Sie sind nicht angemeldet.

Dies ist ein Archivforum. Die Registrierung neuer Benutzer ist deaktiviert. Es können weder neue Beiträge geschrieben werden, noch ist es erwünscht, Änderungen vorzunehmen.

Das astorische Forum ist unter https://us.astor.ws erreichbar.

Lieber Besucher, herzlich willkommen bei: The United States of Astor. Falls dies Ihr erster Besuch auf dieser Seite ist, lesen Sie sich bitte die Hilfe durch. Dort wird Ihnen die Bedienung dieser Seite näher erläutert. Darüber hinaus sollten Sie sich registrieren, um alle Funktionen dieser Seite nutzen zu können. Benutzen Sie das Registrierungsformular, um sich zu registrieren oder informieren Sie sich ausführlich über den Registrierungsvorgang. Falls Sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert haben, können Sie sich hier anmelden.

1

Sonntag, 20. November 2011, 12:51

Standing orders of the State Council


"Impavidi progrediamur"

Standing Orders of the State Council



Title I. Chairmanship

Sec. 1 – Chairmanship of State Council
(1) Die Sitzungsleitung ist dem Chairman übertragen.
(2) Der Chairman hat im Rahmen dieser Geschäftsordnung Weisungsbefugnis gegenüber den Mitgliedern des State Council, sofern dies den Fortgang der Arbeit und die Ordnung des Council betrifft.
(3) Der Chairman hat die Wahrnehmung seiner Amtsaufgaben eindeutig von persönlichen Stellungnahmen als Mitglied des State Council zu trennen.


Title II. Course of Business

Sec. 2 – Motions
(1) Anträge sind schriftlich und öffentlich einsehbar an dafür vorgesehener Stelle oder im Verlauf einer Aussprache einzureichen.
(2) Der Chairman kann für das Einreichen von Anträgen einen Ort bestimmen.
(3) Der Chairman weist Anträge, die nicht den formalen Anforderungen genügen, zurück.
(4) Der Antragsteller kann seinen Antrag ändern und zurückziehen, solange die Aussprache über den Antrag dauert.


Sec. 3 – Debates
(1) Aussprachen werden vom Chairman eröffnet und geschlossen. Sie sollen mindestens 48 und höchstens 168 Stunden dauern. Der Chairman legt die Dauer fest.
(2) Kein Mitglied des State Council soll in den ersten 12 Stunden nach Eröffnung einer Aussprache das Wort ergreifen, ohne dass der Antragsteller eine Antragsbegründung beigefügt, vorgebracht oder darauf ausdrücklich verzichtet hat.
(3) Eine Aussprache kann verlängert werden, wenn
1. ein Viertel aller Mitglieder des State Council dies beantragt oder
2. der Chairman weiteren Aussprachebedarf sieht.
(4) Eine Aussprache endet vorzeitig, wenn ein Viertel aller Mitglieder des State Council das verlangt und der Chairman nicht widerspricht.
(5) Aussprachen sind vom Chairman in der Form "[Debate] Jahr-fortlaufende Nummer Antragstitel" zu kennzeichnen. Zu Anfang eines jeden Jahres wird mit der fortlaufenden Nummer 001 begonnen.
(6) Als Aussprache zählen alle Geschäfte des State Council, die keine Abstimmungen sind, insbesondere auch Anhörungen, Befragungen und Haushaltsdiskussionen.

Sec. 4 – Votes
(1) Abstimmungen finden, sofern gesetzlich nicht anders vorgesehen, in namentlicher Abstimmung statt. Sofern gesetzlich nicht anders vorgesehen, gelangen nur Anträge zur Abstimmung, über die zuvor eine Aussprache stattgefunden hat.
(2) Die Abstimmungsfragen sind sachbezogen und wertneutral zu formulieren und in der Regel so zu stellen, dass
1. sie mit "Yea" oder "Nay" beantwortet werden können oder
2. die Mitglieder des State Council die Wahl zwischen zwei oder mehr Alternativen haben, wobei sie stets auch alle Alternativen ablehnen können müssen.
(3) Ein Mitglied des State Council kann anstelle einer Stimmabgabe seine Teilnahme am Geschäftsgang des State Council zum Zeitpunkt der Abstimmung durch "Present" bekunden.
(4) Abstimmungen dauern 96 Stunden. Das Ergebnis kann vorzeitig festgestellt werden, wenn
1. die erforderliche Mehrheit erreicht ist,
2. nicht mehr erreicht werden kann oder
3. alle Berechtigten ihre Stimme abgegeben haben.
Wird ein Ergebnis vor dem Ablauf der Abstimmungsfrist festgestellt, erhalten die Mitglieder des State Council bis zu deren Ablauf die Möglichkeit, ihr Stimmverhalten zu Protokoll zu geben.
(5) Abstimmungen sind in der Form "[Vote] Jahr-Nummer Antragstitel" zu kennzeichnen, wobei das Jahr und die Nummer der Kennzeichnung der vorherigen Aussprache entsprechen.
(6) Stimmabgaben dürfen nicht geändert werden; bereits der Versuch führt zum Ausschluss des Abstimmenden von der Abstimmung. Das Stimmverhalten kann durch eine neue Stimmabgabe korrigiert werden, solange der Chairman kein Ergebnis festgestellt hat und die Abstimmungsfrist noch nicht verstrichen ist.


Sec. 5 – Right of Speech
(2) Sofern gesetzlich nicht anders vorgesehen, müssen Dritte beim Chairman die Erteilung des Rederechts beantragen. Der Antrag muss begründen, warum die Erteilung für den Fortgang der Aussprache notwendig ist.


Title III. Code of Behavior

Sec. 6 – Forms of Address
(1) Der Chairman wendet sich in Wahrnehmung seiner Amtsfunktionen mit "Honorable Members of Council" an die Mitglieder des State Council in ihrer Gesamtheit und mit "Honorable Councilor" an einzelne Mitglieder.
(2) Mitgleider des State Council richten sich zu Beginn ihrer Reden stets in der Form "Mister Chairman" an den Vorsitzenden, bei weiblichen Amtsinhabern wird "Mister" durch "Madam" ersetzt. Ist der Chairman abwesend, wenden sich die Mitglieder des State Council mit der zutreffenden Anrede (Mister/Madam Chairman pro tempore) an den Sitzungsleiter.
(3) Der Chairman wenden sich in seiner Eigenschaft als Mitglied des State Council an die Gesamtheit der Mitglieder des State Council.
(4) Mitglieder des State Council sprechen sich untereinander mit "Councilor" an. Die Anrede kann um den Namen des Angesprochenen ergänzt werden. Anstelle des Titels kann eine respektvolle und angemessene freundschaftliche oder kollegiale Anrede verwendet werden.
(5) Bei Anhörungen des State Council können sich die Mitglieder des State Council bei ihren Fragen direkt an den Befragten wenden. Die Befragten können sich bei der Beantwortung direkt an das fragende Mitglied wenden, ebenfalls können sie sich allgemein an die Gesamtheit der Mitglieder des State Council richten.
(6) Verstöße gegen die Anredeformen können vom Chairman sanktioniert werden.

Sec. 7 – Site Rules
Im State Council haben sich die Mitglieder und Besucher der Würde des Hauses angemessen, also ruhig und höflich, zu verhalten. Zu unterlassen sind insbesondere Beleidigungen, Herabwürdigungen, unerwünschte Vertraulichkeiten, Sachbeschädigungen aller Art, Störungen der Geschäftstätigkeit, ungebührliches Verhalten gegenüber den Mitgliedern des State Council und dem Personal, unbefugter Zutritt zum Sitzungssaal sowie das Sprechen ohne Rederecht.

Sec. 8 – Sanctions against Members of Council
(1) Mitglieder des State Council können vom Chairman mit Sanktionen belegt werden.
(2) Der Chairman spricht Verwarnungen aus, wenn ein Mitglied des State Council gegen die in dieser Geschäftsordnung niedergelegten Regeln, insbesondere die Hausordnung, verstößt.
(3) Wird ein Mitglied des State Council zum wiederholten Mal innerhalb eines Monats verwarnt oder ist der Verstoß besonders schwerwiegend, kann der Chairman ihm das Rederecht im State Council für eine Woche entziehen.
(4) Wird ein Mitglied des State Council zum dritten Mal innerhalb von vier Monaten verwarnt oder ist der Verstoß so schwerwiegend, dass er diesen Schritt rechtfertigt, kann der State Council, ein Hausverbot zwischen drei und sieben Tagen verhängen.

Sec. 9 – Sanctions against Visitors
Verstößt ein Parlamentsbesucher gegen die Hausordnung, kann ihm der Chairman ein Hausverbot erteilen oder sonstige Maßnahmen veranlassen. Dies beinhaltet auch die Verhängung von Bußgeldern.


Title IV. Final Provisions

Sec. 10 – Retroactive Permit
Von der Geschäftsordnung abweichende Verfahren können nachträglich durch Beschluss des State Council für gültig erklärt werden.

Sec. 11 – Validity
(1) Stehen Teile dieser Geschäftsordnung im Widerspruch zu übergeordneten Rechtsnormen, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(2) Diese Geschäftsordnung kann nur durch Verabschiedung einer neuen Geschäftsordnung außer Kraft gesetzt werden. Die Änderung einzelner Bestimmungen auf dem üblichen Wege bleibt hiervon unberührt.
The Republic of Serena