Mr. President, Senator Waller leider muss ich Ihnen beiden widersprechen.
Verfassungsgemäß wird eine Gesetzesvorlage grundsätzlich dann geltendes Recht, wenn a) der Kongress zugestimmt hat und b) der Präsident die Vorlage gegengezeichnet hat. Bei der Kongressabstimmung hat jedes Kongressmitglied die Möglichkeit zuzustimmen, abzulehnen oder sich der Stimme zu enthalten. Der Präsident hat die Möglichkeit der Vorlage durch Unterschrift zuzustimmen, oder sie per Veto abzulehnen. Hier, und so sehe ich die Intentionen der Verfassungväter, wird die Enthaltungsmöglichkeit für den Präsidenten durch die Variante geschaffen, dass er sich einfach 7 Tage nicht dazu äußert. Dies hat die Wirkung, dass er einer Gesetzesvorlage (die er möglciherweise inhaltlich für falsch hält) zwar nicht zustimmen muss, aber auch nicht zur Ablehnung mittels Veto zu greifen gezwungen ist. Wenn also eine Gesetzesvorlage vom Präsidenten nicht unterzeichnet wird, sehe ich das nicht vorrangig als Faulheit an, sondern als ablehnende Haltung des Präsidenten, der jedoch das Votum des Kongresses in diesem Fall nicht kippen will. Soviel mal zu den "Faulheitsvorwürfen". In Astor ist der Präsident eben nicht, wie in verscheidenen anderen Demokratien, einfacher Gesetzesausfertiger und -verkünder, sondern verfassungsgemäß Teil der Gesetzgebung.
Und beim Stichwort "Gesetzesverkünder" wären wir auch gleich bei dem grundsätzlichen Problem des vorgelegten Gesetzesentwurfs.
Mit diesem Entwurf wird die Kongressbibliothek und deren Chef-Archivar in eine Rolle erhoben, die ihr weder nach der Bundesverfassung, noch nach anderen gesetzlichen Regelungen zusteht. Die Kongressbibliothek ist KEIN offizielles Verkündigungsorgan der Vereinigten Staaten von Astor. Astor besitzt nach der derzeitigen Rechtslage (und falls es anders sein sollte, bitte ich mich zu korrigieren) kein Verkündigungsrecht. Weder in der Verfassung noch in einem Gesetz ist festgeschrieben, dass ein gültig gewordenes Gesetz offiziell verkündet werden muss und wie und wo dies zu geschehen hat. Gesetze erhalten Rechtskraft nach unserer Bundesverfassung allein dadurch, dass sie a) entweder nach Zustimmung des Kongresses vom Präsidenten gegengezeichnet werden oder b) 7 Tage nach Vorlage zur Unterschrift ohne dass der Präsident unterzeichnet hat oder eben c) nach einem 2/3-Mehrheits-Beschluss gegen ein Veto des Präsidenten.
Mit dem vorgelegten Gesetzenwurf wollen Sie, werter Mr. President, nur einen einzigen Tatbestand regeln, der noch dazu keinerlei Regelung bedarf, ja in meinen Augen sogar auf gesetzlichem Weg nicht geregelt werden darf. Solche Einzelfall- und Sonderregelungs-Gesetzgebung ist grundsätzlich abzulehnen. Als nächstes müssten Sie dann auch regeln lassen, wie mit Gesetzesvorlagen verfahren wir, die vom Kongresspräsidenten "vergessen" wurden, dem Päsidenten zur Gegenzeichnung vorzulegen oder ähnliche Verfahrensablauf-Schlampereien.
Der vorgebliche Tatbestand von "vergessenen Gesetzesvorlagen" kann nicht durch ein Gesetz aus der Welt geschaffen werden, dass quasi ein zusätzliches Glied an die Gesetzgebungskette anhängt und die Kongressbibliothek zum Verkündigungsorgan erhebt. Wenn Sie das wollen, müssten Sie die Bundesverfassung ändern.
Und übrigens, "vergessene Gesetze" kann es nur geben, wenn sich der Initiator eines Gesetzesvorhabens, der die Vorlage in den Kongress eingebracht hat, nach einer Kongresszustimmung nicht weiter um "seine" Vorlage kümmert. Daneben ist es die Aufgabe des Kongresses selbst, dafür zu sorgen oder auch nur zu überwachen, dass und wie ein von ihm verabschiedetes Gesetz rechtskräftig wird.
Die Kongressbibliothek und deren Archivar bleiben (bis zu einer eventuellen anderen gesetzlichen Regelung) ein öffentlich zugängliches Archiv der aktuellen Gesetze, dem noch nicht einmal verfassungsmäßig oder gesetzlich der Status eines allgemein verbindlichen Gesetzesregisters und erst recht nicht der Status eines Verkündiungsorgans zusteht. Was, wann und wie in die Bibliothek aufgenommen wir, entscheidet nach meinem Dafürhalten der Kongress in Gestalt seines Präsidiums selbst. Gesetze, die über Article III Section 7 Subsection 3 Satz 2 Teilsatz 2 Rechtskraft erlangen, sind gültig, auch ohne dass sie in der Kongressbibliothek Aufnahme gefunden haben.