Madam Speaker,
ich muss dem ehrenwerten Senator von Freeland hier widersprechen: Die beiden von ihm genannten Fälle sehe ich als anders gelagert, weil dies von der Verfassung zugelassene Fälle der Durchbrechung der Gewaltenteilung sind. Hätte der Verfassungsgeber gewollt, dass Bundesbeamte nicht im Kongress sind, hätte er die Regelung für Präsident und Vizepräsident auf Bundesbeamte ausgedehnt. Hätte er gewollt, dass Senatoren keine Gouverneure sein dürfe, so stünde in der Verfassung für diese - und/oder Representatives - wohl die gleiche Formulierung wie für Supreme Court Justices oder die Presidency, dass sie kein Amt in der Exekutive der Bundesstaaten übernehmen dürfen. Aus dem Umkehrschluss der Tatsache, dass ein solches Verbot für einzelne Funktionen in der Verfassung vorgesehen ist, für andere jedoch nicht, lässt sich zweifellos folgern, dass dieses Vorgehen vom Verfassungsgeber so vorgesehen war.
Der Verfassungsgeber hat aber in die Verfassung ausdrücklich vorgesehen, dass die Gerichte für die Rechtsprechung zuständig sind - es gibt keinen Hinweis, dass er den Supreme Court auch als obersten Rechtsberater für die anderen Gewalten schaffen wollte. Die Aufgabe des Gerichtes ist es, zu Entscheiden - und zwar bindend - und nicht zu beraten. Natürlich gibt es keine Institution, die ein Gutachten in einer ähnlichen Weise wie der Supreme Court geben kann. Aber das ist ja auch nicht Sinn und Zweck eines Gutachtens. Ein Gutachten dient der Darstellung rechtlicher Möglichkeiten und Alternativen, nicht der Entscheidung. Für die Entscheidung gibt es hernach die Gerichte.
Dieser Kongress braucht nicht zu wissen, was nun im Detail und im letzten Argumentationsweg für oder gegen den Einzug des Vermögens spricht. Es reicht, dass Mitglieder der Häuser - wie geschehen - ihre Einschätzung vor tragen, dass dies wohl nicht verfassungsrechtlich Zulässig ist. Entweder folgt die Mehrheit in den Kammern dieser Einschätzung und lehnt die Regelung ab, oder sie folgt dieser Auffassung nicht, dann beschließt sie diese Regelung. Tut sie dies, so ist klar, dass die Mitglieder des Kongresses eben der Meinung sind, ein solcher Einzug sei rechtmäßig - wenn jemand anderer Meinung ist, so wird dann eben der Supreme Court nach der Anwendung des Gesetzes tun, was seine verfassungsrechtliche Aufgabe ist, nämlich über die Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes urteilen.
Seien wir doch ehrlich: So wir nun ein Gutachten des Supreme Courts bekommen - was ich nach Möglichkeiten zu verhindern suchen werde -, welches die Meinung der einen oder der anderen Seite bestätigt, so ändert sich doch daran nichts: Meint der Supreme Court, die Regelung sei verfassungswidrig, so wird die Regelung nicht beschlossen werden - aber es ändert sich an der Meinung derer, die sie für verfassungsmäßig und notwendig halten, doch im Grundsatz nichts. Und kommt der Supreme Court in seinem Gutachten zu der Einschätzung, dass diese Regelung mit der Verfassung vereinbar ist, so wird das die Gegner diese Regelung wohl trotzdem nicht davon abhalten, gegen eine solche Regelung zu sein.
Was mit einem Gutachten des Supreme Court passiert, ist lediglich, dass sich der Kongress selbst kastriert, in dem er unter dem Vorwand, eine juristisch einwandfreie Meinung zu haben - was, wie ich in meinem Begründungsstatement dargelegt zu haben meine, keineswegs so ist - sich vor der Diskussion juristisch heikler Themen und der Meinungsbildung entzieht - sich also, in aller Deutlichkeit gesagt, vor der Aufgabe, für die seine Mitglieder gewählt worden sind, feige drückt, und sich lieber eine Fremdmeinung aufoktroyren lässt, anstelle sich selbst eine Meinung im Diskurs zu bilden.
Wir tun damit weder der Arbeit des Kongresses noch der des Supreme Court einen Gefallen, weil wir uns als Mitglieder des Kongresses, wie bereits gesagt, vor unseren Aufgaben drücken und den Supreme Court zu etwas nötigen, was nicht sein Job ist - nämlich eine nicht bindende, nicht endgültige und nicht diskutierte Meinung zu einer Sache zu erlassen, während die Rolle des Supreme Court liegt darin, eine Sache abschließend und verbindlich zu beurteilen.