Erfreulicherweise hat der Senat ja nun mit der erforderlichen Mehrheit den von Präsident Cunningham nominierten Mr. Sherman für das Amt des Chief Justice of the Supreme Court bestätigt. Damit wird nun kurzfristig die klaffende Lücke in der Gewalten-Trinität Astors geschlossen. Das ist auf alle Fälle sehr erfreulich.
Präsident Cunningham hat, offenbar in Ermangelung eines Justizministers, selbst noch einmal Hand angelegt und die nach Article IV Section 4 Absatz 2 des erst kürzlich in Kraft getretenen Code of Criminal Procedure Act erforderliche Liste der Staatsbürger, welche als Geschworene in einem Strafprozess herangezogen werden können, aufgestellt. Damit hat er dem neuen Chief Justice eine gute Arbeitsgrundlage bereitgestellt, soweit es in seiner Macht stand.
Sieht man sich jedoch den Code of Criminal Procedure Act genauer an, hilft diese Liste dem Gericht recht wenig. Warum? Ja, weil es für die Bestimmung der Geschworenen einige gravierende Mängel im gesetzlich geregelten Verfahren gibt. So sollen nach Article IV Section 4 Absatz 3 die fünf zu berufenden Geschworenen der dritte, siebente, elfte, fünfzehnte und neunzehnte wahlberechtigte Bürger auf jener alphabetischen Liste sein. Soweit, so gut. Nur soll die Zählung ab dem Angeklagten beginnen. Was nun, wenn der Angeklagte kein wahlberechtigter Bürger ist, der somit nicht auf der Liste steht und keine Ordnungszahl erhalten hat? Wo muss dann das Gericht mit der Zählung beginnen? Das Problem ist auch kein konstruiertes, da sich von den letzten drei Strafverfahren zwei gegen Angeklagte richteten, welche keine Staatsbürgerrechte besaßen und damit nicht wahlberechtigt waren. Und wie verhält es sich, wenn es in einem Strafverfahren zwei oder noch mehr Angeklagte gibt?
Und in Absatz 4 des Gesetzes wird festgelegt, dass nach dem gleichen Prinzip auch noch zwei Ersatzgeschworene zu bestimmen sind? Wo beginnt da die Zählung und wie wird sie ausgeführt? Wieder der dritte und der siebte?
Ich kann mir die Geschworenengerichtsbarkeit in Strafprozessen sehr gut vorstellen. Nur hat der Gesetzgeber dem Gericht ein für die Geschworenenauswahl derart mangelbehaftetes Gesetz an die Hand gegeben, dass das Gericht in vielen Fällen keine Geschworenen berufen kann, ohne sich dem Vorwurf der Willkürlichkeit auszusetzen. Hier muss der Gesetzgeber meiner Meinung nach schnellstens nachbessern, damit die Strafgerichtsbarkeit mit neutral und unbeeinflussbar zu berufenden Geschworenen auch funktionieren kann.