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Virginia Meyers

U.S. Justice

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1

Samstag, 11. Juni 2011, 22:13

The People of the United States v. Jonathan R. Goodings


T H E
C R I M I N A L
C O U R T

________________________________



In dem Strafverfahren gegen

Jonathan Robert Goodings

ergeht folgender

BESCHLUSS

1. Dem Beklagten wird vom Gericht ein Pflichtverteidiger zugewiesen. Der Angeklagte hat gegenüber dem Gericht ausgesagt, dass er keinen eigenen Rechtsbeistand aufbieten kann. Darüber hinaus hat der Angeklagte geschwiegen.

2. Zum Pflichtverteidiger für Mr. Jonathan R. Goodings wird Chester Jacob Witfield, Ordnungsnummer 04 des Register of Lawyers , New Beises, Savannah, berufen. Die Ordnungsnummer 01 wird nicht berücksichtigt, da Mr. Marani als Staatsanwalt in dem Prozess involviert ist. Die Ordnungsnummern 02 bis 03 wurden durch das Gericht nicht berücksichtigt um persönlicher Befangenheit der beiden Anwälte Xanathos und Morgan entgegen zu treten.

3. Gemäß Counselor Act, Article III, Section 1, Ssec. 3 wird Attorney Witfield eine Frist von 168 Stunden zugestanden, um sich in den Fall einzuarbeiten. Innerhalb dieser Frist hat er sich mit seinem Mandanten zu beraten, Beweise zu ermitteln und gegenüber dem Gericht Zeugen zu benennen.

4. Das Gericht weist den Angeklagten an, sich am Samstag, 18.06.2011 vor dem Gericht einzufinden, damit ihm die Anklage verlesen werden kann. Anschließend hat sich der Angeklagte für Schuldig oder Nicht schuldig zu bekennen.

5. Die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung werden hiermit aufgefordert, eine Liste aller Beweise und Zeugen schriftlich bis zum Prozessbeginn am Samstag, 18.06.2011 beim zuständigen Richter einzureichen. Gemäß Code of Criminal Procedure Act, Article IV, Section 8, Ssec. 2, werden nur solche Zeugen geladen, die schriftlich vorher benannt wurden.

6. Über den Beginn einer Hauptverhandlung entscheidet das Gericht nach der ersten Prozessanhörung am 18.06.2011.


Greenville, 11.06.2011


Criminal Court Justice

Virginia Meyers
Associate Justice of the Supreme Court of the United States


Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Tamara Arroyo« (11. Juni 2011, 22:29)


Luciano Marani

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2

Mittwoch, 15. Juni 2011, 20:13

Your Honor,

ich möchte an dieser Stelle einwenden, dass dieses Verfahren bereits eine geraume Zeit in Anspruch genommen hat.
Die Summe der Mindest- und Höchststrafen der angeklagten Strafen umfassen:

für versuchten Mord (Straftat nach Chapter II, Art. III, Sec. I USPC unter Berücksichtigung von Chapter I, Art. I, Sec III USPC)
2 bis 12 Monate
für Körperverletzung an einem Menschen (Straftat nach Chapter II, Art. III, Sec. II USPC)
0 bis 4 Monate
für Widerstand gegen die Staatsgewalt (Straftat nach Chapter II, Art. I, Sec. III USPC)
0 bis 2 Monate

In der Summe macht das 2 bis 18 Monate.

Mr. Goodings wurde am 1. Dezember 2009 angeklagt und befindet sich spätestens seit jener Zeit in Untersuchungshaft.
Seit jenem Datum sind 18 Monate und 14 Tage vergangen, also bereits mehr ist, als an Freiheitsstrafe zu erwarten wäre.

Ich möchte daher das Gericht um eine Entscheidung bitten, die zwar nicht die materiellrechtliche Verjährung, wohl aber eine prozessuale Verjährung eben in Anbetracht der verbüßten und der zu erwartenden Freiheitsentziehung beachtet. Immerhin geht es um den Grundrechtsschutz eines Bürgers.

Darüber hinaus lehnt die Staatsanwaltschaft eine Beantragung der Todesstrafe ab, da kein Mensch zu Tode gekommen ist.
Luciano Marani
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3

Donnerstag, 16. Juni 2011, 21:59

Your Honor,

ich habe meine Berufung zum Pflichtverteidiger zur Kenntnis genommen. Ich muss das Hohe Gericht aber darauf hinweisen, dass eine Kontaktaufnahme mit dem Angeklagten bisher ohne Erfolg gewesen ist und mir die Wahrnehmung meiner Aufgaben nur in sehr eingeschränktem Rahmen möglich ist. Auch ist der damaliger Leiter des Federal Bureau of Investigations nicht mehr auffindbar - und ausgebürgert -, so dass auch zu diesem kein Kontakt aufgebaut werden kann. Dies wiegt meines Erachtens umso schwerer, da somit etwaige Entlastungszeugen nicht benannt und entlastende Beweise nicht ermittelt werden können.

SimOff: (Klicken, um Beitrag zu lesen)
Da der entsprechende Mitspieler bekanntlich nicht mehr teilnimmt, weiß ich nicht, wen ich vertreten soll. Da die damalige Simulation auch nicht meine Idee war, sehe ich es grundsätzllich nicht als meine Pflicht an, mir jetzt noch etwas "auszudenken".
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Virginia Meyers

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4

Samstag, 18. Juni 2011, 15:52


T H E
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________________________________



In dem Strafverfahren gegen

Jonathan Robert Goodings

ergeht folgender

BESCHLUSS

1. Das Verfahren The United States vs. J.R. Goodings wird eingestellt.

2. Der Angeklagte J.R. Goodings ist aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

3. Der Pflichtverteidiger Chester J. Witfield wird von seinem Mandat gemäß dem Counselor Act, Article III, Section 1, SSec. 4 entbunden.

So wurde es angeordnet.


Begründung:

1. Das Verfahren wurde durch Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft am 01.12.2009 eröffnet. Die für die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten zu erwartenden Strafen umfassen laut USPC:
    für versuchten Mord (Straftat nach Chapter II, Art. III, Sec. I USPC unter Berücksichtigung von Chapter I, Art. I, Sec III USPC) - 2 bis 12 Monate
    für Körperverletzung an einem Menschen (Straftat nach Chapter II, Art. III, Sec. II USPC) - 0 bis 4 Monate
    für Widerstand gegen die Staatsgewalt (Straftat nach Chapter II, Art. I, Sec. III USPC) - 0 bis 2 Monate.

In Summe somit 2 bis 18 Monate.

2. Der Angeklagte sitzt seit mindestens dem 01.12.2009 in Untersuchungshaft. Seit diesem Tag sind inzwischen 18 Monate und 17 Tage vergangen. Diese Zeitspanne übertrifft die zu erwartende maximale Freiheitsstrafe des Angeklagten.

3. Die Staatsanwaltschaft hat gegenüber dem Gericht klar gemacht, dass keine Todesstrafe gemäß USPC beantragt wird, da in Folge der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten kein Mensch das Leben verloren hat. Eine Umwandlung einer zu verhängenden Freiheitsstrafe in die Todesstrafe kommt daher nicht in Betracht.

4. Der Angeklagte hat die ihn zu erwartende, maximale Freiheitsstrafe bereits durch die ihm auferlegte Untersuchungshaft verbüßt. Er ist daher unverzüglich aus der Haft zu entlassen.


Greenville, 18.06.2011


Criminal Court Justice

Virginia Meyers
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Chester J. Witfield

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5

Dienstag, 21. Juni 2011, 18:33

Handlung:Nickt und bedauert, dass ein rechtsstaatliches Verfahren durch das monatelange über ein Jahr lange Ignorieren des Prozesses durch die damalige Richterschaft nicht mehr durchgeführt werden kann.
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