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Beiträge: 133

Wohnort: El Campello, Laurentiana

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Freitag, 27. Januar 2012, 09:34

2012/01/10 - Marriage Bill

Honorable Members of the General Court,

zur Abstimmung steht die Marriage Bill, eingebracht durch mich, Mr. David Anderson.

Stimmen Sie der Verabschiedung dieser Vorlage zu?

Bitte stimmen Sie mit Aye für die Annahme, mit No gegen die Annahme oder bekunden Sie ihre Anwesenheit mit Present.
Die Abstimmung dauert 72 Stunden, bis zum 30.01.2012, 09:00 h, oder bis alle Mitglieder des General Court abgestimmt haben, oder bis eine unumstößliche Mehrheit für oder gegen den Entwurf erreicht ist.


Zitat


Marriage Bill


Article I - Purpose

Dieses Gesetz bestimmt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Eingehung einer staatlich anerkannten Ehe, sowie die Rechtsfolgen derselben im Verhältnis der Ehepartner zueinander und gegenüber Dritten.

Article II - Fundamental provisions

Section 1 [Concept of marriage]
Die Ehe soll eine freiwillig eingegangene und auf Lebenszeit angelegte Lebensgemeinschaft zweier Menschen verschiedenen Geschlechts oder verschiedener Geschlechtsidentität zum Zwecke der gemeinsamen Lebensführung und Übernahme von Verantwortung füreinander sein.

Section 2 [Freedom of marriage]
Jeder Mensch soll nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres das Recht haben, mit einem frei gewählten Partner eine staatlich anerkannte Ehe einzugehen, ohne Ansehen oder Unterscheidung des Alters, der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, der Sprache, des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses, der Geburt, des Standes, des Vermögens oder einer Behinderung seines Partners.

Section 3 [Prohibition of marriage]
(1) Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe besteht.
(2) Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn beide Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, gleichen Geschlechts oder gleicher Geschlechtsidentität sind. D.h. zwischen zwei Männern, zwischen zwei Frauen, zwischen zwei Transsexuellen gleicher Geschlechtsidentität oder einem Mann oder einer Frau mit einem transsexuellen Partner mit gleicher Geschlechtsidentität.
(3) Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen leiblichen Geschwistern und Halbgeschwistern. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme (Adoption) als Kind erloschen ist.
(4) Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen Personen, deren Verwandtschaft im Sinne von Article II, Section 3, Paragraph 2 durch Annahme (Adoption) als Kind begründet worden ist. Dies gilt nicht, wenn das Annahmeverhältnis aufgelöst worden ist.
(5) Eine Ehe, die unter Einwirkung auf einen oder beide Partner mittels Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel geschlossen wurde, soll nichtig sein.

Article III - Engagement

Section 1 [Concept of engagement]
Ein Verlöbnis soll das wechselseitige Versprechen zweier Personen sein, in der Zukunft miteinander die Ehe eingehen zu wollen, das Versprechen sollen einander auch Personen geben können, von denen beide oder eine noch nicht das Mindestalter für eine Eheschließung nach diesem Gesetz erreicht haben.

Section 2 [Non-binding nature of engagements]
Ein Verlöbnis soll die Partner nicht zur späteren Eheschließung verpflichten, doch soll im Falle der Auflösung des Verlöbnisses oder des sonstigen Unterbleibens der Eheschließung jeder von dem anderen herausfordern können, was er ihm als Zeichen des Verlöbnisses oder anlässlich dessen zum Geschenk gemacht hat, auch sollen jeder Partner sowie seine Angehörigen einen Ausgleich der in Erwartung einer Eheschließung vergeblich gemachten Aufwendungen verlangen können, der Ausgleich soll jedoch ausgeschlossen sein, wenn das Verlöbnis vor Eintritt des Mindestalters für eine Eheschließung nach diesem Gesetz eingegangen wurde.

Article IV - Wedding

Section 1 [Competence]
Zur Vornahme staatlich anerkannter Trauungen sollen befugt sein:
  • der Gouverneur des State of Laurentiana;
  • die Minister des State of Laurentiana;
  • die Offiziere der Nationalgarde des State of Laurentiana;
  • die Vorsteher der Bezirke und Bürgermeister der Städte im State of Laurentiana, sowie die von diesen dazu bestellten Personen;
  • die Geistlichen jeder Religionsgemeinschaft, welche mit dem State of Laurentiana eine Übereinkunft darüber getroffen hat, Eheschließungen im Einklang mit diesem Gesetz vorzunehmen;
  • Personen, die nach den Gesetzen des State of Laurentiana zur Führung von Wasser- und Luftfahrzeugen befugt sind

    Article V - Consequences of marriage

    Section 1 [Rights and duties of the married couple]
    (1) Die Ehepartner sollen einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet sein, die Pflicht soll jedoch erlöschen, wenn einer der Partner die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft ablehnt.
    (2) Die Ehepartner sollen berechtigt sein, einen gemeinsamen Ehenamen zu führen, zu diesem sollen sie den Nachnamen eines der beiden Partner oder einen aus den Nachnamen beider Partner gebildeten Doppelnamen bestimmen können, die Entscheidung über die Führung eines gemeinsamen Nachnamens soll jederzeit geändert werden können.
    (3) Die Ehepartner sollen als der jeweils nächste Angehörige und engste Vertraute des anderen zu betrachten, im Falle von Unglücksfällen oder Festnahmen eines der Partner unverzüglich und vorrangig zu benachrichtigen, bei stationären Behandlungen eines der Partner in Krankenhäusern oder psychiatrischen Anstalten sowie Inhaftierungen als Besuchsberechtigte an vorderster Stelle zu berücksichtigen sein, sofern der Betroffene nichts anderes bestimmt, sie sollen über die Anwendung, die Fortsetzung oder die Beendigung medizinischer Eingriffe oder Maßnahmen entscheiden, wenn der betroffene Ehepartner selbst seinen Willen nicht äußern kann und keine abweichende Entscheidung oder Übertragung der Entscheidung auf eine andere Person verfügt hat.
    (4) Die Ehepartner sollen nicht verpflichtet sein, vor Gericht gegeneinander, gegen die Eltern, Großeltern oder Urgroßeltern des Partners, deren Nachfahren oder Ehepartner, oder gegen die Nachfahren ihres Ehepartners, deren Ehepartner oder die Nachfahren deren Ehepartner auszusagen.

    Section 2 [Matrimonial property scheme]
    (1) Die Ehepartner sollen sich bei der Eheschließung entscheiden, ob sie im Güterstand der Gütertrennung, der Zugewinngemeinschaft oder der Gütergemeinschaft leben wollen, treffen sie keine Entscheidung, so sollen im Stand der Gütertrennung leben, eine spätere Änderung des Güterstandes soll jederzeit zulässig sein.
    (2) Im Stand der Gütertrennung soll das Vermögen, das jeder Partner in die Ehe mitbringt, sein Vermögen bleiben, und was er während der Ehe hinzugewinnt ausschließlich Teil seines Vermögens werden.
    (3) Im Stand der Zugewinngemeinschaft soll das Vermögen, das jeder Partner in die Ehe mitbringt, sein Vermögen bleiben, und was er während der Ehe hinzugewinnt ausschließlich Teil seines Vermögens werden, jedoch soll der Zugewinn während der Ehezeit gegenüber dem bei Eingehung der Ehe besessenen Vermögen ausgeglichen werden, wenn die Zugewinngemeinschaft endet, dies soll nicht bei Beendigung des Güterstandes durch vertragliche Änderung gelten.
    (4) Im Stand der Gütergemeinschaft soll das Vermögen, das jeder Partner in die Ehe mitbringt, gemeinsames Vermögen werden, und was in der Ehe hinzugewonnen wird ebenso gemeinsames Vermögen werden.

    Article VI - Dissolution of marriage

    Section 1 [Types of dissolution]
    Eine Ehe soll durch Annullierung oder durch Scheidung aufgehoben werden können.

    Section 2 [Recision of marriage]
    (1) Eine Ehe soll auf Antrag eines Ehepartners durch Gerichtsurteil annulliert werden, wenn er
    • sich bei der Eheschließung in einem Zustand der Bewusstseinsstörung oder sonstigen Beeinträchtigung seiner Geistestätigkeit befunden hat;
    • nicht gewusst hat, dass er eine rechtsgültige Ehe nach diesem Gesetz eingeht und dieses nicht tun wollte;
    • sich über die Identität seines Ehepartners getäuscht hat;
    • von seinem Ehepartner über wesentliche Eigenschaften dessen Person und Charakters getäuscht und durch die Täuschung zur Eheschließung bewogen wurde.
    (2) Eine annullierte Ehe gilt als niemals rechtsgültig geschlossen.

    Section 3 [Divorce]
    (1) Eine Ehe soll durch gerichtliches Urteil geschieden werden können, wenn beide Partner dies übereinstimmend beantragen, oder wenn ein Partner dies beantragt und der andere Partner dem Antrag zustimmt.
    (2) Eine Ehe soll ferner durch gerichtliches Urteil geschieden werden können, wenn ein Partner dies beantragt und bei Antragstellung nachweist, seit mindestens einem Jahr von seinem Partner getrennt zu leben.
    (3) Begehrt ein Partner die Scheidung der Ehe, stimmt der andere Partner dem jedoch nicht zu und leben die Partner noch nicht mindestens ein Jahr getrennt, so soll die Ehe geschieden werden können, wenn der antragstellende Partner nachweist, dass sein Partner:
    • an einer Geistes- oder Geschlechtskrankheit oder schweren Abhängigkeit von einem Suchtmittel leidet, die die eheliche Lebensgemeinschaft unmöglich macht;
    • ihn, gemeinsame oder in die Ehe eingebrachte Kinder körperlich oder seelisch misshandelt, vergewaltigt, sexuell genötigt oder missbraucht oder dieses angekündigt oder angedroht hat;
    • sonst straffällig geworden ist.
    Section 4 [Consequences of divorce]
    (1) Lebten die Ehepartner im Güterstand der Gütertrennung oder Zugewinngemeinschaft, so soll im Falle der Scheidung jeder dem anderen Partner herausgeben, was dieser in die Ehe eingebracht hat, im Falle der Zugewinngemeinschaft soll das während der Ehe erworbene Vermögen beider Partner addiert und durch zwei geteilt weden, wer den größeren Teil hinzugewonnen hat, soll seinem Partner die Hälfte der Differenz zu erstatten haben.
    (2) Lebten die Ehepartner im Stand der Gütergemeinschaft, ist soll Vermögen zum Zeitpunkt der Scheidung gleichmäßig zwischen den Partnern aufgeteilt werden.

    Section 5 [Alimony]
    (1) Hat einer der geschiedenen Partner während der Ehezeit im Vertrauen auf die ehelichen Lebensverhältnisse seine Erwerbstätigkeit aufgegeben oder eingeschränkt oder eine begonnene Ausbildung beendet, so soll der andere ihm für einen angemessenen Übergangszeitraum zur Gewährung von nachehelichem Unterhalt verpflichtet sein, um ihm den Aufbau einer eigenen wirtschaftlichen Existenz zu ermöglichen.
    (2) Im Hinblick auf das Lebensalter der geschiedenen Ehepartner sowie die Dauer der Ehe soll im Einzelfall eine lebenslange Unterhaltspflicht bestimmt werden können.

    Section 6 [Freedom of contract]
    Die Ehepartner sollen zu jeder Zeit vor oder nach der Eheschließung ihre ehelichen Pflichten, den Güterstand und die Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt durch Vertrag frei und ohne Bindung an die Vorschriften dieses Gesetzes regeln können.

    Section 7 [Compensation for damages]
    Wer mit einem anderen eine nichtige Ehe einzugehen versucht oder eine annullierbare Ehe eingeht und dabei um die Nichtigkeit oder die Annullierbarkeit der Ehe weiß, hat diesem und seinen Angehörigen jeden Schaden zu ersetzen, der ihm oder diesen aus Aufwendungen hinsichtlich der Eheschließung oder ehelichen Lebensführung, oder Entscheidungen betreffend seine Ausbildung oder Erwerbsstellung erwächst, eine Pflicht zum Schadenersatz soll jedoch ausgeschlossen sein, wenn der andere von der Nichtigkeit oder Annullierbarkeit der Ehe wusste.

    Section 8 [Competence of the United States Supreme Court]
    Zuständig für Verfahren gerichtet auf die Scheidung, Annulierung oder Feststellung der Nichtigkeit einer Ehe, für Streitigkeiten über die güterrechtlichen Folgen einer Ehescheidung oder um den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt soll der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten sein.

    Article VII - Recognition of weddings happened in other jurisdictions

    (1) Ehen, welche in einem anderen Bundesstaat der Vereinigten Staaten oder einem auswärtigen Staat gültig geschlossen wurden, sollen im State of Laurentiana als gültig anerkannt werden, sofern sie nicht unter Verstoß gegen die Prinzipien des Article II, Section 3, Paragraph 1, 3, 4 oder 5, dieses Gesetzes zustande gekommen sind oder wenigstens einer der Partner zum Zeitpunkt der Eheschließung das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, für die Dauer der Wohnsitznahme der Ehepartner im State of Laurentiana soll auf die Regelung ihrer ehelichen Angelegenheiten ausschließlich dieses Gesetz Anwendung finden.
    (2) Ehen, welche nach Article II, Section 3, Paragraph 2 dieses Gesetzes in einem anderen Bundesstaat der Vereinigten Staaten, einem auswärtigen Staat oder vor Inkrafttreten des Gesetzes im State of Laurentiana als gültig geschlossen wurden sollen im State of Laurentiana als gültig anerkannt werden.

    Article VIII - Final Provisions

    Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung durch den Gouverneur des State of Laurentiana in Kraft.
    Dr. David Anderson, Ph.D.
    Lieutenant-Governor of the State of Laurentiana

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    Freitag, 27. Januar 2012, 09:37

    Aye
    Dr. David Anderson, Ph.D.
    Lieutenant-Governor of the State of Laurentiana

    Taylor Kay Roberts

    Southern Belle

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    Wohnort: Laurentiana

    Bundesstaat: -

    What's Up?
    Happy Impeachment/New Year, Astor!
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    3

    Freitag, 27. Januar 2012, 11:42

    Aye
    Taylor Kay Roberts
    Speaker pro tempore of the General Court of Laurentiana

    former United States Senator for Laurentiana


    Beiträge: 133

    Wohnort: El Campello, Laurentiana

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    4

    Montag, 30. Januar 2012, 15:46

    Honorable Members of the General Court,

    ich halte fest, dass die Abstimmung beendet ist und die Bill mit zwei Ayes einstimmig angenommen wurde. Ein Mitglied hat nicht abgestimmt.
    Dr. David Anderson, Ph.D.
    Lieutenant-Governor of the State of Laurentiana