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2011/02/03 - Environment Protection Act
« patria spei gloriaeque »
Peninsula Republic
The State Assembly of Peninsula
D. Hayward, Chairman
2nd of February, 2011
Freeport City, PA
Honorable Assemblymen ,
Mr.
Doug Hayward hat beantragt, Aussprache und Abstimmung über den im Anhang dargelegten Entwurf.
Mr. Hayward hat das Wort. Die Aussprache dauert vorerst 48 Stunden.
Anhang:
Environment Protection Act
Section 1 - Ziele
Aus der Verantwortung für künftige Generationen sind die Natur und Landschaft Peninsulas im besiedelten und unbesiedelten Raum als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung zu schützen, zu pflegen, zu erhalten und - soweit erforderlich - wiederherzustellen.
Section 2 - Grundsätze
(1) Mit Grund, Wasser und natürlichen Ressourcen Peninsulas muss sparsam und schonend umgegangen werden.
(2) Ungestörte, großflächige und unzerschnittene Landschaftsräume sind zu erhalten.
(3) Verkehrswege, oberirdische Energieleitungen und ähnliche Vorhaben haben sich in Natur und Landschaft schonend einzufügen; dies ist insbesondere bei Standortentscheidungen zu berücksichtigen.
(4) Bestehende Lebensstätten und Lebensräume der Flora und Fauna Peninsulas sind zu schützen. Dies gilt insbesondere für gefährdete Arten.
(5) Die Natur ist in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit auch als Erlebnis- und Erholungsraum für eine naturnahe, landschaftsgebundene Erholung des Menschen zu sichern.
Section 3 - Naturschutz
(1) Wer in Natur und Landschaft eingreift, ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes zu unterlassen.
(2) Teile von Natur und Landschaft können durch Rechtsverordnung zum
a) Naturschutzgebiet,
b) Naherholungsgebiet oder
c) Naturdenkmal
erklärt werden.
(3) Ein Nationalpark wird durch den Beschluss der State Assembly errichtet und in einer Karte definiert. Der Gouverneur kann gegen die Aufhebung eines Nationalparks sein Veto einlegen.
Section 4 - Naturschutzgebiet
(1) Gebiete Peninsulas, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft
1. zur Erhaltung oder Entwicklung von Lebensgemeinschaften oder Lebensräumen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten,
2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen,
3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit,
4. zur Erhaltung, Wiederherstellung oder Entwicklung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Nutzungs- oder Regenerationsfähigkeit der Naturgüter oder
5. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung
erforderlich ist, können durch Rechtsverordnung der Staatsregierung zu Naturschutzgebieten erklärt werden.
6. In Naturschutzgebieten sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können.
Section 5 - Naherholungsgebiet
Gebiete Peninsulas, die sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzung für die naturverträgliche Erholung besonders eignen oder für die Erholung oder den Fremdenverkehr vorgesehen sind, können durch Rechtsverordnung der Staatsregierung zu Naherholungsgebieten erklärt werden.
Section 6 - Naturdenkmäler
(1) Einzelschöpfungen der Natur, deren besonderer Schutz aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart, Schönheit oder repräsentativen Bedeutung in einem Landschaftsraum erforderlich ist, können durch Rechtsverordnung der Staatsregierung zu Naturdenkmalen erklärt werden. Soweit es zum Schutz des Naturdenkmals erforderlich ist, kann seine Umgebung mit einbezogen werden.
(2) Die Beseitigung des Naturdenkmals und alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können, sind verboten.
Section 7 - Gewässerschutz
(1)Die Gewässer Peninsulas, auch die künstlicher Natur, sind zu schützen. Abwässer dürfen nur nach Klärung eingeleitet werden. Vor der Meeresküste müssen Abwässer einen Kilometer entfernt eingeleitet werden. Dabei ist darauf zu achten, das die vorherrschenden Meereströmungen die Abwässer nicht an die Küste zurücktreiben.
(2)Müllhalden sind so anzulegen, dass eine Gefährdung des Grundwassers auszuschließen ist.
Section 8 - Maßnahmen
(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken sind verpflichtet, Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsvorschriften zu dulden.
(2) Dem Land steht ein Vorkaufsrecht zu an einem Grundstück, das ganz oder teilweise in einem Nationalpark oder einem Naturschutzgebiet liegt. Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Grundstück für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege verwendet werden soll.
Section 9 - Environment Protection Groups (EPG)
(1) Die Environment Protection Groups sind dezentrale Organisationsgruppen, die sich beim Department of State anmelden müssen.
(2) Die Environment Protection Groups können ihre interne Struktur selbstständig festlegen.
(3) Die Environment Protection Groups sind für den Schutz von Naturschutzgebieten, Naherholungsgebieten und Naturdenkmälern verantwortlich.
(4) Für Besuchergrupen richten sie in Naturschutzgebieten und bei Naturdenkmälern Informations- und Bildungsstätten ein.
(5) Environment Protection Groups erhalten für Projekte Förderungen von Seiten des Department of State. Förderungen dürfen nur für geplante Projekte genutzt werden. Wird eine Förderung nicht für geplante Projekte genutzt, kann sie zurückgefordert werden.
Section 10 - Verstöße
(1) Verstöße gegen Rechtsverordnungen, die zur Zerstörung, Schädigung oder nachhaltigen Störung eines Nationalparks, Naherholungsgebietes, Naturparks oder Naturdenkmals führen, werden mit bis zu zwei Wochen Haftstrafe oder einer Geldstrafe in Höhe von 200A$ bestraft.
(2) Alle sonstigen Verstöße gegen dieses Gesetz werden mit einer Geldbuße bis zu 100A$ bestraft.
(3) Die Bußgelder sollen durch den Governor eingefordert werden und gehen an den Staat Peninsula.
Section 11 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft und ersetzt den Environment Protection Act vom 17 August 2008.
Douglas Cornelius "Doug" Hayward
Lieutenant Colonel des U.S. Marine Corps (Ret.)
Serena Democrat
Assemblymen!
Der von mir eingebrachte Änderungsantrag umfasst die Einrichtung von Environment Protection Groups in Naturschutzgebieten, Naherholungsgebieten und bei Naturdenkmälern.
Sinn dieser EPGs soll es sein, für den Schutz der Gebiete vor Ort zuständig zu sein und gleichzeitig Informations- und Bildungsangebote für Besucher zu bieten. Das Department of State, dass gemäß dem Peninsula Administration Act für den Umweltschutz zutändig ist, kann nicht überall sein. Auch wird in dem bisher bestehenden Environment Protection Act nicht geklärt, wer vor Ort für den Schutz der Gebiete zuständig ist. Dies soll durch den von mir eingebrachten Entwurf geändert werden.
Die interne Strutur der EPGs habe ich daher bewusst offen gelassen, da sich diese auf die vor Ort gegebenen Bedingungen angepasst werden müssen. So ist es in einem kleineren Gebiet nicht nötig, Untergruppen zu bilden, in einem größeren Gebiet muss sich die Gruppe allerdings ggf nochmal unterteilen. Diese Probleme sollen vor Ort gelöst und nicht von oben diktiert werden.
Ich bitte im Sinne eines effektiven Umweltschutzes um Zustimmung für den Gesetzesentwurf.
Douglas Cornelius "Doug" Hayward
Lieutenant Colonel des U.S. Marine Corps (Ret.)
Serena Democrat
Assemblymen,
vielleicht wäre es eine gute Idee, es auch der State Assembly zu ermöglichen, Naturschutzdenkmäler einzurichten. Die jüngste Vergangenheit zeigt, dass daran Interesse bzw. Bedarf besteht.
Assemblymen!
Ich halte den Vorschlag von Mr. Fillmore sinnvoll, möchte dazu aber auch gerne die Regierung hören, die dieses alleinige Recht dann abtreten müsste.
Douglas Cornelius "Doug" Hayward
Lieutenant Colonel des U.S. Marine Corps (Ret.)
Serena Democrat
Assemblymen
Ich muss zugeben, ich bin in Sache Umweltschutz ziemlich emotionslos.
Was die Aufgabenverteilung zwischen Regierung und der Assembly angeht, bin ich weniger emptionslos. Dass beide Staatsgewalten diesen Akt vollziehen können sehe ich mit vielen Problemen behaftet. Die State Assembly muss sich schon entscheiden: entweder oder.
Auch bin ich nicht emotionslos, was Finanzierungen angeht. Die vorgeschlagene Regelung ist eine, die nicht wirklich etwas regelt. Es legt weder Voraussetzungen, noch Bedingungen oder Höchtgrenzen fest. Ganz so einfach ist es auch nicht, wenn es um der Verteilung der Staatgelder geht. Mein Vorschlag ist, dass man entweder einen Fond einrichtet oder die es entschiedet die Assembly darüber. Einen solchen offenen Entschiedungsspielraum einer Behörde zu geben, finde ich fast schon fahrlässig.
Des weiteren sehe ich keine Erfordernis für eine Anmeldung solcher Organisationen.
Anthony Jesse Davenport [R-SE]
Assemblymen!
in Bezug auf die Anmeldung war ursprünglich angedacht, dass nur angemeldete Gruppen finanzielle Unterstützung bekommen. Dies kann von meiner Seite gerne hinzugefügt werden.
In Bezug auf den Entscheidungsspielraum, halte ich es für sinnvoll, wenn von Seiten des State Department hierzu einen Finanzierungsantrag an die State Assembly gestellt wird. Ich werde in den kommenden Tagen hierzu einen erweiterten Entwurf erarbeiten.
Douglas Cornelius "Doug" Hayward
Lieutenant Colonel des U.S. Marine Corps (Ret.)
Serena Democrat
Assemblymen!
Anbei lege ich einen überarbeiten Entwurf vor, wobei ich die Verbesserungsvorschläge von Seiten Governor Davenports berücksichtige.
Environment Protection Act
Section 1 - Ziele
Aus der Verantwortung für künftige Generationen sind die Natur und Landschaft Peninsulas im besiedelten und unbesiedelten Raum als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung zu schützen, zu pflegen, zu erhalten und - soweit erforderlich - wiederherzustellen.
Section 2 - Grundsätze
(1) Mit Grund, Wasser und natürlichen Ressourcen Peninsulas muss sparsam und schonend umgegangen werden.
(2) Ungestörte, großflächige und unzerschnittene Landschaftsräume sind zu erhalten.
(3) Verkehrswege, oberirdische Energieleitungen und ähnliche Vorhaben haben sich in Natur und Landschaft schonend einzufügen; dies ist insbesondere bei Standortentscheidungen zu berücksichtigen.
(4) Bestehende Lebensstätten und Lebensräume der Flora und Fauna Peninsulas sind zu schützen. Dies gilt insbesondere für gefährdete Arten.
(5) Die Natur ist in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit auch als Erlebnis- und Erholungsraum für eine naturnahe, landschaftsgebundene Erholung des Menschen zu sichern.
Section 3 - Naturschutz
(1) Wer in Natur und Landschaft eingreift, ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes zu unterlassen.
(2) Teile von Natur und Landschaft können durch Rechtsverordnung zum
a) Naturschutzgebiet,
b) Naherholungsgebiet oder
c) Naturdenkmal
erklärt werden.
(3) Ein Nationalpark wird durch den Beschluss der State Assembly errichtet und in einer Karte definiert. Der Gouverneur kann gegen die Aufhebung eines Nationalparks sein Veto einlegen.
Section 4 - Naturschutzgebiet
(1) Gebiete Peninsulas, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft
1. zur Erhaltung oder Entwicklung von Lebensgemeinschaften oder Lebensräumen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten,
2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen,
3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit,
4. zur Erhaltung, Wiederherstellung oder Entwicklung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Nutzungs- oder Regenerationsfähigkeit der Naturgüter oder
5. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung
erforderlich ist, können durch Rechtsverordnung der Staatsregierung zu Naturschutzgebieten erklärt werden.
6. In Naturschutzgebieten sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können.
Section 5 - Naherholungsgebiet
Gebiete Peninsulas, die sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzung für die naturverträgliche Erholung besonders eignen oder für die Erholung oder den Fremdenverkehr vorgesehen sind, können durch Rechtsverordnung der Staatsregierung zu Naherholungsgebieten erklärt werden.
Section 6 - Naturdenkmäler
(1) Einzelschöpfungen der Natur, deren besonderer Schutz aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart, Schönheit oder repräsentativen Bedeutung in einem Landschaftsraum erforderlich ist, können durch Rechtsverordnung der Staatsregierung zu Naturdenkmalen erklärt werden. Soweit es zum Schutz des Naturdenkmals erforderlich ist, kann seine Umgebung mit einbezogen werden.
(2) Die Beseitigung des Naturdenkmals und alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können, sind verboten.
Section 7 - Gewässerschutz
(1)Die Gewässer Peninsulas, auch die künstlicher Natur, sind zu schützen. Abwässer dürfen nur nach Klärung eingeleitet werden. Vor der Meeresküste müssen Abwässer einen Kilometer entfernt eingeleitet werden. Dabei ist darauf zu achten, das die vorherrschenden Meereströmungen die Abwässer nicht an die Küste zurücktreiben.
(2)Müllhalden sind so anzulegen, dass eine Gefährdung des Grundwassers auszuschließen ist.
Section 8 - Maßnahmen
(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken sind verpflichtet, Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsvorschriften zu dulden.
(2) Dem Land steht ein Vorkaufsrecht zu an einem Grundstück, das ganz oder teilweise in einem Nationalpark oder einem Naturschutzgebiet liegt. Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Grundstück für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege verwendet werden soll.
Section 9 - Environment Protection Groups (EPG)
(1) Die Environment Protection Groups sind dezentrale Organisationsgruppen, die sich beim Department of State of Peninsula anmelden müssen.
(2) Die Environment Protection Groups können ihre interne Struktur selbstständig festlegen.
(3) Die Environment Protection Groups sind für den Schutz von Naturschutzgebieten, Naherholungsgebieten und Naturdenkmälern verantwortlich.
(4) Für Besuchergrupen richten sie in Naturschutzgebieten und bei Naturdenkmälern Informations- und Bildungsstätten ein.
(5) Environment Protection Groups können mit der Anmeldung beim Department of State of Peninsula eine Förderung beantragen. Über die Vergabe der Förderung entscheidet das Department of State of Peninsula. Für die Finanzierung der Förderungen wird von der State Assembly halbjährlich ein Fond gebilligt, der vom Department of State of Peninsula beantragt wird.
Section 10 - Verstöße
(1) Verstöße gegen Rechtsverordnungen, die zur Zerstörung, Schädigung oder nachhaltigen Störung eines Nationalparks, Naherholungsgebietes, Naturparks oder Naturdenkmals führen, werden mit bis zu zwei Wochen Haftstrafe oder einer Geldstrafe in Höhe von 200A$ bestraft.
(2) Alle sonstigen Verstöße gegen dieses Gesetz werden mit einer Geldbuße bis zu 100A$ bestraft.
(3) Die Bußgelder sollen durch den Governor eingefordert werden und gehen an den Staat Peninsula.
Section 11 - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft und ersetzt den Environment Protection Act vom 17 August 2008.
[/quote]
Hierbei beantragt das State Department halbjährlich die Einrichtung eines Fonds für die Finanzierung der Förderungen. Die Höhe und Vergabe de Förderungen bleibt aber beim State Department.
Douglas Cornelius "Doug" Hayward
Lieutenant Colonel des U.S. Marine Corps (Ret.)
Serena Democrat
Assemblymen!
Ich lasse die Debatte noch bis zum 11.02.2011 geöffnet. Danach wird die Abstimmung eingeleitet.
Douglas Cornelius "Doug" Hayward
Lieutenant Colonel des U.S. Marine Corps (Ret.)
Serena Democrat
Honorable Assemblymen,
die Aussprache ist beendet . Die Abstimmung wird in Kürze eröffnet.
Douglas Cornelius "Doug" Hayward
Lieutenant Colonel des U.S. Marine Corps (Ret.)
Serena Democrat