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Andriz

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1

Samstag, 9. September 2006, 11:03

DAs alte Forum

Unter http://www.william-shakespeare.de/diskussionen/ findet ihr das alte Forum, allerdings genauso "corrupt" wie es verlassen wurde.
Ich versuche durch Teillöschung der Datenbank irgendeinen Zustand wieder herzustellen...

Polit-Rentner

Alan Stanliss

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2

Samstag, 9. September 2006, 11:11

Interessant. Wenn ich die search.php aufrufe, komme ich ins Profil zu den Einstellungen. :D
Alan Frederic Stanliss, J.D.
Chief Justice of New Alcantara

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3

Samstag, 9. September 2006, 12:13

Zitat

Original von Alan Stanliss
Interessant. Wenn ich die search.php aufrufe, komme ich ins Profil zu den Einstellungen. :D


Ja, da war das Umstricken der Templates noch nicht fertig gestellt. Aber das Forum wird ohnehin nicht weitergebaut.
The Astorian Red Cross - We care wherever you are.

Alan Stanliss

Chief Justice of New Alcantara

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4

Samstag, 9. September 2006, 12:52

Zitat

Original von Astorian Red Cross
Ja, da war das Umstricken der Templates noch nicht fertig gestellt. Aber das Forum wird ohnehin nicht weitergebaut.

Sehr schade. :(
Alan Frederic Stanliss, J.D.
Chief Justice of New Alcantara

Harriet P. Armstrong

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5

Donnerstag, 12. Oktober 2006, 15:20

Aus aktuellem Anlass: Bestünde eine halbwegs realistische Chance, die Akten des Verfahrens Scriptatore vs. Electoral Office (der Prozess über die Präsidentschaftswahl vom Januar 2006; Klärung der Frage der Zulässigkeit von "Briefwahlstimmen") manuell aus der Datenbank herauszufieseln?

Ich würde gern den MNwiki-Artikel zum Obersten Gerichtshof um wichtige Urteile ergänzen, und da zählt besagtes Verfahren hinzu.
Yours truly,
Harriet P. Armstrong
Former Vice President of the United States


Andriz

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6

Donnerstag, 12. Oktober 2006, 15:31

Ist "Briefwahlstimmen" eines der Stichworte das vorkommt?

Polit-Rentner

Harriet P. Armstrong

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7

Donnerstag, 12. Oktober 2006, 15:34

Zitat

Original von Andriz
Ist "Briefwahlstimmen" eines der Stichworte das vorkommt?


Soweit ich mich erinnern kann, ja. "Briefwahl", "Electoral Office", "James B. Sherman" (damaliger Wahlamtsleiter)...
Yours truly,
Harriet P. Armstrong
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Andriz

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8

Donnerstag, 12. Oktober 2006, 16:32

'Merkin D. Muffley', 0, '', 1138738721, 'Durch den Supreme Court der Vereinigten Staaten von Astor ergeht folgender

Beschluss:


1. Es wird einstweilig angeordnet, dass Horatio Nunokawa nicht auf Grundlage der Präsidentschaftswahlen vom Januar 2006 als Präsident der Vereinigten Staaten von Astor vereidigt werden darf.
2. Nummer 1 gilt entsprechend für die Vereidigung von John Vandenberg als Vizepräsident.
3. Mit Wirkung ab dem 1. Februar 2006 werden die Befugnisse des Präsidenten der Vereinigten Staaten von Astor kommissarisch vom Präsidenten des Kongresses wahrgenommen.
4. Die genannten Wahlen werden einem Wahlprüfungsverfahren vor dem Supreme Court unterzogen.

Begründung zu 1 und 2:
Im Januar 2006 fanden die gemäß Art IV s 4 (3) Const zu diesem Zeitpunkt anzusetzenden Wahlen zum Präsidenten und Viezpräsidenten der VS Astor statt. Das Electoral Office erklärte nach Ablauf der Wahl Mr Horatio Nunokawa für gewählt zum Amt des Präsidenten und Mr John Vandenberg für gewählt zum Amt des Vizepräsidenten. Damit hätte gemäß Art IV s 4 (4) Const am 1. Februar 2006 die Amtseinführung der genannten Personen zu erfolgen.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf einstweilige Anordnung. Die besagte Amtseinführung soll untersagt werden.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, gegen deren Anwendung in Astor das Gericht in Ermangelung anderslautender Regelungen keine Einwände sieht, Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus. Unter Anordnungsgrund ist dabei der zu sichernde Anspruch zu verstehen; sein Vorliegen ist im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu prüfen, da diese ausführliche Prüfung dem Hauptsacheverfahren, vorliegend also der Wahlprüfung im engeren Sinne, vorbehalten ist. Das mögliche Vorliegen des Anspruches muss aber bei summarischer Prüfung des Sachverhalts glaubhaft erscheinen.
Der Anordnungsgrund bezeichnet die Eilbedürftigkeit des Rechtsschutzes und setzt voraus, dass dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, auf den Rechtsschutz in der Hauptsache verwiese zu werden.
a) Anordnungsanspruch
Fraglich ist der Anordnungsgrund des Antragstellers. Art IV s 4 (1) Const spricht nur von den stimmberechtigten Bürgern, ohne zu definieren, welche Bürger stimmberechtigt sind. Aus der Beschreibung der Wahl als "allgemein" in Satz 2 des besagten Absatzes sowie schon aus dem demokratischen Grundgedanken der Verfassung folgt jedoch, dass wahlberechtigt grundsätzlich alle astorischen Bürger nach Maßgabe der diese verfassunsgrechtliche Norm näher ausgestaltenden gesetzlichen Bestimmung. Diese Bestimmung stellt s 2 (1) Election Act dar. Aus der Nichtberücksichtigung der Stimmen der Bürger Caprese, Scriptatore und Madison folgt daher eine Verletzung dieser Bürger in ihrem Recht auf Teilnahme an den Wahlen.
Dieses Recht ist jedoch kein Recht des Antragstellers, der Republican Party. Diese kann sich daher nicht auf die Rechtsverletzung der Bürger Caprese, Sriptatore und Madison berufen, da das astorische Recht die Geltendmachung fremder Rechte im eigenen Namen nicht kennt.
Aus dem gesamten Regelungskomplex der Wahlen auf Bundesebene folgt jedoch nicht nur ein Recht der Bürger auf Teilnahme an den Wahlen, sondern auch ein Recht der Kandidaten auf ordnungsgemäße Ermittlung eines Wahlergebnisses. Die fälschliche Ermittlung eines Ergebnisses stellt eine Verletzung der Kandidaten in ihrem Recht dar, dass von dem mit der Abhaltung und Auszählung der Wahlen betrauten Electoral Office über ihren Sieg oder ihre Niederlage rechtmäßig entschieden wird. Somit liegt ein Recht der Antragstellerin, die die unterlegenen Kandidaten Scriptatore und Materne aufgestellt hatte, vor.
Die Frage der möglichen Rechtfertigung der Rechtsverletzung erscheint schwer zu beantworten. Sie könnte in der Absenz von Briefwahlregelungen im Election Act gesehen wird. Allerdings ist eine solche Rechtfertigung zumindest nicht offensichtlich, sondern müsste Gegenstand einer eingehenden Prüfung sein, für die dem Gericht in der gegenwärtigen Situation des einstweiligen Rechtsschutzes die erforderlichen Tatsachen unbekannt sind. Das Gericht sieht daher den Anordnungsanspruch als ausreichend glaubhaft gemacht an.
b) Anordnungsgrund
Zur Ermittlung des Anordnungsgrundes, also der Eilbedürftigkeit der Anordnung, sind insbesondere die Erfolgsaussichten der Hauptsache und die Folgen einer anderslautenden Entscheidung in der Hauptsache zu berücksichtigen. Wie eben dargestellt, sind die Erfolgsaussichten einer Wahlprüfung nicht von der Hand zu weisen. Eine Aufhebung des vom Electoral Office verkündeten Ergebnisses in der Hauptsache erscheint zumindest möglich. Sollte dennoch eine Vereidigung der Herren Nunokawa und Vandenberg erfolgen, würden sich in der darauf anschließenden erforderlichen Rückabwicklung der von diesen vorgenommenen Maßnahmen unvorhersehbare Probleme stellen, die nicht nur der Rechtssicherheit, sondern auch der Funktionsweise des astorischen Regierungssystems schweren Schaden zufügen würde. Umgekehrt wären die Folgen einer Aufrechterhaltung des Wahlergebnisses in der Hauptsache trotz Unterlassens der einstweiligen Anordnung auf eine bloße Verzögerung des Amtsantritts der dann Gewählten begrenzt, was insbesondere deswegen leicht wiegt, als Herr Nunokawa ohnehin bei Erlass der einstweiligen Anordnung als amtierende Kongresspräsident kommissarisch die präsidialen Amtgeschäfte übernehmen würde. Die Abwägung ergibt also, dass die erforderliche Eilbedürftigkeit gegeben ist.

Zu 3:
Die angeordnete Rechtsfolge ergibt sich zwingend aus Art IV s 5 (3) Const in analoger Anwendung (analog deshalb, weil die Vorschrift von einem Ausbleiben der Wahl ausgeht, was hier aber gerade noch nicht rechtskräftig festgestellt, sondern zweifelhaft und Gegenstand der Hauptsache ist; die Interessenlagen sind aber vergleichbar). Art IV s 5 (4) Const wird insoweit als allgemeinere Vorschrift verdrängt.

Zu 4:
Der Antragstell beantragte die Einleitung eines Wahlprüfungsverfahrens gemäß s 5 Election Act. Das Gericht sieht keine möglichen Zulässigkeitshindernisse dieses Antrages, nachdem es eine mögliche Rechtsverletzung des Antragstellers weiter oben bereits bejaht hat.



Astoria, den 31. Januar 2006
gez. Merkin Muffley
Chief Justice', 0, 0,

Polit-Rentner

Andriz

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9

Donnerstag, 12. Oktober 2006, 16:34

'Merkin D. Muffley', 0, '', 1138810417, 'Beim Supreme Court gingen die folgenden zwei Anträge ein:

Zitat

An den
Supreme Court of the United States of Astor
- The Hon. Merkin D. Muffley, Chief Justice
Astoria City,
Astoria State


Eilantrag
Ole Jann

beantragt beim Supreme Court:
Die am 31.01.2006 ergangene einstweilige Anordnung des Supreme Court, die eine Vereidigung von Horatio Nunokawa als Präsident und von John Vandenberg als Vizepräsident der Vereinigten Staaten von Astor einstweilen untersagt, wird aufgehoben. Horatio Nunokawa wird am 01.02.2006 als Präsident, John Vandenberg an ebendiesem Tag als Vizepräsident der Vereinigten Staaten von Astor vereidigt.

Begründung:
Die Nichtteilnahme von Alricio Scriptatore, Andrew Madison und Jaolino Caprese an der Präsidentschaftswahl im Januar 2006 ist allein durch die Betreffenden verschuldet. Es liegt damit keine Verletzung des Grundsatzes der allgemeinen Wahl und keine Behinderung der drei Bürger bei der Ausübung Ihres Stimmrechtes vor.

Dies folgt aus für die Bürger spezifisch genannten Gründen:

Für den Bürger Scriptatore: Es folgt aus Beweisstück I, dass Herrn Scriptatore bereits seit Ende November des letzten Jahres bekannt war, dass im Bürgerverzeichnis eine inkorrekte und, wie Beweisstück II zeigt, nicht existente Mailadresse unter seinem Namen eingetragen war, dass also mithin eine vom Wahlamt an ihn versandte Mail ihn nicht erreichen würde. Dies war für ihn im Bürgerverzeichnis jederzeit erkennbar, wo auch heute noch eine nicht existente Mailadresse unter seinem Namen steht. Dennoch unternahm er nichts, den Missstand abzustellen. Dass ihn die Mail des Wahlamtes nicht erreichte, ist also auf einen ihm bekannten und von ihm zu behebenden, aber von ihm nicht behobenen Missstand zurückzuführen.

Für den Bürger Madison: Wie aus Beweisstück III zu ersehen ist, hat Herr Madison die Wahlbenachrichtigung nicht erhalten aufgrund eines Defekts an seinem Mailserver. Ihm war bekannt, dass die vom Wahlamt an ÑMadison@mikrolab.de" versandte Mail ihn nicht erreichen würde (Ñ Auch bei der Neueinrichtung als eigene Adresse wurden keine Nachrichten empfangen"). Dass ihn die Mail des Wahlamtes nicht erreichte, ist also auf einen ihm bekannten und von ihm zu behebenden, aber von ihm nicht behobenen Missstand zurückzuführen.

Für den Bürger Caprese: In Beweisstück IV äußert Herr Caprese zeitnah zu der letzten bundesweiten Wahl, dass er bei dieser nicht wählen konnte, weil er vergessen habe, seine Mailadresse zu aktualisieren. Tatsächlich stand schon damals die Adresse im Bürgerregister, die auch heute dort steht und die, wie Beweisstück V zeigt, nicht erreichbar ist. Herrn Caprese war also bekannt, dass die im Bürgerregister eingetragene Mailadresse nicht funktionierte, ihn die Mail des Wahlamtes also nicht erreichen würde. Dass ihn die Mail des Wahlamtes nicht erreichte, ist also auf einen ihm bekannten und von ihm zu behebenden, aber von ihm nicht behobenen Missstand zurückzuführen.

In allen drei Fällen, auf die in der Begründung des aufzuhebenden Eilantrages Bezug genommen wird, ist also offensichtlich und eindeutig keine Einschränkung des Wahlrechtes der Bürger entstanden, sondern vielmehr eine Selbstbehinderung der Bürger beim Wählen.
Es besteht somit kein ausreichend begründeter Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Präsidentschaftswahlen, durch die Horatio Nunokawa und John Vandenberg gewählt wurden. Es besteht somit ein Aufhebungsanspruch für die am 31.01.2006 ergangene einstweilige Anordnung.

Weiterhin ist in Betracht zu ziehen, welche Auswirkungen ein Fortbestehen der einstweiligen Anordnung auf das politische System und das öffentliche Leben der Vereinigten Staaten von Astor hätte, mithin also die Existenz eines Aufhebungsgrundes zu untersuchen. Wie eben beschrieben, ist die Wahl vollständig rechtmäßig verlaufen, ein Erfolg der Wahlprüfung ist damit nicht zu erwarten.

Für den Fall jedoch, dass die Vereidigung der Herren Nunokawa und Vandenberg aufgeschoben bleiben sollte, sind ernsthafte und schmerzhafte Konsequenzen für die Vereinigten Staaten von Astor zu erwarten. So wäre die Exekutive mangels eines vollständig legitimierten Präsidenten nur sehr eingeschränkt handlungsfähig, einen Vizepräsidenten gäbe es gar nicht, damit wären der Bestand und die öffentliche Ordnung der Vereinigten Staaten insbesondere beim nie auszuschließenden Ausfall des Herrn Nunokawa dann mangels Oberhaupt von Exekutive und Legislative in ernsthafter Gefahr. Ebenso gilt, dass Astor bei Andauern der einstweiligen Anordnung eine eigentlich allen demokratischen Grundsätzen zuwiderlaufende und nur für Notfälle vorgesehene Verquickung von Legislative und Exekutive in der Vereinigung der ƒmter beider Oberhäupter in der Person des Herrn Nunokawa zu ertragen hätte.

Ein Schaden am Ansehen der Vereinigten Staaten von Astor und aller am Prozess beteiligten Personen, insbesondere der Herren Nunokawa und Vandenberg, steht zu erwarten, sollte dieser wie oben gezeigt unnötige rechtliche Schwebezustand im höchsten Amte des Staates länger anhalten.

Am schwersten jedoch wiegt die Tatsache, dass eine lange Dauer des Prozesses um die Wahlprüfung zu befürchten ist, sollte die Republican Party an ihrem Antrag festhalten, auch da die Amtszeit des Judge Muffley am heutigen Tage endet. Zwar ist Judge Muffley als sein eigener Nachfolger nominiert, jedoch zeigt die Erfahrung, dass Hearing, Bestätigung durch den Senat und Ernennung durchaus einige Wochen in Anspruch nehmen können. Ein Andauern der einstweiligen Anordnung würde die Vereinigten Staaten von Astor also vermutlich für Monate, zumindest aber für mehrere Wochen, zunächst durch das Verfahren zur Ernennung eines neuen Richters und dann durch die vermutlich ebenso nicht unbedingt kurze Prozessführung, wie oben gezeigt in den politischen und gesellschaftlichen Ausnahmezustand versetzen.

Dies ist nicht hinnehmbar, daher ist die am 31.01.2006 ergangene einstweilige Anordnung mit sofortiger Wirkung aufzuheben und damit sind die Wahlsieger Nunokawa und Vandenberg am heutigen 1. Februar zu vereidigen.

(Anhang: 5 Beweisstücke)

---------

Beweisstück I:
(Auszug aus Korrespondenz Jann-Caprese)
Jann (26.11.2005): ÑPS: Ihre Mailadresse derroloff@gmx.de scheint defekt zu sein. Sie sollten dieses Problem schnellstmöglich beheben oder im Einwohnerregister eine andere Kontaktadresse angeben."
Scriptatore (27.11.2005): ÑDie korrekte Emailaddy ist derroloff@gmx.net"
Jann (27.11.2005): Ñhttp://www.bovigo.net/identities/identit...=4856&sort=name" (Die Adresse, unter der zu sehen war, dass die im Bürgerverzeichnis angegebene Adresse mit .de endet)
Scriptatore (27.11.2005): ÑHab bei Bovigo noch einmal in meine Accountdaten geguckt und dort steht .net [Ö] Sehr merkwürdig... keine Ahnung, warum das so ist"

Beweisstück II:
(Auszug aus Antwort auf Testmail an derroloff@gmx.de, die im Bürgerregister eingetragene Adresse von Alricio Scriptatore)
ÑFinal-Recipient: rfc822; derroloff@gmx.de
Action: failed
Status: 5.0.0
Diagnostic-Code: X-jw07-de; host mx0.gmx.net[213.165.64.100] said: 550 5.1.1
{mx073} <derroloff@gmx.de>... User is unknown (in reply to RCPT TO command)"

Beweisstück III:
(ƒußerung von Andrew Madison kurz vor Ende der Präsidentschaftswahlen)
Ñdurch einen Serverausfall Ende letzten Jahres sind alle Adressen mit der
Endung "mikrolab.de" vorrübergehend gelöscht worden. Dies betrifft auch
meine Anmeldeadresse Madison@mikrolab.de. Ich habe sie zunächst als Alias
meiner Adresse "Andreas-Berding@mikrolab.de" neu eingerichtet, doch die
Nachrichten wurden offenbar nicht empfangen. Auch bei der Neueinrichtung als
eigene Adresse wurden keine Nachrichten empfangen. Somit habe ich auch keine
Wahlbenachrichtigung bzw. ein Wahlpasswort erhalten."

Beweisstück IV:
(ƒußerung von Jaolino Caprese am 28.11.2005)
ÑIch hatte meine e-mail-Adresse vergessen, zu aktualisieren, nehme alles wieder zurück. Würde aber trotzdem noch wählen gehen."

Beweisstück V:
(Auszug aus Antwort auf Testmail an alex_kreher@hotmail.com, die im Bürgerregister eingetragene Adresse von Jaolino Caprese)
ÑFinal-Recipient: rfc822; alex_kreher@hotmail.com
Action: failed
Status: 5.0.0
Diagnostic-Code: X-jw07-de; host mx1.hotmail.com[65.54.244.136] said: 550
Requested action not taken: mailbox unavailable (in reply to RCPT TO
command)"

Erklärung:
Ich versichere hiermit, dass alle beigefügten Beweisstücke echt sind und alle zitierten Personen die hier wiedergegebenen Aussagen exakt so getätigt haben.

(Ole Jann)


Zitat


Desiderio Valentino Adelmar
Southern Territory

An den ehrenwerten Richter
Merkin D. Muffley
am U.S. Supreme Court

Bezug: Preliminary Injunction: Untersagung einer Vereidigung von Horatio Nunokawa als Präsident vom 31.01.2006

Ich zeige hiermit die Vertretung an
a) des Democratic National Committee, vertreten durch den Vorstand
b) des Herrn Horatio Nunokawa, wahlberechtigter Bürger der V.S. und Kandidat für das Präsidentenamt
c) des Herrn John Vandenberg, wahlberechtigter Bürger der V.S. und Kandidat für das Vizepräsidentenamt

Namens meiner Mandanten beantrage ich,
die Preliminary Injunction vom 31.01.2006 über die Untersagung der Vereidigung aufzuheben.

Begründung:

1. Formelle Mängel der Injunction

a) Gemäß ß 7 ZPG darf ein Antrag auf einstweilige Anordung nur während eines Hauptverfahrens gestellt werden. Gemäß ß 1 ZPG gilt das ZPG für alle Verfahren, die keine Strafverfahren sind, also auch für Wahlbeschwerdeverfahren. Ein Hauptverfahren ist in dieser Sache nicht gemäß ß 4 ZPG eröffnet worden. Außerhalb des Hauptverfahrens war der Antrag auf Einstweilige Anordnung unzulässig und deren Erlass durch das Gericht ist rechtswidrig.

b) Es wird eine Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt. Die von der Injunction unmittelbar betroffenen Mr Nunokawa und Mr Vandenberg wurden vorher nicht angehört. Auf eine Anhörung besteht aber ein Anspruch aus Article II Sections 2 und 7 der Verfassung.

c) Es wird weiterhin die fehlende Aktivlegitimation des Antragstellers gerügt. Den Antrag hat die Republican Party gestellt. Die Republican Party hat bei der angefochtenen Wahl aber nicht kandidiert und war als juristische Person natürlich auch nicht wahlberechtigt. Nach alter Sitte kann eine Beschwerde nur zulässigerweise eingereicht werden von demjenigen, der in seinen Rechten verletzt sein soll. Die Republican Party hat im Wahlverfahren aber keinerlei Rechte, die hätten verletzt werden können. Den Parteien kommt weder nach dem Election Act noch nach irgendeinem anderen Gesetz eine formelle Rolle bei den Präsidentschaftswahlen zu.

2. Materielle Mängel der Injunction

Eine Einstweilige Anordnung soll nach alter Sitte nur erlassen werden, wenn schwerwiegende Interessen durch das Abwarten der Hauptsache-Entscheidung verletzt würden und der Hauptsache-Antrag hohe Aussicht auf Erfolg hat.

Das hat er aber nicht.

Ich nehme zunächst Bezug auf den Eilantrag des Herrn Ole Jann vom heutigen Tage, der mir in Kopie vorliegt. Ich mache mir den Antrag hiermit voll inhaltlich zueigen und benenne Mr Jann als Zeugen für den Inhalt seines Antrags.

Danach haben die Wähler den Zugang der Wahlbenachrichtigungen jeweils in ihrer eigenen Sphäre vereitelt.

Das allgemeine Wahlrecht und die Gleichheit der Wahl beinhalten, dass das Wahlamt jedem Bürger eine Wahlbenachrichtigung versendet an die vom Bürger hinterlegte Adresse. Das ist unzweifelhaft in jedem der Fälle geschehen. Wenn die vom Bürger angegebene Adresse ungültig ist, dann wird er nicht in seinen Rechten verletzt, denn dem Staat obliegt nur ordnungsgemäße Absendung.

Fraglich könnte noch der Bereich sein, dass die Benachrichtigung beim Transport zufällig verloren geht. Das ist hier aber nicht zu entscheiden. In allen Fällen liegt es so, dass die Wähler selbst durch Angabe einer falschen Adresse oder Fehler in der Konfiguration ihres Briefkastens die Zugangsvereitelung zu vertreten haben.

Die Betroffenen haben es versäumt, eine gültige Adresse beim Registration/Immigration Office zu hinterlegen. Dazu sind sie aber nach dem Citizenship Act in der Bringschuld. Auch der Federal Authorities Act nennt die Pflege und Kontrolle der Selbstangaben von Bürgern nicht als Aufgabe des Amtes. Die ordnungsgemäße Meldung von zustellungsfähigen Adressen ist allein Aufgabe jeden Bürgers selbst.

Auf eine spätere Neuzustellung besteht ohnehin kein Anspruch, weder nach dem Election Act noch nach irgendeinem anderen Gesetz. Dazu kommt:
a) Die Zuteilung eines neuen Wahlpasswortes kommt eigentlich schon deswegen nicht in Betracht, weil nicht nachgeprüft werden kann, ob das andere schon verwendet wurde. Die Gleichheit der Wahl könnte dann nicht mehr zweifelsfrei gewährleistet werden.
b) Die Briefwahl per Email oder PN ist mit Section 4 Election Act (Trennung von Identität und Stimme) nicht vereinbar. Auf diesen Schutz kann auch nicht seitens des Bürgers verzichtet werden, weil er (auch) dem Schutz der Demokratie als öffentlichem Gut gilt.

Die Preliminary Injunction muss daher aufgehoben werden.

Polit-Rentner

Andriz

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10

Donnerstag, 12. Oktober 2006, 16:36

Also es gibt noch ein Dutzend Postings zu diesem Thema, aber ich glaube der Beschluß vom 31. Januar woe oben geposted war das, was Du gesucht hast...

Polit-Rentner

Harriet P. Armstrong

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11

Donnerstag, 12. Oktober 2006, 17:47

Eigentlich suche ich vor allem das Urteil ;), das irgendwann Ende März gefallen sein muss. Die obigen Schriftsätze gehören allesamt zum Vorverfahren, sind aber dennoch nicht uninteressant. Wenn's nicht zu viel Umstände macht, wäre dir die astorische Juristenzunft sehr dankbar dafür, wenn du den gesammten Verfahrensthread (mit allen Stellungnahmen, von der Klageschrift bis zum Urteil) rekonstruieren könntest. ;)
Yours truly,
Harriet P. Armstrong
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Andriz

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Donnerstag, 12. Oktober 2006, 17:53

Das sollte machbar sein.

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13

Freitag, 13. Oktober 2006, 11:45

Kann das Forum nicht in einem gefrorenen Modus nochmal neu aufgesetzt werden.

Andriz

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Freitag, 13. Oktober 2006, 12:02

Zitat

Original von Eugene Monroe
Kann das Forum nicht in einem gefrorenen Modus nochmal neu aufgesetzt werden.


Nein.

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Freitag, 13. Oktober 2006, 15:19

Schade :( :heul :heul :(

;)

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16

Sonntag, 22. Oktober 2006, 15:59

Ich hab mir jetzt mal erlaubt, zu Scriptatore vs. Electoral Office eine Seite auf MNwiki einzurichten. So in etwa hat man den Verfahrensgang ja noch im Kopf; es wäre aber in der Tat toll, das Endurteil und nicht nur die einstweilige Anordnung vorliegen zu haben.

Wäre cool, wenn man auf MNwiki eine Sammlung des Case Law des Supreme Court einrichten könnte.

Citizen and Senator of Freeland
Prefect of the Department of Garonnac
Dipl.iur.(Kamahamea)

17

Sonntag, 22. Oktober 2006, 16:07

Zitat

Original von Merkin D. Muffley
Wäre cool, wenn man auf MNwiki eine Sammlung des Case Law des Supreme Court einrichten könnte.



Meeiiiinnne Damen und Herren, Ladies and Gentlemen.
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Zur Zeit steht es 0:1 für den faulen Sack, vertreten durch Herrn Andriz.

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