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mens sana in corpore sano
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Zitat
(1) Entscheidungen des Criminal Court entfalten erst 168 Stunden nach Verhängung eines Freispruchs oder einer Verurteilung Rechtswirkung.
(2) Anklagevertretung und Verteidigung können in diesen 168 Stunden das Urteil durch Rechtsmittel anfechten.
Zitat
Original von J. Edward Mullenberry
nach einer Entscheidung des Supreme Court über die Berufung wird in jedem Fall ein entgültiges Urteil stehen, das die ursprüngliche Entscheidung entweder bestätigt oder ersetzt.
Zitat
Ich möchte aber anregen, in Art. II, Sec. 4 die Subsection 2 zu streichen, da hier wohl ein Übertragungsfehler entstanden ist.
Zitat
Original von Doug Hayward
[...]
ich stimme Representative Mullenberry zu, dass es nach der Beurteilung des Antrages Regelungen gibt. Allerdings fehlen diese Regelungen in Bezug auf die Phase zwischen dem Antrag und der Prüfung des Antrages. Entscheidet sich ein Angeklagter zum Beispiel 166 Stunden nach dem Urteil für die Berufung, bleiben dem Gericht nur 2 Stunden, den Antrag zu prüfen. Daher halte ich es für unbedingt erforderlich, dass eine Aussetzung der Frist nach der Antragsstellung erfolgt.
Zitat
Ich bitte um präzisierung des Grundes. Natürlich wird für die Urteilfindung eine angemessene Bedenkzeit benötigt.
Zitat
Original von J. Edward Mullenberry
Der Supreme Court hat natürlich länger Zeit als zwei Stunden. Ich sehe auch die Problematik nicht, da der Supreme Court durch Preliminary Injunction regelmäßig die Hemmung der Rechtskraft der Entscheidung des Criminal Court feststellen wird, wenn es dieses nicht ohnehin voraussetzt.
Zitat
Pardon, ich meinte Art. I, Sec. 4, SSec. 2.
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Paul Cunningham« (5. Dezember 2010, 15:19)
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »J. Edward Mullenberry« (8. Dezember 2010, 23:52)
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Paul Cunningham« (9. Dezember 2010, 17:59)
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