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United States of Astor
President of Senat
Klaus Peter
Astoria City, 8th of December 2006
Der Senator, Mister Merkin D. Muffley, bringt folgenden Gesetzesantrag in den Congress ein. Die Aussprache dauert bis bis zum Ende der Nachwahlen des Repräsentantenhauses, da zur Zeit kein verfassungskonformer Kongress existiert.
Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Zitat
Exploitation of Resources Act
Section 1
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, die Ausbeutung von Ressourcen, über die in der bsEcoSim die Vereinigten Staaten von Astor verfügen, durch bundeseigene Betriebe oder durch private Initiative zu ermöglichen.
(2) Ressource im Sinne dieses Gesetzes ist jede Ware in der bsEcoSim, die nicht ihrerseits aus einer anderen Ware hergestellt wird, und deren Vorkommen unter der Hoheit der Vereinigten Staaten von Astor steht.
Section 2
Die Ausbeutung von Ressourcen kann durch bundeseigene Betriebe oder durch private Unternehmer mit Bundeskonzession erfolgen.
Section 3
(1) Die Errichtung von bundeseigenen Betrieben nach Section 2 erfolgt durch das Department of Trade and Treasury. Diese Betriebe sind vom Department of Trade and Treasury unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. Die erzeugten Ressourcen sind auf dem freien Markt der bsEcoSim zu Marktkonditionen zu veräußern.
(2) Die Erlöse fließen der Bundeskasse zu.
Section 4
(1) Auf Antrag eines privaten Unternehmers kann diesem vom Department of Trade and Treasury für einen sowohl zeitlich als auch in Hinblick auf die maximale Produktionsmenge pro Runde begrenzte Konzession eingeräumt werden. Die Erteilung der Konzession erfolgt durch Vertrag zwischen dem Unternehmer und dem Department of Trade and Treasury.
(2) Die Konzession gestattet es dem Unternehmer, die Vorkommen der betroffenen Ressource nach Maßgabe der Konzession auf eigene Rechnung auszubeuten.
(3) Die zeitliche Begrenzung der Konzession soll 100 Runden nicht überschreiten. Die mengenmäßige Beschränkung ist so festzusetzen, dass kein Raubbau an dem Vorkommen betrieben, sondern eine nachhaltige Bewirtschaftung sichergestellt ist.
(4) Für die Konzession ist in dem Vertrag eine angemessene Vergütung, die der Unternehmer an die Bundeskasse abzuführen hat, festzusetzen. Die Höhe der Vergütung ist in einem angemessenen Verhältnis zum unternehmerischen Risiko der Nutzung des Vorkommens und zum erwarteten Gewinn aus der konzessionsgemäßen Nutzung zu bestimmen.
(5) Eine Konzession darf keinem Unternehmer erteilt werden, bei dem aufgrund konkreter Anhaltspunkte die Gefahr besteht, dass er die Begrenzungen der Konzession missachten oder sonst im Zusammenhang mit der Nutzung des Vorkommens rechtswidrig handeln wird.
(6) Eine erteilte Konzession ist zu entziehen, wenn der Unternehmer die Beschränkungen der Konzession schuldhaft verletzt oder sonst im Zusammenhang mit der Nutzung des Vorkommens rechtswidrig handelt. Der Entzug der Konzession erfolgt durch das Department of Trade and Treasury und löst keine Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche des Unternehmers gegen den Bund aus.
Section 5
Jedes Haus des Kongresses hat das Recht, jederzeit vom Department of Trade and Treasuyr Rechenschaft über seine Tätigkeit nach diesem Gesetz zu verlangen.
Zitat
Section 6
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündigung in Kraft
Zitat
Original von Scott A. Cheung
ich finde in Section 1(1) das Wort "Ausbeutung" sehr unpassend und für ein solches Gesetz, dass gerade die Verteilung bzw. Abbau der Ressourcen in anständigen Maßen regelt unpassend.
Zitat
Wie möchten Sie einer Vorteilsschaffung des Wirtschaftsministers in eigener Sache oder eines "guten Freund" verhindern? Allein durch eine Rechenschaftsbericht ist ihm kein Einhalt geboten.
Zitat
Anderseits stellt sich mir die Frage, ob während eines bsEcoSim-Testbetriebs diese Gesetz nötig ist. Außerdem sollte man auch dem Gesetzt zur Einführung und Regelung des Ablauf des bsEcoSim-Systems und eines FRB-Gesetzes abwarten.
Zitat
Original von Merkin D. Muffley
[Meinetwegen kann man das Wort "Ausbeutung" in diesem Gesetz aber auch durch "Nutzung" ersetzen.
Zitat
Ich habe überlegt, ob die Konzessionsvergabe durch den Kongress erfolgen soll. Das wäre aber sehr unpraktikabel, da die Aushandlung und Überwachung der Verträge recht umfangreich ist und eigentlich ins Kerngebiet der Verwaltungstätigkeit gehört. Man könnte ein Einspruchsrecht des Kongresses vorsehen, der während der Verhandlungsphase die Konzessionsvergabe stoppen bzw. die Entscheidung an sich ziehen könnte, wenn Unregelmäßigkeiten auftreten. Eine generelle Zuständigkeit des Kongresses hielte ich aber für verfehlt.
Zitat
Exploitation of Resources Act
Section 1: Purpose
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, die Nutzung von Ressourcen, über die in der bsEcoSim die Vereinigten Staaten von Astor verfügen, durch bundeseigene Betriebe oder durch private Initiative zu ermöglichen.
(2) Ressource im Sinne dieses Gesetzes ist jede Ware in der bsEcoSim, die nicht ihrerseits aus einer anderen Ware hergestellt wird, und deren Vorkommen unter der Hoheit und im Eigentum der Vereinigten Staaten von Astor steht.
Section 2: Means of exploiting resources
Die Nutzung von Ressourcen kann durch bundeseigene Betriebe oder durch private Unternehmer mit Bundeskonzession erfolgen.
Section 3: Federal undertakings
(1) Die Errichtung von bundeseigenen Betrieben nach Section 2 erfolgt durch das Department of Trade and Treasury. Diese Betriebe sind vom Department of Trade and Treasury unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. Die erzeugten Ressourcen sind auf dem freien Markt der bsEcoSim zu Marktkonditionen zu veräußern.
(2) Die Erlöse fließen der Bundeskasse zu.
Section 4: Concessions
(1) Auf Antrag eines privaten Unternehmers kann diesem vom Department of Trade and Treasury für einen sowohl zeitlich als auch in Hinblick auf die maximale Produktionsmenge pro Runde begrenzte Konzession eingeräumt werden. Die Erteilung der Konzession erfolgt durch Vertrag zwischen dem Unternehmer und dem Department of Trade and Treasury.
(2) Die Konzession gestattet es dem Unternehmer, die Vorkommen der betroffenen Ressource nach Maßgabe der Konzession auf eigene Rechnung zu nutzen.
(3) Die zeitliche Begrenzung der Konzession soll 100 Runden nicht überschreiten. Die mengenmäßige Beschränkung ist so festzusetzen, dass kein Raubbau an dem Vorkommen betrieben, sondern eine nachhaltige Bewirtschaftung sichergestellt ist.
(4) Für die Konzession ist in dem Vertrag eine angemessene Vergütung, die der Unternehmer an die Bundeskasse abzuführen hat, festzusetzen. Die Höhe der Vergütung ist in einem angemessenen Verhältnis zum unternehmerischen Risiko der Nutzung des Vorkommens und zum erwarteten Gewinn aus der konzessionsgemäßen Nutzung zu bestimmen.
(5) Eine Konzession darf keinem Unternehmer erteilt werden, bei dem aufgrund konkreter Anhaltspunkte die Gefahr besteht, dass er die Begrenzungen der Konzession missachten oder sonst im Zusammenhang mit der Nutzung des Vorkommens rechtswidrig handeln wird.
(6) Eine erteilte Konzession ist zu entziehen, wenn der Unternehmer die Beschränkungen der Konzession schuldhaft verletzt oder sonst im Zusammenhang mit der Nutzung des Vorkommens rechtswidrig handelt. Der Entzug der Konzession erfolgt durch das Department of Trade and Treasury und löst keine Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche des Unternehmers gegen den Bund aus.
Section 5: Rights of Congress
(1) Jedes Haus des Kongresses hat das Recht, jederzeit vom Department of Trade and Treasury Rechenschaft über seine Tätigkeit nach diesem Gesetz zu verlangen.
(2) Das Department of Trade and Treasury hat den Kongress unverzüglich von der Aufnahme von Verhandlungen über die Erteilung einer Konzession oder über Planungen bezüglich der Errichtung eines bundeseigenen Betriebes zu unterrichten. Vor Ablauf von zehn Tagen nach dieser Mitteilung darf die Konzession nicht erteilt bzw. der Betrieb nicht errichtet werden.
(3) Die Verhandlungen oder Planungen nach Absatz 2 sind zu unterbrechen, wenn dies von mindestens einem Haus des Kongresses verlangt wird. Ein solches Verlangen liegt vor, wenn binnen einer Woche nach Mitteilung des Department of Trade and Treasury bezüglich der Verhandlungen oder Planungen mindestens drei Mitglieder des jeweiligen Hauses des Kongresses im Kongressforum die Unterbrechung fordern.
(4) Nach einer Unterbrechung gemäß Absatz 3 kommt eine Erteilung der Konzession oder Errichtung des Betriebes nur nach Zustimmung beider Häuser des Kongresses in Betracht.
Section 6: Consequences of violations
Eine unter Verletzung der sachlichen oder Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes erteilte Konzession ist nichtig.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Merkin D. Muffley« (12. Dezember 2006, 18:02)
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Merkin D. Muffley« (12. Dezember 2006, 18:01)
Zitat
Section 7
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündigung in Kraft
Zitat
Exploitation of Resources Act
Section 1: Purpose
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, die Nutzung von Ressourcen, über die in der bsEcoSim die Vereinigten Staaten von Astor verfügen, durch bundeseigene Betriebe oder durch private Initiative zu ermöglichen.
(2) Ressource im Sinne dieses Gesetzes ist jede Ware in der bsEcoSim, die nicht ihrerseits aus einer anderen Ware hergestellt wird, und deren Vorkommen unter der Hoheit und im Eigentum der Vereinigten Staaten von Astor steht.
Section 2: Means of exploiting resources
Die Nutzung von Ressourcen kann durch bundeseigene Betriebe oder durch private Unternehmer mit Bundeskonzession erfolgen.
Section 3: Federal undertakings
(1) Die Errichtung von bundeseigenen Betrieben nach Section 2 erfolgt durch das Department of Trade and Treasury. Diese Betriebe sind vom Department of Trade and Treasury unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. Die erzeugten Ressourcen sind auf dem freien Markt der bsEcoSim zu Marktkonditionen zu veräußern.
(2) Die Erlöse fließen der Bundeskasse zu.
Section 4: Concessions
(1) Auf Antrag eines privaten Unternehmers kann diesem vom Department of Trade and Treasury für einen sowohl zeitlich als auch in Hinblick auf die maximale Produktionsmenge pro Runde begrenzte Konzession eingeräumt werden. Die Erteilung der Konzession erfolgt durch Vertrag zwischen dem Unternehmer und dem Department of Trade and Treasury.
(2) Die Konzession gestattet es dem Unternehmer, die Vorkommen der betroffenen Ressource nach Maßgabe der Konzession auf eigene Rechnung zu nutzen.
(3) Die zeitliche Begrenzung der Konzession soll 100 Runden nicht überschreiten. Die mengenmäßige Beschränkung ist so festzusetzen, dass kein Raubbau an dem Vorkommen betrieben, sondern eine nachhaltige Bewirtschaftung sichergestellt ist.
(4) Für die Konzession ist in dem Vertrag eine angemessene Vergütung, die der Unternehmer an die Bundeskasse abzuführen hat, festzusetzen. Die Höhe der Vergütung ist in einem angemessenen Verhältnis zum unternehmerischen Risiko der Nutzung des Vorkommens und zum erwarteten Gewinn aus der konzessionsgemäßen Nutzung zu bestimmen.
(5) Eine Konzession darf keinem Unternehmer erteilt werden, bei dem aufgrund konkreter Anhaltspunkte die Gefahr besteht, dass er die Begrenzungen der Konzession missachten oder sonst im Zusammenhang mit der Nutzung des Vorkommens rechtswidrig handeln wird.
(6) Eine erteilte Konzession ist zu entziehen, wenn der Unternehmer die Beschränkungen der Konzession schuldhaft verletzt oder sonst im Zusammenhang mit der Nutzung des Vorkommens rechtswidrig handelt. Der Entzug der Konzession erfolgt durch das Department of Trade and Treasury und löst keine Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche des Unternehmers gegen den Bund aus.
Section 5: Rights of Congress
(1) Jedes Haus des Kongresses hat das Recht, jederzeit vom Department of Trade and Treasury Rechenschaft über seine Tätigkeit nach diesem Gesetz zu verlangen.
(2) Das Department of Trade and Treasury hat den Kongress unverzüglich von der Aufnahme von Verhandlungen über die Erteilung einer Konzession oder über Planungen bezüglich der Errichtung eines bundeseigenen Betriebes zu unterrichten. Vor Ablauf von zehn Tagen nach dieser Mitteilung darf die Konzession nicht erteilt bzw. der Betrieb nicht errichtet werden.
(3) Die Verhandlungen oder Planungen nach Absatz 2 sind zu unterbrechen, wenn dies von mindestens einem Haus des Kongresses verlangt wird. Ein solches Verlangen liegt vor, wenn binnen einer Woche nach Mitteilung des Department of Trade and Treasury bezüglich der Verhandlungen oder Planungen mindestens drei Mitglieder des jeweiligen Hauses des Kongresses im Kongressforum die Unterbrechung fordern.
(4) Nach einer Unterbrechung gemäß Absatz 3 kommt eine Erteilung der Konzession oder Errichtung des Betriebes nur nach Zustimmung beider Häuser des Kongresses in Betracht.
Section 6: Consequences of violations
Eine unter Verletzung der sachlichen oder Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes erteilte Konzession ist nichtig.
Section 7: Entry into force
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündigung in Kraft.
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