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(1) Dieses Gesetz dient der Entfaltung und Erhaltung eines funktionierenden vielfältigen Wettbewerbs in größtmöglicher Freiheit von staatlichen Eingriffen.
(2) Es soll zitiert werden als Free Markets Act
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(1) Unternehmerische Entscheidungen sind freie Entscheidungen der Entscheidungsträger im Unternehmen.
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(2) Unternehmerische Entscheidungen sind grundsätzlich frei von staatlicher und bundesstaatlicher Einflussnahme.
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(3) Die unternehmerische Freiheit erstreckt sich auf die Abläufe und Organisation im Unternehmen, auf die Verträge mit Lieferanten und Dienstleistern, auf die Verträge mit Kunden, auf die Verträge mit Mitarbeitern und auf die Verträge mit jedweden weiteren Dritten.
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(4) Eingriffe in die unternehmerische Freiheit können auf keinem anderen Weg als aufgrund eines Bundesgesetzes vorgenommen werden.
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(1) Zwischen Unternehmen getroffene Vereinbarungen, die eine Einschränkung des Wettbewerbs bezwecken, sind verboten.
(2) Zwischen Unternehmen abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Einschränkung des Wettbewerbs bewirken, sind verboten.
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(3) Zwischen ausländischen Unternehmen getroffene Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne von Subsections 1 oder 2 sind verboten und unterliegen im Sinne des Chapter 1 Article I Section 3 Subsection 2 vierter Spiegelstrich Federal Penal Code der Gerichtsbarkeit der Vereinigten Staaten von Astor.
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(4) Nach dieser Section verbotene Handlungen sind Kartelle und Übertretungen im Sinne des Chapter 1 Article II Section 3 Federal Penal Code. Handelnde sind die beteiligten Unternehmen als Rechtspersonen.
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(5) Für die rechtliche Durchsetzung des Kartellverbots arbeiten das Department of Commerce und das Department of Justice in geeigneter Weise zusammen.
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(6) Die Feststellung eines Kartells erfolgt auf Antrag der Regierung der Vereinigten Staaten von Astor durch das räumlich zuständige Bundesdistriktgericht. Der ordentliche Rechtsweg steht offen.
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(7) Stellt ein Gericht das Vorliegen eines Kartells fest, so muss dieses unverzüglich aufgelöst werden.
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(8) Wettbewerber des Kartells können Schadenersatzansprüche geltend machen.
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(9) Schadenersatzansprüche von Verbrauchern, die durch ein Kartell benachteiligt wurden, gehen pauschal an die Regeirung der Vereinigten Staaten von Astor über, sofern die Ansprüche sich nicht regelmäßig individuell zuordnen lassen.
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(1) Ein Zusammenschluss von Unternehmen bedarf grundsätzlich keiner staatlichen Genehmigung.
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(2) Ein Zusammenschluss von Unternehmen bedarf dann staatlicher Genehmigung, wenn
(a) das entstehende Unternehmen im astorischen oder einem staatlichen Markt einen Marktanteil von über 30 Prozent hat oder
(b) ein Wettbewerber des entstehenden Unternehmens mit Sitz in Astor innerhalb eines Monats einen Antrag auf Prüfung gestellt hat.
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(3) Die Zusammenschlusskontrolle erfolgt durch das Department of Commerce.
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(4) Das Department of Commerce prüft im Rahmen der Zusammenschlusskontrolle initiativ, auf Anzeige eines am Zusammenschluss beteiligten Unternehmens oder auf Antrag eines Wettbewerbers, ob durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung entstünde.
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(5) Das Department of Commerce bewertet aufgrund der schriftlich vorliegenden Fakten und Stellungnahmen innerhalb von 10 Werktagen. Es kann Informationen bei Behörden und Unternehmen erbitten.
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(6) Stellt das Department of Commerce fest, dass eine marktbeherrschende Stellung entstünde, so verwehrt es die Genehmigung des Zusammenschlusses oder genehmigt den Zusammenschluss unter Auflagen, die eine markbeherrschende Stellung nicht entstehen lassen.
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(7) Stellt das Department of Commerce fest, dass keine marktbeherrschende Stellung entstünde, so erteilt es die Genehmigung des Zusammenschlusses.
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(8) Ein genehmigungspflichtiger Zusammenschluss darf nicht vollzogen werden, wenn keine Genehmigung des Department of Commerce vorliegt.
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(9) Ein genehmigungspflichtiger Zusammenschluss, der bereits vollzogen ist, muss wieder gelöst werden, wenn das Department of Commerce die Genehmigung nicht erteilt.
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(10) Gegen die Entscheidung des Department of Commerce kann vor dem räumlich zuständigen Bundesdistriktgericht Klage erhoben werden. Der ordentliche Rechtsweg steht offen.
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(1) Eine marktbeherrschende Stellung liegt vor, wenn
(a) Der Marktanteil des Unternehmens über 30 Prozent liegt und
(b) Der Marktanteil des Unternehmens größer ist als der jedes in Wettbewerb stehenden Unternehmens und
(c) Der Marktanteil des Unternehmens den des größten Wettbewerbs um mehr als 50 % überschreitet.
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Section 2 Subsection 4 ("Eingriffe in die unternehmerische Freiheit können auf keinem anderen Weg als aufgrund eines Bundesgesetzes vorgenommen werden.") soll ersatzlos gestrichen werden. Diese Formulierung scheint mehr Missverständnis als Klarheit zu bringen. Natürlich kann ein einfaches Budnesgesetz nicht in die föderale Kompetnezverteilung eingrefein. Gleichwohl will ich darauf hiwneis, das nach herrschender Meinung die Gestaltung des Wirtschaftssystems durchaus in die Zuständigkeit des Budnes fallen kann.
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Bei Section 3 Subsection 6 ("Die Feststellung eines Kartells erfolgt auf Antrag der Regierung der Vereinigten Staaten von Astor durch das räumlich zuständige Bundesdistriktgericht. Der ordentliche Rechtsweg steht offen.) soll ergänzt werden "auf Antrag der Regierung der Vereinigten Staaten von Astor oder eines Wettbewerbers mit Sitz in Astor". In der Tat ist es hier sinnvoll, auch eine Initiative aus der Wirtscahft ergänzend zuzulassen.
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Erstens ist es üblich in Gesetzen, zunächst einen Grundsatz zu fromulieren und sodann einzelne Ausnahmen zu benennen. An vielen dieser Formulierungen stößt sich der Senator, was überrascht, da er angibt Jurist zu sein.
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Zweitens ist die unternehmerische Freiheit keine durch das Gesetz neu eingeführte Freiheit, sondern eine Konkretisierung der Freiheit des EIgentums, die dem Senator aus unserer Verfassung geläufig sein könnte, womöglich sogar sollte. Seine Kritik richtet sich insofern zu guten Teilen gegen die Bürgerrechte in unserer Verfassung. Rechte, die ich mit Leidenschaft vertrete.
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Drittens ist es weder möglich noch sinnvoll, abschließend zu definieren was Wettbewerb ist usw. Das zu bewerten fällt zunächst dem DoC zu, und ggf dann den Gerichten. Denn ein Gesetz, das versucht, alle Eventualitäten des Marktes abzubilden, muss scheitern.
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Und eine abschließende Bemerkung will ich mir auch nicht nehmen lassen: Natürlich können wir über dieses Gesetz unterschiedlicher Meinung sein, natürlich können wir diskutieren, vielleicht sogar streiten. Aber am Ende wird es entweder ein Gesetz geben, das Kartelle verbietet und die Konzentration von Marktmacht erschwert, oder es wird kein Gesetz geben das diesen Kräften entgegenwirkt. Die Entscheidung liegt beim Kongress.
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Die Grundsätze der Wirtschaftsordnung sind von der Natur der Sache und nach herrschender Meinung Legislativkompetenz des Bundes.
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