEN STAATEN VON ASTOR für das Mutterland der Konstitutionalität und der Freiheitsrecht, die United States of Astor

als Staatsoberhäupter der hohen vertragsschließenden Parteien, persönlich anwesend oder durch gesetzmäßige Vertreter und Repräsentanten vertreten, sind zu Astoria City zusammengekommen, um die Wünsche und Ziele ihrer Nationen, die eine große Übereinstimmung aufweisen, in einem gemeinschaftlichen Vertragswerk festzulegen.

Daher schließen die hohen vertragsschließenden Parteien,

IN ANERKENNUNG der langjährigen engen Zusammenarbeit und Kooperation der hohen vertragsschließenden Parteien und ihrer historischen Verbundenheit,
IM WUNSCH, mit allen Völkern gemeinsam in Frieden und Freiheit, den höchsten Werten für das Zusammenleben der Völker und Grundlage für alle persönlichen Freiheiten und Grundrechte, zu leben,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die Werte der Freiheit und des Friedens die höchsten Werte aller Völker sind und dass jedem Volk diese Werte unumstößlich und unabstreitbar zustehen,
IM WISSEN, dass die von den hohen vertragsschließenden Parteien begründeten Werte und Ziele Grundlagen, Fundamente oder wichtige Anregungen für die Verbreitung von Freiheit und Frieden in der Geschichte gebracht haben und auch noch in der heutigen Zeit bringen,
IN DER ERKENNTNIS, dass es starke Vorreiter braucht, die diese höchsten Werte im Kampf gegen Despotie und Tyrannei in die Welt hinaustragen, verbreiten und aufrechterhalten und die für alle anderen Staaten eine Vorbildfunktion wahrnehmen, um ihnen ein leuchtendes Beispiel der Umsetzung dieser Werte zu bieten,
ENTSCHLOSSEN, als Begründer dieser gemeinschaftlichen Werte diese Funktion als historischen und moralischen Auftrag wahrzunehmen und zu auszuüben,
IN ANBETRACHT DESSEN in der moralischen Pflicht, die anderen Staaten und Nationen auf ihrem Weg hin zu Frieden und Freiheit zu unterstützen, zu korrigieren und zu fördern und für die Sicherheit als Grundlage dieser Werte zu sorgen,
GELEITET von den Zielen, ein gemeinschaftliches System der Verteidigung und der Sicherheit für die gesamte Welt zu errichten, welches Freiheit und Frieden für die gesamte Welt durch die Fähigkeit zur Abwehr aller Bemühungen, diese zu beschädigen, zu beseitigen und zu untergraben, sichert,
IN DER ABSICHT, jeden Auswuchs der Intoleranz, der Unfreiheit, der Tyrannei und jede Bedrohung der Sicherheit der in Frieden und Freiheit lebenden Völker abwehren und verhindern zu können,

dieses Vertragswerk mit den für die Alliierten bindenden Regelungen zu Erreichung ihrer gemeinsamen Ziele,

und gründen zur Durchführung dessen die Albernian Astorian Alliance.


A. Fundamentals

Art. 1: Die hohen vertragsschließenden Parteien begründen durch diesen Vertrag untereinander ein gemeinschaftliches Bündnis, welches den Namen ALBERNIAN ASTORIAN ALLIANCE, abgekürzt AAA, trägt.

Art. 2: Die Alliierten verzichten grundsätzlich auf Einreisebeschränkungen in Form von Visa für Bürger des Alliierten. Davon unberührt sind Einreiseverbote, die im Rahmen von Strafprozessen von Gerichten der Alliierten gegen Bürger des Alliierten verhängt wurden. Die Reisefreiheit kann im Krisen- oder Katastrophenfall zeitweilig und nach Information des anderen Alliierten ausgesetzt werden, wenn dies erforderlich ist.

Art. 3: Um die Ziele dieses Vertrags besser zu verwirklichen, werden die Alliierten einzeln und gemeinsam durch ständige und wirksame Selbsthilfe und gegenseitige Unterstützung die eigene und die gemeinsame Widerstandskraft gegen bewaffnete Angriffe erhalten und fortentwickeln. Die Alliierten vereinbaren, dass sie einen bewaffneten Angriff oder die begründete Annahme, dass ein solcher bevorsteht, gegen einen von ihnen als Angriff auf beide ansehen und dementsprechend Beistand, auch durch die Anwendung von Waffengewalt, leisten werden. Die Alliierten werden einander konsultieren, wenn nach Auffassung einer von ihnen die Unversehrtheit des Gebiets, die politische Unabhängigkeit oder die Sicherheit einer der Parteien bedroht sind. Sie verpflichten sich, ihre internen Konflikte friedlich und durch Gespräche und Konsultationen, im Zweifelsfalle unter Einbindung eines oder mehrerer Vermittler, beizulegen und zu lösen und keine kriegerischen Handlungen gegeneinander Vorzunehmen.

B. Organisation

Art. 4: Der Premierminister und der Präsident geben nach Bedarf die erforderlichen Weisungen und verfolgen laufend die Ausführung des im Folgenden festgelegten Programms. Sie treten zu diesem Zweck so oft zusammen, wie es erforderlich ist, und grundsätzlich mindestens zweimal jährlich.

Art. 5: Die Außenminister tragen für die Ausführung des Programms in seiner Gesamtheit Sorge. Sie treten mindestens alle drei Monate abwechselnd in Aldenroth und Astoria City zusammen. Ferner nehmen die Delegationen der Alliierten bei internationalen Organisationen die notwendige Verbindung in den Fragen gemeinsamen Interesses auf.

Art. 6: Die Kabinette der Alliierten tagen mindestens zwei Mal im Jahr gemeinsam abwechselnd in Astoria City und Aldenroth und erörtern Fragen der Außen- und Sicherheitspolitik, der Finanz- und Wirtschaftspolitik und weiterer Politikfelder gemeinsamen Interesses.

Art. 7: Die Alliierten vereinbaren die gegenseitige Einrichtung von Botschaften und die Entsendung von Botschaftern. Sie verpflichten sich, nur solche Personen als Botschafter zu entsenden, für welche ein vorheriges Agrèment des anderen Alliierten (Empfangsstaat) vorliegt und eine solche Person als Botschafter abzuberufen, wenn sie durch den Empfangsstaat hierum ersucht werden, auch ohne dass eine rechtlich verbindliche Handlung des Empfangsstaates vorliegt. Sie gewähren dem jeweils anderen Staat (Entsendestaat) für seine diplomatischen Vertretungen Unverletzlichkeit, das Recht auf Schutz und Gewährleistung der Sicherheit durch den Empfangsstaat und die Freiheit von sämtlichen Maßnahmen staatlicher Gewalt des Empfangsstaates. Die Alliierten gewähren offiziellen Staatsbesuchern (Staatsoberhäupter, Regierungschefs sowie Minister) sowie akkreditierte Diplomaten (Botschaftern, Gesandten, diplimatischen Mitarbeitern) bis zur Rücknahme ihrer Akkreditierung Immunität.

C. Agenda of Cooperation

Art. 8: Die Alliierten konsultieren sich vor jeder wichtigen außenpolitischen Entscheidung und in erster Linie in den Fragen gemeinsamen Interesses, um so weit wie möglich zu einer gleichgerichteten Haltung zu gelangen.

Art. 9: Die Alliierten bemühen sich in Fragen der militärischen Organisation um die Harmonisierung nationaler Vorschriften, um gemeinsames Handeln zu vereinfachen. Auf dem Gebiet der sicherheitspolitischen Strategie und der militärischen Taktik wird eine Annäherung angestrebt, um zu gemeinsamen Konzeptionen zu gelangen. Die gemeinsame Entwicklung militärischer Ausrüstungsgegenstände und Einsatzgeräte wird von den zuständigen Ministern stetig geprüft. Der Personalaustausch zwischen den Streitkräften wird verstärkt und kann sich auf die zeitweilige Abordnung ganzer Einheiten erstrecken.

Art. 10: Die Alliierten vereinbaren eine enge, langfristige und nachhaltige wirtschaftspolitische Kooperation auf allen Ebenen. Sie erheben untereinander nur Zölle, wenn beide Seiten ihr Einverständnis dazu erklären, und werden eine aus Vertretern der Wirtschaftsministerien und Zentralbanken bestehende Arbeitsgruppe einsetzen, welche die Auswirkungen der Erhebung von Zöllen prüfen und bewerten sollen und Maßnahmen zur Vermeidung wirtschaftlicher Ungleichgewichte empfehlen. Alle drei Monate sollen die Regierungen die Ergebnisse bewerten, wobei drei Monate nach Inkrafttreten ein Einverständnis nicht mehr erforderlich ist. Sie prüfen, für welche Dienstleistungen und Produkte harmonisierte Zollsätze gegenüber Dritten sinnvoll sind.

Art. 11: Die Alliierten verpflichten sich, auf eine Anpassung ihrer jeweiligen Bestimmungen auf den Gebieten der Schulzeiten, der Prüfungen, der Hochschultitel und -diplome mit dem Ziel die Gleichwertigkeit und Vergleichbarkeit hinzuwirken. Die Alliiierten prüfen, ob und unter welchen Bedingungen ein gemeinsamer Hochschullehrbetrieb aufgenommen werden kann.

Art. 12: Die Alliierten treffen die notwendigen Vorbereitungen, um eine weitgehende Kooperation und Zusammenarbeit ihrer zivilen und militärischen Raumfahrtprogramme zu ermöglichen.

D. Final Provisions

Art. 13: Die Alliierten treffen zügig die erforderlichen Anordnungen zur unverzüglichen Verwirklichung des Vorstehenden. Die Außenminister stellen bei jeder ihrer Zusammenkünfte fest, welche Fortschritte erzielt worden sind.

Art. 14: Die Alliierten werden interessierte Dritte, im Besonderen Staaten, mit welchen eine enge politische Zusammenarbeit besteht, über die Arbeit der Allianz unterrichtet halten.

Art. 15: Die Alliierten verpflichten sich, keinerlei Verpflichtungen zu Dritten einzugehen, welche den Bestimmungen dieses Vertrages entgegen stehen. Sie verpflichten sich, vor in Kraft treten dieses Vertrages bei sämtlichen bestehenden Verpflichtungen, welche den Bestimmungen dieses Vertrages entgegen stehen oder stehen könnten, Abhilfe zu schaffen.

Art. 16: Dieser Vertrag gilt auf unbestimmte Zeit. Jeder Alliierte hat das Recht, ihn mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Monats durch schriftliche Notifizierung an das Staatsoberhaupt des anderen Alliierten zu kündigen.

Art. 17: Änderungen dieses Vertrages erfolgen in beiderseitigem Einvernehmen durch Protokoll, welche den Wortlaut dieses Vertrages ausdrücklich ändern. Für ihre Wirksamkeit gelten die selben Voraussetzungen wie für die Wirksamkeit dieses Vertrages.

Art. 18: Dieser Vertrag tritt in Kraft, sobald beide der Alliierten durch Hinterlegung einer Ratifizierungsurkunde beim Staatsoberhaupt des anderen Staates bestätigt haben, dass die erforderlichen nationalen und vertraglichen Voraussetzungen für sein vorbehaltsloses Inkrafttreten vorliegen. Mit seinem In Kraft treten ersetzt dieser Vertrag den Vertrag über die Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Astor und dem Kingdom of Albernia vom 12. Juli 2004.


GESCHEHEN zu Astoria City am 19. Mai 2009 in zwei Urschriften.

Der Premierminister des Königreiches Albernia


Die Präsidentin der Vereinigten Staaten von Astor



Handlung:Der Premierminister erhebt sich und reicht der Präsidentin nochmal die Hand. Beifall brandet unter den Anwesenden auf.
Lord Rhodi Paerrycen, Marquess of Kelragh, KD
Prime Minister of the Kingdom of Albernia

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Lord Rhodi Paerrycen« (19. Mai 2009, 17:56)


Caleb McBryde

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7

Dienstag, 19. Mai 2009, 21:21

Grossartig! :applaus

Ulysses Q. Monroe

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8

Dienstag, 19. Mai 2009, 21:51

Ein nötiger und trotzdem - oder gerade deswegen - ein schöner Schritt. :applaus

Norman Howard Hodges

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9

Dienstag, 19. Mai 2009, 22:18

Wunderbar. Damit wird dem astorisch-albernischen Verhältnis endlich Genüge getan. :applaus

10

Dienstag, 19. Mai 2009, 22:31

Aus dem Orceanischen Paktvertrag:

Zitat

Artikel 3
Um die Ziele dieses Vertrags besser zu verwirklichen, werden die Parteien einzeln und gemeinsam durch ständige und wirksame Selbsthilfe und gegenseitige Unterstützung die eigene und die gemeinsame Widerstandskraft gegen bewaffnete Angriffe erhalten und fortentwickeln.


Artikel 4
Die Parteien werden einander konsultieren, wenn nach Auffassung einer von ihnen die Unversehrtheit des Gebiets, die politische Unabhängigkeit oder die Sicherheit einer der Parteien bedroht ist.

Artikel 5
Die Parteien vereinbaren, dass ein bewaffneter Angriff gegen eine oder
mehrere von ihnen als ein Angriff gegen sie alle angesehen wird; sie vereinbaren daher, dass im Falle eines solchen bewaffneten Angriffs jede von ihnen in Ausübung des Rechts der individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung der Partei oder den Parteien, die
angegriffen werden, Beistand leistet, indem jede von ihnen unverzüglich
für sich und im Zusammenwirken mit den anderen Parteien die Maßnahmen,
einschließlich der Anwendung von Waffengewalt, trifft, die sie für
erforderlich erachtet, um die Sicherheit des orkeanischen Gebiets wiederherzustellen und zu erhalten.
Von jedem bewaffneten Angriff und allen daraufhin getroffenen Gegenmaßnahmen ist unverzüglich dem Rat Mitteilung zu machen. Die Maßnahmen sind einzustellen, sobald der Sicherheitsrat diejenigen Schritte unternommen hat, die notwendig sind, um den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit wiederherzustellen und zu erhalten.


AAA

Zitat

Art. 3: Um die Ziele dieses Vertrags besser zu verwirklichen, werden die Alliierten einzeln und gemeinsam durch ständige und wirksame Selbsthilfe und gegenseitige Unterstützung die eigene und die gemeinsame Widerstandskraft gegen bewaffnete Angriffe erhalten und fortentwickeln. Die Alliierten vereinbaren, dass sie einen bewaffneten Angriff oder die begründete Annahme, dass ein solcher bevorsteht, gegen einen von ihnen als Angriff auf beide ansehen und dementsprechend Beistand, auch durch die Anwendung von Waffengewalt, leisten werden. Die Alliierten werden einander konsultieren, wenn nach Auffassung einer von ihnen die Unversehrtheit des Gebiets, die politische Unabhängigkeit oder die Sicherheit einer der Parteien bedroht sind. Sie verpflichten sich, ihre internen Konflikte friedlich und durch Gespräche und Konsultationen, im Zweifelsfalle unter Einbindung eines oder mehrerer Vermittler, beizulegen und zu lösen und keine kriegerischen Handlungen gegeneinander Vorzunehmen.


Der Orceanische Pakt ist so gut, da muß man einfach abschreiben. Wörtlich.
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Da wird nicht mehr geschlagen sondern sofort geschossen.

Norman Howard Hodges

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11

Dienstag, 19. Mai 2009, 22:37

Dass Gesetze und Verträge voneinander abgeschrieben werden, ist keine Neuheit. Offenbar waren die irkanischen Gesetze das bis auf diese Ausnahme bisher nicht wert. ;)

Charlotte McGarry

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12

Dienstag, 19. Mai 2009, 22:38

Zitat

Original von Gisbert Gaiert
Der Orceanische Pakt ist so gut, da muß man einfach abschreiben. Wörtlich.

Der Orceanische Pakt ist so gut, dass er bei der Terreanischen Allianz abgeschrieben hat - wörtlich. In diesem Bündnis waren Albernia und Astor übrigens schon Mitglied, als es Irkanien wahrscheinlich noch gar nicht gab.

Nice try, though... :D
XXII. PRESIDENT of the UNITED STATES
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13

Dienstag, 19. Mai 2009, 22:39

War offenbar nicht wahrnehmenswert. :)
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Xavier X. Xerxes

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14

Dienstag, 19. Mai 2009, 22:46

Zitat

Original von Charlotte McGarry
Der Orceanische Pakt ist so gut, dass er bei der Terreanischen Allianz abgeschrieben hat[...]


Aber auch die Terreanische Allianz hat abgeschrieben..

SimOff: (Klicken, um Beitrag zu lesen)
....schon mal was vom Warschauer Pakt gehört? :P
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Xavier X. Xerxes« (19. Mai 2009, 22:46)


15

Dienstag, 19. Mai 2009, 22:47

SimOff: (Klicken, um Beitrag zu lesen)
NATO ... ;)
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Norman Howard Hodges

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16

Dienstag, 19. Mai 2009, 22:50

SimOff: (Klicken, um Beitrag zu lesen)
Norddeutscher Bund...? :D

Xavier X. Xerxes

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17

Dienstag, 19. Mai 2009, 22:53

SimOff: (Klicken, um Beitrag zu lesen)
Hat der Warschauer Pakt bei der NATO abgeschrieben oder umgekehrt? :D
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Norman Howard Hodges

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18

Dienstag, 19. Mai 2009, 22:54

Zitat

Original von Xavier X. Xerxes
SimOff: (Klicken, um Beitrag zu lesen)
Hat der Warschauer Pakt bei der NATO abgeschrieben oder umgekehrt? :D


SimOff: (Klicken, um Beitrag zu lesen)
Was war denn zuerst da? ;)

Xavier X. Xerxes

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19

Dienstag, 19. Mai 2009, 22:55

SimOff: (Klicken, um Beitrag zu lesen)
Das Huhn. ;)
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Caleb McBryde

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20

Dienstag, 19. Mai 2009, 22:55

SimOff: (Klicken, um Beitrag zu lesen)
Hehe...schon mal von den griechischen Poleis gehoert. ;)
Uebrigens ein Simulationskonzept, was ich immer schon mal umsetzen wollte, falls sich da Interessierte finden...;)