Sie sind nicht angemeldet.

Dies ist ein Archivforum. Die Registrierung neuer Benutzer ist deaktiviert. Es können weder neue Beiträge geschrieben werden, noch ist es erwünscht, Änderungen vorzunehmen.

Das astorische Forum ist unter https://us.astor.ws erreichbar.

Lieber Besucher, herzlich willkommen bei: The United States of Astor. Falls dies Ihr erster Besuch auf dieser Seite ist, lesen Sie sich bitte die Hilfe durch. Dort wird Ihnen die Bedienung dieser Seite näher erläutert. Darüber hinaus sollten Sie sich registrieren, um alle Funktionen dieser Seite nutzen zu können. Benutzen Sie das Registrierungsformular, um sich zu registrieren oder informieren Sie sich ausführlich über den Registrierungsvorgang. Falls Sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert haben, können Sie sich hier anmelden.

Márkusz Varga

42nd U.S. President

Beiträge: 4 718

Beruf: Chairman

Wohnort: Freyburg, Assentia

Bundesstaat: Assentia

What's Up?
In Varga you can trust!
  • Nachricht senden

1

Sonntag, 30. Juni 2013, 12:34

Prohibition of Intoxicants and Alcohol Prevention Bill

Mr. Speaker,

Ich bringe folgenden Entwurf in den Kongress ein und erbitte eine Aussprache und anschliessende Abstimmung.

Prohibition of Intoxicants and Alcohol Prevention Bill

Section 1 Purpose and Title of this Act
(1) Dieses Gesetz regelt die Definition und den Umgang mit Rauschmitteln, sowie die staatliche Alkoholprävention.
(2) Es soll zitiert werden als „Prohibition of Intoxicants and Alcohol Prevention Act“.

Section 2 Definition of Intoxicants
(1) Produktion, Lagerung, Vertrieb und Konsum von Rauschmitteln sind illegal und stehen unter Strafe.
(2) Als Rauschmittel werden alle Substanzen bezeichnet die zu einer Veränderung der menschlichen Bewusstseinswahrnehmung führen.
(3) Davon ausgenommen sind einzig Rauschmittel deren Anwendung unter strikter medizinischer Kontrolle erfolgt und die eine wissenschaftlich bestätigte Heilung beim betroffenen Patienten bewirken, welche nicht mit anderen Mitteln herbeigeführt werden kann.
(4) Substanzen welche in der Industrie Verwendung finden dürfen nur mit ausdrücklicher Bewilligung der Behörden verwendet werden. Bei Missbrauch gelten dieselben Sanktionen wie für anderweitige Rauschmittel.
(5) Der Bund führt eine Liste mit verbotenen Rauschmitteln, welche jedoch nicht abschliessend ist.

Section 3 Enforcement of the Prohibition and Sanctions
(1) Die Bundespolizei, die Polizeieinheiten der Bundesstaaten, sowie alle anderen involvierten Behörden sind für die strikte Durchsetzung dieses Gesetzes verantwortlich. Bei Bedarf kann der Bund eine eigene Behörde zur Rauschmittelbekämpfung gründen.
(2) Wer illegale Rauschmittel Produziert ist mit einer Haftstrafe nicht unter 20 Jahren zu bestrafen. Im Wiederholungsfall soll er mit lebenslanger Haft bestraft werden.
(3) Wer mit illegalen Rauschmitteln handelt oder diese lagert ist mit einer Gefängnisstrafe nicht unter 10 Jahren zu bestrafen. Im Wiederholungsfall oder beim Verkauf an Minderjährige soll die Haftstrafe nicht unter 20 Jahren liegen. Wer organisierten Handel treibt soll mit lebenslänglicher Haft bestraft werden.
(4) Konsumenten welche nicht gleichzeitig in Rauschgiftproduktion oder -Handel involviert sind sollen straffrei bleiben, müssen sich aber einem obligatorischen Entzug unterziehen.
(5) Bei Strassenverkehrskontrollen ist auch stets ein Rauschmittelschnelltest durchzuführen. Es besteht keine Toleranz. Der Führerschein ist bis zum erfolgreichen Abschluss des Rauschmittelentzuges zu entziehen.
(6) Prävention im Sinne der Aufklärung über die schädliche Wirkung von Rauschmitteln ist durch die öffentliche Hand zu leisten. Die Unterstützung privater Organisationen ist willkommen.
(7) Die Vereinigten Staaten kooperieren über ihre Landesgrenzen hinweg mit anderen Staaten und Organisationen um die Produktion, den Vertrieb, die Lagerung und den Konsum von Rauschmitteln weltweit einzudämmen. Neben repressiven Massnahmen sind auch Projekte zur Prävention zu fördern.

Section 4 Alcohl Prevention
(1) Die Abgabe alkoholischer Getränke an unter 21 jährige ist nicht erlaubt und wird mit Geldstrafen nicht unter 1000 Dollar bestraft. Die Geldstrafe verdoppelt sich im Wiederholungsfall.
(2) Für die gewerbliche Abgabe von Alkohol ist eine Lizenz notwendig welche durch den Bundesstaat ausgestellt wird in welchem die Abgabe stattfinden soll. Wer Alkohol gewerblich vertreibt und ihn wiederholt an unter 21 jährige abgibt verliert die Lizenz und kann diese frühestens wieder nach einem Jahr beantragen.
(3) Die kostenlose Abgabe alkoholischer Getränke im gewerblichen Rahmen ist verboten. Ebenso sind Flatrate-Angebote untersagt. Alkoholfreie Getränke müssen stets günstiger angeboten werden als alkoholhaltige. Verstösse gegen diese Regelung haben den sofortigen Verlust der Lizenz zur Abgabe alkoholischer Getränke zur Folge
(4) Das bewerben von alkoholischen Getränken ist untersagt.
(5) Prävention im Sinne der Aufklärung über die schädliche Wirkung von übermässigem Alkoholkonsum ist durch die öffentliche Hand zu leisten. Die Unterstützung privater Organisationen ist willkommen.
(6) Bei Strassenverkehrskontrollen ist auch stets ein Alkoholschnelltest durchzuführen. Die Toleranz liegt bei 0,1 Promille. Werte bis 0,5 Promille sind mit Geldstrafe zu ahnden, darüber gehende Verstösse zusätzlich mit Führerscheinentzug von mindestens einem Monat. Im Wiederholungsfall hat sich die Höhe der Geldstrafe zu verdoppeln und der Führerschein ist bis zum erfolgreichen Abschluss des Alkoholentzuges zu entziehen.

Section 5 Withdrawal
(1) Sowohl im Falle von Rauschmittelkonsum als auch im Falle von Alkoholmissbrauch ist ein obligatorischer Entzug durchzuführen.
(2) Der Entzug hat die vollständige und nachhaltige Heilung von der Sucht zum Ziel. Zu diesem Zweck ist während und auch nach dem Entzug eine enge Begleitung durch geschultes Personal sicherzustellen.
(3) Der Entzug ist für die Patienten kostenlos. Die Kosten trägt der jeweilige Bundesstaat in dem der Patient wohnhaft ist.
(4) Der Entzug findet ohne Ersatzsubstanzen statt.

Section 6 Entry into Force
(1) Dieses Gesetz tritt gemäss den Regelungen der Vereinigten Staaten von Astor nach der Unterzeichnung durch den Präsidenten oder nach Ablauf der siebentägigen Unterzeichnungsfrist in Kraft.
(2) Alle diesem Gesetz widersprechenden Regelungen sowohl des Bundes als auch der Bundesstaaten verlieren sofort nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Gültigkeit.