Sie sind nicht angemeldet.

Dies ist ein Archivforum. Die Registrierung neuer Benutzer ist deaktiviert. Es können weder neue Beiträge geschrieben werden, noch ist es erwünscht, Änderungen vorzunehmen.

Das astorische Forum ist unter https://us.astor.ws erreichbar.

Lieber Besucher, herzlich willkommen bei: The United States of Astor. Falls dies Ihr erster Besuch auf dieser Seite ist, lesen Sie sich bitte die Hilfe durch. Dort wird Ihnen die Bedienung dieser Seite näher erläutert. Darüber hinaus sollten Sie sich registrieren, um alle Funktionen dieser Seite nutzen zu können. Benutzen Sie das Registrierungsformular, um sich zu registrieren oder informieren Sie sich ausführlich über den Registrierungsvorgang. Falls Sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert haben, können Sie sich hier anmelden.

Archie Archivar

Librarian Charlize Kingston

Beiträge: 367

Bundesstaat: Bundesweit

  • Nachricht senden

1

Samstag, 25. August 2007, 16:55

Vertrag ¸ber den Status des Gel‰ndes und der Geb‰ude des Rates der Nationen innerhalb der Vereinigte

Vertrag über den Status des Geländes und der Gebäude des Rates der Nationen innerhalb der Vereinigten Staaten von Astor


Der Rat der Nationen und die Vereinigten Staaten von Astor

IM BESTREBEN, dem Rat der Nationen in Astoria City, der Hauptstadt der Vereinigten Staaten von Astor, einen Sitz zu geben,
UND SOMIT der Charta des Rates der Nationen genüge zu tun,
UND UM SOMIT den Mitgliedern des Rates der Nationen und den Bürgern der Vereinigten Staaten von Astor Rechtssicherheit in allen dadurch aufgeworfenen Fragen zu geben,
SCHLIESSEN HIERMIT der Rat der Nationen, vertreten durch die Generalversammlung, und die Vereinigten Staaten von Astor, vertreten durch den Secretary of State, dieses Vertragswerk.

Abschnitt I - Zweck dieser Vereinbarung

Sinn und Zweck dieses Vertrages ist es, die Rahmenbedingungen für die Nutzung des durch die Vereinigten Staaten von Astor dem Rat der Nationen zur Verfügung gestellten Anwesens und der darauf befindlichen oder noch zu errichtenden Gebäude sowie die rechtliche Stellung der Delegierten des Rates der Nationen auf dem Hoheitsgebiet des Vereinigten Staaten festzulegen.

Abschnitt II -Definition und Status des Areals des Sitzes des Rates der Nationen

(1) Die Vereinigten Staaten von Astor stellen dem Rat der Nationen für seinen Hauptsitz ein Anwesen innerhalb der Stadtgrenzen von Astoria City miet- und pachtfrei zur dauerhaften Nutzung zur Verfügung.
(2) Das besagte Anwesen hat exterritorialen Status innerhalb des Hoheitsgebiets der Vereinigten Staaten von Astor. Die üblichen Modalitäten für Botschafts- und Konsulargebäude finden Anwendung.
(3) Bei dem zur Verfügung gestellten Anwesen handelt es sich um das Areal mitsamt den darauf befindlichen oder noch zu errichtenden Gebäuden, welches im Norden vom südlichen Teil des Smith Boulevard, im Süden vom nördlichen Teil der Astoria Avenue, im Westen vom östlichen Teil der 43rd Street und im Osten vom westlichen Teil der 45th Street umgeben wird. Das Anwesen hat die Adresse: Astoria Avenue 86.

Abschnitt III -Zugang für Diplomaten

(1) Den Diplomaten aller Mitglieder des Rates der Nationen wird jederzeit die Einreise nach Astor gestattet.
(2) Ihnen wird jederzeit ungehinderter Zugang zum Anwesen Astoria Avenue 86 gewährt.
(3) Personen mit Diplomatenstatus, die aufgrund eines angespannten Verhältnisses zwischen ihrem Heimatstaat und den Vereinigten Staaten von Astor oder aufgrund persönlicher Verfehlungen als personae non gratae gelten, haben die Vereinigten Staaten zeitnah nach Erledigung Ihrer Geschäfte am Rat der Nationen wieder zu verlassen.

Abschnitt IV -Sicherung des Areals, der Gebäude und Diplomaten

(1) Die Sicherheit des Areals des Rats der Nationen wird durch Einsatzkräfte des Rats der Nationen gewährleistet.
(2) Die speziellen Arbeitsaufgaben dieser Einsatzkräfte legt der Rat der Nationen selbst fest.
(3) Auf Ersuchen des Generalsekretariats des Rats der Nationen, übernehmen Einsatzkräfte der Vereinigten Staaten von Astor für eine zeitlich begrenzte Dauer die Aufgaben zum Schutz des Areals des Rats der Nationen. Die Dauer wird durch das Generalsekratariat in Absprache mit der Bundesregierung der Vereinigten Staaten bei Erbitten der Hilfe festgelegt.
(4) Den Einsatzkräfte der Vereinigten Staaten ist es im Zuge der zeitlich befristeten Aufgaben verboten das Gelände des Rats der Nationen zu betreten, außer das Generalsekretariat gibt eine entsprechende Erlaubnis.

Abschnitt V -Eingriff durch astorische Truppen

(1) Im Fall eines sich abzeichnenden militärischen Angriffs, eines terroristischen Akts oder eines Unglücksfalls, der die Materie und Sicherheit der umliegenden Anwesen und der dort befindlichen Personen bedroht, sind astorische Einsatzkräfte von Militär und Nationalgarde sowie die angehörigen ziviler Rettungsdienste (Feuerwehr, medizinisches Rettungspersonal) berechtigt, das Gelände des Rates der Nationen ohne vorherige Konsultation zu betreten.
(2) Die Erlaubnis zum Aufenthalt auf dem Gelände des Rats der Nationen beschränkt sich auf die Hilfeleistungen im Anschluss an die oben genannten Fälle, die sofortige Hilfe für das Leben der sich auf dem Gelände befindlichen Menschen nötig macht.
(3) Das Generalsekretariat des Rats der Nationen ist zu jeder Zeit berechtigt den astorischen Einsatzkräften den Zutritt zu verweigern und diese des Geländes zu verweisen.

Abschnitt VI -Austrittsbestimmungen

(1) Im Falle eines Austritts der Vereinigten Staaten von Astor aus dem Rat der Nationen haben die Vereinigten Staaten das Recht, durch Mitteilung an das Generalsekretariat um eine Verlegung des Sitzes des Rates der Nationen zu ersuchen.
(2) Sollte seitens der Vereinigten Staaten um eine Verlegung ersucht werden, so wird dem Rat der Nationen eine Frist von zwei Monaten eingeräumt, die Verlegung auf dem üblichen Entscheidungsweg seiner Gremien umzusetzen. Für die Übergangszeit steht das in diesem Vertrag genannte Anwesen dem Rat der Nationen weiterhin uneingeschränkt zur Verfügung.

Abschnitt VII -Schlussbestimmungen

(1) Diese Übereinkunft kann nur in gegenseitigem Einverständnis abgeändert oder erweitert werden.
(2) Die Übereinkunft kann mit einer Frist von zwei Monaten ohne Angabe von Gründen beiderseitig gekündigt werden.
(3) Wird die Übereinkunft gekündigt, gilt dies als Ersuchen um Verlegung des Sitzes des Rates der Nationen im Sinne von Sektion VI.
(4) Diese Übereinkunft tritt nach Unterschrift durch einen Vertreter der Generalversammlung und des United States Secretary of State in Kraft.



Für die Generalversammlung des Rates der Nationen:
Linda Dahlia, Generalsekretärin
Astoria City, den 18.01.2007


Für die Vereinigten Staaten von Astor:
Michael D. Schaffer, Secretary of State
Astoria City, den 18.01.2007