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Abolishion of the Department of Narcotics and Psychotropic Substances Act
gebilligt vom General Court am 7. Mai 2018
ist in Kraft getreten am:
08.05.2018
gem. Art. IV, Sec. 8, Satz 2 der Verfassung,
mit Unterzeichnung durch Gouverneur Dominic Stone
und wurde bisher nicht geändert.
Abolishion of the Department of Narcotics and Psychotropic Substances
Only Section
(1) Article I, Section 4 Narcotics and Psychotropic Substances Act wird wie folgt ersetzt:
Section 4 - Executive Authority
Die Erteilung und der Widerruf von Genehmigungen nach diesem Gesetz, sowie die Aufsicht über den erlaubten und genehmigten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen, obliegen einem staatlichen Gesundheitsamt (Laurentiana Department of Health).
(2) Das vormalige Department of Narcotics and Psychotropic Substances wird ins Department of Health integriert.
(3) Dieses Gesetz tritt mit Verkündung durch den Gouverneur in Kraft.
gem. Art. IV, Sec. 8, Satz 2 der Verfassung,
mit Unterzeichnung durch Gouverneur Dominic Stone
und wurde bisher nicht geändert.
Weapons of War Regulation Amendment Act
Section 1 - New Title
Sämtliche Änderungen beziehen sich auf den Firearms Act der auf Firearms and Weapons of War Act umbenannt wird.
Section 2 - Defining Weapons of War
Article I wird eine neue Section 3 angefügt, die wie folgt formuliert ist:
Section 3 [Weapons of War]
Kriegsgeräte im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. ABC-Waffen und Flammenwerfer,
2. Handgranaten und Granatwerfer,
3. Kampfflugzeuge, Kampfhubschrauber und bewaffnete Drohnen,
4. Kriegsschiffe, Landungsboote und bewaffnete U-Boote,
5. Kampfpanzer und Panzerbüchsen,
6. Raketenwaffen sowie ihre mobilen und stationären Start-Vorrichtungen,
7. Mörserwaffen, Haubitzen und Artillerie,
8. Landminen, Seeminen, Antipersonenminen, Minenwerfer und Minenlege-Vorrichtungen,
9. Torpedos, Bomben, Sprengbomben und Wasserbomben.
Section 3 - Restricting the Availability of Weapons of War
Article II, Section 1 wird wie folgt erweitert:
(3) Der Verkauf und die Weitergabe von Kriegsgeräten an sowie der Besitz von Kriegsgeräten durch Privatpersonen ist nicht gestattet.
(4) Fachgerecht entmilitarisierte Versionen von Kriegsgeräten fallen nicht unter dieses Gesetz. Die Überprüfung der Entmilitarisierung obliegt dem Department of Safety and Law Enforcement (DSLE).
Section 4 - Marking Weapons of War
Article III, Section 1, Subsection 2 wird wie folgt neu gefasst:
(3) Für Kriegsgeräte gelten die Feuerwaffen-Regelungen dieser Section analog.
Section 5 - Penal Provisions
Article V wird durch das Folgende ersetzt:
Article V – Penal Provisions
Section 1 [Baseline]
Alle Strafen nach diesem Gesetz beziehen sich auf den Federal Penal Code.
Section 2 [Penal Provisions]
(1) Der Besitz von Kriegsgeräten durch sowie Verkauf und Weitergabe von Kriegsgeräten an Privatpersonen ist ein Verbrechen der Klasse D.
(2) Der Besitz von automatischen Waffen ohne Sondergenehmigung ist ein Vergehen der Klasse A.
(3) Der Handel mit Schusswaffen oder Munition ohne Lizenz ist ein Vergehen der Klasse A.
(4) Der Verkauf und das Zugänglichmachen an, sowie der Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Personen unter 18 Jahren oder verurteilte Mörder ist ein Verbrechen der Klasse D.
(5) Wer beim Erwerb von Schusswaffen wissentlich falsche Angaben macht begeht ein Vergehen der Klasse C.
Section 6 - Final Provisions
(1) Für die Strafen nach diesem Gesetz gilt eine Schonfrist von einem Monat während der alle Verstöße straffrei abgestellt werden können.
(2) Kriegsgeräte im Privatbesitz sind dem Department of Safety and Law Enforcement (DSLE) anzuzeigen und an dieses abzugeben. Der Wert ist monetär zu ersetzen.
(3) Dieses Gesetz tritt mit Verkündung des Gouverneurs in Kraft.