Ich bringe hiermit den folgenden Entwurf für ein Außenhandelsgesetz ein.
Foreign Trade Act
ARTICLE I - LIMITS AND DUTIES
Section 1 - Profit
(1) Pro Woche dürfen Unternehmen maximal 700.00 $ Gewinn pro angestellten Arbeitnehmer erwirtschaften.
(2) In den Gewinn zählen die Verkaufserlöse von Zwischen- und Fertigprodukten abzüglich der Produktionskosten, der Rohstoff- und Zwischenprodukteinkäufe sowie der zu zahlenden Zölle im astorischen Wirtschaftsraum.
(3) Ein über den Grenzen der Subsection 1 und 2 erwirtschafteter Profit wird mit 80% zu versteuert.
Section 2 - Capital Trading
(1) Pro Woche dürfen Juristische Personen des astorischen Wirtschaftsraumes Devisen lediglich im Wert bis zu maximal 10,000.00 $ ins Ausland transferieren.
(2) Pro Woche dürfen Juristische Personen des astorischen Wirtschaftsraumes Devisen lediglich im Wert bis zu maximal 10,000.00 $ aus dem Ausland in den astorischen Wirtschaftsraum transferieren.
(3) Werden bei Kapitaltransfers Dritte eingeschaltet, gelten die Grenzen nach Subsection 1 und 2 auf diese juristischen Personen ausgedehnt.
Section 3 - Export of Cargo
(1) Im astorischen Wirtschaftsraum erworbene oder produzierte und ins Ausland ausgeführte Rohstoffe werden mit Ausfuhrzöllen von 30% ihres Marktwertes verzollt.
(2) Im astorischen Wirtschaftsraum erworbene oder produzierte und ins Ausland ausgeführte Zwischenprodukte werden mit Ausfuhrzöllen von 15% ihres Marktwertes verzollt.
Section 4 - Import of Cargo
(1) Im Ausland erworbene oder produzierte Zwischenprodukte werden mit Einfuhrzöllen von 15% ihres Marktwertes verzollt.
(2) Im Ausland erworbene oder produzierte Fertigprodukte werden mit Einfuhrzöllen von 30% ihres Marktwertes verzollt.
Section 5 - Definitions
(1) Rohstoffe sind alle Güter, die aus keinem anderen Vorprodukt hergestellt worden sind.
(2) Zwischenprodukte sind Güter, die aus anderen Vorprodukten hergestellt worden sind oder zu anderen Gütern weiterverarbeitet werden können, selbst aber nicht von der Bevölkerung gekauft werden.
(3) Endprodukte sind Güter, die von der Bevölkerung gekauft werden.
(4) Erfüllt ein Gut nach vorherigen Regeln mehrere Klassifikationen, so ist es grundsätzlich als das höherwertige Gut zu klassifizieren; die betroffene zollpflichtige juristische Person muss in diesem Fall glaubhaft die Verwendung als minderwertiges Gut erklären.
Article II - Sanctions
Section 1 - Executing Authority
Mit der Durchsetzung der Regelungen nach Article I ist die Federal Reserve Bank als Institution und ihr Director als Person beauftragt.
Section 2 - Sanctions
(1) Verstößt eine juristische oder mehrere Personen erstmalig gegen die Bestimmungen von Article I Section 2, so ist ein temporärer Entzug der Handelserlaubnis (Accountsperrung) von einem Tag bis zu einer Woche gegen jeden der Beteiligten anwendbar.
(2) Verstößt eine juristische oder mehrere Personen wiederholt gegen die Bestimmungen von Article I Section 2, so ist ein temporärer Entzug der Handelserlaubnis (Accountsperrung) von einer Woche bis zu einem Monat gegen jeden der Beteiligten anwendbar.
(3) Verstößt eine juristische oder mehrere Personen erneut gegen die Bestimmungen von Article I Section 2, so ist ein dauerhafter Entzug der Handelserlaubnis (Accountsperrung) anwendbar. In diesem Falle fallen alle Devisen dem Bundeshaushalt zu; konfiszierte Rohstoffe, Zwischen- und Fertigprodukte werden öffentlich versteigert (dabei darf der Marktwert als Mindestgebot nicht unterschritten werden.)
Section 3 - Insolvence
(1) Die Steuern nach Article I Section 1 und die Zölle nach Article I Section 3 bis 4 können von der Federal Reserve Bank wöchentlich oder monatlich eingetrieben werden.
(2) Ist eine juristische Person nicht imstande, die erhobenen Steuern oder Zölle zu zahlen, so kann die Federal Reserve Bank solange alle Kontoeingänge einziehen, bis die Schuld beglichen ist oder auch Rohstoffe, Zwischen- und Fertigprodukte im Wert der (Rest-) Schuld konfiszieren.
(3) Auf Steuer- und Zollschulden nach diesem Gesetz fallen monatlich 10% Zinsen an.
(4) Weiterhin gelten die Bestimmungen des Federal Debt Refund Act.