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Sonntag, 21. Februar 2010, 17:42

2010/02/010 Marriage Bill

''Audemus iura nostra defendere''

The Commonwealth of Hybertina

- The Governor -

Port Virginia | February 21st, 2010

Honorable Members of the Popular Assembly,

zur Aussprache steht die Marriage Bill, eingebracht von Governor Sienna Jefferson.

Die Aussprache dauert nach den Standing Orders zunächst 96 Stunden und endet am 24. Februar 2010, 17:45 h.

Signed,

Governor of Hybertina


MARRIAGE BILL


Article I - Purpose

Dieses Gesetz bestimmt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Eingehung einer staatlich und anerkannten Ehe, sowie die Rechtsfolgen derselben im Verhältnis der Ehepartner zueinander und gegenüber Dritten.


Article II - Fundamental provisions

Section 1 [Concept of marriage]
Die Ehe soll eine freiwillig eingegangene und auf Lebenszeit angelegte Lebensgemeinschaft zweier Menschen verschiedenen oder gleichen Geschlechts zum Zwecke der gemeinsamen Lebensführung und Übernahme von Verantwortung füreinander sein.

Section 2 [Freedom of marriage]
[1] Jeder Mensch soll nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres das Recht haben, mit einem frei gewählten Partner eine staatlich anerkannte Ehe einzugehen, ohne Ansehen oder Unterscheidung des Geschlechts, des Alters, der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, der Sprache, des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses, der Geburt, des Standes, des Vermögens oder einer Behinderung seines Partners.
[2] Ausgeschlossen soll allein die Eheschließung zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen leiblichen Geschwistern und Halbgeschwistern sein, eine entgegen dieser Vorschrift geschlossene Ehe soll nichitg sein.
[2] Eine Ehe, die unter Einwirkung auf einen oder beide der Partner mittels Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel geschlossen wurde, soll nichtig sein.


Article III - Engagement

Section 1 [Concept of engagement]
Ein Verlöbnis soll das wechselseitige Versprechen zweier Personen sein, in der Zukunft miteinander die Ehe eingehen zu wollen, das Versprechen sollen einander auch Personen geben können, von denen beide oder eine noch nicht das Mindestalter für eine Eheschließung nach diesem Gesetz erreicht haben.

Section 2 [Non-binding nature of engagements]
Ein Verlöbnis soll die Partner nicht zur späteren Eheschließung verpflichten, doch soll im Falle der Auflösung des Verlöbnisses oder des sonstigen Unterbleibens der Eheschließung jeder von dem anderen herausfordern können, was er ihm als Zeichen des Verlöbnisses oder anlässlich dessen zum Geschenk gemacht hat, auch sollen jeder Partner sowie seine Angehörigen einen Ausgleich der in Erwartung einer Eheschließung vergeblich gemachten Aufwendungen verlangen können, der Ausgleich soll jedoch ausgeschlossen sein, wenn das Verlöbnis vor Eintritt des Mindestalters für eine Eheschließung nach diesem Gesetz eingegangen wurde.


Article IV - Wedding

Section 1 [Competence]
Zur Vornahme staatlich anerkannter Trauungen sollen befugt sein:
  • der Gouverneur des Commonwealth of Hybertina;
  • die Minister des Commonwealth of Hybertina;
  • die Offiziere der Nationalgarde des Commonwealth of Hybertina;
  • die Vorsteher der Bezirke und Bürgermeister der Städte im Commonwealth of Hybertina, sowie die von diesen dazu bestellten Personen;
  • die Geistlichen jeder Religionsgemeinschaft, welche mit dem Commonwealth of Hybertina eine Übereinkunft darüber getroffen hat, Eheschließungen im Einklang mit diesem Gesetz vorzunehmen;
  • Personen, die nach den Gesetzen des Commonwealth of Hybertina zur Führung von Wasser- und Luftfahrzeugen befugt sind
sowie
  • der Präsident und Vizepräsident der Vereinigten Staaten;
  • der Präsident und der Vizepräsident des Kongresses der Vereinigten Staaten;
  • die Minister der Vereinigten Staaten;
  • die Offiziere der Streitkräfte der Vereinigten Staaten
Section 2 [Contraction of marriage]
Eine Ehe soll geschlossen werden, indem die künftigen Ehepartner bei gegenseitiger Anwesenheit die einzeln und nacheinander an sie zu richtende Frage bejahen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, nachdem beide Partner diese Frage bejaht haben, soll den anwesenden Zeugen der Eheschließung die Gelegenheit gegeben werden, Einwendungen gegen diese Eheschließung zu erheben, wird kein solcher Einwand erhoben, so soll die trauende Person die Eheschließenden kraft der ihr vom Commonwealth of Hybertina verliehenen Kompetenz zu Eheleuten erklären, die Eheschließung soll mit dieser Erklärung als erfolgt gelten.


Article V - Consequences of marriage

Section 1 [Rights and duties of the married couple]
[1] Die Ehepartner sollen einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet sein, die Pflicht soll jedoch erlöschen, wenn einer der Partner die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft ablehnt.
[2] Die Ehepartner sollen berechtigt, einen gemeinsamen Ehenamen zu führen, zu diesem sollen sie den Nachnamen eines der beiden Partner oder einen aus den Nachnamen beider Partner gebildeten Doppelnamen erklären können, die Entscheidung über die Führung eines gemeinsamen Nachnamens soll jederzeit geändert werden können.
[3] Die Ehepartner sollen als der jeweils nächste Angehörige und engste Vertraute des anderen zu betrachten, im Falle von Unglücksfällen oder Festnahmen eines der Partner unverzüglich und vorrangig zu benachrichtigen, bei stationären Behandlungen eines der Partner in Krankenhäusern oder psychiatrischen Anstalten sowie Inhaftierungen als Besuchsberechtigte an vorderster Stelle zu berücksichtigen sein, sofern der Betroffene nichts anderes bestimmt, sie sollen über die Anwendung, die Fortsetzung oder die Beendigung medizinischer Eingriffe oder Maßnahmen entscheiden, wenn der betroffene Ehepartner selbst seinen Willen nicht äußern kann und keine abweichende Entscheidung oder Übertragung der Entscheidung auf eine andere Person verfügt hat.
[4] Die Ehepartner sollen nicht verpflichtet sein, vor Gericht gegeneinander, gegen die Eltern, Großeltern oder Urgroßeltern des Partners, deren Nachfahren oder Ehepartner, oder gegen die Nachfahren ihres Ehepartners, deren Ehepartner oder die Nachfahren deren Ehepartner auszusagen.

Section 2 [Matrimonial property scheme]
[1] Die Ehepartner sollen sich bei der Eheschließung entscheiden, ob sie im Güterstand der Gütertrennung, der Zugewinngemeinschaft oder der Gütergemeinschaft leben wollen, treffen sie keine Entscheidung, so sollen im Stand der Gütertrennung leben, eine spätere Änderung des Güterstandes soll jederzeit zulässig sein.
[2] Im Stand der Gütertrennung soll das Vermögen, das jeder Partner in die Ehe mitbringt, sein Vermögen bleiben, und was er während der Ehe hinzugewinnt ausschließlich Teil seines Vermögens werden.
[3] Im Stand der Gütertrennung soll das Vermögen, das jeder Partner in die Ehe mitbringt, sein Vermögen bleiben, und was er während der Ehe hinzugewinnt ausschließlich Teil seines Vermögens werden, jedoch soll der Zugewinn während der Ehezeit gegenüber dem bei Eingehung der Ehe besessenen Vermögen ausgeglichen werden, wenn die Zugewinngemeinschaft endet, dies soll nicht bei Beendigung des Güterstandes durch vertragliche Änderung gelten.
[3] Im Stand der Gütergemeinschaft soll das Vermögen, das jeder Partner in die Ehe mitbringt, gemeinsames Vermögen werden, und was in der Ehe hinzugewonnen wird ebenso gemeinsames Vermögen werden.


Article VI - Dissolution of marriage

Section 1 [Types of dissolution]
Eine Ehe soll durch Annulierung oder durch Scheidung aufgehoben werden können.

Section 2 [Recision of marriage]
[1] Eine Ehe soll auf Antrag eines Ehepartners durch Gerichtsurteil annulliert werden, wenn er
  • sich bei der Eheschließung in einem Zustand der Bewusstseinsstörung oder sonstigen Beeinträchtigung seiner Geistestätigkeit befunden hat;
  • nicht gewusst hat, dass er eine rechtsgültige Ehe nach diesem Gesetz eingeht und dieses nicht tun wollte;
  • sich über die Identität seines Ehepartners getäuscht hat;
  • von seinem Ehepartner über wesentliche Eigenschaften dessen Person und Charakters getäuscht und durch die Täuschung zur Eheschließung bewogen wurde.
[2] Eine annullierte Ehe gilt als niemals rechtsgültig geschlossen.

Section 3 [Divorce]
[1] Eine Ehe soll durch gerichtliches Urteil geschieden werden können, wenn beide Partner dies übereinstimmend beantragen, oder wenn ein Partner dies beantragt und der andere Partner dem Antrag zustimmt.
[2] Eine Ehe soll ferner durch gerichtliches Urteil geschieden werden können, wenn ein Partner dies beantragt und bei Antragstellung nachweist, seit mindestens einem Jahr von seinem Partner getrennt zu leben.
[3] Begehrt ein Partner die Scheidung der Ehe, stimmt der andere Partner dem jedoch nicht zu und leben die Partner noch nicht mindestens ein Jahr getrennt, so soll die Ehe geschieden werden können, wenn der antragstellende Partner nachweist, dass sein Partner:
  • an einer Geistes- oder Geschlechtskrankheit oder schweren Abhängigkeit von einem Suchtmittel leidet, die die eheliche Lebensgemeinschaft unmöglich macht;
  • ihn, gemeinsame oder in die Ehe eingebrachte Kinder körperlich oder seelisch misshandelt, vergewaltigt, sexuell genötigt oder missbraucht oder dieses angegekündigt oder angedroht hat;
  • sonst straffällig geworden ist.
Section 4 [Consequences of divorce]
[1] Lebten die Ehepartner im Güterstand der Gütertrennung oder Zugewinngemeinschaft, so soll im Falle der Scheidung jeder dem anderen Partner herausgeben, was dieser in die Ehe eingebracht hat, im Falle der Zugewinngemeinschaft soll das während der Ehe erworbene Vermögen beider Partner addiert und durch zwei geteilt weden, wer den größeren Teil hinzugewonnen hat, soll seinem Partner die Hälfte der Differenz zu erstatten haben
[2] Lebten die Ehepartner im Stand der Gütergemeinschaft, ist soll Vermögen zum Zeitpunkt der Scheidung gleichmäßig zwischen den Partnern aufgeteilt werden.

Section 5 [Alimony]
[1] Hat einer der geschiedenen Partner während der Ehezeit im Vertrauen auf die ehelichen Lebensverhältnisse seine Erwerbstätigkeit aufgegeben oder eingeschränkt oder eine begonnene Ausbildung beendet, so soll der andere ihm für einen angemessenen Übergangszeitraum zur Gewährung von nachehelichem Unterhalt verpflichtet sein, um ihm den Aufbau einer eigenen wirtschaftlichen Existenz zu ermöglichen.
[2] Im Hinblick auf das Lebensalter der geschiedenen Ehepartner sowie die Dauer der Ehe soll im Einzelfall eine lebenslange Untrehaltspflicht bestimmt werden können.

Section 6 [Freedom of contract]
Die Ehepartner sollen zu jeder Zeit vor oder nach der Eheschließung ihre ehelichen Pflichten, den Güterstand und die Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt durch Vertrag frei und ohne Bindung an die Voirschriften dieses Gesetzes regeln können.

Section 7 [Compensation for damages]
Wer mit einem anderen eine nichtige Ehe einzugehen versucht oder eine annullierbare Ehe eingeht und dabei um die Nichtigkeit oder die Annullierbarkeit der Ehe weiß, hat diesem und seinen Angehörigen jeden Schaden zu ersetzen, der ihm oder diesen aus Aufwendungen hinsichtlich der Eheschließung oder ehelichen Lebensführung, oder Entscheidungen betreffend seine Ausbildung oder Erwerbsstellung erwächst, eine Pflicht zum Schadenersatz soll jedoch ausgeschlossen sein, wenn der andere von der Nichtigkeit oder Annullierbarkeit der Ehe wusste.

Section 8 [Competence of the United States Supreme Court]
Zuständig für Verfahren gerichtet auf die Scheidung, Annulierung oder Feststellung der Nichtigkeit einer Ehe, für Streitigkeiten über die güterrechtlichen Folgen einer Ehescheidung oder um den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt soll der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten sein.


Article VII - Final Provisions

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Gouverneur des Commonwealth of Hybertina in Kraft.
Sienna Athena Jefferson (D)
Governor of Hybertina
Speaker of the U. S. House of Representatives


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Sonntag, 21. Februar 2010, 17:51

Honorable Members of the Popular Assembly,

im Zuge der bundesweiten Diskussion um das Verbot gleichgeschlechtlicher Ehen in unserem Nachbarstaat Savannah kam die zutreffende Feststellung auf, dass die Ehe doch sowieso noch nirgendwo gesetzlich geregelt sei. Ein Zustand, der sich in Hybertina mit der Annahme dieses Gesetzentwurfes ändern soll.

Er orientiert sich konsequent an der Tatsache, dass die Ehe für die Menschen da ist, und nicht für den Staat. Wenn zwei Menschen ihr Leben miteinander verbringen, gemeinsam gestalten und füreinander Verantwortung übernehmen wollen, dann hat der Staat das ganz einfach so zur Kenntnis zu nehmen und in seinem Handeln zu berücksichtigen - Punkt. Es ist nicht seine Aufgabe, verliebten Menschen irgendwelche Vorschriften zu machen oder Anschauungen aufzuzwingen.

Entsprechend öffnet der vorliegende Gesetzentwurf die Ehe für veschieden- wie für gleichgeschlechtliche Paare, schließt nur die unmöglichsten Konstellationen (Elternteil + Kind oder Geschwister miteinander) aus, belässt den Ehepartner größtmögliche Freiheit in der Gestaltung ihres Ehelebens, von der Wahl des Namens bis zur Regelung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse, und ermöglicht, wenn die Liebe wie in vielen Fällen mit der Zeit nun einmal erlischt, eine unbürokratische und humane Scheidung, ohne staatliche Beeinflussungsversuche oder Schlammschlachten.

Der ganze Gesetzenwtwurf ist durchdrungen von dem Konzept, dass der Staat keine Bedingungen an Menschen zu stellen hat, die miteinander Leben möchten und seine Anerkennung ihrer Lebensgemeinschaft an Bedignungen knüpfen kann, sondern dass er die Entscheidung der Menschen, wie und mit wem sie leben wollen, schlicht zu respektieren hat.

Ich denke, dies fügt sich gut in das liberale politische Klima unseres Bundesstaates ein, ich bitte entsprechend um Zustimmung.
Sienna Athena Jefferson (D)
Governor of Hybertina
Speaker of the U. S. House of Representatives


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John Salazar

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Sonntag, 21. Februar 2010, 18:04

Honorable Members of the Popular Assembly,

ich anerkenne die Leistung, diese Bill formuliert zu haben, kann diesem Entwurf jedoch keinesfalls zustimmen, solange er eine zivile Ehe vorsieht. Ehe und Scheidung sollten ausschließlich den Religionsgemeinschaften (und natürlich den Partnern selbst) vorbehalten sein. Aufgabe des Staates ist es lediglich, diese Partnerschaften anzuerkennen und gewisse Rahmenbedingungen festzulegen. Regelungen wie Gütergemeinschaft und Aussageverweigerungsrecht sind ok, sollten jedoch nachrangig gegenüber vertraglicher Übereinkünften sein.

Zu regeln wäre noch das Sorgerecht nach der Trennung.
Sen. John Salazar (Rep)
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John Salazar

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Sonntag, 21. Februar 2010, 19:35

Ich schlage vor, dass wir die staatliche Ehe streichen und im Gegenzug den Staat verpflichten, von den Religionsgemeinschaften geschlossene Ehen anzuerkennen. Ebenso sollten Ehen anerkannt werden, die in den anderen Staaten gemäß den dortigen Regelungen geschlossen wurden.

Der entsprechend gekürzte Entwurf sollte dann um Bestimmungen zu Sorgerecht, Fürsorge- und Unterhaltspflicht erweitert werden. Statt eines "Marriages Bill" also eine Family Bill.
Sen. John Salazar (Rep)
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Governor of Hybertina



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Sonntag, 21. Februar 2010, 22:44

Honrable Members of the Popular Assembly,

ich kann mich dem Vorschlag des ehrenwerten Mr. Salazar nicht anschließen.

Ich sehe es als eine Aufgabe des Staates, Menschen die ihr Leben miteinander leben und gestalten wollen, dafür ein religiös und weltanschaulich neutrales Rechtsinstitut zur Regelung ihrer wechselseitigen Ansprüche gegeneinander sowie der Anerkennung ihrer Lebensgemeinschaft durch die staatliche Gesellschaft zur Verfügung zu stellen.

Es steht im Geiste der Trennung von Staat und Religion jeder Religionsgemeinschaft frei zu bestimmen, wie sie die Ehe definiert und wen sie zur Eheschließung nach ihren Lehren und Riten zulässt. Keine Releigionsgemeinschaft ist verpflichtet, eine nach diesem Gesetz geschlossene Zivilehe nach ihrem Recht anzuerkennen.

Es kann jedoch nicht angehen, dass der Staat Menschen die Anerkennung ihrer Lebensgemeinschaften verwehrt, weil deren Religionsgemeinschaft das tut. Warum soll der Staat eine Lebensgemeinschaft z. B. eines gleichgeschlechtlichen katholischen Paares nicht anerkennen können, nur weil die katholische Kirche diesen die Eheschließung verweigert?

Wie gesagt, wie die Religionsgemeinschaften die Ehe sehen ist deren Angelegenheit. Aus Sicht des Staates ist sie ein Zivilpakt zum Zwecke der gemeinsamen Lebensführung, der jedem Paar zugänglich sein muss, das einen solchen eingehen möchte, ohne Ansehen des Geschlechts, der Religionszugehörigkeit oder anderer persönlicher Merkmale oder Eigenschaften der Partner.

Die Elternschaft schließlich soll noch in einem gesonderten Gesetz geregelt werden, da diese in der gesellschaftlichen Wirklichkeit in keinem notwendigen Zusammenhang mit der Ehe mehr steht, es gibt ebenso eine Vielzahl kinderloser Ehepaare wie unverheirateter Eltern.
Sienna Athena Jefferson (D)
Governor of Hybertina
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John Salazar

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Sonntag, 21. Februar 2010, 23:11

Honorable Members of the Popular Assembly,

ich sehe wenig Sinn darin, dass der Staat Vorgaben zu etwas machen soll, was mündige Bürger auch selbständig vertraglich regeln können. Ich begrüße es jedoch, dass von den Religionsgemeinschaften gemäß dieser Bill geschlossene Ehen grundsätzlich gleichrangig sind und keine zusätzliche "standesamtliche Bestätigung" erforderlich ist sowie den Fakt, dass vertragliche Übereinkünfte Vorrang haben.

Der Entwurf sollte jedoch noch einmal auf Fehler durchsucht werden. Bei jedem Lesen finde ich wieder einen. ;)

Zu diskutieren ist noch die Frist von einem Jahr (!) - das ist deutlich länger als das, was der US Penalty Code üblicherweise als Haftstrafe vorsieht. ;)

Auf jeden Fall ergänzt werden sollte noch eine Bestimmung, dass in einem anderen Staat geschlossene Ehen anerkannt werden. Wer in Astoria State heiratet, aber lieber in Freiheit leben möchte, sollte dadurch keinen Nachteil haben. :)
Sen. John Salazar (Rep)
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Sonntag, 21. Februar 2010, 23:44

RE: 2010/02/010 Marriage Bill

Honorable Members of the Popular Assembly,

zum Wesen der Ehe gehört es, dass deren Rechtsfolgen nicht nur die Ehepartner untereinander binden, sondern zum Teil ja auch Dritte, wie z. B. den Staat. Ein reiner Partnerschaftsvertrag könnte zwar Angelegenheiten wie die Vermögensverhältnisse der Partner, das Recht zu Verfügungen über das gemeinsame oder wechselseitige Vermögen und dergleichen regeln, hätte aber keinen Einfluss auf die Stellung der Vertragspartner gegenüber Dritten.

Zu diesem Zweck schafft das Gesetz die Zivilehe als staatlich anerkanntes Rechtsinstitut, dessen genauen Inhalt die Partner frei und individuell nach ihren Bedürfnissen regeln und bestimmen können, der jedoch die Anerkennung ihrer Verbindung auch von Seiten Dritter gewährleistet.

Nachfolgend eine überarbeitete Fassung des Gesetzes, in den eine Vorschrift betreffend die Anerkennung in anderen Bundesstaaten sowie auswärtigen Staaten geschlossener Ehen aufgenommen wurde sowie aus dem Tippfehler eliminiert wurden.

MARRIAGE BILL


Article I - Purpose

Dieses Gesetz bestimmt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Eingehung einer staatlich anerkannten Ehe, sowie die Rechtsfolgen derselben im Verhältnis der Ehepartner zueinander und gegenüber Dritten.


Article II - Fundamental provisions

Section 1 [Concept of marriage]
Die Ehe soll eine freiwillig eingegangene und auf Lebenszeit angelegte Lebensgemeinschaft zweier Menschen verschiedenen oder gleichen Geschlechts zum Zwecke der gemeinsamen Lebensführung und Übernahme von Verantwortung füreinander sein.

Section 2 [Freedom of marriage]
[1] Jeder Mensch soll nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres das Recht haben, mit einem frei gewählten Partner eine staatlich anerkannte Ehe einzugehen, ohne Ansehen oder Unterscheidung des Geschlechts, des Alters, der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, der Sprache, des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses, der Geburt, des Standes, des Vermögens oder einer Behinderung seines Partners.
[2] Ausgeschlossen soll allein die Eheschließung zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen leiblichen Geschwistern und Halbgeschwistern sein, eine entgegen dieser Vorschrift geschlossene Ehe soll nichtig sein.
[3] Eine Ehe, die unter Einwirkung auf einen oder beide Partner mittels Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel geschlossen wurde, soll nichtig sein.


Article III - Engagement

Section 1 [Concept of engagement]
Ein Verlöbnis soll das wechselseitige Versprechen zweier Personen sein, in der Zukunft miteinander die Ehe eingehen zu wollen, das Versprechen sollen einander auch Personen geben können, von denen beide oder eine noch nicht das Mindestalter für eine Eheschließung nach diesem Gesetz erreicht haben.

Section 2 [Non-binding nature of engagements]
Ein Verlöbnis soll die Partner nicht zur späteren Eheschließung verpflichten, doch soll im Falle der Auflösung des Verlöbnisses oder des sonstigen Unterbleibens der Eheschließung jeder von dem anderen herausfordern können, was er ihm als Zeichen des Verlöbnisses oder anlässlich dessen zum Geschenk gemacht hat, auch sollen jeder Partner sowie seine Angehörigen einen Ausgleich der in Erwartung einer Eheschließung vergeblich gemachten Aufwendungen verlangen können, der Ausgleich soll jedoch ausgeschlossen sein, wenn das Verlöbnis vor Eintritt des Mindestalters für eine Eheschließung nach diesem Gesetz eingegangen wurde.


Article IV - Wedding

Section 1 [Competence]
Zur Vornahme staatlich anerkannter Trauungen sollen befugt sein:
  • der Gouverneur des Commonwealth of Hybertina;
  • die Minister des Commonwealth of Hybertina;
  • die Offiziere der Nationalgarde des Commonwealth of Hybertina;
  • die Vorsteher der Bezirke und Bürgermeister der Städte im Commonwealth of Hybertina, sowie die von diesen dazu bestellten Personen;
  • die Geistlichen jeder Religionsgemeinschaft, welche mit dem Commonwealth of Hybertina eine Übereinkunft darüber getroffen hat, Eheschließungen im Einklang mit diesem Gesetz vorzunehmen;
  • Personen, die nach den Gesetzen des Commonwealth of Hybertina zur Führung von Wasser- und Luftfahrzeugen befugt sind
sowie
  • der Präsident und Vizepräsident der Vereinigten Staaten;
  • der Präsident und der Vizepräsident des Kongresses der Vereinigten Staaten;
  • die Minister der Vereinigten Staaten;
  • die Offiziere der Streitkräfte der Vereinigten Staaten
Section 2 [Contraction of marriage]
Eine Ehe soll geschlossen werden, indem die künftigen Ehepartner bei gegenseitiger Anwesenheit die einzeln und nacheinander an sie zu richtende Frage bejahen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, nachdem beide Partner diese Frage bejaht haben, soll den anwesenden Zeugen der Eheschließung die Gelegenheit gegeben werden, Einwendungen gegen diese Eheschließung zu erheben, wird kein solcher Einwand erhoben, so soll die trauende Person die Eheschließenden kraft der ihr vom Commonwealth of Hybertina verliehenen Kompetenz zu Eheleuten erklären, die Eheschließung soll mit dieser Erklärung als erfolgt gelten.


Article V - Consequences of marriage

Section 1 [Rights and duties of the married couple]
[1] Die Ehepartner sollen einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet sein, die Pflicht soll jedoch erlöschen, wenn einer der Partner die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft ablehnt.
[2] Die Ehepartner sollen berechtigt sein, einen gemeinsamen Ehenamen zu führen, zu diesem sollen sie den Nachnamen eines der beiden Partner oder einen aus den Nachnamen beider Partner gebildeten Doppelnamen bestimmen können, die Entscheidung über die Führung eines gemeinsamen Nachnamens soll jederzeit geändert werden können.
[3] Die Ehepartner sollen als der jeweils nächste Angehörige und engste Vertraute des anderen zu betrachten, im Falle von Unglücksfällen oder Festnahmen eines der Partner unverzüglich und vorrangig zu benachrichtigen, bei stationären Behandlungen eines der Partner in Krankenhäusern oder psychiatrischen Anstalten sowie Inhaftierungen als Besuchsberechtigte an vorderster Stelle zu berücksichtigen sein, sofern der Betroffene nichts anderes bestimmt, sie sollen über die Anwendung, die Fortsetzung oder die Beendigung medizinischer Eingriffe oder Maßnahmen entscheiden, wenn der betroffene Ehepartner selbst seinen Willen nicht äußern kann und keine abweichende Entscheidung oder Übertragung der Entscheidung auf eine andere Person verfügt hat.
[4] Die Ehepartner sollen nicht verpflichtet sein, vor Gericht gegeneinander, gegen die Eltern, Großeltern oder Urgroßeltern des Partners, deren Nachfahren oder Ehepartner, oder gegen die Nachfahren ihres Ehepartners, deren Ehepartner oder die Nachfahren deren Ehepartner auszusagen.

Section 2 [Matrimonial property scheme]
[1] Die Ehepartner sollen sich bei der Eheschließung entscheiden, ob sie im Güterstand der Gütertrennung, der Zugewinngemeinschaft oder der Gütergemeinschaft leben wollen, treffen sie keine Entscheidung, so sollen im Stand der Gütertrennung leben, eine spätere Änderung des Güterstandes soll jederzeit zulässig sein.
[2] Im Stand der Gütertrennung soll das Vermögen, das jeder Partner in die Ehe mitbringt, sein Vermögen bleiben, und was er während der Ehe hinzugewinnt ausschließlich Teil seines Vermögens werden.
[3] Im Stand der Zugewinngemeinschaft soll das Vermögen, das jeder Partner in die Ehe mitbringt, sein Vermögen bleiben, und was er während der Ehe hinzugewinnt ausschließlich Teil seines Vermögens werden, jedoch soll der Zugewinn während der Ehezeit gegenüber dem bei Eingehung der Ehe besessenen Vermögen ausgeglichen werden, wenn die Zugewinngemeinschaft endet, dies soll nicht bei Beendigung des Güterstandes durch vertragliche Änderung gelten.
[4] Im Stand der Gütergemeinschaft soll das Vermögen, das jeder Partner in die Ehe mitbringt, gemeinsames Vermögen werden, und was in der Ehe hinzugewonnen wird ebenso gemeinsames Vermögen werden.


Article VI - Dissolution of marriage

Section 1 [Types of dissolution]
Eine Ehe soll durch Annullierung oder durch Scheidung aufgehoben werden können.

Section 2 [Recision of marriage]
[1] Eine Ehe soll auf Antrag eines Ehepartners durch Gerichtsurteil annulliert werden, wenn er
  • sich bei der Eheschließung in einem Zustand der Bewusstseinsstörung oder sonstigen Beeinträchtigung seiner Geistestätigkeit befunden hat;
  • nicht gewusst hat, dass er eine rechtsgültige Ehe nach diesem Gesetz eingeht und dieses nicht tun wollte;
  • sich über die Identität seines Ehepartners getäuscht hat;
  • von seinem Ehepartner über wesentliche Eigenschaften dessen Person und Charakters getäuscht und durch die Täuschung zur Eheschließung bewogen wurde.
[2] Eine annullierte Ehe gilt als niemals rechtsgültig geschlossen.

Section 3 [Divorce]
[1] Eine Ehe soll durch gerichtliches Urteil geschieden werden können, wenn beide Partner dies übereinstimmend beantragen, oder wenn ein Partner dies beantragt und der andere Partner dem Antrag zustimmt.
[2] Eine Ehe soll ferner durch gerichtliches Urteil geschieden werden können, wenn ein Partner dies beantragt und bei Antragstellung nachweist, seit mindestens einem Jahr von seinem Partner getrennt zu leben.
[3] Begehrt ein Partner die Scheidung der Ehe, stimmt der andere Partner dem jedoch nicht zu und leben die Partner noch nicht mindestens ein Jahr getrennt, so soll die Ehe geschieden werden können, wenn der antragstellende Partner nachweist, dass sein Partner:
  • an einer Geistes- oder Geschlechtskrankheit oder schweren Abhängigkeit von einem Suchtmittel leidet, die die eheliche Lebensgemeinschaft unmöglich macht;
  • ihn, gemeinsame oder in die Ehe eingebrachte Kinder körperlich oder seelisch misshandelt, vergewaltigt, sexuell genötigt oder missbraucht oder dieses angegekündigt oder angedroht hat;
  • sonst straffällig geworden ist.
Section 4 [Consequences of divorce]
[1] Lebten die Ehepartner im Güterstand der Gütertrennung oder Zugewinngemeinschaft, so soll im Falle der Scheidung jeder dem anderen Partner herausgeben, was dieser in die Ehe eingebracht hat, im Falle der Zugewinngemeinschaft soll das während der Ehe erworbene Vermögen beider Partner addiert und durch zwei geteilt weden, wer den größeren Teil hinzugewonnen hat, soll seinem Partner die Hälfte der Differenz zu erstatten haben.
[2] Lebten die Ehepartner im Stand der Gütergemeinschaft, ist soll Vermögen zum Zeitpunkt der Scheidung gleichmäßig zwischen den Partnern aufgeteilt werden.

Section 5 [Alimony]
[1] Hat einer der geschiedenen Partner während der Ehezeit im Vertrauen auf die ehelichen Lebensverhältnisse seine Erwerbstätigkeit aufgegeben oder eingeschränkt oder eine begonnene Ausbildung beendet, so soll der andere ihm für einen angemessenen Übergangszeitraum zur Gewährung von nachehelichem Unterhalt verpflichtet sein, um ihm den Aufbau einer eigenen wirtschaftlichen Existenz zu ermöglichen.
[2] Im Hinblick auf das Lebensalter der geschiedenen Ehepartner sowie die Dauer der Ehe soll im Einzelfall eine lebenslange Unterhaltspflicht bestimmt werden können.

Section 6 [Freedom of contract]
Die Ehepartner sollen zu jeder Zeit vor oder nach der Eheschließung ihre ehelichen Pflichten, den Güterstand und die Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt durch Vertrag frei und ohne Bindung an die Vorschriften dieses Gesetzes regeln können.

Section 7 [Compensation for damages]
Wer mit einem anderen eine nichtige Ehe einzugehen versucht oder eine annullierbare Ehe eingeht und dabei um die Nichtigkeit oder die Annullierbarkeit der Ehe weiß, hat diesem und seinen Angehörigen jeden Schaden zu ersetzen, der ihm oder diesen aus Aufwendungen hinsichtlich der Eheschließung oder ehelichen Lebensführung, oder Entscheidungen betreffend seine Ausbildung oder Erwerbsstellung erwächst, eine Pflicht zum Schadenersatz soll jedoch ausgeschlossen sein, wenn der andere von der Nichtigkeit oder Annullierbarkeit der Ehe wusste.

Section 8 [Competence of the United States Supreme Court]
Zuständig für Verfahren gerichtet auf die Scheidung, Annulierung oder Feststellung der Nichtigkeit einer Ehe, für Streitigkeiten über die güterrechtlichen Folgen einer Ehescheidung oder um den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt soll der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten sein.


Article VII - Recognition of weddings happened in other jurisdictions

Ehen, welche in einem anderen Bundesstaat der Vereinigten Staaten oder einem auswärtigen Staat gültig geschlossen wurden, sollen im Commonwealth of Hybertina als gültig anerkannt werden, sofern sie nicht unter Verstoß gegen die Prinzipien des Article II, Section 2, Paragraph 2 oder 3, dieses Gesetzes zustande gekommen sind oder wenigstens einer der Partner zum Zeitpunkt der Eheschließung das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, für die Dauer der Wohnsitznahme der Ehepartner im Commonwealth of Hybertina soll auf die Regelung ihrer ehelichen Angelegenheiten ausschließlich dieses Gesetz Anwendung finden.


Article VIII - Final Provisions

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Gouverneur des Commonwealth of Hybertina in Kraft.


Was die Trennungszeit von einem Jahr anbetrifft, so richtet sich diese nach dem eher ausgestalterischen Charakter dieses Gesetzes, das anders als etwa der US Penalty Code wohl kaum jemals wirklich angewendet werden dürfte - oder haben tatsächlich mal zwei Identitäten in Astor geheiratet? ;)
Sienna Athena Jefferson (D)
Governor of Hybertina
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Sienna Jefferson« (22. Februar 2010, 00:05)


John Salazar

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Sonntag, 21. Februar 2010, 23:55

RE: 2010/02/010 Marriage Bill

Zitat

Original von Sienna Jefferson
zum Wesen der Ehe gehört es, dass deren Rechtsfolgen nicht nur die Ehepartner untereinander binden, sondern zum Teil ja auch Dritte, wie z. B. den Staat. Ein reiner Partnerschaftsvertrag könnte zwar Angelegenheiten wie die Vermögensverhältnisse der Partner, das Recht zu Verfügungen über das gemeinsame oder wechselseitige Vermögen und dergleichen regeln, hätte aber keinen Einfluss auf die Stellung der Vertragspartner gegenüber Dritten.

Der Vergleich ist etwas unromantisch, aber: Der Staat anerkennt auch Kauf- oder Mietverträge zweier Privatpersonen an. Insofern wäre es kein Problem, den Staat zur Anerkennung von Eheverträgen zu verpflichten. Ich kann aber mit dem vorliegenden Entwurf leben.

Zitat

Nachfolgend eine überarbeitete Fassung des Gesetzes, in den eine Vorschrift betreffend die Anerkennung in anderen Bundesstaaten sowie auswärtigen Staaten geschlossener Ehen aufgenommen wurde sowie aus dem Tippfehler eliminiert wurden.

In Art. V Sec. 2 ist die [3] doppelt. :)

Zitat

Was die Trennungszeit von einem Jahr anbetrifft, so richtet sich diese nach dem eher ausgestalterischen Charakter dieses Gesetzes, das anders als etwa der US Penalty Code wohl kaum jemals wirklich angewendet werden dürfte - oder haben tatsächlich mal zwei Identitäten in Astor geheiratet? ;)

Ich habe mir wirklich Hoffnungen gemacht. ;)
Sen. John Salazar (Rep)
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Montag, 22. Februar 2010, 00:04

RE: 2010/02/010 Marriage Bill

Zitat

Original von John Salazar
Ich kann aber mit dem vorliegenden Entwurf leben.


Sehr schön. Dann folgt hoffentlich schon morgen oder übermorgen noch die Parenthood Bill. :)

Zitat

In Art. V Sec. 2 ist die [3] doppelt. :)


Wird geändert ;)

Zitat

Ich habe mir wirklich Hoffnungen gemacht. ;)


Eigentlich wollte ich ja nach Annahme der Commonwealth Administration Bill vor Ihnen auf die Knie gehen und Sie fragen, ob Sie mein Innenminister werden wollen...? ;)
Sienna Athena Jefferson (D)
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Nicht betrunken zu sein ist manchmal verantwortungslos. (Dionysche Volksweisheit)

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Sienna Jefferson« (22. Februar 2010, 00:04)


John Salazar

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10

Montag, 22. Februar 2010, 00:25

RE: 2010/02/010 Marriage Bill

Zitat

Original von Sienna Jefferson
Eigentlich wollte ich ja nach Annahme der Commonwealth Administration Bill vor Ihnen auf die Knie gehen und Sie fragen, ob Sie mein Innenminister werden wollen...? ;)

Wenn Sie tatsächlich vor mir knien, nehme ich glatt jeden Job an. ;)
Sen. John Salazar (Rep)
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11

Montag, 22. Februar 2010, 00:46

Jeden Job? :D
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Samantha Cunningham

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12

Montag, 22. Februar 2010, 18:53

Darf ich ein Foto machen? :D

Mr. Salazar als Innenminister würde ich im übrigen sehr begrüßen. Ich bewundere, was Sie beide in den letzten Tagen geleistet haben und spreche Ihnen meine Anerkennung dafür aus. Ich bin (leider) eher die Bundespolitikerin, aber Sie beide hier auf Staatenebene erleben zu dürfen ist ein Fest :)

Im übrigen gehe ich mit der Bill konform.

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13

Dienstag, 23. Februar 2010, 19:12

Für Ihre private Sammlung dürfen Sie auch ein Foto machen, ja ;)

Gehe ich ansonsten recht in der Annahme, das wir die Aussprache hier beenden und zur Abstimmung schreiten können?
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John Salazar

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14

Dienstag, 23. Februar 2010, 19:23

Zustimmung; ich habe keinen Gesprächsbedarf mehr.
Sen. John Salazar (Rep)
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15

Dienstag, 23. Februar 2010, 20:17

''Audemus iura nostra defendere''

The Commonwealth of Hybertina

- The Governor -

Port Virginia | February 23rd, 2010

Honorable Members of the Popular Assembly,

die Aussprache wird auf Antrag der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern der Popular Assembly vorzeitig beendet. Die Abstimmung wird eingeleitet.

Signed,

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