1. Die Staatsanwaltschaft begründet den dringenden Tatverdacht mit Videobeweisen. Damit sind die Merkmale des dringenden Tatverdachts ausreichend begründet. Das Gericht hält den Verdacht für durch verwertbare Beweise erhärtet.
2. Die Fluchtgefahr sieht sie in wiederholten Entziehungsversuchen des Beschuldigten erfüllt.
V.
1. Die durch die Staatsanwaltschaft vorgebrachten Beweise hält das Gericht für zulässig und verwertbar.
2. Allein der Versuch, aus dem Polizeigewahrsam zu entfliehen, zumal die Entziehungsversuche erhärtend mit einer bewaffneten Geiselnahme erfolgen sollten, in deren Verlauf Polizeibeamte verletzt wurden, stellen hinreichend konkrete Nachweise dafür da, dass der Täter zur Behinderung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bereit ist, sich den Ermittlungsorganen mit allen möglichen Mitteln zu entziehen und die Bindung an einen bestimmten, dem Zugriff der Behörden unterliegenden Ort hinreichend widerlegt ist. Mithin besteht Fluchtgefahr (Rule 23, Subrule 4 FRP).
3. 2. Die Vorwürfe sind strafbar als Verbrechen nach Ch. 2 Art. I Sec. 1 FPC in Verbindung mit Ch. 1 Art. VI FPC sowie Ch. 2 Art. IV Sec. 3 FPC.
Versuchter Mord ersten Grades wird mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe ohne Chance auf Bewährung bestraft, die Strafe kann auf Freiheitsstrafe von mindestens 3-6 Monate gemildert werden. Vollendete Geiselnahme wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 6 und nicht mehr als 12 Monaten oder lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft.
Die zu erwartende Mindestfreiheitsstrafe beträgt somit 9 Monate, die Höchststrafe einmal lebenslänglich ohne Chance auf Bewährung und einmal lebenslänglich mit der Chance auf Bewährung.
4. In Anbetracht der Schwere der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten ist die Verhältnismäßigkeit nicht in Zweifel zu ziehen.
5. Aus diesem Grunde wird Untersuchungshaft angeordnet, zu deren Vollstreckung Haftbefehl erlassen wird.
V.
1. Nach Rule 24 FRP ist das Gericht zur unverzüglichen Durchführung einer Haftprüfung nach Vollzug des Haftbefehls. In dieser hat das Gericht den Beschuldigten über die ihm zur Last gelegte Tat aufzuklären, ihm die gegen ihn vorliegenden Beweismittel vorzulegen, ihn auf sein Verlangen hin zum Tatvorwurf und den Gründen seiner Inhaftierung anzuhören und über die Fortdauer der Untersuchungshaft zu entscheiden (Habeas Corpus).
2. Der Beschuldige hat das Recht, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Nimmt er dieses Recht nicht wahr, bestellt das Gericht einen Pflichtverteidiger (Rule 17 FRP).
In Unkenntnis der anwaltlichen Vertretung sieht das Gericht zu diesem Zeitpunkt von der Bestellung ab, wird darüber jedoch spätestens zum Zeitpunkt der Haftprüfung befinden, sollte der Beschuldigte bis dahin keinen Anwalt zu seiner Vertretung bestimmt haben.
3. Eine Haftobergrenze wird nicht angeordnet, da eine Begrenzung durch die maximal mögliche Freiheitsstrafe nicht gegeben ist.