Sie sind nicht angemeldet.

Dies ist ein Archivforum. Die Registrierung neuer Benutzer ist deaktiviert. Es können weder neue Beiträge geschrieben werden, noch ist es erwünscht, Änderungen vorzunehmen.

Das astorische Forum ist unter https://us.astor.ws erreichbar.

Lieber Besucher, herzlich willkommen bei: The United States of Astor. Falls dies Ihr erster Besuch auf dieser Seite ist, lesen Sie sich bitte die Hilfe durch. Dort wird Ihnen die Bedienung dieser Seite näher erläutert. Darüber hinaus sollten Sie sich registrieren, um alle Funktionen dieser Seite nutzen zu können. Benutzen Sie das Registrierungsformular, um sich zu registrieren oder informieren Sie sich ausführlich über den Registrierungsvorgang. Falls Sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert haben, können Sie sich hier anmelden.

Lindsey McIlroy

U.S. Ambassador to the Kingdom of Albernia

Beiträge: 1 187

Wohnort: Amada, Freeland

Bundesstaat: -

What's Up?
Back in town!
  • Nachricht senden

1

Freitag, 4. Januar 2013, 14:04

United States Development Cooperation and Humanitarian Aid Bill

Hiermit beantrage ich Aussprache und Abstimmung über folgenden Gesetzentwurf:

United States Development Cooperation and Humanitarian Aid Bill

Section 1 – Fundementals
Dieses Gesetz regelt die Grundlagen zur Entwicklungszusammenarbeit der Vereinigten Staaten sowie die Gewährung von Not- und Katastrophenhilfe.

Section 2 – Objectives
(1) Die Entwicklungszusammenarbeit der VSA verfolgt folgende Kernziele
- Verringerung absoluter Armut und Hunger
- Verbesserung der Gesundheitsversorgung und der Seuchenprävention und Verringerung der Kindersterblichkeit
- Verbesserung der Infrastruktur und wirtschaftlicher Wettbewerbsfähigkeit
- Förderung der Grundbildung
- Förderung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit
- Förderung der Gleichberechtigung von Mann und Frau
- Förderung einer ökologisch nachhaltigen Wirtschaftsordnung und Bewahrung natürlicher Ressourcen
(2) Zur Durchsetzung dieser Ziele verpflichten sich die VSA, mindestens eine Summe in Höhe von 0,7% des jährlichen BIPs zur Verfügung zu stellen. Der Kongress hat die konkrete Summe im Rahmen des Haushaltsplans zu bewilligen.

Section 3 – USAID
(1) Zur Durchführung entwicklungspolitischer Maßnahmen, der Koordination von Not- und Katastrophenhilfe sowie zur Vergabe und Kontrolle von Projektmitteln durch unabhängige Träger wird die United States Agency for International Development gegründet.
(2) USAID untersteht dem Department for Foreign Affairs. Der Director der USAID wird vom Secretary of State ernannt und entspricht innerhalb des Department of State einem Under-Secretary.
(3) Die Finanzierung von USAID erfolgt durch den Bundeshaushalt

Section 4 – Astorian Development Bank

(1) Zur Förderung von Eigenmaßnahmen seitens der Empfängerländer, stellen die VSA Kredite zu vergünstigten Konditionen bereit, um konkrete Infrastruktur und Entwicklungsprojekte zu fördern.
(2) Diese werden über die Astorian Development Bank abgewickelt. Sie untersteht dem Department of Commerce.

Section 5 – Partner Countries
(1) USAID definiert in Absprache mit den Länderabteilungen des Department of State, dem Weißen Haus sowie – soweit erforderlich – dem DOD und den Geheimdiensten die Partnerländer, mit denen eine Zusammenarbeit aufgebaut werden soll.
(2) Staaten die sich mit den USA oder einem ihrer Verbündeten im Kriegszustand befinden sind von jeglichen Hilfsmaßnahmen ausgeschlossen. Dies gilt ebenfalls für Staaten, die Gegner der VSA oder ihrer Verbündeten aktiv unterstützen.
(3) Staaten sollen nur dann für eine Zusammenarbeit in Betracht gezogen werden, wenn Sie sich verpflichten, wirksam für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsführung und gegen Korruption einzusetzen. USAID soll die Fortschritte auf diesen Gebieten evaluieren und bei Nicht-Einhaltung Sanktionen in Form von Zahlungsstopps, Mittelkürzungen oder eine Einstellung der Projekte verhängen.
(4) USAID definiert in Absprache mit beteiligten Bundesbehörden sowie den Behörden im Partnerland den Entwicklungsbedarf und erstellt auf dieser Grundlage – vor dem Hintergrund der in Section 2, Clause 1 definierten Ziele – einen Entwicklungsplan mit entsprechenden Schwerpunkten.

Section 6 – Calls for Tender
(1) Neben Eigenmaßnahmen soll USAID mindestens 50% seiner Projektmittel über Ausschreibungen an Nicht-Regierungsorganisationen und sonstige nicht-staatliche Träger vergeben.
(2) Dazu schreibt USAID Projektmittel zu einem konkreten Themengebiet aus, auf die sich Durchführungsorganisationen mit Projektvorschlägen bewerben können. USAID soll sicherstellen, daß die Vergabe der Projektmittel nach einem transparenten Verfahren verläuft und durch eine unabhängige Evaluation die Neutralität des Vergabeprozesses sicherstellen.
(3) Projektmittel-Empfänger verpflichten sich, im Einklang zu den Grundsätzen der US Außenpolitik und den in Section 2, Clause 1 genannten Entwicklungszielen zu arbeiten
(4) Alle externen Projekte sind nach ihrem Abschluss durch USAID zu evaluieren. Die genauen Bedingungen legt USAID in den Ausschreibungsbedingungen fest.

Section 7 – Preferential Tariff Regimes
(1) Staaten, die nach Bewertung von USAID, gemessen an ihren Grunddaten zu den am wenigsten entwickelten Ländern der Erde gezählt werden (Least Developed Countries), sollen die Möglichkeit erhalten, vergünstige Zolltarife für den Export ihrer Waren in den VSA zu erhalten, selbst wenn sie diese Vergünstigungen ihrerseits nicht gewähren.
(2) Die genauen Konditionen solcher Vergünstigungen sollen vom Department of Commerce in Absprache mit USAID festgelegt werden.
(3) Bezüglich der Vergünstigungen gelten die Einschränkungen aus Section 5, Clause 2 and 3 entsprechend.

Section 8 – Humanitarian Aid
(1) Im Fall akuter Krisen, insbesondere Naturkatastrophen, Hungersnöten oder Folgen militärischer Konflikte, sind die VSA bereit, zeitlich befristet Not- und Katastrophenhilfe zu leisten.
(2) USAID koordiniert Maßnahmen der Not- und Katastrophenhilfe und greift zur Gewährung der Hilfsmaßnahmen auf einen Pool aus Einheiten des Katastrophenschutzes, der National Garden sowie – falls notwendig – des Militärs zurück. Weiterhin können private Organisationen in die Maßnahmen einbezogen werden, sofern diese dafür zur Verfügung stehen.
(3) Im Fall reiner Katastrophenhilfe greifen die Einschränkungen aus Section 5, Clause 2 und 3 nicht. Über Hilfsmaßnahmen in einem betroffenen Staat wird im Einzelfall entschieden.

Section 9 - Final Provisions
Das Gesetz am Tage seiner Verkündigung in Kraft.
With kind regards
Lindsey McIlroy (D-FL)
Former Vice-President of the United States