Madam Speaker,
zunächst einmal störe ich mich an der Formulierung, Staaten könnten "diplomatische Immunität" genießen. Staaten sind Völkerrechtssubjekte, aber keine natürlichen oder juristischen Personen, auf die eine Immunität vom Wortsinn her zutreffen könnte.
Ich halte des Weiteren die im Gesetz vorgesehenen Regelungen zur diplomatischen Immunität für nicht im Einklang mit den hergebrachten Traditionen des Völkerrechts.
Zu Allererst möchte ich anmerken, dass sich die diplomatische Immunität nicht nur auf den Botschafter selbst, sondern auch auf die ständigen Mitarbeiter und ggf. Familienmitglieder beziehen sollte. Nur so kann die Arbeit in einer diplomatischen Vertretung ohne Beeinflußung durch den Empfangsstaat gesichert werden.
Ich beziehe mich weiterhin insbesondere auf Art. I Sec. 3, der die Erklärung von Botschaftern zur persona non grata vorsehen. Dies widerspricht in dieser Form jedoch eindeutig der diplomatischen Immunität, die ein Botschafter offensichtlich inne hat. Zulässig und richtig wäre meines Ermessens nur, dem Botschafter die Akkreditierung zu entziehen und ihn danach im Wege der Erklärung zur persona non grata auszuweisen.
Zudem habe ich Bedenken gegenüber der Formulierung von Art. I Sec. 3 Ssec. 3. des Entwurfs. Ich möchte den werten Kolleginnen und Kollegen nur in Erinnerung rufen, welche Reaktion eine solche Regelung bei uns - zurecht - auslösen würde, würde ein Staat dies mit einer von den Vereinigten Staaten eingerichteten Botschaft tun. Nein, die Exterritorialität einer Botschaft muss - basierend auf der völkerrechtlichen Anerkennung des Botschaftsstaates - unantastbar sein. Vereinbarungen über die Auslieferung von Kriminellen müssen ausschließlich auf bilateralem Wege erfolgen. Dies sage ich nochmals ausdrücklich auch unter dem Hintergrund, dass die Vereinigten Staaten eine solche willkürliche Regelung eines anderen Staates definitiv nicht anerkennen würden.
Die Gefahr der Willkür, die Art. I Sec. 2 Ssec. 4 besteht, ist außerdem offensichtlich. Die völkerrechtlichen Verwicklungen, die diese Regelung hervorrufen wird, werden von besondere Schwere sein. Ich plädiere daher ausdrücklich dafür, diese Regelung zu entschärfen, sie kontrollierbar zu machen oder ganz entfallen zu lassen.
Auf Article I, Section 4 kann ich mir hingegen keinen Reim machen. Ich bitte den Antragssteller, dem Kongress dessen Sinn und Hintergrund näher zu erläutern.
Die Regelungen von Article III halte ich zudem - das möchte ich betonen - für überflüssig, zum Teil auch für hinderlich.
Sec. 1 Ssec. 1 behandelt Absichtserklärungen, die m.E. unnötig sind. Ssec. 2 verwirrt inbesondere im Zusammenspiel mit Sec. 2, dazu gleich mehr. Und Ssec. 3 halte ich inbesondere wegen des Verweises auf eine rechtlich vollkommen unverbindliche, durch den Kongress der Vereinigten Staaten lediglich durch Resolution begrüßte Universal Declaration of Human Rights für unpassend. Wenn die Federal Administration eine offizielle Ratifikation dieser Resolution wünscht, um sie völkerrechtlich anzuerkennen, dann soll sie es auf diesem Wege tun. Bis dahin gehört diese Subsection gestrichen, da sie gegenwärtig die Rechte des Kongresses verletzt.
Section 2 des Article III hinegen offenbart einige Schwierigkeiten des Verfassers bei der Defintionsfindung. Ich möchte keine lange und breite Abhandlung beginnen, daher nur so viel: Wenn ein Völkerrechstsubjekt für die Vereinigten Staaten bereits als "Staat" gilt, dann schließt das unweigerlich bereits die Anerkennung von dessen Souveränität mit ein. Ich verweise insoweit auf die entsprechende Konvention über die Völkerrechtssubjekte, die hier als einschlägig gelten kann.
Die Subsection 2 dieser Section halte insoweit übrigens für hinderlich, da nach diesem eine Anerkennung ausschließlich auf vertraglicher Grundlage erfolgen kann. Dies hieße, gegenwärtig sämtliche Staaten, mit denen die Vereinigten Staaten keinen entsprechenden Vertrag geschlossen haben, würden von uns nicht anerkannt werden, die Staaten, mit denen entsprechende Exekutivabkommen geschlossen wurden, eingeschlossen. Ich glaube kaum, dass diese Regelung im Interesse unseres Landes ist und auch hier spreche mich für eine ersatzlose Streichung aus.
Insgesamt offenbart der Entwurf also einige Ecken und Kanten, die es zu schleifen gilt, ehe ich ihm meine Zustimmung geben kann.