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(2) Fremde Staatsbürger dürfen unabhängig vom Aufenthaltsrecht nicht zur Einreise zugelassen werden oder die Einreise ist mit geeigneten Bedingungen zu verbinden, wenn sie
b) dies bei einer früheren Ausreise begründet bestimmt wurde oder die Person durch eine öffentliche Stelle in ein entsprechendes Register eingetragen wurde,
Zitat
(3) In Ausnahmefällen können Befreiungen gewährt werden. Für Flüchtlinge (Section 4) sind sie zu gewähren, wenn nicht grundlegende Sicherheitsinteressen der Vereinigten Staaten entgegenstehen.
insbesondere auch unter falschen oder unvollständigen Angaben oder unter Entziehung von den Grenzkontrollen. Es ist ein Verbrechen der Klasse D.
Ein Exekutivbeamter im Sinne des Federal Police Forces Act ist befugt, in Ausführung dieses Gesetzes unbeschadet anderer Rechte das Recht, ohne gerichtliche Genehmigung
1. Durchsuchungen und Untersuchungen von Gegenständen und Personen im Rahmen von Grenzkontrollen durchzuführen,
I address the dear colleague from Serena,
(2) Fremde Staatsbürger dürfen unabhängig vom Aufenthaltsrecht nicht zur Einreise zugelassen werden oder die Einreise ist mit geeigneten Bedingungen zu verbinden, wenn sie
b) dies bei einer früheren Ausreise begründet bestimmt wurde oder die Person durch eine öffentliche Stelle in ein entsprechendes Register eingetragen wurde,
Ist das nicht etwas wage? Da könnte jeder Provinzbeamter einen Namen in ein Register schreiben und derjenige darf nicht mehr in die United States einreisen.
Zitat von »Leanna Archer Croft«
Zitat
(3) In Ausnahmefällen können Befreiungen gewährt werden. Für Flüchtlinge (Section 4) sind sie zu gewähren, wenn nicht grundlegende Sicherheitsinteressen der Vereinigten Staaten entgegenstehen.
Section 4 hat nichts mit Flüchtlingen zu tun. Generell sehe ich keine Section auf die das zuträfe.
Zitat von »Leanna Archer Croft«
insbesondere auch unter falschen oder unvollständigen Angaben oder unter Entziehung von den Grenzkontrollen. Es ist ein Verbrechen der Klasse D.
Da werden verschiedene Sachen in einen Topf geworfen. Wer seinen zweiten Vornamen nicht angibt, könnte genauso bestraft werden, wie jemand der einen falschen Namen angibt.
Zitat von »Leanna Archer Croft«
Ein Exekutivbeamter im Sinne des Federal Police Forces Act ist befugt, in Ausführung dieses Gesetzes unbeschadet anderer Rechte das Recht, ohne gerichtliche Genehmigung
1. Durchsuchungen und Untersuchungen von Gegenständen und Personen im Rahmen von Grenzkontrollen durchzuführen,
Madam Senator, Sie als ehemalige Oberste Bundesrichterin, wie bewerten Sie die Vereinbarkeit dieses Absatzes mit der Verfassung:
Zitat von »Leanna Archer Croft«
Und ganz allgemein: Einige der hier getroffenen Regelungen schneiden sich mit dem Regulation of Entering the United States Act, doch dieser findet keine Beachtung im gesamten Entwurf.
Möchten Sie hier einen alternativen Formulierungsvorschlag unterbreiten, Frau Kollegin? Die Intention ist klar: Wer versucht unter falscher Identität einzureisen, begeht ein Verbrechen der Klasse D.
Wir sprechen hier über Bundesrecht in einem Bundesgesetz welches durch Bundesbeamte durchgeführt werden wird. Soll ein "Provinzbeamter" halt einen Namen irgendwo reinschreiben. Bindend werden die Register der Regierung sein, die auf Grundlage der Grenzbehörden geführt werden.
Im U.S. Immigration Bill ist in Section 8 ein entsprechender Hinweis mit der Aufhebung des Gesetzes vorhanden: "(2) Der Regulation of Entering the United States Act ist aufgehoben."
Madam Congresswoman, wir müssen hier differenziert betrachten, was die Regelung bewirken soll und wie sie im Einklang zur Verfassung zu sehen ist. Keineswegs ist die Regel als Ausnahme zu der in der Verfassung hinterlegten Regel zu betrachten, sie leitet sich aber von ihr ab. Selbstverständlich ist das Interesse auf Privatsphäre an der Grenze erstmal nicht zwingend geringer anzusehen, als im Landesinneren. Trotzdem hat und darf die Regierung ein berechtigtes Interesse an der Landesgrenze haben, die in diesem Falle schwerer wiegen kann als das Interesse des Einzelnen auf Privatsphäre, insbesondere dann, wenn es um die Sicherheit der Nation geht. Vorzunehmende Durchsuchungen oder Untersuchungen von Gegenständen oder Personen im Grenzverkehr sind daher von vornherein als begründet anzusehen und damit auch ohne gerichtliche Genehmigung durchführbar. Die Privatsphäre des Einzelnen hat sich hier den Sicherheitsinteressen der Gemeinschaft unterzuordnen.
Senator Arroyo,
Möchten Sie hier einen alternativen Formulierungsvorschlag unterbreiten, Frau Kollegin? Die Intention ist klar: Wer versucht unter falscher Identität einzureisen, begeht ein Verbrechen der Klasse D.
Ich schlage vor den Teil "oder unvollständigen Angaben" schlicht zu streichen.
Wir sprechen hier über Bundesrecht in einem Bundesgesetz welches durch Bundesbeamte durchgeführt werden wird. Soll ein "Provinzbeamter" halt einen Namen irgendwo reinschreiben. Bindend werden die Register der Regierung sein, die auf Grundlage der Grenzbehörden geführt werden.
Warum steht das dann nicht explizit so im Gesetz? Schreiben wir unsere Gesetze doch einfach deutlich so wie sie gemeint sind. Der Bunde erlaubt bei mehreren Gelegenheiten anderen Ebenen bestimmte Rechte für ihn auszuüben, durch die aktuelle Formulierung ließe sich das auch ganz leicht hier schließen.
Im U.S. Immigration Bill ist in Section 8 ein entsprechender Hinweis mit der Aufhebung des Gesetzes vorhanden: "(2) Der Regulation of Entering the United States Act ist aufgehoben."
Aber hieß es nicht explizit dass die beiden Bills getrennt zu betrachten und getrennt zu verabschieden sind? Das scheint mir somit nicht gegeben.
Madam Congresswoman, wir müssen hier differenziert betrachten, was die Regelung bewirken soll und wie sie im Einklang zur Verfassung zu sehen ist. Keineswegs ist die Regel als Ausnahme zu der in der Verfassung hinterlegten Regel zu betrachten, sie leitet sich aber von ihr ab. Selbstverständlich ist das Interesse auf Privatsphäre an der Grenze erstmal nicht zwingend geringer anzusehen, als im Landesinneren. Trotzdem hat und darf die Regierung ein berechtigtes Interesse an der Landesgrenze haben, die in diesem Falle schwerer wiegen kann als das Interesse des Einzelnen auf Privatsphäre, insbesondere dann, wenn es um die Sicherheit der Nation geht. Vorzunehmende Durchsuchungen oder Untersuchungen von Gegenständen oder Personen im Grenzverkehr sind daher von vornherein als begründet anzusehen und damit auch ohne gerichtliche Genehmigung durchführbar. Die Privatsphäre des Einzelnen hat sich hier den Sicherheitsinteressen der Gemeinschaft unterzuordnen.
Recht, im speziellen Verfassungsrecht, ist weitab von meinen Steckenpferden, daher bitte ich um etwas Geduld in der Sache:
Verstehe ich es richtig, dass Sie hier "begründet" auf die Durch- bzw. Untersuchung beziehen? Satzbau und -stellung der Verfassung lassen mich eher darauf schließen, dass sich "begründet" auf die "begründete richterliche Anordnung" bezieht, nicht die Durchsuchung selbst. Für die Durchsuchung ist ein "erhärtete[r] und stichhaltige[r] Verdacht eines begangenen Vergehens" gefordert. Heißt das wir betrachte pauschal jeden der unsere Grenzen überschreitet als Verbrecher? Ich möchte hinzufügen, dass ich nicht grundsätzlich gegen diese Auslegung bin, da sie uns weitreichende Möglichkeiten eröffnen würde.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Teresa Ramsey-Prescott« (12. April 2018, 18:44)
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