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Montag, 22. Februar 2010, 23:08

Pierpont, U.S. Senator ./. Jefferson, President of Congress

Finnegan, Sullivan & Partner
Attorneys-at-Law

El Conjunto, New Alcantara


In dem Rechtsstreit

Mr. Morgan John Pierpont, V., United States Senator for Astoria State
- anwaltlich vertreten durch Ulysses S. Finnegan jr., Kanzlei Finnegan, Sullivan & Partner

vs.

The Congress of the United States
- Vertreten durch Rep. Sienna A. Jefferson, President of Congress

Wird beantragt im Organstreitverfahren gem. Article V Section 3 Subsection 1 der Verfassung festzustellen:


    I. Durch die Einholung eines Gutachtens des Supreme Court gemäß Art. IV, Sec. 4 des Supreme Court of the United States Act verletzt der Kongress das Recht des Klägers, eine Entscheidung des Kongresses vor einem unparteiischen Gericht gemäß Art. II, Sec. 7 SSec. 1 der Verfassung überprüfen zu lassen.
    II. Durch die Einholung eines Gutachtens des Supreme Court gemäß Art. IV, Sec. 4 des Supreme Court of the United States Act verletzt der Kongress das Recht des Klägers, seinen Aufgaben als Senator in einer von Exekutive und Judikative gemäß Art. I Sec. 3 der Verfassung getrennten Legislative auszuüben.
    III. Art. IV, Sec. 4 des Supreme Court of the United States Act ist mit der Verfassung nicht vereinbar und nichtig.


Ferner wird einstweilig bis zur Hauptsacheentscheidung beantragt, dass
    IV. der Supreme Court keine Gutachten für den Kongress erstellt.



Begründung:

Der Kläger ist Senator für den Staat Astoria State und als solcher ein mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestatteter Teil des Kongresses der Vereinigten Staaten gemäß Art. III, Sec. 2 des Supreme Court of the United States Act. Er ist daher klageberechtigt.
Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert, eine Vollmacht unserer Mandantschaft dem Gericht noch nachgereicht.

Der Klagegegner ist als Verfassungsorgan der Vereinigten Staaten gem. Art. III, Sec. 2 des Supreme Court of the United States Act im Organstreitverfahren zulässiger Klagegegner und wird durch den Präsidium in Person der Präsidentin des Kongresses, vertreten.



Der United States Congress hat am heutigen Abend durch Mehrheitsbeschluss beider Kammern beim Supreme Court um ein Gutachten über die Verfassungsmäßigkeit des Einzugs finanzieller Mittel auf dem Privatkonto einer Person, der die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten verloren hat, ersucht. Der Kläger sieht sich durch dieses Ersuchen um Erstellung eines Rechtsgutachtens durch den Supreme Court in mehreren Rechten verletzt:

Der Supreme Court muss in einem Verfahren, in welchem er bereits zuvor ein Gutachten erstellt und sich somit eine Meinung gebildet hat, als bereits zuvor mit der Sache befasst betrachtet werden. Er kann somit nicht mehr als neutrales und unparteiisches Gericht in dieser Rechtssache angesehen werden, da eine Meinungsbildung des Gerichtes bereits stattgefunden hat und somit nicht mehr als unparteiisches Gericht gemäß Art. II, Sec. 7 SSec. 1 der Verfassung gelten kann. Da aber die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes nur durch den Supreme Court festgestellt und nur vor ihm gerügt werden kann, kann der Kläger auch kein anderes Gericht anrufen.
Der Kläger könnte somit also nach dem Erstellen eines Gutachtens die Verfassungswidrigkeit eines durch den Kongress beschlossenen Gesetzes nicht mehr vor einem neutralen und unparteiischen Gericht geltend machen, wie dies gemäß Art. II, Sec. 7 SSec. 1 der Verfassung sein Recht ist. Dass es dem Kläger als Mitglied des Kongresses nicht zumutbar ist, ein von ihm für verfassungswidrig erachtetes Gesetz entgegen seinen Amtseid passieren zu lassen und er somit das Recht hat, dieses vor Gericht anzufechten, wurde durch den Supreme Court bereits konkludent im Verfahren Schwertfeger vs. The United States of Astor anerkannt.

Durch ein Gutachten des Supreme Court wird der Kläger als Mitglied des Kongresses in seinen Rechten, an der Meinungsbildung des Kongresses durch Argumentation unabhängig vom Einfluss anderer Gewalten mitzuwirken. Durch ein Gutachten des Supreme Court wird in einer Beratung des Kongresses eine konkret auf diesen Fall bezogene Meinung des Supreme Court eingebracht, welches sich – da sie für sich die Fachkompetenz des Obersten Bundesgerichtes in Anspruch nehmen kann – dramatisch auf die Beratung und Entscheidung des Kongresses auswirken kann und dadurch faktisch einen deutlichen Einfluss auf die Gesetzgebung geltend macht. Im konkreten Fall ist nicht absehbar, dass eine entsprechende Regelung durch den Kongress verabschiedet würde, wenn das Gutachten des Supreme Courts eine Verfassungswidrigkeit feststellt. Ebenso wäre eine Verabschiedung einer entsprechenden Regelung deutlich wahrscheinlicher, wenn das Gutachten des Supreme Court die Verfassungsmäßigkeit einer solchen Regelung feststellen würde.
Damit wirkt aber eine andere Staatsgewalt, namentlich die Judikative, in den Gesetzgebungsprozess hinein. Diese Einwirkung, wenn auch durch die Kongressmehrheit angefordert, verletzt das Prinzip der Gewaltenteilung, wie es in Art. I, Sec. 3 der Verfassung verankert ist, wonach insbesondere die Judikative von den anderen Gewalten, aber auch diese untereinander voneinander getrennt werden soll – eine Tatsache, die von der Verfassung festgeschrieben ist und nicht zur Disposition der einzelnen Organe der Staatsgewalt stehen. Die Durchbrechung der Gewaltenteilung ist nur in dem durch die Verfassung gesetzten Rahmen und den dort ausdrücklich gemachten Regelungen zulässig. Eine solche Regelung, welche für den Supreme Court eine Zulässigkeit der Rechtsberatung für andere Staatsgewalten eröffnet und damit die Gewaltenteilung faktisch durchbricht, lässt die Verfassung nicht zu, welche auch den Gerichten auch nur die „richterliche Gewalt“ in Art. V, Sec. 1 SSec. 1 der Verfassung überträgt, nicht jedoch die - gemeinhin den Anwälten übertragene - Rechtsberatung.

New Alcantara, 22.02.2010

Ulysses S. Finnegan, jr.
Ulysses S. Finnegan jr.

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Dienstag, 23. Februar 2010, 14:53

Nachfolgende Vollmacht wird zu den Akten genommen:

Nachricht von: Morgan J. Pierpont
Gesendet: 22.02.2010 23:12
An: Armin Schwertfeger
Betreff: Vollmacht

Dear Mr. Chief Justice,

hiermit bestätige ich, dass Mr. Ulysses S. Finnegan jr. bevollmächtigt ist, mich im gegenwärtigen Verfahren gegen den Kongress der Vereinigten Staaten gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

Yours respectfully,
Morgan J. Pierpont


Die Klage wurde dem Beklagten zugestellt mit der Aufforderung, bis spätestens 26.02.2010 24:00 Uhr eine Klageerwiderung abzugeben.
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Dienstag, 23. Februar 2010, 22:49

Finnegan, Sullivan & Partner
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El Conjunto, 23.02.2010


In dem Rechtsstreit Morgan J. Pierpont, V. vs. The Congress of the United States möchte der Kläger wegen des Änderung des Sachverhalts nach Einreichung der Klage die Klagebegründung wie folgt ergänzen:


    Zwar ist durch die Zurückweisung des Antrags auf Erstellung eines Gutachtens wegen formeller Mängel die gegenwärtige Verletzung des Klägers in seinen verfassungsrechtlichen entfallen.
    Aufgrund der Tatsache, dass der Antrag jedoch lediglich wegen formeller Mängel zurückgewiesen wurde und der Kongress den Antrag mit fast einstimmiger Mehrheit in beiden Häusern beschlossen hat, steht für den Kläger zu erwarten, dass ein formell nachgebesserter Antrag des Kongresses in absehbarer Zeit erneut beschlossen werde. Damit läge erneut eine Verletzung des Klägers in seinen Rechten - somit ein Klagegrund - vor. Da der Kläger weiterhin keinen Einfluss auf den Wegfall des Klagegrundes nach Einreichung der Klage hatte und durch den Wegfall keine Erleidigung der Klage eingetreten ist, hält der Kläger die vorliegende Klage für weiterhin zulässig.



Yours faithfully,
Ulysses S. Finnegan jr.
Ulysses S. Finnegan jr.

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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Ulysses S. Finnegan jr.« (23. Februar 2010, 22:50)


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Mittwoch, 24. Februar 2010, 19:12

The United States of Astor
The President of Congress

Capitol Hill, Astoria City | February 24th, 2010


In dem Rechtsstreit
    Senator Morgan J. Pierpont V. ./. United States Congress
wird beantragt, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Preliminary Injunction

abzuweisen.

Begründung:

Es besteht kein Bedürfnis des Klägers nach vorläufigem Rechtsschutz. Die mögliche Erstattung eines Gutachtens des Supreme Court gegenüber dem Kongress der Vereinigten Staaten während der Anhängigkeit des Verfahrens würde den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen.

Nach Article IV, Section 4, Paragraph 4, des Supreme Court of the United States Act ist der Supreme Court in einem streitigen Verfahren über einen Gegenstand, zu welchem dieser zuvor ein Gutachten an den Kongress der Vereinigten Staaten erstattet hat, nicht an seine in dem Gutachten geäußerten rechtlichen Feststellungen gebunden. Es bliebe dem Kläger somit unbenommen, neue, von dem Supreme Court in seinem Gutachten nicht berücksichtigte Gesichtspunkte vorzutragen, welche zu einer veränderten Beurteilung der streitigen Rechtslage durch den Supreme Court führen können. Die im Supreme Court of the United States Act gewährleisteten Rechtswege gegen ein vom Kongress beschlossenes Gesetz blieben dem Kläger somit unbenommen.

Auch schmälert die Erstattung eines Gutachtens des Supreme Court zu einer Rechtsfrage dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit in einem möglicherweise folgenden Rechtsstreit über die gleiche Frage nicht. Nähme man diese Konsequenz eines Gutachtens als gegeben an, müsste auch jede erneute Verhandlung des Supreme Court über eine bereits entschiedene Frage, zu der lediglich neue rechtliche Gesichtspunkte vorgetragen werden, ausgeschlossen sein, was aber nach dem Supreme Court of the United States Act nicht der Fall ist.

Ebenso ist nach dem Supreme Court of the United States Act der Kongress nicht an die in einem Gutachten des Supreme Court getroffenen Feststellungen gebunden. Kommt der Kläger in der Beurteilung einer Rechtsfrage zu einem anderen Ergebnis als der ein angefordertes Gutachten erstattende Supreme Court, so ist es dem Kläger unbenommen, im Rahmen seiner Teilnahme an den parlamentarischen Verhandlungen die seiner Auffassung Unrichtigkeit des Ergebnisses des Gutachtens des Supreme Court herauszustellen und für ein mehrheitliches Votum entgegen dem Ergebnis des Gutachtens des Supreme Court zu werben. Schließt sich der Kongress der Auffassung des Klägers an, votiert in der Sache entgegen dem Gutachten des Supreme Courts und wird der auf diese Weise gefasste Beschluss des Kongresses später gerichtlich angefochten, ist der Supreme Court wie dargelegt nicht an die in seinem Gutachten geäußerte Auffassung gebunden, sondern können sämtliche Argumente Für und Wider beide Rechtsauffassungen vor dem Supreme Court streitig ausgetauscht und von diesem völlig neu bewertet werden.

Die Annahme einer Befangenheit des Supreme Court auf Grund des zuvor erstatteten Gutachtens liefe wie bereits dargelegt der implizit vom Supreme Court of the United States Act zugelassenen Möglichkeit zuwider, eine bereits einmal von diesem verhandelte Sache jederzeit neu zur Entscheidung durch diesen bringen.

Nach alldem ist festzustellen, dass eine mögliche Erstattung eines Gutachtens des Supreme Court nach Article IV, Section 4, des United States of the Supreme Court Act den Kläger in keinem seiner Rechte verletzten würde, der Antrag auf Erteilung einer Preliminary Injunction ist somit antragsgemäß abzuweisen.

Die Erwiderung in der Hauptsache wird mit gesondertem Schriftsatz erfolgen.

signed


President of the United States Congress
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Freitag, 26. Februar 2010, 17:37



In dem Verfahren

Morgan John Pierpont V.
-Kläger-

versus

The Congress of the United States
-Beklagter-

ergeht folgender
Beschluss


Der Antrag auf vorläufige Entscheidung im Wege einer Preliminary Injunction gemäß Punkt IV der Klageschrift vom 22.02.2010 wird abgelehnt.

Begründung:

I. Zulässigkeit

Der Antrag ist zulässig.

1. Die Zuständigkeit des Supreme Courts ergibt sich aus Articel V Section 3 Subsection 1 der Constitution i.V.m. Article I Section 3 SCOTUS Act.
2. Die Klageberechtigung des Antragstellers im Hauptsacheverfahren ergibt sich aus Articel V Section 3 Subsection 1 der Constitution i.V.m. Article III Section 2 SCOTUS Act.
3. Der Antrag auf vorläufige Entscheidung im Wege von Preliminary Injunctions ist nach Articel VI SCOTUS Act zulässig.

II. Begründetheit

Der Antrag ist nicht begründet.

1. Die Klage im Hauptsacheverfahren ist weder offensichtlich unzulässig, noch offensichtlich unbegründet.

2. Das Gericht hat zu entscheiden, ob die vorläufige Anordnung zur Abwendung irreversibler Folgen vor einer Entscheidung über Hauptsache geboten ist. Dabei darf die Hauptsacheentscheidung nicht vorweggenommen werden und der Antragsteller muss die Dringlichkeit seines Antrags nachweisen. Alle diese Vorausetzungen sieht das Gericht nicht als gegeben an.

a) Irreversible Folgen weiterer Gutachten des Supreme Court kann das Gericht nicht erkennen. Entscheidungen des Congress, welche unter Würdigung von Gutachten des Supreme Court gefällt werden, können vom Congress jederzeit revidiert werden.
b) Ein vorläufiges Verbot, weitere Gutachten durch den Supreme Court für den Congress zu erstellen, würde nach Ansicht des Gerichts eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung darstellen. Ob Gutachten des Supreme Courts für den Congress verfassungswidrig sind, kann nur in der Hauptverhandlung geklärt werden.
b) Anträge seitens des Congress auf Erstellung von Gutachten durch den Supreme Court liegen derzeit nicht vor. Ob bis zur Entscheidung in der Hauptsache Anträge gestellt werden, ist derzeit vom Gericht nicht zu erkennen und konnte vom Antragsteller nicht konkret vorgetragen werden. Die Dringlichkeit des Antrags ist daher auch nicht nachgewiesen.

Die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren hat das Gericht im Rahmen der Entscheidung über die Preliminary Injuncion nicht geprüft.

Das Gericht behält sich ausdrücklich vor, bei grundsätzlicher Änderung der Sachlage vor der Hauptsacheentscheidung über den Antrag neu zu entscheiden

Astoria City, 26.02.2010

Armin Schwertfeger
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Freitag, 26. Februar 2010, 23:33

The United States of Astor
The President of Congress

Capitol Hill, Astoria City | February 26th, 2010


In dem Rechtsstreit
    Senator Morgan J. Pierpont V. ./. United States Congress
wird mitgeteilt, dass gegen die Erteilung des Writ of Certiori beklagtenseits keine Einwände bestehen.

Im Übrigen wird beantragt, die Klage in der Hauptsache als unbegründet

abzuweisen.

Zur Begründung des Antrages wird auf die Ausführungen des Beklagten zum Antrag auf Erlass einer Preliminary Injunction verwiesen. Aus den dazu beklagtenseits vorgetragenen Erwägungen ergibt sich, dass der Kläger durch die Erstattung von Gutachten des Supreme Courts an den Kongress der Vereinigten Staaten in keinem seiner Rechte als Mitglied desselben verletzt oder beeinträchtigt wird.

signed


President of the United States Congress
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Sonntag, 28. Februar 2010, 00:23



In dem Verfahren

Morgan John Pierpont V.
-Kläger-

versus

The Congress of the United States
-Beklagter-

über den

Antrag auf Erteilung eines Writ of Certiorari


darauf gerichtet, festzustellen dass Article IV Section 4 des Supreme Court of the United States Act nicht mit der Constitution of the United States of Astor vereinbar und nichtig ist

hat das Gericht am 27.02.2010 entschieden:

I. Der Writ of Certiorari wird erteilt.
II. Beide Parteien -vertreten selbst oder durch ihre Bevollmächtigten - werden zur mündlichen Verhandlung ab dem 28.02.2010 geladen.


So wurde es angeordnet.


Die Verhandlung findet nach den Bestimmungen von Article V des Supreme Court of the United States Act statt.

Begründung:


I.


1. Der Kläger beantragt die Feststellung, dass ein Teil des Supreme Court of the United States Act nicht mit der Bundesverfassung vereinbar und damit nichtig sei.
2. Der Beklagte widerspricht in seiner Klageerwiderung dieser Ansicht und beantragt, die Klage anzuweisen.

II.


1. Der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens wurde vom Kläger gestellt.
2. Seitens des Beklagten wurden keine Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage geltend gemacht.
3. Das Hauptverfahren wird somit auf der Grundlage von Article V Section 2 des SCOTUS Act eröffnet.

III.


Das Gericht wird im Ergebnis der Hauptverhandlung darüber entscheiden, ob Article IV Section 4 des Scotus Act mit der Bundesverfassung vereinbar ist oder nicht.

Astoria City, 27.02.2010

Armin Schwertfeger
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