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Sec. 1 Competence and Presidency
(1) Die Bundesdistriktgerichte sind in erster Instanz zuständig für alle Angelegenheiten, die nach diesem Gesetz der Gerichtsbarkeit des Bundes unterliegen, und die nicht in einziger Instanz dem Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten zugewiesen sind.
(2) Die Bundesdistriktgerichte entscheiden unter dem Vorsitz eines Bundesrichters.
Sec. 2 Jurisdiction
(1) Die Bundesdistriktgerichte entscheiden in Strafsachen über alle Anklagen wegen Verbrechen, Vergehen und Übertretungen.
(2) Die Bundesdistriktgerichte entscheiden in Zivilsachen über alle Klagen auf Grund des Rechts und über alle Klagen auf Grund der Billigkeit.
Sec. 3 Courts of Law and Courts of Equity
(1) Zivilrechtliche Streitigkeiten auf Grund des Rechts sind alle zivilrechtlichen Streitigkeiten, in denen die klagende von der beklagten Partei wegen einer Handlung, Duldung oder Unterlassung eine Entschädigung in Geld verlangt.
(1) Zivilrechtliche Streitigkeiten auf Grund der Billigkeit sind alle zivilrechtlichen Streitigkeiten, in denen die klagende von der beklagten Partei eine Handlung, Duldung oder Unterlassung, oder die Aufhebung oder Umgestaltung eines Rechtsverhältnisses fordert.
(3) Zivilrechtliche Streitigkeiten auf Grund der Billigkeit sind nur zulässig, wenn der Anspruch der klagenden Partei durch eine von der beklagten Partei zu erbringenden Leistung in Geld nicht angemessen befriedigt werden kann.
Sec. 4 Judicial Districts
(1) Das Gebiet jedes Bundesstaates entspricht einem Bundesgerichtsdistrikt.
(2) In jedem Bundesgerichtsdistrikt besteht jeweils ein Bundesdistriktgericht:
1. das Bundesdistriktgericht für den Distrikt von Assentia in Hambry;
2. das Bundesdistriktgericht für den Distrikt von Astoria State in Flint;
3. das Bundesdistriktgericht für den Distrikt von Freeland in New Barnstorvia;
4. das Bundesdistriktgericht für den Distrikt von Laurentiana in Port Virginia;
5. das Bundesdistriktgericht für den Distrikt von New Alcantara in Creepy Hollow;
6. das Bundesdistriktgericht für den Distrikt von Serena in Hong Nam.
Sec. 5 Criminal Venue
(1) In Strafsachen ist grundsätzlich dasjenige Bundesdistriktgericht zuständig, in dessen Distrikt der Angeklagte seinen Wohnsitz hat.
(2) Sind in einer Strafsache mehrere Personen, die ihren Wohnsitz in unterschiedlichen Bundesgerichtsdistrikten haben, gemeinsam angeklagt, so ist jedes Bundesdistriktgericht zuständig, in dessen Distrikt einer der Angeklagten seinen Wohnsitz hat.
(3) Hat ein Angeklagter keinen Wohnsitz in den Vereinigten Staaten, oder ist sein Wohnsitz nicht gesichert feststellbar, so ist das Bundesdistriktgericht für den Distrikt von Astoria State zuständig.
Sec. 6 Civil Venue
(1) In Zivilsachen ist grundsätzlich dasjenige Bundesdistriktgericht zuständig, in dessen Distrikt die beklagte Partei ihren Wohn- oder Geschäftssitz hat.
(2) Werden in einer Zivilsache mehrere Personen, die ihren Wohn- oder Verwaltungssitz in unterschiedlichen Bundesgerichtsdistrikten haben, gemeinsam als beklagte Partei in Anspruch genommen, so ist jedes Bundesdistriktgericht zuständig, in dessen Distrikt eine der in Anspruch genommenen Personen ihren Wohn- oder Geschäftssitz hat.
(3) Hat eine Beklagte keinen Wohn- oder Geschäftssitz in den Vereinigten Staaten, oder ist ihr Wohn- oder Geschäftssitz nicht gesichert feststellbar, so ist das Bundesdistriktgericht für den Distrikt von Astoria State zuständig.
(4) In Zivilsachen, in denen die beklagte Partei die Vereinigten Staaten, eines ihrer Organe, Behörden oder Amtsträger ist, ist dasjenige Bundestriktgericht zuständig, in dessen Distrikt die klägerische Partei ihren Wohn- oder Verwaltungssitz hat. Hat die klägerische Partei keinen Wohn- oder Verwaltungssitz in den Vereinigten Staaten, so ist das Bundesdistriktgericht für den Distrikt von Astoria State zuständig.
Sec. 7 Trial by Jury and Bench Trial
(1) Die Bundesdistriktgerichte entscheiden in Straf- und Zivilsachen grundsätzlich durch vier Geschworene.
(2) Die Bundesdistriktgerichte entscheiden in Strafsachen durch den vorsitzenden Bundesrichter als Einzelrichter:
1. wenn ein Angeklagter, dem ein Verbrechen zur Last gelegt wird, durch ein Schuldbekenntnis auf ein Verfahren vor Geschworenen verzichtet;
2. wenn dem Angeklagten ein Vergehen oder eine Übertretung zur Last gelegt wird.
(2) Die Bundesdistriktgerichte entscheiden in Zivilsachen durch den vorsitzenden Bundesrichter als Einzelrichter:
1. wenn die beklagte Partei den Anspruch der klägerischen Partei anerkennt;
2. wenn die Parteien übereinstimmend ein Verfahren vor einem Bundesrichter als Einzelrichter beantragen;
3. wenn der Streitwert nicht mehr als 1.000 A$ beträgt;
4. wenn ein Rechtsstreit auf Grund der Billigkeit zu entscheiden ist.
Sec. 8 Selection of the Jury
(1) Zum Zwecke der Auswahl der Geschworenen führt das Bundesministerium der Justiz eine alphabetisch nach Nachnamen geordnete, nummerierte Liste aller Staatsbürger der Vereinigten Staaten, die sich zur letzten bundesweiten Wahl in das Wählerverzeichnis eingetragen haben.
(2) Aus der nach Subsektion 1 geführten Liste wählt der einem Verfahren vorsitzende Bundesrichter:
1. in Strafsachen beginnend beim Angeklagten, bei mehreren Angeklagten beginnend beim Angeklagten mit der niedrigsten Nummer, bei einem nicht in der Liste geführten Angeklagten beginnend beim Präsidenten der Vereinigten Staaten;
2. in Zivilsachen beginnend beim Beklagten, bei mehreren Beklagten beginnend bei dem Beklagten mit der niedrigsten Nummer, bei einer juristischen Person als Beklagter beginnend bei deren gesetzlichem Vertreter, bei einem nicht in der Liste geführten Beklagten oder gesetzlichem Vertreter der Beklagten beginnend beim Präsidenten der Vereinigten Staaten;
den dritten, siebten, elften und fünfzehnten Bürger auf der Liste als Geschworenen aus, wobei nach Erreichen des letzten Bürgers auf der Liste beim ersten Bürger auf der Liste fortgesetzt wird.
(3) Fällt die Auswahl auf einen Bürger, der mit dieser oder einer anderen ID:
1. als Partei oder Zeuge an dem Verfahren beteiligt ist;
2. das Amt des Präsidenten oder Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten, eines Richters nach diesem Gesetz oder eines Staatsanwaltes bekleidet;
3. bereits an dem letzten Verfahren vor einem Bundesdistriktgericht als Geschworener beteiligt gewesen ist;
so ist der nächste als Geschworene verfügbare Bürger auf der Liste auszuwählen.
(4) Nach Auswahl der Geschworenen wählt der vorsitzende Bundesrichter zwei Ersatzgeschworene aus, indem er ab dem als letztem Geschworenem ausgewählten Bürger gezählt den neunzehnte und dreiundzwanzigsten Bürger auf der Liste auswählt. Die dritte Subsektion gilt für die Auswahl der Ersatzgeschworenen entsprechend.
Sec. 9 Voir dire
(1) Der einem Verfahren vorsitzende Bundesrichter teilt die Namen der als Geschworene und Ersatzgeschworene ausgewählten Bürger unverzüglich den Parteien mit.
(2) Die Parteien haben Einwendungen gegen die Auswahl eines Geschworenen binnen 48 Stunden dem dem Verfahren vorsitzenden Bundesrichter anzuzeigen. Einwendungen gegen einen Geschworenen können nur darauf gestützt werden, dass:
1. dieser nach der dritten Subsektion der siebten Sektion dieses Artikels nicht als Geschworener hätte ausgewählt werden dürfen;
2. aus objektiv nachvollziehbaren Gründen Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit bestehen;
3. der Ausgewählte auf Grund Abwesenheit oder bereits eingetretener Inaktivität seinen Pflichten als Geschworener voraussichtlich nicht nachkommen wird.
(3) Ein Geschworener ist von der Mitwirkung an einem Verfahren ausgeschlossen, wenn er von den Parteien übereinstimmend abgelehnt wird.
(4) Wird ein Geschworener von nur einer Partei abgelehnt, so entscheidet der dem Verfahren vorsitzende Bundesrichter über seinen Ausschluss. Der anderen Partei ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Sec. 10 Substitution of Jurors
(1) Wird ein Geschworener von den Parteien übereinstimmend abgelehnt, oder auf die Einwendung einer Partei gegen seine Auswahl als Geschworener hin ausgeschlossen, so rücken die ausgewählten Ersatzgeschworenen in der aufsteigenden Reihenfolge ihrer Nummern in der Geschworenenliste des Bundesministeriums der Justiz nach.
(2) Die Ersatzgeschworenen nehmen von den Geschworenen getrennt an der Verhandlung teil. Ihnen ist jede Beratung über das Verfahren untereinander und mit den Geschworenen untersagt.
(3) Kommen die aktiven Geschworenen während der Beratungsphase übereinstimmend zu der Feststellung, dass ein Geschworener als inaktiv zu betrachten ist, so haben sie dies unverzüglich dem vorsitzenden Bundesrichter anzuzeigen. Der vorsitzende Bundesrichter hat den betroffenen Geschworenen von der Verhandlung auszuschließen, für ihn rückt der Ersatzgeschworene mit der in der Geschworenenliste des Bundesministeriums der Justiz niedrigsten Nummer nach.
Sec. 11 Jury Procedures
(1) Zu Beginn eines jeden Verfahrens sind die Geschworenen und Ersatzgeschworenen durch den vorsitzenden Bundesrichter über ihre Aufgaben, Rechte und Pflichte zu belehren.
(2) Den Geschworenen und Ersatzgeschworenen ist es für die Dauer des Verfahrens, an welchem sie mitwirken, untersagt, sich mit anderen Personen über das Verfahren auszutauschen oder ihnen gegenüber zu äußern.
(3) Den Geschworenen und Ersatzgeschworenen ist es ebenso untersagt, sich vor Beginn der Beratungsphase eines Verfahrens untereinander über dieses zu beraten.
(4) Nach ihrer Belehrung haben die Geschworenen folgenden Eid zu leisten:
"Ich, ... , als Mitglied dieser Jury schwöre, dass ich die mir in diesem Prozess dargelegten Fakten objektiv und neutral bewerten und mein Urteil nach diesen Gesichtspunkten fällen werde."
(5) Die Geschworenen eines jeden Verfahrens bestimmen aus ihrer Mitte einen Obmann. Der Obmann vertritt die Geschworenen gegenüber dem Gericht.
(6) Für ihre Beratung und Urteilsfindung nach Abschluss der Beweisaufnahme ist den Geschworenen ein für die Öffentlich nicht zugänglicher Geschworenenraum im Gerichtsgebäude zur Verfügung szu stellen.
CHAPTER 4: PENAL PROVISIONS
Article I - Offenses against Judicial Duty
Sec. 1 Identification Fraud
(1) Identitätsbetrug ist das Verschweigen, Verdecken oder wahrheitswidrige Leugnen eines Richters, an einem Verfahren, an welchem er beteiligt ist, mit einer anderen ID als Partei oder Zeuge beteiligt zu sein.
(2) Identitätsbetrug ist ein Verbrechen der Klasse D.
Sec. 2 Negligence of Reporting Obligation
(1) Vernachlässigen der Anzeigepflicht ist das vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassen eines Richters, dem Bundesministerium der Justiz:
1. bei Antritt seines Amtes seine zugehörige Bundes-ID;
2. bei Wechsel seiner Bundes-ID während seiner Amtszeit diesen Wechsel
unverzüglich anzuzeigen.
(2) Vernachlässigen der Anzeigepflicht ist ein Vergehen der Klasse D.
Article II - Offenses against Jury Duty
Sec. 1 Noncompliance of Jury Duty
(1) Verweigerung der Geschworenenpflicht ist das schuldhafte:
1. Nichtantreten eines Dienstes als Geschworener oder Ersatzgeschworener;
2. Abbrechen eines Dienstes als Geschworener oder Ersatzgeschworener.
(2) Verweigerung der Geschworenenpflicht ist ein Vergehen der Klasse C.
Sec. 2 Illicit Statement or Deliberation
(1) Unerlaubte Äußerung oder Beratung ist das sich Äußern zu einem Fall oder Besprechen eines Falles durch einen Geschworenen oder Ersatzgeschworenen:
1. mit einem anderen Geschworenen oder Ersatzgeschworenen vor Beginn der Beratungsphase;
2. gegenüber oder mit jeder anderen Person vor Verkündung der Entscheidung der Geschworenen.
(2) Unerlaubte Beratung ist ein Vergehen der Klasse A.
Sec. 2 Abrogation of Regulations
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
1. Artikel IV, Sektion 4 und 5, des Code of Criminal Procedures Act;
2. Artikel I, Sektion 2; Artikel II, Sektion 1 bis 6; Artikel III, Sektion 5 bis 7, des Consitution of Courts Act;
3. Artikel I, Sektion 1 bis 4; Artikel II und III, des Supreme Court of the United States Act.
Sec. 3 Coming into Force
Dieses Gesetz tritt gemäß den verfassungsmäßigen Bestimmungen in Kraft.
Die Abstimmung wird vorzeitig beendet, da eine unumstößliche Mehrheit für das Gesetz gestimmt hat.
Drei von Fünf Repräsentanten haben ihre Stimme abgegeben.
Drei Repräsentanten stimmten der Verabschiedung zu,
Kein Repräsentant lehnte die Verabschiedung ab,
Kein Repräsentant enthielt sich aktiv der Stimme.
Der Verabschiedung wurde daher durch das Repräsentantenhaus
zugestimmt.
Ich räume den Representatives, die bisher ihre Stimme nicht abgegeben haben, das Recht ein, ihre Stimme bis zum gewöhnlichen Fristende unschädlich zu Protokoll zu geben