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Archie Archivar

Librarian Charlize Kingston

Beiträge: 367

Bundesstaat: Bundesweit

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Freitag, 13. Mai 2011, 17:48

Environment Protection Act

Environment Protection Act

Section I - Ziele

Aus der Verantwortung für künftige Generationen sind die Natur und Landschaft Chan Sen's im besiedelten und unbesiedelten Raum als Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Erholung zu schützen, zu pflegen, zu erhalten und - soweit erforderlich - wiederherzustellen.

Section II - Grundsätze
(1) Mit Grund, Wasser und natürlichen Ressourcen Chan Sen's muss sparsam und schonend umgegangen werden.
(2) Ungestörte, großflächige und unzerschnittene Landschaftsräume sind zu erhalten.
(3) Verkehrswege, oberirdische Energieleitungen und ähnliche Vorhaben haben sich in Natur und Landschaft schonend einzufügen; dies ist insbesondere bei Standortentscheidungen zu berücksichtigen.
(4) Bestehende Lebensstätten und Lebensräume der von Flora und Fauna Chan Sen's sind zu schützen. Dies gilt insbesondere für gefährdete Arten.
(5) Die Natur ist in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit auch als Erlebnis- und Erholungsraum für eine naturnahe, landschaftsgebundene Erholung des Menschen zu sichern.

Section III - Naturschutz
(1) Wer in Natur und Landschaft eingreift, ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes zu unterlassen.
(2) Teile von Natur und Landschaft können durch Rechtsverordnung zum
a) Naturschutzgebiet,
b) Naherholungsgebiet oder
c) Naturdenkmal
erklärt werden.
(3) Ein Nationalpark durch den Beschluß des Council of Mandarin errichtet und in einer Karte definiert. Der Gouverneur kann gegen die Aufhebung eines Nationalparks sein Veto einlegen.

Section IV - Naturschutzgebiet
Gebiete Chan Sen's, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft
1. zur Erhaltung oder Entwicklung von Lebensgemeinschaften oder Lebensräumen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten,
2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen,
3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit,
4. zur Erhaltung, Wiederherstellung oder Entwicklung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Nutzungs- oder Regenerationsfähigkeit der Naturgüter oder
5. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung
erforderlich ist, können durch Rechtsverordnung der Staatsregierung zu Naturschutzgebieten erklärt werden.
6. In Naturschutzgebieten sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können.

Section V - Naherholungsgebiet
Gebiete Chan Sen's, die sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzung für die naturverträgliche Erholung besonders eignen oder für die Erholung oder den Fremdenverkehr vorgesehen sind, können durch Rechtsverordnung der Staatsregierung zu Naturparken erklärt werden.

Section VI - Naturdenkmäler
(1) Einzelschöpfungen der Natur, deren besonderer Schutz aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart, Schönheit oder repräsentativen Bedeutung in einem Landschaftsraum erforderlich ist, können durch Rechtsverordnung der Staatsregierung zu Naturdenkmalen erklärt werden. Soweit es zum Schutz des Naturdenkmals erforderlich ist, kann seine Umgebung mit einbezogen werden.
(2) Die Beseitigung des Naturdenkmals und alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können, sind verboten.

Section VII - Gewässerschutz
(1) Die Gewässer Chan Sen's, auch die künstlicher Natur, sind zu schützen. Abwässer dürfen nur nach Klärung CSIN 3807 eingeleitet werden. Vor der Meeresküste müssen Abwässer - mindestens geklärt nach CSIN 3805 - einen Kilometer entfernt eingeleitet werden. Dabei ist darauf zu achten, das die vorherrschenden Meereströmungen die Abwässer nicht an die Küste zurücktreiben.
(2) Müllhalden sind so anzulegen, dass eine Gefährdung des Grundwassers auszuschließen ist.

Section VIII - Maßnahmen
(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken sind verpflichtet, Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsvorschriften zu dulden.
(2) Dem Land steht ein Vorkaufsrecht zu an einem Grundstück, das ganz oder teilweise in einem Nationalpark oder einem Naturschutzgebiet liegt. Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Grundstück für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege verwendet werden soll.

Section IX - Verstöße
(1) Verstöße gegen Rechtsverordnungen, die zur Zerstörung, Schädigung oder nachhaltigen Störung eines Nationalparks, Naherholungsgebietes, Naturparks oder Naturdenkmals führen, werden mit einer Geldbuße bis zu dreißig Tagen Entzug der Bürgerrechte und einer Geldstrafe in Höhe eines halben Bürgerstartkapitals bestraft.
(2) Alle sonstigen Verstöße gegen dieses Gesetz werden mit einer mit einer Geldbuße bis zu einem fünftel Bürgerstartkapital bestraft.
(3) Die Bußgelder sollen Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege zugeführt werden.

Section X - Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verabschiedung in Kraft.