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Archie Archivar

Librarian Charlize Kingston

Beiträge: 367

Bundesstaat: Bundesweit

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Donnerstag, 12. Mai 2011, 00:36

Assentia Public Broadcasting Act

Assentia Public Broadcasting Act

ARTICLE I - GENERAL PROVISIONS


    Section 1 Purpose and Title of this Act
    (1) Dieses Gesetz regelt die Gründung, sowie den Aufbau und die Aufgaben des staatlichen Medienunternehmens Assentia Public Broadcasting Service (APBS).
    (2) Dieses Gesetz soll als "Assentia Public Broadcasting Act" (APBA) zitiert werden.

    Section 2 Establishment
    (1) Mit diesem Gesetz wird der APBS als staatseigenes Medienunternehmen gegründet.
    (2) Der APBS hat seinen Sitz in Fredericksburg, Assentia.

    Section 3 Structure
    (1) Der APBS ist ein kombinierter Funk- und Fernsehnsender, der primär in den Bereichen Nachrichten und Dokumentation rund um die Uhr sendet.
    (2) Der APBS wird von einem Director geleitet, der vom Gouverneur ernannt wird.
    (3) Der APBS wird durch die Republic of Assentia finanziert. Das halbjährliche Budget muss bei der State Assembly eingereicht und von dieser mit der einfachen Mehrheit der abstimmenden Mitglieder bestätigt werden.
    (4) Eventuell vorhandene Werbeeinnahmen, die von nicht-staatlichen Organisationen, Unternehmen oder Personen beantragt werden müssen, sind in der Budgetplanung anzugeben. Die maxmale Werbezeit pro Sendestunde beträgt fünf Minuten. Die Werbung hat grundsätzlich kinder- und jugendfrei zu sein.
    (5) Das Programm wird von dem APBS selbst festgelegt. Allerdings ist der APBS verpflichtet mindestens einmal pro Stunde eine Nachrichtensendung von mindestens fünf Minuten Länge zu zeigen.

    Section 4 Functions
    (1) Der APBS hat die Pflicht die Bevölkerung der Republic of Assentia objektiv über regionale, nationale und internationale Ereignisse zu informieren. Dabei muss das ganze Staatsgebiet mit Sendesignalen für Funk und Fernsehen abgedeckt sein.
    (2) Dem APBS ist es gestattet, zur Erfüllung seiner Aufgaben oder zur Verbesserung des Angebots Untersender für die Bereiche Sport und Unterhaltung einzuführen.

ARTICLE II - FINAL PROVISIONS

    Section 1 Entry into Force
    Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Ausfertigung durch den Gouverneur in Kraft.