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Beiträge: 944

Beruf: Chief Justice

Wohnort: Hamilton, Freeland

Bundesstaat: -

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Dienstag, 22. August 2006, 22:30

Geltende Gesch‰ftsordnung

Zitat

Geschäftsordnung des Volksrates des Freistaates Freeland

Section/Article I - Fundamentals/RÈgulations fondamentales
(1) Der Volksrat tagt öffentlich und permanent im ihm zugewiesenen Forum des Freistaates Freeland.
(2) Mitglieder des Volksrates (im Nachfolgenden: Mitglieder) sind die Präfekten der Departements.
(3) Diese Geschäftsordnung lässt Kompetenzen und Befugnisse unberührt, die durch höherrangiges Recht, insbesondere die Verfassung oder die Gesetze des Freistaates Freeland, gesondert zugewiesen sind.

Section/Article II -The House President/Le PrÈsident
(1) Der Volksrat wählt aus seiner Mitte in einer freien und offenen Wahl mit einfacher Mehrheit einen Präsidenten. Sind vier Wahlgänge beendet worden, ohne dass ein Kandidat die einfache Mehrheit auf sich vereinigen konnte, so genügt ab dem fünften Wahlgang die relative Mehrheit.
(2) Der Präsident leitet die Sitzungen ein, führt die Abstimmungen durch und ist für die Funktionsfähigkeit des Volksrates verantwortlich. Ihm steht das Haus- und Polizeirecht in den Räumlichkeiten des Rates zu.
(3) Die Amtszeit des Präsidenten endet durch Umzug, Verlust der Staatsbürgerschaft, Rücktritt oder Tod, spätestens jedoch nach drei Monaten. Mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die Bestimmungen der Verfassung über das Misstrauensvotum gegen den Präsidenten bleiben unberührt.
(6) Der Präsident ernennt ein weiteres Mitglied zu seinem Stellvertreter.
(7) Wenn der Präsident einen Zeitraum von mehr als einem Tag nicht im Volksrat anwesend sein kann (Abwesenheit), muss er dies dem Volksrat in seinem Sitzungssaal mitteilen. Die Periode der Abwesenheit ist beendet mit der Ankündigung der Rückkehr des Präsidenten. Während der Abwesenheit gilt der Stellvertreter als Präsident und übernimmt alle Rechte und Pflichten des Präsidenten. Dies gilt nur bis zum Ende der Abwesenheit.

Section/Article III - Participation in Sessions/Participation dans les sÈances
(1) In allen Diskussionen und Aussprachen im Volksrat genießen seine Mitglieder ein uneingeschränktes Rederecht.
(2) In Abstimmungen sind Diskussionen und ƒnderungsanträge unzulässig.
(3) Jedes Mitglied kann einen Antrag auf Rederecht für Gäste stellen. Der Präsident hat diesem Antrag zu entsprechen und das Rederecht zu erteilen, wenn nicht
1. durch das Auftreten des Gastes die Ruhe und Ordnung des Plenum gefährdet ist,
2.die Erteilung des Rederechts an den Gast eine unverhältnismäßige Verwendung dieses Rechtes durch das Mitglied darstellen würde.


Section/Article IV - Motions/Demandes
(1) Anträge können nur von den Mitgliedern des Volksrates gestellt werden.
(2) Anträge sind im Volksrat an einem vom Präsidenten bestimmten Ort innerhalb des Volksrates einzubringen.
(3) Der Antragssteller kann seinen Antrag jederzeit ändern oder zurückziehen, solange die Abstimmung über den Antrag nicht bereits eingeleitet wurde.

Section/Article V - Discussions/Discussions
(1) Der Präsident eröffnet zu jedem Antrag zeitnah eine Aussprache. In der Regel gibt sie dem Antragsteller dabei zunächst die Gelegenheit für weitere Ausführungen zum Antrag.
(2) Aussprachen dauern mindestens 96 Stunden und maximal 120 Stunden nach ihrer Eröffnung. Der Präsident beendet die Aussprache auf Antrag eines Mitgliedes, sofern nicht der Widerspruch eines anderen Mitgliedes innerhalb von 24 Stunen erfolgt.
(3) Auf Antrag von einem Drittel der Volksratsmitglieder muss der Präsident die Aussprache um 48 Stunden verlängern. Der Präsident kann die Diskussion einfach weiterlaufen lassen, sofern ein Beenden der notwendigen Verständigung im Volksrat über den Diskussionsgegenstand entgegenstehen würde. In diesem Falle verzichtet der Präsident auf ein Widerspruch in Bezug auf Artikel V Absatz 2 Satz 2. Mehrmalige Verlängerung ist möglich.
(4) Nach dem Ende der Aussprache leitet der Präsident zeitnah die Abstimmung ein.


Section VI - Votes/Accord
(1) Bei Abstimmungen ist die Frage so zu stellen, dass sie eindeutig mit Ja, Nein oder Enthaltung beantwortet werden kann. Eine Enthaltung gilt als abgegebene Stimme.
(2) Abstimmungen werden vom Präsidenten eröffnet und beendet und dauern mindestens 72 Stunden und maximal 120 Stunden. Sie können vorzeitig beendet werden, wenn eine unumstößliche Mehrheit erreicht wurde oder alle Volksratsmitglieder abgestimmt haben.
(2) Die Editierung von Stimmabgaben ist unzulässig. Die Stimme ist in diesem Fall ungültig.


Section/Article VII - Validity/Effet
(1) Diese Geschäftsordnung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie mit der Mehrheit der abgegeben Stimmen von den Mitgliedern des Volksrates angenommen wurde.
(2) Sie bleibt bis zum Erlass einer neuen Geschäftsordnung in Kraft.
(3) Eine ƒnderung der Geschäftsordnung erfolgt durch Beschluss des Volksrates, der der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen bedarf.


Letztmals geändert durch Beschluss des Volksrates vom 26. September 2006.

Citizen and Senator of Freeland
Prefect of the Department of Garonnac
Dipl.iur.(Kamahamea)

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Merkin D. Muffley« (26. September 2006, 20:26)