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Sookie Stackhouse

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1

Sonntag, 30. Juni 2013, 15:02

2013/06/05 Laurentiana Development Plan Bill



The General Court of Laurentiana
- The Speaker pro tempore -

Honorable Members of the General Court,

zur Abstimmung steht nachfolgender Gesetzentwurf, eingebracht von dem ehrenwerten Mitglied Mr. Henry F. Remington.

Stimmen Sie der Verabschiedung dieses Gesetzentwurfes zu?

Bitte stimmen Sie mit Aye (Ja), No (Nein) oder Present (Enthaltung).

Die Abstimmung dauert 72 Stunden, oder bis eine unumstößliche Mehrheit für oder gegen den Antrag erreicht ist, mindestens jedoch 24 Stunden.
Laurentiana Development Plan Act

Section 1 - Purpose and Citation of the Act
(1) Dieses Gesetz regelt die Grundlagen zur Raumplanung des Staates Laurentiana.
(2) Es soll zitiert werden als Laurentiana Development Plan Act.

Section 2 - Development Plan Areas
(1) Bauzonen sind Flächen, auf denen Wohn- und Industriebauten, öffentliche Anlagen usw. erstellt werden dürfen.
(2) Kulturlandzonen sind Flächen, auf denen die landwirtschaftliche Nutzung zulässig ist. Bauten sind nur erlaubt, soweit sie der landwirtschaftlichen Nutzung dienen und dafür eine Notwendigkeit besteht.
(3) Waldzonen mit Nutzungserlaubnis sind bewaldete Flächen, auf denen Forstwirtschaft gestattet ist.
(4) Naturschutzzonen sind Flächen, auf denen menschlichen Eingriffe nur mit restriktiv zu handhabenden Ausnahmebewilligungen erlaubt sind.

Section 3 - Rates of Development Plan Areas
(1) Die einzelnen Zonen sollen vom gesamten Staatsgebiet Laurentianas die folgenden Anteile ausmachen:
- Bauzonen zwei Prozent
- Kulturlandzonen dreiundzwanzig Prozent
- Waldzonen mit Nutzungserlaubnis fünfzehn Prozent
- Naturschutzzonen sechzig Prozent
(2) Bei der Zuweisung einer Fläche zu einer Zone ist auf die örtlichen Begebenheiten angemessen Rücksicht zu nehmen.
(3) Flächen, die einer Zone zugewiesen werden, sollen nicht kleiner als vier Quadratkilometer sein.

Section 4 - Development Plan Office
(1) Dem Development Plan Office des Staates Laurentiana obliegt die Koordination aller Raumplanungsmassnahmen im Staat und die Aufsicht über das Raumplanungswesen.
(1) Die Kommunen erstellen Zonenpläne und stimmen sich dabei mit den Nachbarkommunen, dem zuständigen County und dem Staat Laurentiana ab.
(2) Die Zonenpläne treten mit Genehmigung durch den General Court in Kraft.
(3) Änderungen an bestehenden Zonenplänen bedürfen der Genehmigung durch den General Court.

Section 5 - Coming into Force
Dieses Gesetz tritt entsprechend der verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft.
Sookie Stackhouse (D)


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2

Sonntag, 30. Juni 2013, 21:07

Aye
Gouverneur des Staates Laurentiana

Sookie Stackhouse

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3

Montag, 1. Juli 2013, 09:56

Aye
Sookie Stackhouse (D)


Sookie Stackhouse

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4

Dienstag, 2. Juli 2013, 17:35



The General Court of Laurentiana
- The Speaker pro tempore -

Honorable Members of the General Court,

die Abstimmung ist vorzeitig beendet, da bereits eine unumstößliche Mehrheit erreicht wurde.

Für die Annahme stimmten zwei Mitglieder des General Court, gegen die Annahme des Antrages stimmte kein Mitglied des General Court, kein Mitglied des General Court enthielt sich seiner Stimme.

Die erforderliche Mehrheit ist somit erreicht, und der Antrag vom General Court angenommen.
Sookie Stackhouse (D)