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Archie Archivar

Librarian Charlize Kingston

Beiträge: 367

Bundesstaat: Bundesweit

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Samstag, 6. Juni 2009, 23:14

Classified Information Act





CLASSIFIED INFORMATION ACT

Inkraftgetreten am:

02.06.2009
Unterschrieben durch President Alricio Scriptatore


Geändert am:

26.07.2013
Classified Information Reform Act

08.12.2017
Classified Information Act Revision Act


Classified Information Act
An Act to prescribe rules for Classifications to protect the Interests of the United States.


Section 1 – Classification Standarts
(1) Informationen und Gegenstände jedweder Art und Form dürfen nur klassifiziert werden, um die Sicherheit und Interessen der Vereinigten Staaten zu schützen. Klassifizierung im Sinne dieses Gesetzes ist die vertrauliche Behandlung privater Informationen.
(2) Zur Klassifizierung sind alle Stellen der Regierung der Vereinigten Staaten grundsätzlich berechtigt. Übergeordnete Stellen sind berechtigt, genauere Bestimmungen festzusetzen. Besondere Vorschriften für einzelne Stellen bleiben unberührt.
(3) Die Klassifizierung darf nur erfolgen, soweit sie erforderlich ist. Sie darf nicht erfolgen, um das Bekanntwerden von Straftaten oder sonstige Rechtsverletzungen oder politische Kritik zu unterdrücken. Im Zweifel soll sie nicht erfolgen.
(4) Die Stufe der Klassifizierung, ihr Umfang und die klassifizierende Stelle sind eindeutig und offensichtlich zu kennzeichnen.

Section 2 – Levels of Classification
(1) Die Klassifizierung soll mit einer der folgenden Stufen erfolgen, im Zweifel mit der niedrigeren:
a. „Top Secret“, wenn das Bekanntwerden eine außerordentlich große Gefahr für die Vereinigten Staaten darstellen würde,
b. „Secret“, wenn das Bekanntwerden eine große Gefahr für die Vereinigten Staaten darstellen würde,
c. „Confidential“, wenn das Bekanntwerden eine Gefahr für die Vereinigten Staaten darstellen oder ihren Interessen abträglich wäre.
(2) Die Klassifizierung „Top Secret“ kann mit der Bestimmung verbunden werden, dass die Zugangsberechtigung von einer besonderen Freigabe abhängt, die gesondert erteilt wird (Codeword Classification).

Section 3 – Declassification
(1) Die Deklassifizierung in Form der Rücknahme oder Rückstufung der Klassifizierung hat zu erfolgen, wenn die Klassifizierung nicht mehr erforderlich ist. Die Notwendigkeit ist regelmäßig zu überprüfen und zu vermerken.
(2) Zur Deklassifizierung ist berechtigt, wer für die Klassifizierung berechtigt wäre und für die Angelegenheit zuständig ist oder dieser Stelle vorgesetzt ist. Andere beteiligte Stellen sind zu hören.
(3) Klassifizierte Informationen sollen nicht allein deswegen deklassifiziert werden, weil sie unautorisierter Weise öffentlich bekannt wurden.
(4) Bereits bei der Klassifizierung können Bestimmungen zur automatischen Deklassifizierung festgelegt werden.

Section 4 – Authorization to Classify and to Access
(1) Die Berechtigung zur Klassifizierung oder zum Zugang zu klassifizierten Informationen soll nur erteilt werden, wenn sie erforderlich für die Tätigkeit der Person ist. Sie soll grundsätzlich in schriftlicher Form erteilt werden.
(2) Unbeschränkt berechtigt sind
a. im Bereich der Exekutive der Präsident und der Vizepräsident, sowie die Leiter der Departments für den ihnen jeweils nachgeordneten Bereich (soweit der Präsident sie nicht im Einzelfall ausschließt),
b. im Bereich des Kongresses der Speaker und der President of the Senate,
c. im Bereich der Judikative der Chief Justice und der Chief Judge,
d. im Bereich der unabhängigen Bundesbehörden deren jeweiliger Leiter,
e. ein Inspector General für den Bereich, für den er jeweils bestellt ist,
(3) Soweit ein Amtsträger geschäftsführend tätig wird, ist er ebenfalls unbeschränkt für den Bereich berechtigt, den er geschäftsführend verantwortet.
(4) Zur Autorisierung sind vorgesetzte Stellen in dem Umfang berechtigt, für den sie selbst autorisiert sind.
(5) Soweit die Bundesgerichte der Vereinigten Staaten für ihre Tätigkeit klassifizierte Informationen benötigen, sind sie zum Zugang autorisiert und können die Informationen mit geeigneten Auflagen auch den Parteien zugänglich machen, soweit dies unbedingt erforderlich ist.
(6) Soweit Stellen außerhalb der Regierung der Vereinigten Staaten autorisiert werden sollen, bedarf dies einer besonderen Verpflichtung dieser Stellen.
(7) Die Autorisierung ist zurückzunehmen, wenn für die Person keine Notwendigkeit zur Autorisierung mehr besteht.

Section 5 – Security Clearances
(1) Personen, die gemäß Section 4 autorisiert werden sollen, haben sich einer Überprüfung zu unterziehen. Dies gilt nicht, wenn sie gemäß Sec. 3 Ssc. 2 und 3 von Amtswegen berechtigt sind.
(2) Nach der Überprüfung wird eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (Security Clearance) erteilt, wenn dem nichts entgegensteht.
(3) Die Überprüfung hat sich auf die persönlichen und finanziellen Umstände zu beziehen und kann Auskünfte von den Behörden der Vereinigten Staaten und der Bundesstaaten hinzuziehen.

Section 6 – Security Measures
(1) Der Umgang mit klassifizierten Informationen hat so zu erfolgen, dass ihre Sicherheit nicht beeinträchtigt wird.
(2) Es ist sicherzustellen, dass die zum Umgang mit klassifizieren Informationen berechtigten Personen regelmäßig geschult werden. Der Zugang und der Umgang ist zu dokumentieren, soweit dies nicht dem Schutz der Informationen widerspricht.
(3) Vorsätzliche und grob fahrlässige Verstöße gegen den Umgang mit klassifizieren Informationen sollen angemessen disziplinarisch sanktioniert werden, insbesondere mit der Suspendierung der Autorisierung oder des Betroffenen, einer Rückstufung oder Entlassung.

Section 7 – Criminal Offense
(1) Wer vorsätzlich klassifizierte Informationen widerrechtlich einer nicht autorisierten Person zugänglich macht, begeht ein Verbrechen der Klasse C gemäß Federal Penal Code.
(2) Die Strafbarkeit nach Ssc. 1 hindert nicht die gleichzeitige Strafbarkeit und Bestrafung wegen anderer Straftaten, die mit der Handlung im Bezug auf klassifizierte Informationen einhergehen oder aus ihr folgen.

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Library of Congress« (23. Februar 2018, 16:09)