Mr. President,
mein Studium absolvierte ich an der Hong Nam University.
Anschließend war ich Anwältin und schließlich Juniorpartnerin in der Kanzlei Bird, Swimming & Miller. Dort wurde ich zunächst für alle Bereiche des Rechts eingesetzt. Schließlich assistierte ich Mr. Daniel Bird öfter bei Klagen unserer Mandanten gegen den Staat in Fällen von Rechtsmissbrauch durch z.B. Polizisten, Ämter und Behörden. Während der Tätigkeit als Assistenz erlangte ich Einsicht in die Verfassungen unseres Staatenbundes und in die Grundrechte, die uns unsere Verfassung zubilligt, dabei assistierte ich Mr. Bird auch vor Gericht. In meiner eigenen Kanzlei Thorndike, Arroyo & Ming-No habe ich Verfassungsfälle nun selber übernommen. Dabei stehe ich meinen Mandaten in allen Fällen des Verfassungsrechts zur Verfügung. So würde ich z.B. Mandanten vertreten, die sich in ihren Grundrechten durch den Staat behindert oder eingeschränkt fühlen. Ich könnte Mitglieder des Kongresses vertreten, die gegen ihren Mandatsverlust vorgehen wollen, weil sie diesen für verfassungsmäßig nicht gedeckt halten. Oder auch den Präsidenten bei seiner derzeitigen Klage. Oder einen Häftling, der gegen miserable Haftbedingungen vorgehen will. Dies sind nur einige Beispiele, die jedoch hoffentlich verdeutlichen konnten, dass das Verfassungsrecht in den Vereinigten Staaten nicht auf ein oder zwei Grundmerkmale heruntergebrochen werden kann, sondern weit vielschichtiger ist, was schon durch das Vorhandensein von insgesamt neun Verfassungen in unserem Land belegt wird.
Mr. President, ich nehme an, dass Sie sich auf die Klage
Cunningham vs. The United States Congress beziehen? Oder meinen Sie doch tatsächlich den alten Fall
The President of the United States vs. the U.S. Congress?
Der Fall Cunningham vs. The United States Congress scheint mir interessante Aspekte zu bieten. Auf der einen Seite haben wir jemanden, der sich in seien ihm durch die Verfassung zugebilligten Rechten verletzt sieht. Er beklagt, dass das derzeitige Nachwahlverfahren des Repräsentantenhauses verfassungswidrig ist, da die Verfassung eine umgehende Neubesetzung vakanter Mandate verlangt. Er begründet seine Klagebefugnis damit, dass er als angehöriger des Volkes der Vereinigten Staaten das Recht auf eine Verfassungsbeschwerde hat. Dabei ist zunächst zu klären, ob der Kläger durch das Wahlgesetz, welches eine Nachwahl vakanter Mandate erst bei der nächsten bundesweiten Wahl vorsieht, in seinen ihm aus der Verfassung erwachsenden Rechten verletzt wird. Denn erst wenn dem so ist, kann der Verfassungsbeschwerde auch stattgegeben werden, weil erst dann die Klagebefugniss auch vorhanden ist. Ein Denkanstz für die Legitimität der Klagebefugnis könnte sich bereits Artikel I, Section 2 der Verfassung finden. Dort heißt es, dass
"Alle Macht ruht im Volke (ruht) und leitet sich folglich von ihm her(leitet). Staatliche Gewalt kann nur in seinem Namen durch das Volk selbst und durch die dafür in der Verfassung vorgesehenen und vom Volke legitimierten Körperschaften und Organe ausgeübt werden." Durch die vom Volke legitimierten Körperschaften und Organe. Zieht man den Kreis weiter, so ist es verfassungsmäßige Aufgabe des Volkes, die Organe des Staates zu legitimieren. Dies erfolgt üblicherweise in Wahlen. Das Wahlgesetz gebietet Nachwahlen jedoch nur bei den nächsten Bundeswahlen. Im Einklang mit der Verfassungsvorschrift, dass freie Mandate umgehend zu besetzen sind, erschließt sich mir hier die Verletzung des Verfassungsrechts des Bürger Paul Cunningham das Organ "Repräsentantenhaus" durch eine Wahl zu legitimieren. Die Klagebefugnis ist gegeben und die Klage durch das Oberste Gericht anzunehmen. Allerdings müssen wir nun festhalten, dass das Gericht sich nun einem Problem gegenübersteht. Wir definiert es die Begrifflichkeit "umgehend", wie ihn die Verfassung für Nachwahlen vorsieht? Und wie ist dieser Begriff in Zusammenhang mit der Erweiterung "nach demokratischen Grundsätzen" in Einklang zu bringen. Der Klagegegner, Speaker Hope, hat diesen Punkt in seiner Erwiederung aufgegriffen und sagt, dass "nach demokratischen Grundsätzen", die vorherige Regelung "umgehend" - also sofort - in der Form einschränkt, als dass die Neubesetzung der Mandate zwar "so schnell wie möglich" aber eben unter Wahrung der "demokratischen Grundsätze" erfolgen sollte. Nämlich durch ordentlich organisierte und durchgeführte Wahlen - in diesem Fall gemäß Wahlgesetz bei den nächsten bundesweiten Wahlen. Man kann aber auch argumentieren, dass "umgehend" nun einmal "umgehend", also "sofort" bedeutet und die nach "demokratischen Grundsätzen" durchzuführende Nachwahl "umgehend" zu erfolgen hat. Also am Tage der Vakanz des Mandates das Nachwahlverfahren durch das Wahlamt einzuleiten ist. Wir sind uns einig, das eine Vakanz durch eine Nachwahl nicht "sofort" aufzuheben ist. Doch warum sollte das Nachwahlverfahren im schlimmsten Fall zwei Monate auf sich warten lassen, wenn die Nachwahl bereits binnen 14 Tagen absolviert werden kann? Sie sehen, dass es viele Denkansätze gibt, die es in diesem Fall zu berücksichtigen gilt. In diese ganzen Überlegungen muss z.B. auch die Verfassungsregel einfließen, die besagt, dass die Mandate des Repräsentantenhauses stets mindestens 5 betragen sollen. Hier muss das Gericht prüfen, wie diese Regelung mit einem Verfahren in Einklang zu bringen ist, welches ein z.B. aus vier Mandaten bestehendes Haus toleriert, bis bei der nächsten bundesweiten Wahl das fünfte Mandat nachgewählt wird. Ich glaube, dass das Verfahren, so der Oberste Gerichtshof die Klage zum Verfahren annehmen wird, eine sehr interessantes Verfahren werden wird.
Sollten Sie doch den anderen Fall gemeint haben, so müsste ich dazu gesondert etwas sagen, Sir.