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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Eric Destephano« (7. August 2006, 14:00)
Zitat
Original von Tyler Evans
Nun, genauso solche Dinge zum Beispiel werden einem nie gesagt...
Zitat
VERFASSUNG
VON ASTORIA STATE
Wir, das Volk von Astoria State,
in Bekenntnis zu den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten, zu denen die Rechte auf Leben, Freiheit und Streben nach Glück gehören, geben uns Kraft unserer verfassungsgebenden Gewalt nachstehende demokratische Verfassung, um gemeinsam mit unseren astorischen Brüderstaaten dem Frieden, der Demokratie und der Gerechtigkeit in der Welt zu dienen.
Artikel I
ASTORIA STATE
Sektion 1 Astoria State ist eine demokratischer, republikanischer, freiheitlicher und liberaler Rechtsstaat.
Sek. 2 Astoria State ist zugleich Bundesstaat der Vereinigten Staaten von Astor. Bundesrecht geht dem lokalen Recht vor.
Sek. 3 Oberstes Recht sind die unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechte.
Sek. 4 Alle Staatsgewalt geht vom Volk als Souverän aus; sie wird in Wahlen und Abstimmungen, durch die Volksvertretung und die mittel- oder unmittelbar bestellten Vollzugsbehörden und Richter nach Maßgaben dieser Verfassung ausgeübt. Die Staatsgewalt ist in Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtssprechung getrennt.
Sek. 5 Bürger ist jede natürliche Person mit Hauptwohnsitz in Astoria State, die die Staatsangehörigkeit zu den Vereinigten Staaten von Astor besitzt.
Artikel II
DIE GESETZGEBUNG
Sektion 1 Mit der Gesetzgebung ist das Volk in Volksabstimmungen beauftragt.
Sek. 2 Gesetzgebung durch das Volk
Der Gouverneur hat das Recht und die Pflicht, eine Gesetzesvorlage dem Volk zur Entscheidung vorzulegen. Gesetzesvorlagen werden nach angemessener Beratung (mindestens 3 Tage) durch das Volk vom Volk beschlossen und anschließend unverzüglich dem Gouverneur unterbreitet. Der Gouverneur besitzt ein einfaches Veto-Recht, dass allerdings von der Mehrheit der Bürger aufgehoben werden kann.
Sek. 3 Aus der Staatskasse darf Geld nur aufgrund eines Gesetzes entnommen werden.
Sek. 4 Verträge mit auswärtigen Staaten werden durch den Gouverneur geschlossen; sie bedürfen der Ratifikation durch einen Gesetzgebungsakt des Volkes.
Sek. 5 Verfassungsgemäß zustande gekommene Gesetze werden von Gouverneur beurkundet und auf Anweisung des Gouverneurs veröffentlicht.
Artikel III
DIE VOLLZIEHENDE GEWALT
Sektion 1 Mit der vollziehenden Gewalt ist der Gouverneur betraut.
Sek. 2 Der Gouverneur wird alle sechs Monate vom Volk direkt gewählt. Hierzu bedarf es der absoluten Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Erreicht keiner der Kandidaten dabei die absolute Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt. Hier bedarf nur der einfachen Mehrheit der gültigen Stimmen. Gibt es nur einen Kandidaten bedarf es lediglich der einfachen Mehrheit. Die Wahl findet in Form einer Volksabstimmung statt.
Sek. 3 Der Gouverneur richtet die Verwaltung ein, steht ihr vor und hat über sie Aufsicht zu führen. Er ernennt und entlässt alle Beamten. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Gesetze ordnungsgemäß ausgeführt werden. Zu diesem Zweck kann er Ausführungs- und Verwaltungsverordnungen erlassen; er kann seine Befugnisse auf ihm nachgeordnete Behörden übertragen. Der Gouverneur vertritt den Staat nach außen. Er kann in Einzelfällen das Begnadigungsrecht ausüben.
Sek. 4 Der Gouverneur ernennt mit Zustimmung des Volkes seinen Stellvertreter und seine Staatssekretäre; er weist diesen jeweils ihren Aufgabenbereich zu.
Sek. 5 Der Gouverneur kann bei drohender Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung den Ausnahmezustand erklären; Er hat gleichzeitig eine Volksabstimmung einzuleiten, in der der Ausnahmezustand bestätigt wird. Auf Antrag eines Bürgers muss ein neuer Beschluss über den Ausnahmezustand gefasst werden. Dieser Beschluss muss unverzüglich getroffen werden, wenn die Voraussetzungen für den Ausnahmezustand nicht mehr gegeben sind. Der Gouverneur hat Beginn und Ende des Ausnahmezustandes unverzüglich öffentlich bekannt zu geben. Während des Ausnahmezustandes können das Recht der Versammlungsfreiheit, der Freizügigkeit, der freien Meinungsäußerung, die Pressefreiheit und das Brief-, Post-, Mail-, und Fernmeldegeheimnis zunächst um die Dauer einer Woche eingeschränkt werden. Dies bedarf der Bestätigung des Volkes innerhalb von sechsunddreißig Stunden; Wird eine Maßnahme bestätigt, verlängert sich die Wirkungsdauer auf maximal vier Wochen. Der Staatsgerichtshof kann jede dieser Maßnahmen für aufgehoben erklären, wenn er der Meinung ist, dass sie verfassungswidrig ist. Während des Ausnahmezustandes ablaufende Amtsperioden eines Senators, Richters oder des Gouverneurs werden bis zum zwanzigsten Tage nach Beendigung des Ausnahmezustandes verlängert.
Sek. 6 Der Gouverneur kann durch ein konstruktives Misstrauensvotum aus dem Amt enthoben werden. Im ersten Wahlgang muss sich das Volk mit absoluter Mehrheit gegen den Gouverneur aussprechen. Im darauffolgenden zweiten Wahlgang wählt die Bevölkerung Astorias einen Nachfolger mit absoluter Mehrheit. Scheitert einer der beiden Wahlgänge, ist das Misstrauensvotum gescheitert. Scheidet der Gouverneur vorzeitig aus dem Amt, so findet innerhalb von zwanzig Tagen eine Neuwahl statt. Der stellvertretende Gouverneur vertritt bis zum Amtsantritt des neugewählten Gouverneurs den Staat nach außen; während dieser Zeit kann der stellvertretende Gouverneur nicht abberufen werden.
Artikel IV
DIE RECHTSPRECHUNG
Sektion 1 Die rechtssprechende Gewalt ist dem Staatsgerichtshof und seinen untergeordneten Gerichtshöfen übertragen.
Sek. 2 Der Staatsgerichtshof besteht aus einem Richtern (sowie ab einer Bevölkerungszahl von 12 Bürgern zusätzlich 2 ehrenamtlichen, gleichberechtigten Sch&oulml;ffen) der (bzw. die) für jeweils sechs Monate im Amt sind.
Sek. 3 Richter werden vom Gouverneur nominiert und müssen sich einer Volksabstimmung stellen. Vom Volk bestätigte Richter hat der Gouverneur zu ernennen. Aufbau und Einrichtung der Gerichtsbarkeit wird durch Gesetz geregelt.
Sek. 4 In durch Gesetz vorgesehenen Fällen der strafrechtlichen Gerichtsbarkeit hat die Behandlung des Falles durch ein Geschworenengericht zu erfolgen.
Sek. 5 Grundsätze
Richter sind unabhängig und nur Recht und Gesetz unterworfen. Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Verhandlungen vor allen Gerichten sind öffentlich. Bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann die ÷ffentlichkeit durch Gerichtsbeschluss ausgeschlossen werden. Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. Jeder Angeklagte kann sich eines Verteidigers bedienen. Eine Handlung kann nur mit Strafe belegt werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Niemand darf wegen der selben Tat mehrmals gerichtlich bestraft werden. Hält ein Richter ein Gesetz für verfassungswidrig, hat er das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Staatsgerichtshofes herbeizuführen.
Sek. 6 Der Staatsgerichtshof hat verfassungswidrige Gesetze sowie verfassungswidrige Verwaltungsakte oder verfassungswidrige Gerichtsurteile für ungültig zu erklären.
Artikel V
SENATOR DER VEREINIGTEN STAATEN
Sek. 1 Der Senator der Vereinigten Staaten für Astoria State wird alle sechs Monate vom Volk direkt gewählt. Stellt das Volk von Astoria State mit zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Misstrauensantrag, findet unverzüglich eine Neuwahl statt.
Sek. 2 Wählbar ist jeder Bürger Astoria States mit Ausnahme des Richters.
Sek. 3 Er hat den Gouverneur und das Volk über alle Angelegenheiten der Bundespolitik zu unterrichten.
Sek. 4 Der bevollmächtigte Vertreter des Senators der Vereinigten Staaten ist der Gouverneur von Astoria State.
Artikel VI
GÜLTIGKEIT UND ƒNDERUNG DER VERFASSUNG
Sek. 1 Diese Verfassung ist gültig in allen Hoheitsgebieten von Astoria State und verbindlich für alle natürlichen und juristischen Personen, die sich darin befinden. Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtssprechung sind an sie gebunden.
Sek. 2 Um diese Verfassung zu ändern oder zu ergänzen bedarf es eines Verfassungszusatzes. Dieser muss vom Volk (Volksabstimmung) in Zwei-Drittel Mehrheit bestätigt werden. ƒnderungen und Ergänzungen, die den demokratischen Grundgedanken dieser Verfassung widersprechen, sind unzulässig. Diese Verfassung kann nur durch freien Entschluss des Volkes aufgehoben werden.
Artikel VII
RATIFIKATION UND IN-KRAFT-TRETEN
Sek. 1 Diese Verfassung bedarf der Annahme des Volkes per Volksabstimmung. Sie tritt mit Ablauf des Tages der öffentlichen Verkündung in Kraft.
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Mike Gabrowski« (20. August 2006, 22:38)
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Tyler Evans« (21. August 2006, 15:34)
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