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Laurentiana State Archive

The State of Laurentiana

Beiträge: 145

Bundesstaat: Laurentiana

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1

Mittwoch, 5. Dezember 2012, 22:18

Firearms and Weapons of War Act

- ATTESTED COPY -
Octavia, the 5th of December, 2012



LAURENTIANA STATE ARCHIVE

Der

Firearms and Weapons of War Act

gebilligt vom General Court am 23. Januar 2012

ist in Kraft getreten am:

30.01.2012

gem. Art. IV, Sec. 8, Satz 4 der Verfassung,
da der Gouverneur den Entwurf nicht binnen sieben Tagen
an den General Court zurückgesandt hat



und wurde geändert durch den

Weapons of War Regulation Amendment Act


Firearms and Weapons of War Act

Article I - General Provisions

Section 1 [Validity]
Dieses Gesetz regelt den Handel, Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition. Es gilt nicht für die Polizei und sonstigen Sicherheitsorgane des State of Laurentiana.

Section 2 [Firearms]
Als Schusswaffen im Sinne dieses Gesetzes gelten Geräte, bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden und die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Jagd oder zum Sport bestimmt sind.

Section 3 [Weapons of War]
Kriegsgeräte im Sinne dieses Gesetzes sind:
    1. ABC-Waffen und Flammenwerfer,
    2. Handgranaten und Granatwerfer,
    3. Kampfflugzeuge, Kampfhubschrauber und bewaffnete Drohnen,
    4. Kriegsschiffe, Landungsboote und bewaffnete U-Boote,
    5. Kampfpanzer und Panzerbüchsen,
    6. Raketenwaffen sowie ihre mobilen und stationären Start-Vorrichtungen,
    7. Mörserwaffen, Haubitzen und Artillerie,
    8. Landminen, Seeminen, Antipersonenminen, Minenwerfer und Minenlege-Vorrichtungen,
    9. Torpedos, Bomben, Sprengbomben und Wasserbomben.

Article II – Legal Restrictions

Section 1 [Restriction]
(1) Der Handel, Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition ist Personen unter 18 Jahren sowie verurteilten Mördern nicht gestattet. Schusswaffen und Munition dürfen diesen Personen nicht zugänglich gemacht werden.
(2) Vollautomatische Waffen dürfen nur mit Sondergenehmigung des Department of Safety and Law Enforcement (DSLE) veräußert oder erworben werden.
(3) Der Verkauf und die Weitergabe von Kriegsgeräten an sowie der Besitz von Kriegsgeräten durch Privatpersonen ist nicht gestattet.
(4) Fachgerecht entmilitarisierte Versionen von Kriegsgeräten fallen nicht unter dieses Gesetz. Die Überprüfung der Entmilitarisierung obliegt dem Department of Safety and Law Enforcement (DSLE).

Section 2 [License]
(1) Wer mit Schusswaffen und Munition handelt, benötigt eine Lizenz des Department of Safety and Law Enforcement (DSLE). Die Lizenz ist zu erteilen, wenn der Antragsteller nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, nicht gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen hat und im Umgang mit Schusswaffen geschult ist.
(2) Eine Lizenz ist nicht erforderlich, soweit sich der Handel auf vor 1900 hergestellte Schusswaffen (antike Waffen) und dazugehörige Munition beschränkt.

Article III – Marking and Registry

Section 1 [Marking]
(1) Schusswaffen sind durch den Hersteller durch eine eingeschlagene, eingravierte oder gelaserte Seriennummer zu kennzeichnen. Seriennummer sowie Modell und Kaliber sind durch den Hersteller und die Händler zu archivieren.
(2) Die Markierungspflicht entfällt bei antiken Waffen.
(3) Für Kriegsgeräte gelten die Feuerwaffen-Regelungen dieser Section analog.

Section 2 [Registry]
(1) Wer Schusswaffen erwirbt, hat sich gegenüber dem Händler zu identifizieren. Dieser erfasst Name und Geburtsdatum des Käufers sowie die Angaben zur Schusswaffe.
(2) Die Registrierungspflicht entfällt bei antiken Waffen.

Article IV – Obligation to disclose

Hersteller und Händler sind auf richterliche Anordnung verpflichtet, den Polizei- und Justizbehörden die erfassten Angaben zur Schusswaffe und zum Käufer offenzulegen.

Article V – Penal Provisions

Section 1 [Baseline]
Alle Strafen nach diesem Gesetz beziehen sich auf den Federal Penal Code.

Section 2 [Penal Provisions]
(1) Der Besitz von Kriegsgeräten durch sowie Verkauf und Weitergabe von Kriegsgeräten an Privatpersonen ist ein Verbrechen der Klasse D.
(2) Der Besitz von automatischen Waffen ohne Sondergenehmigung ist ein Vergehen der Klasse A.
(3) Der Handel mit Schusswaffen oder Munition ohne Lizenz ist ein Vergehen der Klasse A.
(4) Der Verkauf und das Zugänglichmachen an, sowie der Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Personen unter 18 Jahren oder verurteilte Mörder ist ein Verbrechen der Klasse D.
(5) Wer beim Erwerb von Schusswaffen wissentlich falsche Angaben macht begeht ein Vergehen der Klasse C.