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der von mir eingebrachte Entwurf beinhält vorwiegend Änderungen, die auch schon im letzen Amendment zum Election of Congress Act eingeführt werden sollten. Leider konnten sich die Mitglieder des Kongresses nicht auf eine Version einigen.
Die Diskussion hierzu finden sie hier. Für Fragen stehe ich ihnen dennoch zur Verfügung.
Die einzige "neue" Änderung ist Article I (2). Diese Änderung ist der aktuellen Situation im Repräsentantenhaus geschuldet. Die "Initiative for Astor" hat seit geraumer Zeit keinen Nachrücker für den verstorbenen Mr. Fitch benannt hat und mit ziemlicher Sicherheit auch nicht benennen wird.
Mr. Speaker,
Ich habe ein paar Fragen und Anmerkungen zu diesem Antrag. Ich beziehe mich direkt auf die zu ändernden Artikel und nicht die Artikel des Amendments.
Art. I, Sec. 3 (1) – Warum wird der Bezug auf die Verfassung entfernt?
Art. II, Sec. 3 (6) – Ich kann keinen Grund erkennen, warum eine Liste, die hohe Stimmenzahlen bei einer Wahl erringen konnte, bestraft werden sollte, wenn nicht ausreichend Listenkandidaten auf der Liste standen. Die nicht besetzten Sitze sollten von der Liste auf dem üblichen Wege nachnominiert werden.
Art. III, Sec. 2 (4) – Das Wählerverzeichnis ist selbstverständlich, wenn das Prozedere neu ausgeschrieben wird, neu anzulegen. Es ist nicht schuld der Wählerinnen und Wähler, dass sich kein Kandidat gefunden hat. Warum also eventuell zum späteren Zeitpunkt wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger bestrafen? Und warum sollte bei einer solchen Wahl plötzlich die Subsection 1 keine Anwendung mehr finden?
Die Streichung der separaten Meldepflicht eines Kandidaten beim USEO halte ich für nicht notwendig. Ein Kandidat oder eine Liste oder ein Ticket, welches ein wirkliches Interesse an einer Kandidatur zeigt, wird in der Lage sein sich ordnungsgemäß zu melden.
Original von Samantha Cunningham
Art. I, Sec. 3 (1) – Warum wird der Bezug auf die Verfassung entfernt?
Weil er nicht notwendig ist.
Zitat
Art. II, Sec. 3 (6) – Ich kann keinen Grund erkennen, warum eine Liste, die hohe Stimmenzahlen bei einer Wahl erringen konnte, bestraft werden sollte, wenn nicht ausreichend Listenkandidaten auf der Liste standen. Die nicht besetzten Sitze sollten von der Liste auf dem üblichen Wege nachnominiert werden.
Eine Liste die so viele Stimmen bei der Wahl erhält, wird diese auch bei der Nachwahl erhalten und gerade wenn dem nicht so ist, ist die Nachwahl mehr denn je gerechtfertigt.
Zitat
Art. III, Sec. 2 (4) – Das Wählerverzeichnis ist selbstverständlich, wenn das Prozedere neu ausgeschrieben wird, neu anzulegen. Es ist nicht schuld der Wählerinnen und Wähler, dass sich kein Kandidat gefunden hat. Warum also eventuell zum späteren Zeitpunkt wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger bestrafen? Und warum sollte bei einer solchen Wahl plötzlich die Subsection 1 keine Anwendung mehr finden?
Das ist ein Punkt der damals auf allgemeine Zustimmung getroffen ist. Ziel ist es die Nachwahl schnellstmöglich durchzuführen. Die erneute Auslegung des Wählerverzeichnisses würde zu viel Zeit beanspruchen. Deshalb auch die nicht-Anwendung von Subsection 1. Wenn ich das allerdings jetzt so betrachte, ist die Formulierung ungünstig und ich schlage folgende Alternative vor:
Zitat
Die Streichung der separaten Meldepflicht eines Kandidaten beim USEO halte ich für nicht notwendig. Ein Kandidat oder eine Liste oder ein Ticket, welches ein wirkliches Interesse an einer Kandidatur zeigt, wird in der Lage sein sich ordnungsgemäß zu melden.
Die aktuelle Doppelmeldung halte ich für bürokratischen Unfug und lehne sie deshalb ab.