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Family Assistance Act
- ATTESTED COPY -
Octavia, the 5th of December, 2012
LAURENTIANA STATE ARCHIVE
Der
Family Assistance Act
gebilligt vom General Court
am 03. Februar 2012
ist in Kraft getreten am:
10.02.2012
gem. Art. IV, Sec. 8, Satz 4 der Verfassung,
da der Gouverneur den Entwurf nicht binnen sieben Tagen
an den General Court zurückgesandt hat
und wurde bisher
nicht geändert.
Family Assistance Act
Article I - General Provisions
Section 1 [Purpose]
Zweck dieses Gesetzes ist die Unterstützung bedürftiger Familien mit minderjährigen oder pflegebedürftigen Angehörigen.
Section 2 [Neediness]
Bedürftigkeit im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn die betroffene Person und/oder deren Familienangehörige nicht oder nicht ausreichend in der Lage sind, ihren notwendigen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und Mitteln zu bestreiten.
Article II – Family assistance payments
Section 1 [Nutrition Allowance]
Ernährungsbeihilfe wird in Form von Lebensmittelgutscheinen (food stamps) gewährt, welche in Märkten und Geschäften des Heimat-County einzulösen sind. Die Gutscheine sollen bedürftigen Familien und Einzelpersonen helfen, ihre grundlegenden Ernährungsbedürfnisse zu decken.
Section 2 [Housing Allowance]
Wohnungsbeihilfe wird bedürftigen Familien und Einzelpersonen gewährt, um die angemessenen Kosten für den Wohnraum sowie für die Wasser- und Energieversorgung zu decken.
Section 3 [Childcare Allowance]
Betreuungsbeihilfe wird für Kinder unter 16 Jahren sowie pflegebedürftige Angehörige gewährt, soweit dies für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit des Antragstellers erforderlich ist.
Article III – Reduction of payments
Die Zahlung von Familienbeihilfen ist für erwerbsfähige Personen, die sich nicht um eine Arbeitsaufnahme bemühen, auf drei Monate begrenzt. Einwanderer, die sich nicht einbürgern lassen wollen, sind von der Leistungsgewährung ausgeschlossen.
Article IV – Administration and Guidance
Section 1 [Office of Social Services]
Zur Hilfestellung und Beratung Bedürftiger sowie zur Verwaltung der Leistungen und Überprüfung der Bedürftigkeit richten die Kommunen eine Sozialbehörde (Office of Social Services) ein.
Section 2 [Family Guidance]
Das Office of Social Services bietet Eltern und Alleinerziehenden Beratung und Unterstützung bei der Erziehung und Förderung ihrer Kinder und bei der Bewältigung von schwierigen Lebenslagen. Es bietet insbesondere Hilfe bei der Stärkung der Erziehungskompetenz, bei der Gesundheitsvorsorge und bei der Lösung von inner- und außerfamiliären Konflikten und Krisen.
Article V – Final Provisions
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Gouverneur des State of Laurentiana in Kraft.