C-Net-Treaty Ratification Bill
Article 1
Der Kongress der Vereinigten Staaten von Astor ratifiziert den Vertrag zwischen den Vereinigten Staaten von Astor und der Firma Berger Net Solutions Civ. in angehangener Fassung und billigt ihn.
Article 2
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Vertrag zwischen den Vereinigten Staaten von Astor und der Firma Berger Net Solutions Civ. über die Nutzung des Bürgernetzes und Kontensystems (Bürgernetz- und Kontensystemvertrag)
Art. 1 - Vertragsgegenstand
(1) Die Firma Berger Net Solutions Civ. stellt den Vereinigten Staaten gegen das in diesem Vertrag vereinbarte Entgelt die Software des Bürgernetzes und Kontensystems der Firma banosoft Ltd., einschließlich des zum Betrieb dieser Einrichtungen erforderlichen Webspaces zur Verfügung, und leistet technische Unterstützung bei deren Betrieb.
(2) Die Nutzung des Bürgernetztes sowie des Kontensystems zur Verwaltung der Datenbestände und Abwicklung der gesetzlichen Aufgaben des Department of the Interior und der Federal Reserve Bank erfolgt in eigener Verantwortung der zuständigen Behörden und Institutionen, ohne Mitwirkung der Firma Berger Net Solutions Civ.
Art. 2 - Vergütung
Die Vereinigten Staaten zahlen für die Bereitstellung der Software, des Webspaces sowie des technischen Supports monatlich im Voraus einen Betrag von 1000,00 A$ an die Firma Berger Net Solutions Civ., zuzüglich eines Zuschlages in Höhe der Summe der auf diesen Betrag erhobenen Bundes- und bundesstaatlichen Steuern. Der Zuschlag ist so zu kürzen, dass sich nach Abzug der Steuern eine Nettovergütung in Höhe von 1000,00 A$ ergibt.
Art. 3 - Vertragsabwicklung
(1) Die Ausübung der gestützt auf die Software des Bürgernetzes und des Kontensystems zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben des Department of the Interior und der Federal Reserve Bank erfolgt durch zu diesem Zweck nach den Vorschriften des Bundesrechts bestellte Bundebedienstete.
(2) Die Bundebediensteten nach (1) stehen in ständigem Kontakt mit einem von der Firma Berger Net Solutions Civ. zu bestimmenden technischen Verwalter. Die Bundesbediensteten und der technische Verwalter lösen inhaltliche und technische Probleme soweit möglich selbständig und im gegenseitigen Benehmen. Ist eine selbstständige Problemlösung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht realisierbar, so ist die Administration der Vereinigten Staaten zu konsultieren.
(3) Das Department of the Interior und die Federal Reserve Bank einer-, die Firma Berger Net Solutions Civ. andererseits erfüllen ihre vertraglichen Pflichten gemäß dem geltenden Recht der Vereinigten Staaten, und beseitigen mögliche Rechtsverletzungen innerhalb ihrer Verantwortungsbereiche selbständig.
Art. 4 - Auflösung des Vertrages
(1) Die Laufzeit des Vertrages ist unbefristet.
(2) Er kann von beiden Parteien bis zum dritten Kalendertag eines Kalendermonats zum Ablauf des folgenden Kalendermonats gekündigt werden. Zur Wahrung der Frist genügt der rechtzeitige Zugang der Kündigung, auf deren Kenntnisnahme kommt es nicht an.