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District of Assentia: Varga v. Morgan

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U.S. Courts

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1

Mittwoch, 22. Juli 2015, 17:14

Varga v. Morgan


U.S. DISTRICT COURT FOR THE DISTRICT OF FREELAND - COURTHOUSE

CIVIL SECTION
Courtroom
3

_____________________________________________________________________________________

--- Civil Case ---
-- Bench Trial --
Varga, Markusz
represented by Attorney-at-law Ray Donavan
vs.
Morgan, Director of the US Electoral Office


The Hon. Lucas Galindo, Federal Judge, presiding






SimOff: (Klicken, um Beitrag zu lesen)


Handlung:Ein Gerichtsdiener betritt den Saal.

Would you please stand.
Handlung:Er wartet, bis alle sich erhoben haben,

The Honorable Lucas Galindo, Federal Judge, will preside over the proceedings of the Federal District Court for the District of Assentia in the civil case Varga vs. Morgan. The procedure is performed as Bench Trial.

Handlung:Der Gerichtsdiener nimmt seinen Platz ein und wartet, bis Galindo die Verhandlung eröffnet hat.
UNITED STATES FEDERAL COURTS

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »David Clark« (22. Juli 2015, 17:17)


Lucas Galindo

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2

Mittwoch, 22. Juli 2015, 17:16

Handlung:Betritt den Saal in Robe und stellt sich kurz vor den Platz des Richters, ehe er Platz nimmt.

Good afternoon, please be seated. Die Verhandlung des Federal District Court for the District of Assentia, Civil Section, ist eröffnet. Ich bitte den Gerichtsdiener, den Antrag des Klägers, Mr Márkusz Varga, zu verlesen.
Lucas Thomas Jesus Galindo
Federal Judge

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3

Mittwoch, 22. Juli 2015, 17:20

Handlung:Der Gerichtsdiener erhebt sich.


Lawsuit & Motion for a Preliminary Injunction


The Plaintiff:

Mr. Márkusz Varga, Freyburg (Assentia)

The Defendant:

Ms. Lilah Morgan, Director of the U.S. Electoral Office, Amada (Freeland)

Motion:

Es wird beantragt, den Beklagten dazu zu verpflichten, den Kläger in die Liste der Wahlberechtigten zum Repräsentantenhaus im Monat Juli 2015 und zu den Senatswahlen in Assentia im Monat Juli 2015 aufzunehmen.

Venue:

Der Kläger ist Staatsbüger der Vereinigten Staaten, die Beklagte ist Leiter einer Bundesbehörde der Vereinigten Staaten. Streitentscheidende Normen sind mit dem Citizenship Act und dem Federal Election Act Bestimmungen des Bundesrechts. Somit unterliegt dieser Rechtsstreit gemäss dem Federal Judiciary Act der Gerichtsbarkeit des Bundes. Da für einen Rechtsstreit zwischen diesen beiden Parteien und auf Grund dieser streitentscheidenden Normen keine erstinstanzliche Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes gemäss dem Federal Judiciary Act gegeben ist, ist in erster Instanz ein Bundesdistriktgericht zuständig. Da der Kläger Bürger der Vereinigten Staaten und die Beklagte Direktorin einer Bundesbehörde ist, ist gemäss dem Federal Judiciary Act örtlich das Bundesdistriktgericht für den Distrikt des Bundesstaates zuständig, indem der Kläger seinen Wohnsitz hat.

Reasoning:

Am 14. Juli 2015 um 12.19 Uhr trug sich Mr. Márkusz Varga, seit 30. Mai 2015 Staatsbürger der Vereinigten Staaten, in das Wählerverzeichnis zur Repräsentantenhauswahl im Monat Juli 2015 ein.

Am 5. Juli 2015 um 22.17 Uhr wurde die seit 30. Mai 2015 bestehende Staatsbürgerschaft der Federal-ID Catherine Dewinter auf den Kläger als neue Federal-ID umgemeldet und diese Ummeldung am folgenden Tag um 21.26 Uhr durch den Direktor des Registration Office bestätigt. Mit dieser Ummeldung ist der Kläger mit Wirkung spätestens zum Zeitpunkt der Bestätigung durch das Registration Office in die bereits seit 30. Mai 2015 bestehende Staatsbürgerschaft der Ms. Catherine Dewinter eingetreten und hat deren gesamte staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten übernommen.

Denn die Ummeldung einer Federal-ID bewirkt gerade nicht das Erlöschen der Staatsbürgerschaft der alten und die Begründung einer neuen Staatsbürgerschaft durch die neue Federal-ID , sondern lediglich den Übergang einer ununterbrochen weiterbestehenden Staatsbürgerschaft auf eine andere Federal-ID . Stichtag für die Bemessung von Fristen zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte ist für eine umgemeldete Federal-ID somit nicht der Tag ihrer Ummeldung, sondern der Tag an dem der früheren Federal-ID in deren Staatsbürgerschaft sie eingetreten ist die Staatsbürgerschaft erteilt wurde. Der Kläger ist somit Staatsbürger der Vereinigten Staaten seit dem 30. Mai 2015 und damit in der Repräsentantenhauswahl im Monat Juli 2015 sowie der parallel stattfindenden Senatswahl in Assentia wahlberechtigt.

Entsprechend trug sich der Kläger am 14. Juli 2015 um 12.19 Uhr in das Wählerverzeichnis ein. Bei der Schliessung des Wählerverzeichnisses am 20. Juli 2015 um 15.25 Uhr stellte die Beklagte korrekterweise fest, dass der Kläger wahlberechtigt ist. Am 21. Juli 2015 um 17.01 Uhr legte die Wahlbehörde unter der Leitung der Beklagten ein aktualisiertes Wählerverzeichnis vor indem der Kläger fälschlicherweise als nicht wahlberechtigt gelistet wird. Als Begründung gab die Wahlbehörde an, dass sich der Kläger nicht mit dem korrekten Bundesstaat eingeschrieben hat.

Diese Wertung der Eintragung des Klägers ist wie dargelegt falsch. Richtig wäre es gewesen, Mr. Márkusz Varga wie am 20. Juli 2015 um 15.25 Uhr in der ersten Auflistung der Wähler als wahlberechtigt zu führen.

Die Beklagte ist entsprechend zu der beantragten Korrektur des Wählerverzeichnisses zu verurteilen.

Motion for a Preliminary Injunction:

Es wird ferner beantragt, die laufenden Wahlen zum Repräsentantenhaus der Vereinigten Staaten im Monat Juli 2015 und die parallel stattfindenden Wahlen zum Senator für Assentia zu beenden und neuanzusezten, sofern es technisch nicht möglich ist dem Kläger die Teilnahme an der Wahl zu ermöglichen.

Reasoning:

Die Sach- und Rechtslage ist einfach: Ms. Catherine Dewinter ist seit dem 5. Juli 2015 nicht mehr Staatsbürgerin der Vereinigten Staaten und somit nicht mehr wahlberechtigt. Der Kläger hingegen ist zu diesem Zeitpunkt in die Staatsbürgerschaft der Ms. Catherine Dewinter eingetreten und somit rückwirkend seit 30. Mai 2015 Staatsbürger der Vereinigten Staaten mit Wohnsitz in Assentia. Findet die Wahl entsprechend dem vom Beklagten festgestellten Wählerverzeichnis statt, wird somit eine wahlberechtigte Person von der Wahl ausgeschlossen. Dass das Gericht zu einer anderen Entscheidung als vom Kläger beantragt kommen könnte, ist nach der Sach- und Rechtslage ausgeschlossen. Es besteht somit das höchste und untragbare Risiko, dass die Wahl unter rechtswidrigen Bedingungen - falsch ermittelter Kreis der Wahlberechgtigten - stattfindet.

Auf Grund der Anzahl der Wahlberechtigten insgesamt sowie des Wahlsystems kann bereits der Ausschluss eines Wahlberechtigten im Ergebnis entscheidenden Einfluss auf die Zusammensetzung des künftigen Repräsentantenhaus und in diesem Falle insbesondere des Senats haben. Diesem Risiko ist eine kurzfristige Verzögerung der Wahl unter Erhalt aller übrigen Fristen, hier nicht beanstandeten Feststellungen usw. im Interesse der Rechtssicherheit vorzuziehen.

Die einstweilige Verfügung ist dementsprechend zu erteilen.

Ray Donavan
Doctor juris
Attorney-at-Law

Handlung:nimmt wieder seinen Platz ein.
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Lucas Galindo

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4

Mittwoch, 22. Juli 2015, 17:26

Die Preliminary Injunction wurde durch das Gericht bereits erlassen, wir führen daher nun die Verhandlungen zur Hauptsache, im vorliegenden Fall ein Einzelrichterverfahren gemäß Ch. 3 Art. II Sec. 7 SSec. 3 Nr. 4 FJA.

Der Kläger begehrt, die Beklagte zu verpflichten, ihm das Wahlrecht für die Wahlen zum Repräsentantenhaus und zum Senator für Assentia einzuräumen.

Ich bitte zunächst die Parteien, sich anwesend zu melden - die Beklagte ferner darum, zu erklären ob sie den Unterlassungsanspruch der Klägerin anerkennt. im Interesse der Prozessökonomie wäre es sicher hilfreich, bereits zur Meldung das Eröffnungsstatement abzugeben und etwaige Beweise vorzulegen, sprich in die Beweisaufnahme einzutreten. Das Gericht wird im Verfahren auf einen zügigen Ablauf Wert legen.

Vorweg weist das Gericht jedoch die Parteien noch einmal ausdrücklich auf die Möglichkeit einer gütlichen Einigung hin.
Lucas Thomas Jesus Galindo
Federal Judge

Lilah Morgan

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5

Mittwoch, 22. Juli 2015, 18:22

Your Honor,

ich bin anwesend. Der Anspruch des Klägers auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis wird bestritten.
Das USEO hat großes Interesse an einem Gerichtsentscheid durch Urteil, welches für künftige Verfahren als Präzedenz dienen soll.
Mein Eröffnungserklärung werde ich als Beklagte aber erst nach dem Kläger abgeben.
Lilah Morgan
Director of the U.S. Electoral Office

Lucas Galindo

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6

Mittwoch, 22. Juli 2015, 18:35

Counselor,
das ist selbstverständlich nachvollziehbar, ich konnte nicht ahnen, wer nun schneller am Mikrofon sein würde. ;)
Ihre weitere Einlassung interpretiere ich sowohl als Verweigerung der Anspruchsanerkennung, als auch der Ablehnung einer gültichen Einigung aus Gründen der gerichtlichen Klärung?
Lucas Thomas Jesus Galindo
Federal Judge

Lilah Morgan

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7

Mittwoch, 22. Juli 2015, 22:28

Das ist korrekt, Your Honor. :)

Da es sich um einen binären Zustand handelt, der durch das Gericht zu entscheiden ist - der Kläger ist entweder bei dieser Wahl stimmberechtigt oder eben nicht - kommt eine gütliche Einigung schon denklogisch nicht in Frage.
Lilah Morgan
Director of the U.S. Electoral Office

Ray Donavan

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8

Mittwoch, 22. Juli 2015, 23:25

Your Honor,

Ich, Ray Donavan melde mich als Vertreter des Klägers anwesend.

Mein Mandat ist selbstredend an einer gütlichen Einigung interessiert, diese kann jedoch einzig und allein die Erteilung des Wahlrechts bei den Repräsentantenhauswahlen und den Senatswahlen in Assentia beinhalten. Wie die Gegenseite bereits dargelegt hat, wird dies von ihr jedoch bedauerlicherweise kategorisch ausgeschlossen.

Ich denke uns allen ist an einem zügigen Verfahren gelegen, dies schulden wir den Wählerinnen und Wählern. Aus diesem Grund verzichte ich wo möglich darauf bereits in der Klageschrift festgehaltene Fakten noch einmal zu wiederholen. Sollte dies von diesem Gericht dennoch gewünscht werden, komme ich dem selbstverständlich nach.

Unstrittig ist, dass mein Mandant in die seit dem 30. Mai 2015 bestehende Staatsbürgerschaft von Ms. Catherine Dewinter eingetreten ist. Unstrittig sind auch der Wohnort von Ms. Dewinter, Laurentiana und der Wohnort meines Mandanten, Assentia. Unstrittig ist auch dass mein Mandat am 5. Juli 2015 die staatsbürgerschaftlichen Rechte von Ms. Dewinter übernahm. Unstrittig ist zudem dass sich mein Mandant am 14. Juli 2015 mit dem geografisch und unserer Ansicht nach auch rechtlich korrekten Wohnort Assentia in die Electoral Roll eintrug.

Strittig ist hingegen bekanntermassen die Rechtskonformität dieser Eintragung. Nun, die Beklagte spricht davon einen Präzedenzfall schaffen zu wollen. Ich darf der Beklagten und diesem hohen Gericht sagen, dass ein solcher Präzedenzfall bereits seit dem 19. November 2014 existiert. An diesem Tag fällte der District Court of Freeland unter der Leitung des damaligen Federal Judge und heutigen Chief Justice John Morman ein entsprechendes Urteil. Darin wurde entgegen der Feststellung des Electoral Office Ms. Giselle Charmoisé anstelle Ms. Ivonne Charmoisé das Wahlrecht zu den Wahlen zum Repräsentantenhaus zugeschrieben.

Auch in diesem Fall wurden beim Registration Office unterschiedliche Bundesstaaten als Wohnsitz angegeben. Während sich zunächst am 5. November 2014 Ms. Ivonne Charmoisé geografisch korrekt als in Astoria State wohnhaft einschrieb, folgte am 7. November 2014, nach vorheriger Ummeldung der Federal-ID die Einschreibung von Ms. Giselle Charmoisé mit Wohnsitz in Freeland. Die Eintragung von Ms. Giselle Charmoisé wurde damals durch das Gericht für rechtlich korrekt befunden und das Electoral Office zur Korrektur des Wählerverzeichnisses und somit zur Ermöglichung der Wahlteilnahme von Ms. Giselle Charmoisé anstelle von Ivonne Charmoise verurteilt.

Besonderes Augenmerk sollte das Gericht dabei dem in der Eintragung von Ms. Giselle Charmoisé genannen Bundesstaat schenken - Freeland. Folgerichtig und in bester Rechtstradition und geübter Gerichtspraxis lässt sich daraus einzig schliessen dass die von meinem Mandanten vorgenommene Eintragung mit der geografischen Verortung Assentia tatsächlich und rechtlich korrekt ist und ihm folglich die Teilnahme an den Repräsentantenhauswahlen und der Senatswahl in Assentia zu gewähren ist.

Besonders kreative Köpfe könnten vielleicht noch auf die Idee kommen und sagen der bei der Eintragung in die Electoral Roll genannte Bundesstaat sei für die Wahlen zum Repräsentantenhaus nicht massgeblich. Was den tatsächlichen Effekt angeht stimmt dies, doch um noch kurz den Bogen zu einem anderen derzeit anhängigen Fall zu schlagen: Wieso wurde dann President Hope die Wahlteilnahme verweigert wenn doch der in die Electoral Roll eingetragene Bundesstaat, dessen Eintragung notabene gesetzlich gefordert wird, irrelevant für die Ausübung des Wahlrechts zumindest bei den Repräsentantenhauswahlen sein soll verwehrt?

Sie sehen, Your Honor,

Aufgrund der Fakten und Rechtslage ist der Klage meines Mandanten vollumfänglich stattzugeben.

Ich danke Ihnen.
Dr. Ray Donavan

Lucas Galindo

Federal Judge

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9

Donnerstag, 23. Juli 2015, 01:08

Cunselor,
beabsichtigen Sie weitere Beweise, Zeugen oder Sachverständige vorzubringen - nur damit ich den Umfang des Verfahrens grob abschätzen kann. Erlauben Sie mir auch eine Nachfrage: Entsprechend Ihrer Ausführungen, in welchem Bundesstaat wäre ihr Mandant korrekterweise das Wahlrecht zu erteilen gewesen?
Lucas Thomas Jesus Galindo
Federal Judge

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »David Clark« (23. Juli 2015, 01:09)


Lilah Morgan

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10

Donnerstag, 23. Juli 2015, 01:52

Your Honor,

wenn Sie erlauben, möchte ich direkt die Gegenrede halten.
Dabei möchte ich sofort auf den vom Kläger angeführten Präzedenzfall und darlegen, weshalb er hier nicht herangezogen werden kann.

1. Bei der Wahl im November 2014 ging es nur um die aktive Wahlberechtigung zum Repräsentantenhaus.
Die Betroffene wechselte den Staat von Astoria State nach Freeland; Senatswahlen fanden aber in jenem Monat in New Alcantara und Serena statt.
1) In diesem Fall betrifft es eine Senatswahl: Rechtvorgängerin Catherine Dewinter ist aufgrund ihres Wohnortes in Laurentiana zum Stichzeitpunkt nicht bei der Senatswahl in Assentia wahlberechtigt.

2. Es hatten sich beide, Rechtsvorgänger und Rechtsnachfolger, in das Wählerverzeichnis eingetragen und die Entscheidung wurde dann dem USEO überlassen, welcher von beiden Einträgen als korrekt zu gelten hat. Der Wechsel und Umzug der Betroffenen erfolgte, während das Wählerverzeichnis auslag. Es ist daher so zu werten, dass der erste Eintrag durch den zweiten korrigiert wurde.
2) In diesem Fall hat sich nur der Rechtsnachfolger, Markusz Varga in das Wählerverzeichnis eingetragen, da er während der gesamten Auslagedauer des Verzeichnisses auch den Status der Federal-ID innehatte.

3. Durch das damalige Urteil ist nicht geklärt, welchem Bundesstaat die Betroffene durch die Entscheidung des Gerichts dann zugeordnet wurde.



Im Gegenteil, ich sehe meine Haltung in diesem Fall sogar bekräftigt durch V.7 des Urteils im Fall Charmoisé vs. Blige:
    7. [...] Die Frage, in welchem Staat das Wahlrecht als gegeben angesehen werden kann, ergibt sich dabei daraus, dass die staatsbürgerlichen Rechte am ersten Tage des Monats der Wahl in einem bestimmten, eindeutig benennbaren Bundesstaat ausgeübt wurden, wonach sich die Wahlberechtigung unzweifelhaft ergibt, da mit dem Übergang der staatsbürgerlichen Rechte nur gemeint sein kann, dass die Rechte zum Zeitpunkt unmittelbar vor dem Wechsel der Federal-ID unverändert übertragen werden. Alles andere würde dem Sinn der vom Gesetzgeber implizierten Rechtsnachfolge grob zuwiderlaufen.



Unser Fall ist jedoch in zwei Problembereiche aufzuspalten, die meiner Meinung nach durchaus zu anderen Lösungen führen können.
Der eine Bereich ist die Wahl zum Repräsentantenhaus, der andere die Wahl zum Senator von Assentia.

Berufend auf den V.7 Charmoisé vs. Blige lehne ich jede Zulassung des Klägers als aktiver Wähler bei den Wahlen zum Senator von Assentia ab.
Markusz Varga ist Rechtsnachfolger von Catherine Dewinter, die zum entscheidenden Zeitpunkt, am 30. Juni 2015 um 24:00 Uhr, im Bundesstaat Laurentiana wohnhaft war. Daran kann auch ein späterer Umzug unabhängig von einem Wechsel der Federal-ID nichts ändern. Jede andere Entscheidung wäre contra legem Art. I Sec. 4 Ssec. 5 Federal Election Act.


Für den Bereich der Wahlen zum Repräsentantenhaus steht das Gericht vor der Entscheidung, ob die Angabe des Bundesstaates überhaupt eine Rolle spielt. Sie spielt unbestreitbar eine Rolle bei den Senatswahlen, wie wir bereits festgestellt haben.
Meiner Ansicht nach spielt die Eintragung nicht nur eine Rolle, sondern ist entscheidend, um auf meine Klageerwiderung zu verweisen: Um in den Genuss des Stimmrechts bei Wahlen zu gelangen, ist erforderlich, dass sich der Bürger mit korrektem amtlichen Namen und korrektem Bundesstaat in das Wählerverzeichnis einträgt. Und der korrekte Bundesstaat ist sowohl nach dem Gesetz (Art. I Sec. 5 Ssec. 3 i.V.m. Art. I Sec. 4 Ssec. 5 Federal Election Act) wie auch nach der ausdrücklichen Hinweis im Auslageanschlag jener Staat, "in dem der Wähler zum Ende des 30. Juni 2015 wohnhaft war".

Ich bin an dieser Stelle anderer Meinung als das Gericht im Fall Charmoisé vs. Blige, da sich meiner Meinung nach die Rechtsnachfolgerin Giselle Charmoisé als in Astoria State wohnhaft hätte eintragen müssen, um Gesetz und Auslageanschlag zu genügen und dennoch ihr Wahlrecht wahrzunehmen.
Ich merke daher an, dass ich mir Rechtsmittel vorbehalte, sollte das Gericht die in diesem Punkt fehlerhafte Argumentation des U.S. District Court of Freeland bekräftigen.



Your Honor,

für meine Verfahrensführung sind ausschließlich Dokumente entscheidend, von denen eigentlich alle dem Gericht bereits vorliegen. Den Director of the Registration Office als Zeugen zu berufen, erachte ich als unnötig. Er könnte ja letztlich nur bezeugen, dass er es war, der dem USEO einen Widerspruch gegen Mr. Varga mitteilte. Deswegen muss er aber nicht geladen, vereidigt und ins Kreuzverhör genommen werden.
Lilah Morgan
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Lucas Galindo

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11

Donnerstag, 23. Juli 2015, 02:15

Cunselor,
hat das Gericht im Falle Charmoisé vs. Blige überhaupt die Frage erörtert, ob der Wohnsitz der Klägerin korrekt angegeben war?
Lucas Thomas Jesus Galindo
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Lilah Morgan

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12

Donnerstag, 23. Juli 2015, 02:29

Your Honor,

in Anbetracht der Prozessökonomie habe ich mich nur und ausschließlich mit dem Urteil jenes Falles befasst. Vielleicht ist es der späten Stunde geschuldet, aber ich habe derlei Erörterungen nicht wahrgenommen.
Die kürzeste Antwort, die ich daher auf Ihre Fragen erwidern kann ist: Nein. Das Gericht hat sich damals meiner Ansicht nach eher mit zeitlichen Aspekten als mit örtlichen befasst bzw. eher mit Symptomen als mit Ursachen.
Vielleicht hatten die Prozessierenden Versäumnisse gemacht, die sich dann als Folgefehler im Urteil fortsetzten. Aber das maße ich mir nicht zu beurteilen an. Denn ex post ist man immer klüger als ex ante.
Lilah Morgan
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13

Donnerstag, 23. Juli 2015, 02:38

Counselor,
dementsprechend würden Sie sagen, dass dieses Gericht über die Frage der Ortsansässigkeit nicht mit oder gegen das Urteil des District Courts for Freeland, sondern ergänzend entscheiden muss, weil dies durch die Verfahrensbeteiligten vor dieses Gericht, im Präzedenzverfahren allerdings nicht vor das damals zuständige Gericht gebracht wurde?
Lucas Thomas Jesus Galindo
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14

Donnerstag, 23. Juli 2015, 02:51

Your Honor,

Präzedenzfälle sind immer eine schwierige Angelegenheit. Erstens ist eine vergleichbare Faktenlage erforderlich, zweitens auch eine lokale. Wir verhandeln hier am District Court of Assentia. Dieses Gericht muss jeden Präzedenzfall beachten, den ein höhere Gericht abgeurteilt hat. Ein Fall vor dem District Court of Freeland kann nicht als Präzedenz dienen, da die Gerichte gleichrangig sind. Gerichtsentscheide auf gleicher Ebene können (nur) als (nicht unerhebliche) Argumente dienen, die von Amts wegen im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsordnung berücksichtigt werden.

Treffen Sie einfach Ihre Entscheidung, Your Honor. Wenn Sie für mich entscheiden, bekomme ich Recht.
Wenn Sie ganz oder zum Teil gegen mich entscheiden, eröffnen Sie mir den Weg, die Sache vor eine höhere Instanz zu bringen, was mir dann die Chance ermöglicht, eine größere Bindungswirkung für die nachgeordneten Gerichte zu erlangen. :)
Lilah Morgan
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15

Donnerstag, 23. Juli 2015, 03:02

Counselor,
Präzedenzfall ist Präzedenzfall, auch wenn er nicht bindet. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist ein hohes Gut. Dennoch können Sie sich auf eine individuelle Prüfung des Falls verlassen - Sie haben neue Fragen aufgeworfen, die Klägerseite sich auf ein anderes Verfahren gestützt und nun werde ich weitere Argumente hören.
Lucas Thomas Jesus Galindo
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16

Donnerstag, 23. Juli 2015, 14:57

Wollen Sie noch erwidern, Counselor Donavan?
Lucas Thomas Jesus Galindo
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17

Donnerstag, 23. Juli 2015, 22:36

Selberverständlich, Your Honor.
SimOff: (Klicken, um Beitrag zu lesen)
Allerdings erst im Laufe des morgigen Nachmittages. Bin erst jetzt nachhause gekommen und muss morgen um 6 Uhr wieder raus. Tut mir leid wegen der Verzögerung.
Dr. Ray Donavan

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18

Freitag, 24. Juli 2015, 15:19

Counselor Morgan,
bevor sich Counselor Donavan erwidernd einlässt, lassen Sie mich noch eine Frage stellen: Sie lehnen die Zulassung des Klägers zur Wahl in Assentia ab. Wie stünden Sie zur Zulassung der Wahl in Laurentiana?

Ich darf ferner ankündigen, dass die Erwiderung durch Counselor Donavan gefolgt von der Rückerwiderung durch Counselor Morgan, soweit Sie darauf besteht - die letzte Einlassung sein wird, die das Gericht zu hören bereit ist, ehe es um die Plädoyers beider Seiten bitten wird, sofern nicht neue Aspekte aufgeworfen werden, die eine genauere Untersuchung erfordern.
Lucas Thomas Jesus Galindo
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19

Freitag, 24. Juli 2015, 16:30

Your Honor,

ich bitte um Unterbrechung bzw. Aufschub bis morgen.
Lilah Morgan
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Ray Donavan

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Freitag, 24. Juli 2015, 21:51

Your Honor,

Zitat

Cunselor,
beabsichtigen Sie weitere Beweise, Zeugen oder Sachverständige vorzubringen - nur damit ich den Umfang des Verfahrens grob abschätzen kann. Erlauben Sie mir auch eine Nachfrage: Entsprechend Ihrer Ausführungen, in welchem Bundesstaat wäre ihr Mandant korrekterweise das Wahlrecht zu erteilen gewesen?

Ich beabsichtige nicht Zeugen oder Sachverständige vorzubringen. Was die Beweise angeht, so sehe ich das elementare bereits vorliegend. Ich verzichte daher auf die Einbringung weiterer Beweise die über die Nennung in dieser Erwiderung hinausgehen.

Was das Wahlrecht angeht, so ist Mr. Márkusz Varga meiner Auffassung nach in Assentia aktiv wahlberechtigt.

1. Bei der Wahl im November 2014 ging es nur um die aktive Wahlberechtigung zum Repräsentantenhaus.
Die Betroffene wechselte den Staat von Astoria State nach Freeland; Senatswahlen fanden aber in jenem Monat in New Alcantara und Serena statt.

Your Honor,

Für die zuentscheidende Sache ist es unerheblich ob "nur" Repräsentantenhauswahlen stattfinden, oder ob es auch um das Wahlrecht für Wahlen zum Senator geht. Das Gesetz sagt wann ein Bürger aktiv wahlberechtigt ist. Es gibt kein "Wahlrecht-ligth". Folglich ist die Eintragung entweder als gesetzteskonform zu werten und das Wahlrecht dementsprechend zu erteilen, oder die Eintragung wird als nicht rechtskonform gewertet und das Wahlrecht verweigert. Im Falle Charmoisé vs. Blige wurde die Eintragung als rechtskonform gewertet und das Wahlrecht folgerichtig erteilt.


2. Es hatten sich beide, Rechtsvorgänger und Rechtsnachfolger, in das Wählerverzeichnis eingetragen und die Entscheidung wurde dann dem USEO überlassen, welcher von beiden Einträgen als korrekt zu gelten hat. Der Wechsel und Umzug der Betroffenen erfolgte, während das Wählerverzeichnis auslag. Es ist daher so zu werten, dass der erste Eintrag durch den zweiten korrigiert wurde.
2) In diesem Fall hat sich nur der Rechtsnachfolger, Markusz Varga in das Wählerverzeichnis eingetragen, da er während der gesamten Auslagedauer des Verzeichnisses auch den Status der Federal-ID.

Der Zeitraum in dem das Wählerverzeichnis geöffnet ist, hat in unserem Fall ebenso wenig Bedeutung wie er es im Falle Charmoisé vs. Blige hatte. Faktisch ist in beiden Fällen das genau gleiche geschehen, eine bisher nicht wahlberechtigte Side-ID wurde zur Federal-ID. Einziger und durchaus nicht zu vernächlässigender Unterschied ist dabei, dass mein Mandat bereits seit über zwei Jahren politisch und gesellschaftlich in diesem Land aktiv ist und es allgemein bekannt ist, dass der Stammsitz der Familie Varga der Bundesstaat Assentia ist. Genau hier in Assentia war mein Mandant nachweislich auch zuletzt als Federal-ID gemeldet.

3. Durch das damalige Urteil ist nicht geklärt, welchem Bundesstaat die Betroffene durch die Entscheidung des Gerichts dann zugeordnet wurde.

Meiner Ansicht nach wurde dies indirekt geklärt, denn Art. I Sec. 5 Ssec. 3 des Federal Election Act besagt "Eine Eintragung in das Wählerverzeichnis ist persönlich unter Angabe des vollen Namens und Heimatstaates vorzunehmen.". Mit der Anerkennung der Eintragung von Ms. Giselle Charmoisé wurden diese Voraussetzungen für gegeben erklärt.

Berufend auf den V.7 Charmoisé vs. Blige lehne ich jede Zulassung des Klägers als aktiver Wähler bei den Wahlen zum Senator von Assentia ab.
Markusz Varga ist Rechtsnachfolger von Catherine Dewinter, die zum entscheidenden Zeitpunkt, am 30. Juni 2015 um 24:00 Uhr, im Bundesstaat Laurentiana wohnhaft war. Daran kann auch ein späterer Umzug unabhängig von einem Wechsel der Federal-ID nichts ändern. Jede andere Entscheidung wäre contra legem Art. I Sec. 4 Ssec. 5 Federal Election Act.

Die von der Beklagten genannte Passage des Federal Election Act steht tatsächlich in einem Spannungsfeld, dass ich mir erlaube salopp als SimOn/SimOff-Zwiespalt zu bezeichnen.
Im Falle Charomisé vs. Blige hat das Gericht in seinem Urteil unter V 6. festgestellt dass, ich zitiere: "Dem Einwand des Beklagten, der Antrag sei irrelevant, weil es keinen Unterschied mache, ob die Klägerin oder ihre Rechtsvorgängerin wahlberechtigt zu den Wahlen zum Repräsentantenhaus ist, kann das Gericht nicht folgen. Es ist eindeutig, das Rechtsvorgängerin und Nachfolgerin als unterschiedliche Personen anzusehen sind, wie auch die unzweifelhaft verschiedenen Biografien beider Personen ergeben. Da das Wahlrecht ein höchstpersönliches Recht ist, kann es nur durch diejenige Person ausgeübt werden, mit deren Staatsbürgerschaft es verknüpft ist. Durch den Übergang der Staatsbürgerschaft ist nach Auffassung des Gerichts auch das Wahlrecht übertragen worden.".

Ich möchte an dieser Stelle noch einmal Bezug auf das relevante Gesetz, den Federal Election Act nehmen.
Unter Art. I Sec. 4 Ssec. 1 heisst es: "Bei einer Wahl auf Bundesebene ist wahlberechtigt, wer zu Beginn des Monats, in dem die Wahl stattfindet, Staatsbürger der Vereinigten Staaten ist, sich in das Wählerverzeichnis eingetragen und am Tag des Beginns der Wahl das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat (aktives Wahlrecht).". Diese Voraussetzungen erfüllt Mr. Varga zweifellos.

Ssec. 5 derselben Section sagt folgendes aus: "Jeder Wahlberechtigte wählt in dem Bundesstaat, in dem er zu Beginn des Monats der Wahl seinen Hauptwohnsitz hat.". Hier kommen wir nun in den von mir genannten Zwiespalt. Rein denklogisch und simulatorisch sauber sind Catherine Dewinter, wohnhaft in Laurentiana und Márkusz Varga, wohnhaft in Assentia als zwei eigenständige Personen zu betrachten. Folgerichtig hat sich mein Mandat korrekterweise mit Assentia als Bundesstaat in die Electoral Roll eingetragen.

Im selben Artikel unter Sec. 5 Ssec. 3 des Federal Election Act heisst es ferner: " Eine Eintragung in das Wählerverzeichnis ist persönlich unter Angabe des vollen Namens und Heimatstaates vorzunehmen. Voller Name im Sinne von Sentence 1 ist ein Name, der aus Vor- und Zuname besteht; die Angabe weiterer Vornamen oder die Angabe von Initialen ist zulässig, aber nicht notwendig.". Auch diese Voraussetzungen erfüllt mein Mandant.

Spätestens die daraufolgende Ssec. in der es wörtlich heisst: "Wer sich in das Wählerverzeichnis einträgt, erwirbt dadurch auch das aktive Wahlrecht zu einer in seinem Bundesstaat zeitgleich stattfindenden Senatorenwahl." sollte klar machen, dass es für meinen Mandanten keine Unterscheidung zwischen dem Wahlrecht bei den Repräsentantenhauswahlen und dem zum Senator in seinem Heimatstaat geben darf.

Ich danke Ihnen.
Dr. Ray Donavan