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Horatio Nunokawa

XI. President of the USA

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1

Sonntag, 30. April 2006, 16:12

Signature of the President

Terrean Alliance Treaty Ratification Act

Section 1
Der Kongress der Vereinigten Staaten von Astor ratifiziert den Vertrag über die Terreanische Allianz in der am 07. Oktober unterzeichneten Fassung und billigt ihn.

Section 2
Die Bundesregierung wird beauftragt, eine Ratifikationsurkunde über die Annahme des Vertrages auszustellen und bei der Regierung des Regiaru aranicu zu hinterlegen.

Section 3
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.



Gegeben zu Astoria City,
am 25.10.2005

Harvey Oswald
President of the United States of Astor
Horatio Nunokawa
11th President of the United States of Astor

Horatio Nunokawa

XI. President of the USA

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2

Sonntag, 30. April 2006, 16:18

Vertrag über die Gründung der Terreanischen Allianz

IHRE MAJESTƒT, DIE K÷NIGIN VON ALBERNIA für das Mutterland des Parlamentarismus, das Kingdom of Albernia
SEINE DIVINITƒT, DER REGIUS ARANICO für das Mutterland von Demokratie und Republik, das Regiaru aranicu
DER PRƒSIDENT DER VEREINIGTEN STAATEN VON ASTOR für das Mutterland der Konstitutionalität und der Freiheitsrecht, die United States of Astor
DER PRƒSIDENT DER REPUBLIK DER HOLLUNDERLANDE für das Mutterland der Reformation und des Protestantismus, die Republiek de Hollunderlande,
DER KOHEN HAGADOL UND DER MINISTERPRƒSIDENT DES STAATES SEBULON für das Mutterland der Heiligen Schrift, der Staat Sebulon,

als Staatsoberhäupter der hohen vertragsschließenden Parteien, persönlich Anwesend oder durch gesetzmäßige Vertreter und Repräsentanten vertreten, sind zu Terrea zusammengekommen um die Wünsche und Ziele ihrer Nationen, die eine große Übereinstimmung aufweisen, in einem gemeinschaftlichen Vertragswerk festzulegen.

Daher schließen die hohen vertragsschließenden Parteien,
IM WUNSCH, mit allen Völkern der Micronations gemeinsam in Frieden und Freiheit, den höchsten Werten für das Zusammenleben der Völker und Grundlage für alle persönlichen Freiheiten und Grundrechte, zu leben,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die Werte der Freiheit und des Friedens die höchsten Werte aller Völker der Micronations sind und dass jedem Volk diese Werte unumstößlich und unabstreitbar zustehen,
IM WISSEN, dass die von den hohen vertragsschließenden Parteien begründeten Werte und Ziele Grundlagen, Fundamente oder wichtige Anregungen für die Verbreitung von Freiheit und Frieden in der Geschichte gebracht haben und auch noch in der heutigen Zeit bringen,
IN DER ERKENNTNIS, dass es starke Vorreiter braucht, die diese höchsten Werte im Kampf gegen Despotie und Tyrannei in die Welt hinaustragen, verbreiten und aufrechterhalten und die für alle anderen Staaten eine Vorbildfunktion wahrnehmen, um ihnen ein leuchtendes Beispiel der Umsetzung dieser Werte zu bieten,
ENTSCHLOSSEN, als Begründer dieser gemeinschaftlichen Werte diese Funktion als historischen und moralischen Auftrag wahrzunehmen und zu auszuüben,
IN ANBETRACHT DESSEN in der moralischen Pflicht, die anderen Staaten und Nationen auf ihrem Weg hin zu Frieden und Freiheit zu unterstützen, zu korrigieren und zu fördern und für die Sicherheit als Grundlage dieser Werte zu sorgen,
GELEITET von den Zielen, ein gemeinschaftliches System der Verteidigung und der Sicherheit für die gesamte Welt zu errichten, welches Freiheit und Frieden für die gesamte Welt durch die Fähigkeit zur Abwehr aller Bemühungen, diese zu beschädigen, zu beseitigen und zu untergraben, sichert,
IN DER ABSICHT, jeden Auswuchs der Intoleranz, der Unfreiheit, der Tyrannei und jede Bedrohung der Sicherheit der in Frieden und Freiheit lebenden Völker abwehren und verhindern zu können,

dieses Vertragswerk mit den für alle seine Mitgliedsstaaten bindenden Regelungen zu Erreichung ihrer gemeinsamen Ziele, durch gemeinsame Verknüpfung ihrer Bemühungen der Außen- und Sicherheitspolitik
- die Werte der Freiheit und des Friedens in der gesamten Welt zu verbreiten
- die Sicherheit der gesamten Welt vor Unfreiheit und Tyrannei in gemeinschaftlicher Verteidigungs- und Sicherheitspolitik zu erreichen
- ihre Anstrengungen in der Außen- und Sicherheitspolitik zu koordinieren und zu verknüpfen
- den Frieden und die Freundschaft unter den befreundeten Völkern der hohen vertragsschließenden Parteien zu vertiefen und zu erweitern
und gründen zur Durchführung dessen die Terreanische Allianz.

Art. 1: Die hohen vertragsschließenden Parteien schließen sich zu einem Bündnis namens ÑTerreanische Allianz" zusammen, welche mit dem in Kraft treten dieses Vertrages als eigenes Subjekt des Völkerrechtes gegründet ist und besteht.

Art. 2: Die Mitgliedsstaaten verpflichten sich, ihre internen Konflikte auf friedliche Weise und durch Gespräche und Konsultationen, im Zweifelsfalle unter Einbindung eines oder mehrerer Vermittler, beizulegen und zu lösen und keine kriegerischen Handlungen gegeneinander Vorzunehmen.

Art. 3: Die Vertragspartner verpflichten sich, ihre Bemühungen und Handlungen der Außen- und Sicherheitspolitik durch gegenseitige Informationen, Absprachen und Konsultationen zu koordinieren und gemeinschaftlich durchzuführen und Handlungen unterlassen, welche den Interessen eines oder mehrerer der anderen Mitglieder der terreanischen Allianz oder dieser als Gesamtes unter der Berücksichtigung ihrer Ziele zuwiderliefen.

Art. 4: Die hohen vertragsschließenden Parteien erklären ihre immerwährende Bereitschaft, sich im Sinne einer aufrichtigen internationalen und überstaatlichen Zusammenarbeit an allen Handlungen zu beteiligen, deren Ziel die Gewährleistung des Weltfrieden und der internationalen Sicherheit ist und verpflichten sich, diese Zielen mit allen ihnen möglichen Mitteln zu erreichen.

Art. 5: Um die Ziele dieses Vertrages nachhaltiger zu verwirklichen, werden die hohen vertragsschließenden Staaten einzeln und gemeinsam durch ständige, wirksame Selbsthilfe und gegenseitige Unterstützung die Kraft jedes einzelnen Staates und der Gesamtheit der Staaten, bewaffnete Maßnahmen zum Zwecke der Selbstverteidigung, zum Zwecke der Verteidigung der Allianz und der Verteidigung und Durchsetzung der Ziele des Vertrages zu treffen, erhöhen.

Art. 6: Für den Fall eines Konfliktes oder einer Krise unter Mitwirkung eines oder mehrerer der unterzeichnenden Vertragsstaaten, in der es zu einer militärischen Eskalation kommt und keine andere probate Lösungsmöglich mehr offen oder gangbar ist, verpflichten sich die vertragsschließenden Parteien, dem Vertragsstaat oder den Vertragsstaaten, welche in diesen militärischen Konflikt verwickelt sind, individuell und in der Absprache mit den anderen Vertragsparteien Unterstützung in dem Maße, in dem sie es als erforderlich und angemessen erachten, eingeschlossen der Entsendung militärischer und bewaffneter Kräfte oder anderweitiger kriegerischer Maßnahmen, zukommen lassen.
Sie werden gleichfalls in gemeinschaftlichen Konsultationen über die Maßnahmen beraten, die zur Wiederherstellung und zur zukünftigen Aufrechterhaltung von Frieden und Freiheit in den Micronations notwendigermaßen zu ergreifen sind.

Art. 7: Für den Fall, dass es die Vertragsparteien nach den in diesem Vertragswerk genannten Bestimmungen für erforderlich halten und beschließen, können die Bestimmungen des Art. 6 auch auf solche Staaten angewendet werden, die sich in einem bewaffneten Konflikt gegen eine Macht befinden, die den Frieden und die Freiheit eines Volkes oder der gesamten Micronations gefährdet, sich jedoch nicht zur Geltung dieses Vertrages bekannt hat.
Im Falle, dass es die Vertragsparteien nach den in diesem Vertragswerk genannten Bestimmungen für erforderlich halten und zum dem Schluss kommen, dass der betroffene Staat die Allianz um Hilfe ersuchen würde, jedoch durch besondere Bedingungen hieran gehindert wird, kann eine solche Anwendung der Bestimmungen des Art. 6 auch ohne die Bitte oder die Zustimmung des betroffenen Staates erfolgen.

Art. 8: Jede der hohen vertragsschließenden Parteien erklärt hiermit, daß keine internationalen Verträge oder anderweitige Verbindlichkeiten, die zur Zeit zwischen ihm und einer anderen der hohen vertragsschließenden Parteien oder irgendeinem dritten Staat in Gültigkeit haben, in Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Vertrages stehen, und verpflichtet sich, auch in Zukunft in keinerlei internationale Verbindlichkeit einzutreten und keinen Vertrag abzuschließen, welcher im Widerspruch zu dem Vertrag steht und im Zweifelsfalle hierzu die Vertragspartner konsultieren wird.

Art. 9: Die Vertragsparteien beschließen, sich zur Beförderung der Ziele dieses Vertragswerkes, im Geiste der gegenseitigen Souveränität und der Nicht-Einmischung in die inneren Angelegenheiten zu behandeln und zu achten.

Art. 10: Die Vertragsparteien errichten hiermit einen Rat der terreanischen Allianz, in welchem jede Vertragspartei gleichwertig vertreten sein wird, und dessen Zweck die Erörterung aller Gegenstände, welche die Ausführung dieses Vertrages betreffen oder durch diesen bedingt werden, ist. Die Organisation des Rates wird so bestimmt werden, dass ihm jederzeit ein unverzügliches Zusammentreten möglich ist. Der Rat wird im Zweifelsfalle Hilfsorgane ins Leben rufen, insbesondere wird er eine Sicherheitskommission zur Empfehlung von Maßnahmen für die Ausführung der Artikel 5, 6 und 7 errichten.

Art. 11: Die Vertragsparteien treffen bei der Ausführung dieses Vertrages nach dem Grundsatz der allgemeinen Übereinstimmung. Treten weitere Staaten neben den Gründerstaaten dem Vertrag bei, so kann mit dem Beitritt eines weiteren Vertragspartners durch ein Protokoll zu diesem Vertragswerk zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Allianz ein anderes Verfahren zur Entscheidungsfindung festgelegt werden.

Art. 12: Die hohen vertragsschließenden Parteien können aufgrund eines übereinstimmend getroffenen Übereinkommens jeden anderen Staat, der geneigt und in der Lage ist, die Ziele und Bestimmungen dieses Vertrages und der terreanischen Allianz umzusetzen, durchzuführen und zu fördern, zum Beitritt zu diesem Vertragswerk einladen. Jeder auf diese Weise eingeladene Staat kann durch Niederlegung seiner Beitrittserklärung bei der Regierung des Regiaru aranicu ein Partner dieses Vertrages werden. Die Regierung des Regiaru aranicu wird jedem der hohen vertragsschließenden Parteien die Niederlegung einer solchen Beitrittserklärung mitteilen.

Art. 13: Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung durch die hohen vertragsschließenden Parteien gemäß deren verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Er tritt zwischen den Gründerstaaten, welche ihn ratifiziert haben, in Kraft, sobald die Ratifizierungsurkunde der Hälfte der genannten vertragsschließenden Staaten bei der Regierung des Regiaru aranicu hinterlegt wurden, in Kraft. Für andere Staaten tritt er zum Zeitpunkt der Niederlegung ihrer Ratifikationsurkunde bei der Regierung des Regiaru aranicu in Kraft.

Art. 14: Nach sechsmonatiger Geltungsdauer dieses Vertragswerkes oder zu jedem späteren Zeitpunkt werden die hohen vertragsschließenden Parteien auf das Verlangen mindestens eines Mitgliedsstaates auf einer gemeinschaftlichen Konferenz in Beratungen über die Abänderung dieses Vertrages unter der Berücksichtung der bis dahin geschehenen Veränderungen eintreten.

Art. 15: Jeder vertragsschließende Staat kann aus diesem Vertragswerk ausscheiden, und zwar unter der Berücksichtigung einer Frist von zwei Monaten, beginnend mit der Erklärung seiner Kündigung an die Regierung des Regiaru aranicu, die jede Erklärung einer Kündigung den anderen Mitgliedsstaaten mitteilen wird.
Horatio Nunokawa
11th President of the United States of Astor

Horatio Nunokawa

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3

Sonntag, 30. April 2006, 16:25

Zu Urkund dessen haben die Vertreter der Gründungsstaaten zu Terrea diesen Vertrag geschlossen.

Terrea,
am 07. Oktober 2005


Für das REGIARU ARANICU

Raphael de Tharamno
Konsul und Exarch

Armadan Cairol
Konsul


Für die REPUBLIEK DE HOLLUNDERLANDE

Joanna van Reen
Ministerin van Buitenlandse Zaken / Vice Presidentin

Ridder Per Gynt
President de Republiek


Für die VEREINIGTEN STAATEN VON ASTOR

Harvey Oswald
President of the United States of Astor


Für den STAAT SEBULON

Moshe Goldberg
Ministerpräsident

Zachari Ben Esra
Kohen Hagadol


Für das KINGDOM OF ALBERNIA

Jonathan Mayweather
Prime Minister
Horatio Nunokawa
11th President of the United States of Astor

Horatio Nunokawa

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4

Freitag, 12. Mai 2006, 13:40

Election Act

Election Act

Paragraph I: Fundamentals

ß 1 Area of application
Dieses Gesetz regelt die Wahlen zum Repräsentantenhaus der Vereinigten Staaten von Astor sowie die Wahl des Präsidenten.

ß 2 Right to vote & Eligibility
(1) Sowohl aktiv als auch passiv wahlberechtigt sind alle Staatsbürger der Vereinigten Staaten von Astor, welche zum Zeitpunkt der Wahl seit mindestens drei Wochen die astorische Staatsbürgerschaft besitzen.
(2) Das aktive und passive Wahlrecht können im Zuge einer gerichtlichen Bestrafung für einen gewissen Zeitraum aberkannt werden, näheres regeln die Strafgesetze.

ß 3 Realization of Elections
(1) Die Länge einer Legislaturperiode ist durch die Verfassung der Vereinigten Staaten von Astor festgelegt.
(2) Bei der Wahl muss sich der Bürger eindeutig identifizieren.
(3) Das Electoral Office überprüft die Identität des Wählers unabhängig von seiner Wahl.

ß 4 Evaluation of Elections
(1) Die Identität des Wählers und seine Stimme müssen getrennt überprüft werden, die Wahlleitung darf diese Informationen nicht untereinander austauschen.
(2) Abgegebene Stimmen sind ungültig, wenn die wählende Person nicht Staatsbürger der Vereinigten Staaten von Astor ist, die in ß2 genannten Kriterien nicht erfüllt, die Identifizierung unvollständig oder falsch ist oder der Wahlzettel fehlerhaft ausgefüllt ist.
(3) Den Bürgern muss die Möglichkeit gegeben werden, nachzuvollziehen, ob ihre Stimmen mitgezählt wurden. Das Wahlamt muss nach der Wahl eine Liste der abgegebenen gültigen Stimmen veröffentlichen.

ß 5 Election results
(1) Das Wahlergebnis wird durch die Wahlleitung öffentlich verkündet. Beschwerde oder Klage gegen das Ergebnis ist beim Bundesgericht zulässig.
(2) Dem Bundesgericht muss die Möglichkeit gegeben werden, die Wahlen zu überprüfen.


Paragraph II: Elections of the House of Representatives

ß 6 The House of Representatives
(1) Das Repräsentantenhaus wird in freier gleicher und geheimer Wahl von allen Bürgern der Vereinigten Staaten von Astor, die gemäß ß2 aktiv wahlberechtigt sind, gewählt.
(2) Das Repräsentantenhaus bestimmt im Rahmen der Verfassung selbständig den genauen Wahltermin.
(3) Sollte ein Abgeordneter sein Mandat verlieren oder er dieses niederlegen, so rückt der Kandidat mit dem nächst besten Wahlergebnis auf derselben Wahlliste nach. Ist kein weiterer Kandidat auf der Liste, kann seine Partei bzw. Vereinigung eine andere Person bestimmen die den Sitz wahrnimmt.

ß 7 Candidacies
(1) Die Listen werden spätestens eine Woche vor Wahlbeginn öffentlich bekannt gegeben.
(2) Die Kandidaturen werden zudem bei der Wahlleitung eingereicht. Diese überprüft, ob alle Kandidaten die Vorraussetzungen für eine Wahl erfüllen. Kandidaten, die diese Vorraussetzungen nicht erfüllen, werden gestrichen.
(3) Personen, die das passive Wahlrecht nicht besitzen, dürfen nicht kandidieren. Senatoren sowie der Staatspräsident dürfen kandidieren und müssen, sollten sie gewählt werden, ihr Amt niederlegen.

ß 8 Procedure of Elections
(1) Die Abgeordneten werden durch Listenwahl gewählt.
(2) Auf Listen kandidieren dürfen alle, die nach ß2 passiv wahlberechtigt sind.
(3) Jeder Wähler hat zu den Wahlen zum Repräsentantenhaus eine Erst- und eine Zweitstimme. Mit der Erststimme stimmt er für einen Kandidaten, mit der Zweitstimme wird eine Liste gewählt.
(4) Die Sitze im Repräsentantenhaus der einzelnen Listen werden nach der Anzahl der Zweitstimmen durch das Imperiali-Verfahren berechnet.
(5) Sollten zwei oder mehrere Parteien dieselbe Anzahl an Zweitstimmen für den letzten Platz im Repräsentantenhaus erreichen, so erfolgt eine Stichwahl.
(6) Die Kandidaten werden auf den Listen absteigend nach Erststimmenzahl geordnet und ziehen in dieser Reihenfolge in das Repräsentantenhaus ein. Bei Erststimmengleichheit entscheidet die Position auf der beim Wahlamt eingereichten Liste.

Paragraph III: Presidential Election

ß 9 The President
(1) Der Präsident wird von allen Bürgern der Vereinigten Staaten von Astor, die gemäß ß2 aktiv wahlberechtig sind, in freier, geheimer und gleicher Wahl gewählt.
(2) Amtszeit und Wahltermin werden durch die Verfassung bestimmt.

ß 10 Candidacies
(1) Kandidaturen für das Präsidentenamt müssen mindestens zwei Wochen vor dem Wahlbeginn vorliegen.
(2) Jeder Kandidat hat zu jeder Zeit das Recht, von seiner Kandidatur zurückzutreten.

ß 11 Procedure of Elections
(1) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Bundesstaatenstimmen auf sich vereinigt. Gelingt dies keinem Kandidaten, findet nach einer Woche eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Wahlstimmen auf sich vereinigen konnten.
(2) Fällt das Ergebnis so aus, das mehrere Kandidaten gleich viel Stimmen erhalten, so findet nach einer Woche eine Stichwahl zwischen diesen Kandidaten statt. Sollte keiner der Kandidaten eine absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreichen, findet ein dritter Wahlgang statt, den der Kandidat final für sich entscheidet, der die einfache Mehrheit der Wahlstimmen auf sich vereint..
(3) Die Dauer einer Stichwahl kann vom Senat auf einen Zeitraum zwischen fünf und sieben Tagen festgesetzt werden.
(4) Sollte auch im dritten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so werden Repräsentantenhaus und Senat zu einer gemeinsamen Abstimmung berufen, in der sie den Präsidenten wählen. Kommt es auch hier zum Gleichstand, hat der Senatspräsident die entscheidende Stimme.

ß 12 Electors
(1)Die Wahlstimmen berechnen sich aus der Anzahl der Bürger, welche sich anonym in die Listen ihrer Bundesstaaten eingetragen haben. Diese werden vom Electoral Office zur Verfügung gestellt.
(2) Die so ermittelte Anzahl der Bürger wird mit Eins summiert und anschließend verdoppelt.
(3) Die Listen sind vom Electoral Office vertraulich zu behandeln und erst nach der Wahl bekannt zu geben.
(4) Der Kandidat, der in einem Bundesstaat die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint, erhält automatisch alle Wahlstimmen des Bundesstaates.
(5) Bei Stimmgleichheit werden die Wahlstimmen entsprechend aufgeteilt. Können nicht alle Stimmen gerecht auf die Kandidaten verteilt werden, sind die überzähligen Stimmen als Enthaltungen zu werten.

Paragraph IV: Election Campaign

ß 13 Wahlwerbung auf Regierungs- oder sonstigen staatlichen Seiten ist verboten.

Paragraph V: Final clause

ß 14 Validity
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Wahlgesetz und den Election Reform Act.
Horatio Nunokawa
11th President of the United States of Astor

Horatio Nunokawa

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5

Freitag, 12. Mai 2006, 13:41

Federal Authorty Act

Federal Authorty Act

Article 1 - Fundementals

(1)Dieses Gesetz regelt die Aufgaben und Kompetenzen der verschiedenen Behörden der Vereinigten Staaten von Astor.
(2) Alle Webseiten dieser Behörden sind staatliche Webseiten.

Article 2 -Registration Office

(1) Das Registration Office ist zuständig für die Erteilung und Entziehung der astorischen Staatsbürgerschaft gemäß gesetzlicher Vorgaben.
(2) Das Registration Office unterhält das Verzeichnis der in Astor ansässigen Unternehmen.
(3) Das Registration Office unterhält das Verzeichnis der in Astor ansässigen Parteien, Vereine und nichtkommerzieller Institutionen.
(4) Verantwortlich für das Registration Office ist der Secretary of the Interior.

Article 3 - Electoral Office

(1) Das Electoral Office ist zuständig für die Durchführung bundesweiter Wahlen und Abstimmungen gemäß gesetzlicher Vorgaben.
(2) Der Director of the Electoral Office wird durch den Kongress mit absoluter Mehrheit auf eine Amtszeit von 5 Monaten gewählt. Er kann nur durch die Wahl eines neuen Director of the Electoral Office frühzeitig ersetzt werden. Ist kein Director of the Electoral Office gewählt ist der President für das Electoral Office verantwortlich.
(3) Das Electoral Office führt auch bundesstaatliche Wahlen durch, wenn die betreffenden Bundesstaaten sich mit dem einmaligen Betrag von 6750 Astordollar an den Kosten für das Electoral Office beteiligt haben.

Article 4 -Federal Archive

(1) Das Federal Archive hat dafür zu sorgen, dass die Bundesverfassung, die Bundesgesetze, die Verordnungen, sowie die Staatsverträge in aktueller Fassung aufbewahrt und öffentlich zugänglich gehalten werden.
(2) Das Federal Archive hat dafür zu sorgen, dass Dokumente, die von großer historischer und politischer Bedeutung sind, aufbewahrt und öffentlich zugänglich gehalten werden.
(3) Der Director of the Federal Archive wird durch den Kongress mit absoluter Mehrheit auf eine Amtszeit von 5 Monaten gewählt. Er kann nur durch die Wahl eines neuen Director of the Federal Archive frühzeitig ersetzt werden. Ist kein Director of Federal Archive gewählt ist der President für das Federal Archive verantwortlich.

Article 5 -Final provisions

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Gesetz über die bundesweiten Behörden, Register und sonstigen Institutionen.
Horatio Nunokawa
11th President of the United States of Astor

6

Samstag, 10. Juni 2006, 12:47

2006/06/10: Federal Authority Act

Zitat


The United States of Astor
Astoria City, 10th of June 2006



Certificate of Promulgation

Der

Federal Authority Act,

gebilligt durch den Congress of the United States am 10.06.2006,

erlangt am heutigen Tage durch vorliegende Unterschrift Gültigkeit

Alricio Scriptatore
Acting President of the United States of Astor



Zitat

Federal Authority Act

Section 1 - Fundementals
(1) Dieses Gesetz regelt die Aufgaben und Kompetenzen der verschiedenen Behörden der Vereinigten Staaten von Astor.
(2) Alle Webseiten dieser Behörden sind staatliche Webseiten.

Section 2 -Registration Office
(1) Das Einwohnermeldeamt gliedert sich in die Einwanderungsbehörde, sowie den Handels- und Vereinsregister.
(2) Die Einwanderungsbehörde ist zuständig für die Erteilung und Entziehung der astorischen Staatsbürgerschaft gemäß gesetzlicher Vorgaben.
(3) Das Handelsregister unterhält das Verzeichnis der in Astor ansässigen Unternehmen.
(4) Das Vereinsregister unterhält das Verzeichnis der in Astor ansässigen Parteien, Vereine und nichtkommerzieller Institutionen.
(5) Die Leitung des Einwohnermeldeamts obliegt dem Bundesinnenminister.

Section 3 - Electoral Office
(1) Das Bundeswahlamt ist zuständig für die Durchführung bundesweiter Wahlen und Abstimmungen gemäß gesetzlicher Vorgaben. Des Weiteren führt es Wahlen in den Bundesstaaten durch, sofern es dazu aufgefordert wird.
(2) Der Direktor des Bundeswahlamts wird vom Präsidenten gemäss verfassungsrechtlichen Vorgaben auf eine Amtszeit von vier Monaten ernannt.
(3) Die technische Umsetzung der Wahlen ist mit dem ÑphpMN-Wahlamt" zu bewältigen.

Section 4 -Federal Archive
(1) Das Bundesarchiv hat dafür zu sorgen, dass die Bundesverfassung, die Bundesgesetze, die Verordnungen, sowie die Staatsverträge in aktueller Fassung aufbewahrt und öffentlich zugänglich gehalten werden.
(2) Das Bundesarchiv hat dafür zu sorgen, dass Dokumente, die von großer historischer und politischer Bedeutung sind, aufbewahrt und öffentlich zugänglich gehalten werden.
(3) Die Leitung des Bundesarchivs obliegt dem Bundesinnenminister.

Section - Final Provisions
(1) Das Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündigung in Kraft.
(2) Es ersetzt den bisherigen Federal Authority Act.

13th and 24th President of the United States of Astor

Bearer of the Presidential Honor Star

Former Governor of New Alcantara
Theta Alpha Member

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7

Samstag, 10. Juni 2006, 12:50

2006/06/10: Citizenship Act

Zitat


The United States of Astor
Astoria City, 10th of June 2006



Certificate of Promulgation

Der

Citizenship Act,

gebilligt durch den Congress of the United States am 10.06.2006,

erlangt am heutigen Tage durch vorliegende Unterschrift Gültigkeit.


Alricio Scriptatore
Acting President of the United States of Astor



Zitat

Citizenship Act

Section 1 - Fundamentals
Dieses Gesetz regelt die Angelegenheiten zur Erlangung und zum Entzug der Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten von Astor.

Section 2 -Obtaining the Citizenship
(1) Für den Erhalt der Staatsbürgerschaft ist eine Anmeldung bei der Einwanderungsbehörde nötig.
(2) Die Staatsbürgerschaft wird 14 Tage nach der Anmeldung erteilt, so der Antragssteller innerhalb von 4 Tagen nach Ablauf dieser Frist seinen Wunsch, Staatsbürger zu werden im öffentlichen Forum der Vereinigten Staaten bestätigt.
(3) Zusätzliche Identitäten ohne Wahlrecht sind zulässig, sofern erkennbar ist, dass es sich um eine Zusatzidentität handelt. Diese Zusatzidentitäten sind nicht bei der Einwanderungsbehörde anzumelden.

Section 3 - Registration
(1) Die Einwanderungsbehörde definiert die für die Anmeldung zwingenden oder optionalen Angaben.
(2) Einer Anmeldung muss stattgegeben werden, wenn die Kriterien von Sec. 2 (2) erfüllt sind. Weiter darf keine frühere Mehrfachanmeldung gemäß Sec. 6 (3) vorliegen.

Section 4 - Rights and Responsibilities of the Citizens
(1) Mit der astorischen Staatsbürgerschaft erhält der Bürger alle Rechte, die in der Verfassung, den Gesetzen oder Verträgen der Vereinigten Staaten zugesprochen werden.
(2) Der Bürger ist verpflichtet, an von der Bundesregierung oder seiner Staatsregierung durchgeführten Volkszählungen teilzunehmen.

Section 5 -National Censuses
(1) Bundesweite Volkszählungen werden vom Bundesinnenminister ausgeschrieben und durchgeführt.
(2) Eine bundesweite Volkszählung findet immer 21 bis 14 Tage vor einer Präsidentschaftswahl statt und dauert 5 Tage.
(3) Volkszählungen müssen mindestens zwei Wochen vor Beginn öffentlich angekündigt werden.
(4) Sollte ein Bürger nicht die Möglichkeit haben an einer Volkszählung teilzunehmen, hat er sich für die Dauer der Volkszählung öffentlich abzumelden. In diesem Fall ist er von der Pflicht an der Volkszählung teilzunehmen befreit.
(5) Es steht den Bundesstaaten frei, eigene Volkszählungen durchzuführen.

Section 6 - Deprivation or Loss the Citizenship
(1) Die Staatsbürgerschaft verfällt mit dem Tod des Bürgers oder dessen öffentlichen Verzicht.
(2) Die Staatsbürgerschaft kann nur aufgrund der in einem Bundesgesetz gemachten Bestimmungen entzogen werden.
(3) Die Staatsbürgerschaft ist zu entziehen, wenn eine Mehrfachanmeldung vorliegt oder der Bürger nicht an einer Volkszählung teilgenommen hat.
(4) Der Bundesinnenminister stellt öffentlich fest, wem die Staatsbürgerschaft nach Sec. 6 (3) entzogen wird.
(5) Gegen den Entzug der Staatsbürgerschaft kann Beschwerde beim Obersten Bundesgericht eingereicht werden.

Section 7 - Final Provisions
(1) Das Gesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Verkündigung in Kraft.
(2) Es ersetzt den bisherigen Citizenship Act.

13th and 24th President of the United States of Astor

Bearer of the Presidential Honor Star

Former Governor of New Alcantara
Theta Alpha Member

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Andrew Madison

Former President of the United States

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Beruf: Politiker

Wohnort: Greenville

Bundesstaat: Astoria State

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8

Samstag, 12. August 2006, 12:27

2006/01/05: Election Act

Election Act

Article I - Fundamentals

Section 1 Area of application
Dieses Gesetz regelt die Wahlen zum Repräsentantenhaus und Senat der Vereinigten Staaten von Astor sowie die Wahl des Präsidenten.

Section 2 Right to vote & Eligibility
(1) Sowohl aktiv als auch passiv wahlberechtigt sind alle Staatsbürger der Vereinigten Staaten von Astor, welche zum Zeitpunkt der Wahl seit mindestens zwei Wochen die astorische Staatsbürgerschaft besitzen.
(2) Das aktive und passive Wahlrecht können im Zuge einer gerichtlichen Bestrafung für einen gewissen Zeitraum aberkannt werden, näheres regeln die Strafgesetze.
(3) Das Electoral Office überprüft jede Kandidatur auf Konformität mit diesem Gesetz und streicht Kandidaturen, die nicht die Vorraussetzungen dieses Gesetzes erfüllen. Eine Streichung ist öffentlich und mit Begründung bekannt zu geben.

Section 3 Realization of Elections
(1) Die Länge der jeweiligen Legislaturperioden ist durch die Verfassung der Vereinigten Staaten von Astor festgelegt.
(2) Das Electoral Office verkündet den Wahlzeitraum 21 Tage vorher.
(3) Bei der Wahl muss sich der Bürger eindeutig identifizieren.

Section 4 Evaluation of Elections
(1) Die Identität des Wählers und seine Stimme müssen getrennt überprüft werden, die Wahlleitung darf diese Informationen nicht untereinander austauschen.
(2) Abgegebene Stimmen sind ungültig, wenn die wählende Person nicht Staatsbürger der Vereinigten Staaten von Astor ist, die in Section 2 genannten Kriterien nicht erfüllt, die Identifizierung unvollständig oder falsch ist oder der Wahlzettel fehlerhaft ausgefüllt ist.
(3) Den Bürgern muss die Möglichkeit gegeben werden, nachzuvollziehen, ob ihre Stimmen mitgezählt wurden. Das Electoral Office muss nach der Wahl eine Liste der abgegebenen gültigen Stimmen veröffentlichen.

Section 5 Election results
(1) Das Wahlergebnis wird durch die Wahlleitung öffentlich verkündet. Beschwerde oder Klage gegen das Ergebnis ist beim Obersten Gerichtshof zulässig.
(2) Dem Obersten Gerichtshof muss die Möglichkeit gegeben werden, die Wahlen zu überprüfen.

Artice II - The House of Represantatives

Section 1 The House
(1) Das Repräsentantenhaus wird in freier gleicher und geheimer Wahl von allen Bürgern der Vereinigten Staaten von Astor, die gemäß Section 2 aktiv wahlberechtigt sind, gewählt.
(2) Das Repräsentantenhaus bestimmt im Rahmen der Verfassung selbständig die Anzahl der zu vergebenen Mandate.
(3) Sollte ein Abgeordneter sein Mandat verlieren oder er dieses niederlegen, so rückt der Kandidat mit dem nächst besten Wahlergebnis auf derselben Wahlliste nach. Ist kein weiterer Kandidat auf der Liste, kann seine Partei bzw. Vereinigung eine andere Person bestimmen, die den Sitz wahrnimmt.

Section 2 Candidacies
(1) Die Listen werden spätestens eine Woche vor Wahlbeginn öffentlich bekannt gegeben. Die Kandidaturen werden zudem beim Electoral Office eingereicht.
(2) Personen, die das passive Wahlrecht nach Section 2 nicht besitzen, dürfen nicht kandidieren. Senatoren sowie der Präsident dürfen kandidieren und müssen, sollten sie gewählt werden, ihr Amt niederlegen.
(3) Jeder Kandidat auf einer Liste hat zu jeder Zeit das Recht, von seiner Kandidatur zurückzutreten.

Section 3 Procedure of Elections
(1) Die Abgeordneten werden durch Listenwahl gewählt.
(2) Jeder Wähler hat zu den Wahlen zum Repräsentantenhaus eine Erst- und eine Zweitstimme. Mit der Erststimme stimmt er für einen Kandidaten, mit der Zweitstimme wird eine Liste gewählt.
(3) Die Sitze im Repräsentantenhaus der einzelnen Listen werden nach der Anzahl der Zweitstimmen durch das Imperiali-Verfahren berechnet.
(4) Sollten zwei oder mehrere Parteien dieselbe Anzahl an Zweitstimmen für den letzten Platz im Repräsentantenhaus erreichen, so erfolgt eine Stichwahl.
(5) Die Kandidaten werden auf den Listen absteigend nach Erststimmenzahl geordnet und ziehen in dieser Reihenfolge in das Repräsentantenhaus ein. Bei Erststimmengleichheit entscheidet die Position auf der beim Electoral Office eingereichten Liste.

Article III - Presidential Election

Section 1 The President and Vice-President
Der Präsident und der Vizepräsident werden von allen Bürgern der Vereinigten Staaten von Astor, die gemäß Section 2 aktiv wahlberechtigt sind, in freier, geheimer und gleicher Wahl gewählt.

Section 2 Candidacies
(1) Kandidaten für das Amt des Präsidenten und des Vizepräsidenten müssen jeweils einen gemeinsamen Wahlvorschlag für beide ƒmter einreichen.
(2) Diese Wahlvorschläge werden spätestens eine Woche vor Wahlbeginn öffentlich bekannt gegeben. Die Kandidaturen werden zudem beim Electoral Office eingereicht.
(3) Personen, die das passive Wahlrecht nach Section 2 nicht besitzen, dürfen nicht kandidieren. Senatoren sowie des Abgeordnete des Repräsentantenhauses dürfen kandidieren und müssen, sollten sie gewählt werden, ihr Amt niederlegen.
(4) Jeder Kandidat hat zu jeder Zeit das Recht, von seiner Kandidatur zurückzutreten.

Section 3 Procedure of Elections
(1) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Elektorenstimmen auf sich vereinigt.
(2) Fällt das Ergebnis so aus, dass keiner der Wahlvorschläge die absolute Mehrheit der Elektorenstimmen erhält oder das Ergebnis der Volkswahl ungültig oder nicht eindeutig feststellbar ist, so werden Repräsentantenhaus und Senat zu Sitzungen berufen, in denen beide Häuser in getrennten Abstimmungen den Präsidenten und Vizepräsidenten im Rahmen der Verfassungsbestimmungen wählen.

Section 4 Electors
(1) Die Elektorenstimmen berechnen sich aus der Anzahl der Bürger, welche sich anonym in die Listen ihrer Bundesstaaten eingetragen haben. Diese werden vom Electoral Office zur Verfügung gestellt.
(2) Die so ermittelten Anzahl der Bürger wird mit Eins addiert, die Summe wird anschließend verdoppelt.
(3) Die Listen sind vom Electoral Office vertraulich zu behandeln und erst nach der Wahl bekannt zu geben.
(4) Der Kandidat, der in einem Bundesstaat die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint, erhält automatisch alle Elektorenstimmen des Bundesstaates.
(5) Bei Stimmgleichheit werden die Eletorenstimmen entsprechend aufgeteilt. Können nicht alle Elektorenstimmen gerecht auf die Kandidaten verteilt werden, sind die überzähligen Stimmen als Enthaltungen zu werten.

Article IV - The Senat

Section 1 The Senators
(1) Ein Senator wird von allen Bürgern eines Bundesstaates, die gemäß Section 2 aktiv wahlberechtigt sind, in freier, geheimer und gleicher Wahl gewählt.
(2) Die alphabetischen Reihenfolge und die Zeitpunkte der Wahl in den einzelnen Bundesstaaten werden durch die Bundesregierung durch eine öffentlichen Bekanntmachung, die diesem Gesetz anzuhängen ist, festgestellt.

Section 2 Candidacies
(1) Kandidaturen für das Senatorenamt werden spätestens eine Woche vor Wahlbeginn öffentlich bekannt gegeben. Die Kandidaturen werden zudem beim Electoral Office eingereicht.
(2) Abgeordnete des Repräsentantenhauses sowie der Präsident dürfen kandidieren und müssen, sollten sie gewählt werden, ihr Amt niederlegen.
(3) Jeder Kandidat hat zu jeder Zeit das Recht, von seiner Kandidatur zurückzutreten.

Section 3 Procedure of Elections
Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Gelingt dies keinem Kandidaten, findet nach einer Woche eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Wahlstimmen auf sich vereinigen konnten.

Article V - Final Regulations

Section 1 Election advertisement
Wahlwerbung auf Regierungs- oder sonstigen staatlichen Seiten ist verboten.

Section 2 Entry into Force
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ersetzt den Election Act vom 1.7.2005 und den November 2005 Election Act vom 22.11.2005
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Samstag, 12. August 2006, 12:29

2006/03/19: Presidential Appointments Act

Presidential Appointments Act

Section 1
Gemäß Article III Section 6 Paragraph 2 Satz 2 der Constitution überträgt der Senat die Bestätigung der folgenden Bundesbeamten und sonstigen Amtsträger des Bundes auf den Präsidenten:
1) Diplomatisches und konsularisches Personal,
2) Personal in Behörden, die Bundesministerien untergeordnet sind mit Ausnahme der Streitkräfte,
3) sämtliche Beamte und Amtsträger, die dem Bund nur vorübergehend in einer bestimmten Angelegenheit dienen.

Section 2
Dem Senat ist das Recht vorbehalten, auf Antrag eines seiner Mitglieder einen vom Präsidenten bestätigten und ernannten Bundesbeamten oder sonstigen Amtsträger binnen zwei Wochen nach der Ernennung zur Befragung vorzuladen.

Section 3
Die Regelungen dieses Gesetzes sollen am Tage nach der Verkündung in Kraft treten.
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Freitag, 25. August 2006, 11:24

2006/08/25 National Transportation Act

National Transportation Act

Section 1 - Validity

(1) Dieses Gesetz regelt die Befugnisse und Kompetenzen der nationalen Transportbehörden und ihrer Direktoren.

Section 2 - Federal Aviation Adminstration

(1) Die Federal Aviation Adminstration (FAA) ist eine, dem weißen Haus oder einem Fachressort unterstellte Bundesbehörde, welche von einem Director geleitet wird, der gemäß den Bestimmungen zur Besetzung von Direktorenposten auf Bundesebene ernannt wird.
(2) Personalentscheidungen auf unterer Ebene der FAA trifft der Director selbstständig und unabhängig.
(3) Die FAA ist zuständig für:
- Die Flugischerung des kompletten astorischen Luftraumes
- Die Zulassung von Flugzeugen
- Die Zulassung von Flughäfen; Ausnahmen bilden die Militär- und Raumfahrtflughäfen
- Die Zulassung von Fluggesellschaften
- Die Verwaltung staatlicher Fluggesellschaften
- Die Einstufung von Flughäfen in regionale, nationale und internationale Flughäfen
- Die Verwaltung staatlicher Flughäfen
- Die Genehmigung von Überflugrechten; Politische Sanktionen sind für die FAA bindend
- Die Untersuchung von Zwischenfällen mit Beteiligung von Flugzeugen
- Verwaltung und Führung der Astorian Airport Police (AAP)

Section 3 - Federal Maritime Commission

(1) Die Federal Maritime Commission (FMC) ist eine, dem weißen Haus oder einem Fachressort unterstellte Bundesbehörde, welche von einem Commissioner geleitet wird, der gemäß den Bestimmungen zur Besetzung von Direktorenposten auf Bundesebene ernannt wird
(2) Personalentscheidungen auf unterer Ebene der FMC trifft der Commissioner selbstständig und unabhängig.
(3) Die FMC ist zuständig für:
- Die Verwaltung von See- und Binnenhäfen
- Die Zulassung privater Häfen
- Die Zulassung von Reederein
- Die Genehmigung von Anlaufverträgen ausländischer Reederein; Politische Sanktionen sind für die FMC bindend
- Die Zulassung von Schiffen unter Astorischer Flagge
- Die Untersuchung von Zwischenfällen mit Beteiligung von Schiffen oder Booten
- Die Verwaltung und Führung der Astorian Coast Guard (ACG)

Section 4 - Federal Railroad Adminstration

(1) Die Federal Railroad Adminstration (FRA) ist eine, dem weißen Haus oder einem Fachressort unterstellte Bundesbehörde, welche von einem Director geleitet wird, der gemäß den Bestimmungen zur Besetzung von Direktorenposten auf Bundesebene ernannt wird.
(2) Personalentscheidungen auf unterer Ebene der FRA trifft der Director selbstständig und unabhängig.
(3) Die FRA ist zuständig für:
- Die Verwaltung und den Ausbau des staatseigenen Schienennetzes
- Die Erschließung neuer Bahnstrecken
- Die Verwaltung staatseigener Bahngesellschaften
- Die Untersuchung von Zwischenfällen mit Beteiligung von Schienenfahrzeugen
- Verwaltung und Führung der Astorian Railroad Police (ARP)

Section 5 - Federal Highway Adminstration

(1) Die Federal Highway Adminstration (FHA) ist eine, dem weißen Haus oder einem Fachressort unterstellte Bundesbehörde, welche von einem Director geleitet wird, der gemäß den Bestimmungen zur Besetzung von Direktorenposten auf Bundesebene ernannt wird.
(2) Personalentscheidungen auf unterer Ebene der FHA trifft der Director selbstständig und unabhängig.
(3) Die FHA ist zuständig für:
- Die Verwaltung und den Ausbau der Highways
- Die Erschließung neuer Strecken
- Verwaltung und Führung der Astorian Highway Police (AHP)

Section 6 - Cooperation & Public Relation

(1) Die Directors und Commissioners sind angehalten, ihre Arbeiten mit den Bundesstaaten abzustimmen und auf deren Bedürfnisse bzw. Einwände, wenn möglich, einzugehen.
(2) Artikel (1) stellt nicht in Frage, dass die letzte Entscheidungsposition für infrastrukturelle Projekte bei den Bundesverkehrsbehörden liegt.
(3) Die Bundesverkehrsbehörden sind verpflichtet die ÷ffentlichkeit mindestens alle vier Monate über ihre Arbeit in einem Bericht zu informieren.

Section 7 - Final Provisions

(1) Diese Gesetz tritt mit dem Tag der Unterzeichnung durch den US-Präsidenten in Kraft.
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Montag, 28. August 2006, 05:39

2006/08/26 Armed Forces Act

Armed Forces Act

Section 1) Fundamentals of the Armed Forces

Article 1 Armed Forces
(1) Die Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Astor haben den Namen ÑUS Armed Forces".
(2) Sie bestehen aus den Teilstreitkräften United States Army (Heer), United States Navy (Marine) und United States Air Force (Luftwaffe). Das United States Marine Corps (Marineinfanterie) ist Teil der United States Navy, aber von deren Kommando unabhängig.
(3) Die Streitkräfte der Vereinigten Staaten dürfen in Friedenszeiten nicht im Inland eingesetzt werden, es sei denn es handelt sich um zeitlich begrenzte Einsätze im Rahmen der Katastrophenhilfe.

Article 2 Soldiers
(1) Die Armed Forces haben eine Gesamtstärke, die 800.000 Soldaten nicht unterschreiten soll.
(2) Zusätzlich besteht eine Selected Reserve von wenigstens 300.000 Mann.
(3) Das Department of Defense hat für die Einsatzbereitschaft und die Rekrutierung ausreichender Personalkapazitäten gemäß der Absätze 1 und 2 Sorge zu tragen und definiert die notwendigen Eignungskriterien für die Einberufung.
(4) Die Wehrpflicht ist ausgesetzt. Die Wiedereinführung der Wehrpflicht ist nur durch eine ƒnderung dieses Gesetzes möglich.
(5) Die Dienstgrade in den Teilstreitkräften sind in Anhang 1 zu diesem Gesetz geregelt.

Article 3 Emergency Conditions
(1) Die Armed Forces verfügen über Emercency Conditions (EMERGCON)
(2) Die möglichen Emercency Conditions sind in Anhang 2 zu diesem Gesetz geregelt.
(3) Jede Alarmstufe kann vom Präsidenten nach Beratung mit den Joint Chiefs of Staff ausgerufen werden.
(4) Bei Ausrufung der Alarmstufen Defcon 1 oder Defcon 2 hat der Präsident unverzüglich den Kongress einzuberufen. Dieser kann den Beschluss mit absoluter Mehrheit in beiden Kammern aufheben.
(5) Ebenso muss ein Beschluss zur Ausrufung nach zwei Wochen vom Kongress in beiden Kammern verlängert werden und kann jederzeit vom Kongress in beiden Kammern aufgehoben werden..

Section 2) Structure of the Armed Forces

Article 1 Joint Chiefs of Staff
(1) Für die Führung und Verwaltung der Streitkräfte sind die Joint Chiefs of Staff zuständig.
(2) Sie setzen sich aus den Befehlshabern der vier Teilstreitkräfte zusammen, welche den Rang eines Generals oder Admirals tragen.
(3) Die Befehlshaber der Teilstreitkräfte werden vom Senat auf Vorschlag des Präsidenten ernannt
(4) Ein Mitglied der Joint Chiefs of Staff wird vom Senat auf Vorschlag des Präsidenten zum Vorsitzenden ernannt. Er trägt den Rang eines Fleet Admirals oder eines Generals of the Army/of the Airforce/of the Corps.

Article 2 Unified Commands
(1) Den Unified Commandos steht ein Lieutenant-General oder Vice-Admiral vor.
(2) Diese besitzen in ihren Kommandobereichen die Verwaltungshoheit und oberste Befehlsgewalt über die dort stationierten Truppen.
(3) Die fünf Unified Commands sind:
∑ North Astor Commando (NAC)
∑ West Astor Commando (WAC)
∑ South Astor Commando (SAC)
∑ East Astor Commando (EAC)
∑ Special Operations Command (SOC)

Article 3
(1) Dem NAC unterstehen das Northern Air Command, das Second Fleet Headquarter und das Northern Field Army Command.
(2) Das NAC ist zuständig für die Bundesstaaten Assentia und Freeland, das Gebiet des Astorischen Kontinents nördlich der astorischen Grenzen und die dazugehörigen Gewässer.

Article 4 WAC
(1) Dem WAC unterstehen das West Air Command, das Fifth Fleet Headquarter und das West Field Army Command.
(2) Das WACOM ist zuständig für die Bundesstaaten Astoria State und Southern Territories, das Gebiet westlich der astorischen Grenze und die dazugehörigen Gewässer.

Article 5 SAC
(1) Dem SAC Ihm unterstehen das Southern Air Command, das Eigth Fleet Headquarter und das Southern Field Army Command.
(2) Das SAC ist zuständig für die Bundesstaaten Hybertinia und New Alcantara sowie das Gebiet südlich der astorischen Grenzen und die dazugehörigen Gewässer.

Article 6 EAC
(1) Dem EAC unterstehen das East Air Command, das Ninth Fleet Headquarter und das East Field Army Command.
(2) Es ist zuständig für die Bundestaaten Chan-Sen und Peninsula sowie das Gebiet östlich der astorischen Grenzen und die dazugehörigen Gewässer.

Article 7 Special Operations Command (SOCOM)
(1) Das (SOCOM) ist zuständig für den Objektschutz von Bundeseinrichtungen im In- und Ausland, den Personenschutz von hohen Mitarbeitern der Vereinigten Staaten von Astor im In- und Ausland und die Durchführug spezieller Operationen.

Article 8 Entry Intro Force
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft.
(2) Es ersetzt das ÑGesetz über die Streitkräfte und Sicherheitsorgane der Vereinigten Staaten" vom 16.9.2004.

Amendment 1:

1) Offiziersdienstgrade der Teilstreitkräfte:

1.1.) United States Army:

General
Lieutenant General
Major General
Brigadier General
Colonel
Lieutenant Colonel
Major
Captain
First Lieutenant
Second Lieutenant

1.2.) United States Air Force:

General
Lieutenant General
Major General
Brigadier General
Colonel
Lieutenant Colonel
Major
Captain
First Lieutenant
Second Lieutenant

1.3.) United States Navy:

Admiral
Vice Admiral
Rear Admiral (uh)
Rear Admiral (lh)
Captain
Commander
Lieutenant Commander
Lieutenant
Lieutenant junior Grade
Ensign

1.4.) United States Marine Corps

General
Lieutenant General
Major General
Brigadier General
Colonel
Lieutenant Colonel
Major
Captain
First Lieutenant
Second Lieutenant

2) Zudem wird der Vorsitzende der Joint Chiefs of Staff in den Rang eines General of the Army (U.S. Army), General of the Air Force (U.S. Air Force), Fleet Admiral (U.S. Navy) oder General of the Corps (U.S. Marine Corps) erhoben.
3) Die Dienstgrade unterhalb der Offiziersränge sind im Rahmen der Teilstreitkärfte festzulegen.

Amendment 2:

1) Gemäß Section 3(3) können folgende Alert Conditions ausgerufen werden:

DefCon 5 -Friedenszeit
DefCon 4 -Friedenszeit, erhöhte Aufklärung und erhöhte Sicherheitsmaßnahmen
DefCon 3 -Erhöhte Einsatzbereitschaft
DefCon 2 -Erhöhte Einsatzbereitschaft, Mobilisierung der Reserve
DefCon 1 -Maximale Einsatzbereitschaft.

2) Die Stufen DefCon 5-3 können auch abweichend für einzelne Truppenteile bestimmt werden
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Montag, 28. August 2006, 16:02

2006/08/28 Citizenship Amendment Act

Citizenship Amendment Act

Section 1 - Changes in Sec. 2/2
Sektion 2/2 des Citizenship Act vom 10.6.2006 wird wie folgt neu gefasst:

"Die Staatsbürgerschaft wird 14 Tage nach der Anmeldung erteilt, so der Antragssteller innerhalb von 4 Tagen nach Ablauf dieser Frist seinen Wunsch, Staatsbürger zu werden, im öffentlichen Forum der Vereinigten Staaten durch Ableistung folgenden Eides bestätigt:'Ich gelobe Treue an die Flagge der Vereinigten Staaten von Astor und zu der Republik, die sie repräsentiert: eine Nation unter Gott, unzerteilbar, mit Freiheit und Gerechtigkeit für alle.'"

Section 2 - Entry into Force
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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Dienstag, 29. August 2006, 17:28

Zitat

Im Auftrag von Acting President Anderson und namens der Bundesregierung ergeht folgende

BEKANNTMACHUNG


gemäß Art III s 4 (2) Const und Art IV s 1 (2) Election Act:

Die Einteilung der Bundesstaaten in Gruppen zwecks Wahl der Senatoren geschieht wie folgt:

Gruppe I (Wahlen im Januar und Juli): Assentia; Astoria State; Chan-Sen.
Gruppe II (Wahlen im März und September): Freeland; Hybertina.
Gruppe III (Wahlen im Mai und November): New Alcantara; Peninsula; Southern Territories.

Diese Bekanntmachung ist gemäß Art IV s 1 (2) Election Act besagtem Gesetz anzuhängen.

Astoria, den 29. August 2006

gez. Muffley
Secretary of Justice/Attorney General

Citizen and Senator of Freeland
Prefect of the Department of Garonnac
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Mittwoch, 30. August 2006, 13:25

2006/08/30: Convention Concerning Subjects Of International Law Ratification Act

Convention Concerning Subjects Of International Law Ratification Act

Article 1
Der Kongress der Vereinigten Staaten von Astor ratifiziert die Konvention über die Völkerrechtssubjekte in der angehangenen Fassung und billigt sie.

Article 2
Die Bundesregierung wird beauftragt, eine Ratifikationsurkunde über die Annahme des Vertrages auszustellen und bei der Regierung des Regiaru aranicu zu hinterlegen.

Article 3
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


Zitat


Konvention über die Völkerrechtssubjekte

Präambel
Die hohen vertragsschließenden Parteien,

EINGEDENK der Tatsache, dass zwischenmenschliche Beziehungen der verschiedensten Arten rechtlicher Regelungen zu ihrer Absicherung bedürfen, und

IN ANBETRACHT des überwältigenden Beitrages, den diese Regeln des Rechtes seit jeher zum Gedeihen der Menschheit leisteten,

haben beschlossen die Beziehungen, die zwischen ihnen bestehen oder dereinst bestehen werden, auf eine gemeinsame rechtliche Grundlage zu stellen, auf dass der diplomatische Verkehr zwischen uns künftig nicht mehr durch die Willkür menschlicher Launen, sondern durch die unbestechliche Überparteilichkeit des Rechtes geschützt werde,

und schließen aus diesem Grunde die nachstehende Übereinkunft, welche ein kommendes Recht der Völker begründen soll:

Art. 1: Allgemeines
Diese Konvention hat das Ziel, allgemeinverbindliche Regeln für Völkerrechtssubjekte aufzustellen.

Art. 2: Definition eines Völkerrechtssubjektes
Völkerrechtssubjekte sind Körperschaften und Institutionen, welche Träger von sich aus dem Völkerrecht ergebenden Rechten und Pflichten sein können.

Art. 3: Arten von Völkerrechtssubjekte
(1) Es existieren zwei Arten von Völkerrechtssubjekten.
(2) Dies sind natürliche Völkerrechtssubjekte sowie abgeleitete Völkerrechtssubjekte.

Art. 4: Natürliche Völkerrechtssubjekte
(1) Ein natürliches Völkerrechtssubjekt ist ein Völkerrechtssubjekt, welche seine Völkerrechtssubjektivität von sich aus besitzt und diese nicht von einem anderen Völkerrechtssubjekt abgeleitet hat.
(2) Natürliche Völkerrechtssubjekte können staatlicher und nicht-staatlicher Natur sein.
(3) Natürliche Völkerrechtssubjekte staatlicher Natur sind Staaten im Sinne dieser Konvention.
(4) Natürliche Völkerrechtssubjekte nicht-staatlicher Natur sind Körperschaften, welche gemäß der Tradition und in allgemeiner Übung als Völkerrechtssubjekte anerkannt sind, obwohl sie keine Staaten sind.

Art. 5: Staaten
(1) Staaten müssen die vier Bedingungen des Absatz 2 erfüllen, um als Staaten gemäß dieser Konvention und somit als Völkerrechtssubjekte anerkannt zu werden.
(2) Ein Staat muss
1. über ein Staatsgebiet verfügen;
2. über ein Staatsvolk verfügen;
3. Staatsgewalt ausüben können;
4. mit anderen Völkerrechtssubjekten in politischen Kontakt treten können;
(3) Über ein Staatsgebiet gemäß Absatz 2 Nr. 1 verfügt ein Staat, wenn er auf der offiziellen Karte einer anerkannten Kartenorganisation eingezeichnet ist. Hierbei ist es unerheblich, ob der Staat dauerhaft und endgültig eingezeichnet ist (Eintragung) oder nur ob er nur vorübergehend eingezeichnet ist (Reservierung).
(4) Über ein Staatsvolk gemäß Absatz 2 Nr. 2 verfügt ein Staat, wenn er über mindestens zwei registrierte Staatsbürger verfügt. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Staatsbürgerschaft vollwirksam oder in einer Vor- oder Vergabephase oder anderweitig eingeschränkt ist.
(5) Staatsgewalt kann ein Staat ausüben, wenn er über mindestens eine verfasste Regierungsinstitution verfügt, welche die Macht hat, bindende Entscheidungen für das Staatsgebiet und das Staatsvolk zu treffen und durchzusetzen.
(6) Mit einem anderen Völkerrechtssubjekt in politischen Kontakt treten kann jeder Staat, welcher grundsätzlich in der Lage ist, mit anderen Staaten zu kommunizieren und völkerrechtliche Bindungen einzugehen.

Art. 6: Natürliche Völkerrechtssubjekte nicht-staatlicher Natur
Natürliche Völkerrechtssubjekte nicht-staatlicher Natur definieren sich dadurch, dass sie die Bedingungen nach Artikel 5 dieser Konvention nicht erfüllen, jedoch trotzdem über die Fähigkeit verfügen, mit anderen Völkerrechtssubjekten in politischen Kontakt treten zu können und diese Fähigkeit anerkannt ist.

Art. 7: Abgeleitete Völkerrechtssubjekte (Internationale Organisationen)
(1) Abgeleitete Völkerrechtssubjekte (Internationale Organisationen) sind Völkerrechtsubjekte, deren Völkerrechtssubjektivität nicht von sich aus existiert sondern von anderen Völkerrechtssubjekten ableitet, welche sie gegründet haben, unbeschadet ob diese natürlicher oder abgeleiteter Natur sind.
(2) Abgeleitete Völkerrechtssubjekte benötigen einen völkerrechtlich verbindlichen Gründungsakt, durch welchen sie geschaffen, mit einer internen Organisation ausgestattet, mit Aufgaben und Vollmachten versehen werden und mit Völkerrechtssubjektivität ausgestattet werden.
(3) Sofern die Vollmachten und Aufgaben des abgeleiteten Völkerrechtssubjektes durch den Gründungsakt begrenzt sind, so kann dieses abgeleitete Völkerrechtssubjekt nur die völkerrechtlichen Rechte und Pflichten übernehmen, welche im Rahmen der Vollmacht und Aufgaben liegen.

Art. 8: Bezeichnungen dieser Konvention
Eine in dieser Konvention verwendete Bezeichnung erlangt keinerlei Verbindlichkeit für staatliches Handeln eines Staates, welcher die Bindungswirkung dieser Konvention für sich akzeptiert hat. Insbesondere berührt die Einordnung als Staat im Sinne dieser Konvention nicht das Recht der Mitgliedsstaaten, abweichend selbsttätig über die Anerkennung von anderen Staaten zu entscheiden.

Art. 9: Mitgliedschaft, In Kraft treten, ƒnderung, Kündigung, Verwahrer
(1) Diese Konvention tritt eine Woche nach dem Tag in Kraft, an dem mindesten 10 natürliche Völkerrechtssubjekte Mitglied dieser Konvention geworden sind. Der Verwahrer notifiziert dies den Mitgliedsstaaten.
(2) Die Mitgliedschaft steht jeder Art von Völkerrechtssubjekten frei. Mitglied dieser Konvention wird ein Völkerrechtssubjekt, in dem es die Konvention ratifiziert und die Ratifizierungsurkunde beim Verwahrer hinterlegt.
(3) Diese Konvention gilt unbegrenzt. Sie tritt außer Kraft, wenn kein Völkerrechtssubjekt mehr Mitglied dieser Konvention ist.
(4) Diese Konvention kann nur durch Protokoll geändert werden. Das Protokoll tritt für die Mitglieder, welche es ratifiziert haben, zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die Ratifizierungsurkunden von zwei Dritteln der Mitglieder der Konvention beim Verwahrer hinterlegt wurden. Der Verwahrer notifiziert das in Kraft treten den Mitgliedern, welche das Protokoll bereits ratifiziert haben. Auf Mitglieder, welche das Protokoll nicht ratifizieren, hat die ƒnderung keine Auswirkung.
(5) Zum Verwahrer wird die Regierung des Regiaru aranicu bestimmt. Sie überträgt die Verwahrung durch Notifizierung an die Mitglieder der Konvention auf eine internationale, multinationale Organisation, welche Mitglied dieser Konvention ist, sobald dies möglich ist. Die Erklärung ändert Satz 1 dieses Absatzes und lässt die Sätze 2 und 3 dieses Absatzes außer Kraft treten.
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Donnerstag, 7. September 2006, 09:26

2006/09/07 National Transportation Amendment Act

National Transportation Amendment Act

Section 1 - Changes

Article 1

Section 2, Article 3 des National Trasportation Acts vom 25.08.2006 wird wie folgt geändert:

(3) Die FAA ist zuständig für:
- Die Flugischerung des kompletten astorischen Luftraumes
- Die Zulassung von Flugzeugen; Ausnahmen bilden Flugzeuge der Streitkräfte, die Zulassung militärischer Fluggeräte obliegt dem Verteidigungsministerium, welches auch die Zuvilzulassungen für die entsprechenden Fluggeräte vergibt
- Die Zulassung von Flughäfen; Ausnahmen bilden die Militär- und Raumfahrtflughäfen
- Die Zulassung von Fluggesellschaften
- Die Verwaltung staatlicher Fluggesellschaften
- Die Einstufung von Flughäfen in die Kategorien 1 (groß), 2 (mittel), 3 (klein) und 4 (sehr klein)
- Die Verwaltung staatlicher Flughäfen
- Die Genehmigung von Überflugrechten; Politische Sanktionen sind für die FAA bindend
- Die Untersuchung von Zwischenfällen mit Beteiligung von Flugzeugen
- Verwaltung und Führung der Astorian Airport Police (AAP)

Article 2

Section 3, Article 3 des National Trasportation Acts vom 25.08.2006 wird wie folgt geändert:

Die FMC ist zuständig für:
- Die Verwaltung von See- und Binnenhäfen; Ausnahmen bilden Marinebasen
- Die Zulassung privater Häfen
- Die Zulassung von Reederein
- Die Genehmigung von Anlaufverträgen ausländischer Reederein; Politische Sanktionen sind für die FMC bindend
- Die Zulassung von Schiffen unter Astorischer Flagge; Ausnahmen bilden Schiffe und Boote der Streitkräfte, die Zulassung militärischer Schiffen und Booten obliegt dem Verteidigungsministerium, welches auch die Zuvilzulassungen für die entsprechenden Marineeinheiten vergibt
- Die Untersuchung von Zwischenfällen mit Beteiligung von Schiffen oder Booten
- Die Verwaltung und Führung der Astorian Coast Guard (ACG)

Section 2 - Entry into Force

Article 1

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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Donnerstag, 28. September 2006, 10:15

2006/09/27: Popular Petitions Act

Popular Petitions Act

Article 1
Dieses Gesetz dient zur Umsetzung des Gesetzgebungsauftrages aus Artikel III Sektion 7/1 Satz 2 der Verfassung der Vereinigten Staaten.

Article 2
Volkspetitionen im Sinne dieses Gesetzes sind aus dem Volk hervorgehende Gesetzgebungsinitiativen.

Article 3
(1) Berechtigt zur Vorlage einer Volkspetition ist jeder bei bundesweiten Wahlen wahlberechtigte astorische Bürger, soweit er nicht aus anderen Gründen, insbesondere kraft Mitgliedschaft im Kongress, zur Einbringung von Gesetzesinitiativen berechtigt ist.
(2) Die Volkspetition hat einen ausformulierten Entwurf für das zu erlassende Gesetz zu beinhalten. Ihr darf eine schriftliche Begründung für die Initiative beigefügt werden.
(3) Die Volkspetition ist unzulässig, wenn der vorgelegte Entwurf bei Inkrafttreten als Gesetz verfassungswidrig wäre.
(4) Die Volkspetition ist vom Vorlegenden an den Secretary of the Interior zu richten. Dieser hat sie nach Prüfung ihrer Zulässigkeit entweder unverzüglich und in voller Länge einschließlich der Begründung des Vorlegenden in einem öffentlich zugänglichen Forum des Bundes zu veröffentlichen oder bei Nichterfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen als unzulässig zurückzuweisen. Der Thread, in dem die Petition veröffentlicht wird, ist klar als solcher zu kennzeichnen.
(5) Gegen die Zurückweisung nach Absatz 3 Satz 2 kann binnen einer Woche ab der Zurückweisung Beschwerde zum Supreme Court eingelegt werden.

Article 4
(1) Die Volkspetition liegt insgesamt sieben Kalendertage lang in dem Forum zur Einsicht für jedermann bereit. Jedermann ist berechtigt, dort Kommentare zur Petition abzugeben. ƒnderungsvorschläge sind zulässig, doch kann die Petition nur in der vom Vorlegenden vorgelegten Form unterstützt werden.
(2) Jedermann, der selbst vorlageberechtigt wäre, kann öffentlich ausliegende Petitionen unterstützen. Er tut dies durch öffentliche Erklärung in dem Thread, in dem die Petition ausliegt.
(3) Die Petition ist vom Kongress wie eine von Kongressmitgliedern eingebrachte Vorlage zu behandeln und zu erörtern, wenn die erforderliche Zahl an Unterstützungsberechtigten innerhalb der Auslegungsfrist ihre Unterstützung erklärt hat. Diese Zahl an Unterstützern beträgt 25% der Gesamtbevölkerung der Vereinigten Staaten. Bemessungsgrundlage für die Gesamtbevölkerung ist der Stand der astorischen Staatsbürger gemäß dem amtlichen Bürgerverzeichnis zum Zeitpunkt des Endes der Auslegungsfrist.
(4) Die Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine obligatorische Behandlung der Petition durch den Kongress vorliegen, trifft der Secretary of the Interior. Gegen seine Entscheidung steht binnen einer Frist von einer Woche ab der Feststellung die Beschwerde zum Supreme Court offen.
(5) Der Kongresspräsident hat dem Vorlegenden auf Antrag für die Debatte der Petition im Kongress Rederecht zu erteilen, soweit nicht besondere, vom Kongresspräsidenten darzulegende Gründe des Gemeinwohls dagegen sprechen.

Article 5
Der Vorlegende kann seine Petition bis zur Feststellung nach Art 4 (4) durch Erklärung gegenüber dem Secretary of the Interior oder in dem Thread, in dem die Petition ausliegt, zurückziehen.
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Dienstag, 3. Oktober 2006, 16:42

2006/10/03: Rusania Treaty Ratification Act

Zitat


The United States of Astor
Astoria City, 3rd of Ocotber 2006



Certificate of Promulgation

Der

Rusania Ratification Act,

gebilligt durch den Congress of the United States am 03.10.2006,

erlangt am heutigen Tage durch vorliegende Unterschrift Gültigkeit

Alricio Scriptatore
Acting President of the United States of Astor



Zitat

Rusania Treaty Ratification Act

Article 1
Der Kongress der Vereinigten Staaten von Astor ratifiziert das Abkommen zwischen der Rusanischen Sowjetrepublik und den Vereinigten Staaten von Astor in angehangener Fassung und billigt es.

Article 2
Die Bundesregierung wird beauftragt, eine Ratifikationsurkunde über die Annahme des Vertrages auszustellen und bei der Regierung Rusanischen Sowjetrepublik zu hinterlegen.

Article 3
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.


Zitat

Abkommen zwischen der Rusanischen Sowjetrepublik und den Vereinigten Staaten von Astor

IN DEM BESTREBEN, die akute Gefahr eines Krieges abzuwenden, einen Zustand dauerhafter Stabilität im nordwest-anticäischen Raum herbeizuführen und die Basis für friedliche Koexistenz zu legen, sind die Rusanische Sowjetrepublik und die Vereinigten Staaten von Astor wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
(1) Die Rusanische Sowjetrepublik verpflichtet sich, innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Abkommens jegliche militärisch-strategische Kooperation mit den Mitgliedsstaaten des Bedjinger Paktes einzustellen und auch in Zukunft zu unterlassen. Die Angehörigen der auf rusanischem Territorium stationierten Streitkräfte des Bedjinger Paktes haben das Hoheitsgebiet der Rusanischen Sowjetrepublik innerhalb des besagten Zeitraums zu verlassen.
(2) Die Vereinigten Staaten von Astor verpflichten sich im Gegenzug, fortan von jeglichen direkten oder indirekten, militärischen und sonstigen Schritten abzusehen, die darauf gerichtet sind, Einfluss auf die inneren Angelegenheiten der Rusanischen Sowjetrepublik zu nehmen, sofern diese nicht im Einvernehmen mit der Regierung der Rusanischen Sowjetrepublik erfolgen. Die Vereinigten Staaten von Astor garantieren darüber hinaus die Neutralität der Rusanischen Sowjetrepublik gegenüber dritten Staaten.

Artikel 2
(1) Die Rusanische Sowjetrepublik verpflichtet sich, fortan die allgemeinen Menschenrechte zu achten. Sie verpflichtet sich des weiteren zur Freilassung aller aus politischen Gründen inhaftierter Personen innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Abkommens und dazu, diesen Personen auf Wunsch die Ausreise in einen Staat ihrer Wahl zu ermöglichen. Selbiges gilt sinngemäß für die in Gewahrsam der Rusanischen Sowjetrepublik befindlichen Angehörigen der Streitkräfte der Vereinigten Staaten von Astor.
(2) Die Vereinigten Staaten von Astor verpflichten sich im Gegenzug für einen Zeitraum von sechs Monaten zur Leistung von wirtschaftlicher und technischer Wiederaufbauhilfe, insbesondere auf die Instandsetzung der zivilen Infrastruktur zwecks Verbesserung der humanitären Lage in der Rusanischen Sowjetrepublik gerichtet. Art und Umfang der Hilfsleistungen werden durch bilaterale Regierungskonsultationen vereinbart.

Artikel 3
Dieses Abkommen tritt nach erfolgter Ratifikation durch die in beiden Vertragsstaaten dafür zuständigen Gremien und den darauf folgenden Austausch von Ratifizierungsurkunden durch die Regierungen der Rusanischen Sowjetrepublik und der Vereinigten Staaten von Astor unverzüglich in Kraft. Die Vertragsstaaten geloben, bereits im Vorfeld des Inkrattretens nicht gegen den Geist des Abkommens zu handeln.


Astoria City / Romanowsk, den 12. September 2006


Für die Rusanische Sowjetrepublik:

Wassili Karasow
Vorsitzender des Rates der Volkskommissare

Boris Jurinow
Volkskommisar für auswärtige Angelegenheiten


Für die Vereinigten Staaten von Astor:

Dwain Anderson
Vice President of the United States

Harriet P. Armstrong
Secretary of State

13th and 24th President of the United States of Astor

Bearer of the Presidential Honor Star

Former Governor of New Alcantara
Theta Alpha Member

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18

Montag, 23. Oktober 2006, 22:25

2006/10/23 2nd Citizenship Amendment Act

Zitat


The United States of Astor
The President

Astoria City, 23th of October 2006



Certificate of Promulgation

Der

2nd Citizenship Amendment Act,

gebilligt durch den Congress of the United States am 18.06.2006,

erlangt am heutigen Tage durch vorliegende Unterschrift Gültigkeit

gez.
Alricio Scriptatore
President of the United States of Astor



Zitat

2nd Citizenship Amendment Bill

Article I [Changes in Sec. 2]

Section I

Section 2 ß 3 des Citizenship Act wird wie folgt neu gefasst:

"Wer aus Gründen des religiösen des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses gehindert ist, eine religiöse Eidesformel zu benutzen, leistet den in ß 2 vorgesehenen Eid mit folgendem Wortlaut: 'Ich gelobe Treue an die Flagge der Vereinigten Staaten von Astor und zu der Republik, die sie repräsentiert: eine Nation, unzerteilbar, mit Freiheit und Gerechtigkeit für alle.'"

Section II

Der bisherige ß 3 wird ß 4.

Article II [Entry into Force]

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

13th and 24th President of the United States of Astor

Bearer of the Presidential Honor Star

Former Governor of New Alcantara
Theta Alpha Member

19

Freitag, 3. November 2006, 16:36

2006/11/03 Charter of the Council of Nations Ratification Act

Zitat


The United States of Astor
The President

Astoria City, 3rd of November 2006



Certificate of Promulgation

Der

Charter of the Council of Nations Ratification Act,

gebilligt durch den Congress of the United States am 03.11.2006,

erlangt am heutigen Tage durch vorliegende Unterschrift Gültigkeit

gez.
Alricio Scriptatore
President of the United States of Astor



Zitat

Charter of the Council of Nations Ratification Act

Article 1:
Der Kongress der Vereinigten Staaten von Astor ratifiziert die Charter of the Council of Nations in der im Anhang niedergelegten Fassung und stimmt ihr zu.

Article 2:
Die Bundesregierung Ihrer wird beauftragt, alle sich aus der Ratifizierung des Vertrages ergebenden Fragen, insbesondere was die Durchführung der Bestimmungen für die Repräsentation der Vereinigten Staaten beim Council of Nations angeht, zu regeln.

Article 3:
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

I. Amendment - Charter of the Council of Nations

    Charta des Rates der Nationen

    Präambel
    Die hohen, nachstehend durch ihre Unterschrift bezeichneten Parteien,
    Mit dem brennenden Wunsch zum Zweck der Förderung der internationalen Beziehungen und Kooperation eine gemeinsame Plattform zu schaffen,
    In der Absicht, dass diese die diplomatische Kommunikation zwischen den Nationen erleichtern und die Vernetzung der Gesellschaften durch Austausch politisch relevanter Informationen befördern soll,
    In der Hoffnung, dass diese weiterhin zur Schlichtung und friedlichen Beilegung internationaler Konflikte zwischen den teilnehmenden Parteien beitragen möge,
    beschließen und ratifizieren durch Zustimmung der jeweils zuständigen Organe nachfolgende Charta und gründen somit den Rat der Nationen.

    Kapitel I: Der Rat der Nationen
    1) Die Organisation trägt den Namen "Rat der Nationen", abgekürzt "RdN".
    2) Sitz der Organisation ist Astoria City, Vereinigte Staaten von Astor. Das Gelände des Hauptsitzes des Rats der Nationen sowie eventuelle Außenstellen gelten als exterritorial und internationalisiert.
    3) Ziele der Organisation sind:
    1. Die Förderung der friedlichen, internationalen Zusammenarbeit;
    2. Die Definition, der Aufbau und die Pflege von Beziehungen zwischen den Völkerrechtssubjekten;
    3. Die Erhaltung der internationalen Vielfalt bei gleichzeitigem Austausch auf politischer, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Ebene;
    4. Die Erarbeitung und Etablierung einer allgemeinen Menschenrechtskonvention und Wahrung des Friedens in der Welt;
    5. Die Etablierung völkerrechtlicher Regelungen.
    4) Die Organe des Rates der Nationen sind die Generalversammlung und das Generalsekretariat sowie die gemäß den Bestimmungen dieser Charta eingesetzten Ausschüsse und Arbeitsgruppen.
    5) Die Verkehrssprache des Rates der Nationen ist Ratelonisch. Sie ist verbindlich für den internen Schriftverkehr sowie für offizielle Dokumente der Organisation. Anerkannte Sprachen des Rates der Nationen sind darüber hinaus die Amtssprachen aller Mitglieder. Es steht ihnen frei, im nationalen Sprachgebrauch Namen, Abkürzung und Dokumente der Organisation in ihren Amtssprachen wiederzugeben.


    Kapitel II: Die Generalversammlung
    1) Das oberstes Organ der Organisation ist die ständig tagende Generalversammlung.
    2) Jedes Mitglied kann maximal zwei Delegierte in die Generalversammlung entsenden. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme, die nur durch einen der Delegierten abgegeben werden kann. Der Delegierte, welcher das Stimmrecht ausübt, ist dem Generalsekretariat öffentlich bekannt zu geben. Das Generalsekretariat führt eine öffentliche Liste der Delegierten, in welcher die Delegierten, welche das Stimmrecht ausüben, besonders zu kennzeichnen sind.
    3) Delegierte sind zur Mitarbeit in der Generalversammlung verpflichtet. Ein Mitglied kann durch den Generalsekretär zur Neuberufung eines Delegierten verpflichtet werden, wenn beide benannte Delegierte ihren Pflichten nicht nachkommen. Dauerhafter Verstoß gegen die Mitarbeitspflicht kann mit einer Aussetzung des Wahl- und Mitbestimmungsrechts bis hin zum Ausschluss des Mitglieds geahndet werden.
    4) Delegierte handeln verpflichtend für das von ihnen vertretende Mitglied. Es obliegt dem Mitglied, seine Delegierten entsprechend zu instruieren. Unbeschadet hiervon kann eine Stimmabgabe des Mitgliedes nicht mit der Begründung angefochten werden, der Delegierte hätte die ihm erteilten Instruktionen missachtet.
    5) Die Generalversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie muss mindestens folgende Punkte enthalten:
    1. Handhabung von Anträgen ab deren Einbringung bis zur Beschlussfassung inklusive einer Beschlussordnung;
    2. Hausrecht- und ordnungsrechtliche Regelung;
    3. technische Arbeitsplattform.
    6) Die Generalversammlung tagt offen. Rederecht haben nur Delegierte der Mitglieder, Vertreter der Ausschüsse und Arbeitsgruppen und das Generalsekretariat. Auf Wunsch kann das Generalsektretariat auch weiteren Personen zeitlich und/oder thematisch befristet oder unbefristet ein Rederecht einräumen. Dieses kann durch das Generalsekretariat jederzeit wieder entzogen werden.
    7) Die Generalversammlung beschließt über ƒnderungen der Charta, wählt das Generalsekretariat und diskutiert und beschließt über Fragen der aktuellen Politik. Sie nimmt alle weiteren Aufgaben der Organisation wahr, welche keinem Organ gesondert zugewiesen wurde.
    8) Beschlüsse sind Willensbekundungen der Generalversammlung, Abstimmungen dienen der Beschlussfindung.
    9) Abstimmungen werden auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern oder auf Initiative des Generalsekretariates durch das Generalsekretariat eingeleitet.
    10) Abstimmungen finden öffentlich statt. Die Stimmen werden im Namen des jeweiligen Mitgliedes abgegeben.
    11) Die Abstimmungsdauer beträgt immer 168 Stunden. Sie kann durch das Generalsekretariat mit Zustimmung der Antragsteller vor Beginn der Abstimmung auf 72 Stunden verkürzt werden. Eine Verkürzung ist der Generalversammlung vor Beginn der Abstimmung mitzuteilen.
    12) Die vorzeitige Beendigung einer Abstimmung ist möglich, wenn:
    1. alle Delegierten ihre Stimme abgegeben haben;
    2. der abzustimmende Antrag zurückgezogen wird;
    3. die Abstimmung aus Sicht des Generalsekretariats aus aktuellen Gründen hinfällig geworden ist und auf entsprechende Rückfrage in der Generalversammlung innerhalb von 48 Stunden keine Gegenstimmen zum Abbruch der Abstimmung geäußert werden.
    13) Die Generalversammlung befindet über Aufgaben der Friedenssicherung sowohl militärischer als auch humanitärer Art, die nach Zustimmung aller betroffenen Mitglieder beschlossen und durchgeführt werden können. Dabei bleibt die Organisation stets eine neutrale Plattform zur bilateralen Verständigung und Konfliktlösung.

    Kapitel III: Das Generalsekretariat
    1) Das ausführende Organ der Organisation ist das Generalsekretariat.
    2) Es besteht aus dem von der Generalversammlung für vier Monate gewählten Generalsekretär und zwei auf seinen Vorschlag durch die Generalversammlung gewählten Vize-Generalsekretären. Die Amtszeit der Vize-Generalsekretäre endet mit dem Abschluss der nächsten Wahl des Generalsekretärs.
    3) In Kooperation mit den Vize-Generalsekretären leitet der Generalsekretär die Sitzungen der Generalversammlung und der anderen Ausschüsse, führt die täglichen Geschäfte der Organisation, repräsentiert und vertritt diese nach Innen und Außen und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Organe.
    4) Das Generalsekretariat übt innerhalb der Räumlichkeiten der Organisation das Hausrecht aus.
    5) Es obliegt dem Generalsekretariat, für die Erfüllung seiner Pflichten einzelne Personen oder Arbeitsgruppen nach Kapitel IV Absatz 2 zu berufen.
    6) Das Generalsekretariat legt monatlich unaufgefordert in der Generalversammlung einen Tätigkeitsbericht zur Information der Delegierten vor.
    7) Die Wahldauer beträgt immer 168 Stunden. Sie kann durch die Wahlleitung in dringenden, zu begründenden Fällen vor Beginn der Wahl auf 72 Stunden verkürzt werden. Eine Verkürzung ist der Generalversammlung vor Beginn der Wahl mitzuteilen. Widerspricht innerhalb von 48 Stunden nach der Vorlage der Begründung mindestens ein Drittel der Mitglieder, so muss die Wahl über die volle Dauer von 168 Stunden abgehalten werden.
    8) Wahlen werden als geheime Wahl durchgeführt.
    9) Die vorzeitige Beendigung einer Wahl ist nur möglich, wenn alle Stimmberechtigten ihre Stimme abgegeben haben.
    10) Bei Personenwahlen wird zur Bestätigung im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit benötigt. Erhält im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, so wird ein zweiter Wahlgang abgehalten, in welchem nur die beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten, antreten. Verzichtet ein Kandidat darauf, im zweiten Wahlgang anzutreten, so tritt der Kandidat mit der nächst geringeren Anzahl der Stimmen an seine Stelle. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die relative Mehrheit der Stimmen auf sich vereint.
    11) Die Wahlleitung verhält sich wie folgt:
    1. Die Wahl der stellvertretenden Generalsekretäre sowie alle sonstigen Wahlen, für welche nichts abweichendes bestimmt ist, werden vom Generalsekretär geleitet.
    2. Die Wahl des Generalsekretärs wird von einem Stellvertreter geleitet.
    3. Sollten alle ƒmter simultan gewählt werden oder das Generalsekretariat nicht besetzt sein wird ein gesonderter Wahlleiter von der Generalversammlung gewählt.
    12) Stellen der Organisation sind offiziell über einen Zeitraum von 168 Stunden auszuschreiben. Alle eingegangenen Bewerbungen von Personen aus Völkerrechtssubjekten mit Mitgliedschaft sind zu berücksichtigen. Für Stellen in Ausschüssen und Arbeitsgruppen sind auch Personen aus Völkerrechtssubjekten ohne Mitgliedschaft zugelassen, sofern sie die Bedingungen für eine Vollmitgliedschaft erfüllen.
    13) Sind Mitglieder der Meinung, daß der Generalsekretär oder einer seiner Stellvertreter ihre Aufgaben nicht gewissenhaft ausführen, oder in sonstiger Weise dem Amt nicht mehr gerecht werden, kann durch Initiative von mindestens drei Mitgliedern ein Misstrauensvotum eingeleitet werden, für dessen Annahme die absolute Mehrheit erforderlich ist. Ein Erfolg des Misstrauensvotums bedingt die Einleitung von Neuwahlen innerhalb von 168 Stunden.

    Kapitel IV: Ausschüsse und Arbeitsgruppen
    1) Ausschüsse sind Einrichtungen der Generalversammlung.
    1. Durch Beschluss der Generalversammlung können auf einzelne Themen bezogene Ausschüsse eingerichtet werden.
    2. Ausschüsse sind durch die Generalversammlung mit einen festen Regelwerk zu versehen, das ihre Tätigkeit beschreibt.
    3. Die Generalversammlung wählt eine Person, die den Vorsitz des Ausschusses übernimmt, sowie Beisitzer in angemessener Anzahl.
    4. Ausschüsse sind der Generalversammlung gegenüber Rechenschaft pflichtig und haben regelmäßig über ihre Tätigkeit Statusberichte abzugeben.
    2) Arbeitsgruppen sind Einrichtungen des Generalsekretariats.
    1. Das Generalsekretariat kann Arbeitsgruppen ohne Zustimmung der Generalversammlung einrichten, die zur Aufgabenerledigung nach Kapitel III Absatz 3 dienen.
    2. Arbeitsgruppen arbeiten unter Leitung eines Generalsekretärs oder Vize-Generalsekretärs und bestehen aus dem Generalsekretär oder einem Vize-Generalsekretärs und zwei weiteren Personen.
    3) Mitglieder von Ausschüssen und Arbeitsgruppen, ausgenommen der Generalsekretär und die Vize-Generalsekretäre, können mittels Misstrauensvotum der Generalversammlung von ihrem Amt entbunden werden. Die Regelung zum Misstrauensvotum nach Kqpitel III Absatz 13 ist für diesen Fall auf die jeweilige Person anzuwenden.

    Kapitel V: Die Mitgliedschaft
    1) Vollmitglied der Organisation kann jedes natürliche völkerrechtliche Subjekt gemäß Artikel 5 der Konvention über die Völkerrechtssubjekte, welches auf der Karte der Graphein Foundation eingetragen ist, sowie jedes Subjekt gemäß Artikel 6 der Konvention über die Völkerrechtssubjekte werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss eine Urkunde über die Ratifikation der Charta enthalten.
    2) Ein auf der Karte der Graphein Foundation als reserviert verzeichnetes Völkerrechtssubjekt nach Artikel 5 der Konvention über die Völkerrechtssubjekte kann eine beobachtende "mit Anwärterschaft auf die Vollmitgliedschaft" erhalten.
    Für ihre Erlangung gelten die selben Bedingungen wie zur Erlangung der Vollmitgliedschaft, Inhaber dieser beobachtenden Mitgliedschaft sind vom Stimmrecht und von der Mitgliedschaft in Organen und Gremien ausgeschlossen.
    Sobald die Reservierung auf der Karte der Graphein Foundation in eine Eintragung umgewandelt ist, kann das Mitglied durch einfache Erklärung vor der Generalversammlung seine beobachtende in eine Vollmitgliedschaft umwandeln.
    Mit dem Auslaufen der Reservierung ohne Eintragung endet auch die beobachtende Mitgliedschaft.
    3) Austritte aus der Organisation sind gegenüber dem Generalsekretariat schriftlich zu erklären.
    4) Aufnahmeanträge und Austritte werden durch das Generalsekretariat bearbeitet. Dieses hat die Generalversammlung zu informieren.
    5) Die Aufnahme eines Mitgliedes kann durch Beschluss der Generalversammlung mit absoluter Mehrheit abgelehnt werden. Widerspricht einer Erklärung des Generalsekretariats in der Generalversammlung über die Aufnahme eines Völkerrechtssubjektes kein Mitglied innerhalb von 168 Stunden, gilt das Völkerrechtssubjekt als aufgenommen, andernfalls ist eine Abstimmung über die Ablehnung der Aufnahme einzuleiten. In diesem Falle kann die Aufnahme erst nach dem Ende der Abstimmung erklärt werden, wenn der Antrag nicht zurückgewiesen wurde.
    6) Das Wahl- und Mitbestimmungsrecht eines Mitglieds kann in folgenden Fällen ausgesetzt werden:
    1. bei Verstoss gegen Kapitel II Absatz 3;
    2. bei festzustellender Inaktivität mit Aussicht auf Rückkehr zur Aktivität innerhalb eines absehbaren Zeitraumes.
    7) Der Entzug des Wahl- und Mitbestimmungsrechts ist Beschlusssache der Generalversammlung und muss mit absoluter Mehrheit beschlossen werden. Der Beschlusstext muss eine Begründung enthalten.
    8) Die Entscheidung über die Rücknahme der Aussetzung nach Absatz 6 liegt beim Generalsekretariat. Sie kann erfolgen, wenn die Ursache für die Aussetzung nicht mehr gegeben ist. Sie hat zu erfolgen, wenn das Generalsekretariat durch Beschluss der Generalversammlung mit der absoluten Mehrheit hierzu verpflichtet wird.
    9) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
    1. bei Verstoss gegen die Charta;
    2. auf Antrag von mindestens drei Delegierten;
    3. bei festzustellender Inaktivität.
    10) Mitgliedsausschlüsse sind Beschlusssache der Generalversammlung und müssen mit absoluter Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder beschlossen werden, im Fall von Absatz 9.2 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder. Der Beschlusstext muss eine Begründung enthalten. Zuvor ist dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit einer Stellungnahme in der Generalversammlung einzuräumen. Eine Stellungnahme gilt als abgegeben, wenn das betroffene Mitglied der Aufforderung hierzu nicht innerhalb von 168 Stunden nachkommt.
    11) Die Mitglieder der Organisation erkennen sich als faktisch existierende, völkerrechtliche Subjekte an. Eine Anerkennung als Staat ist nicht von Nöten und wird nicht vorrausgesetzt oder gefordert.

    Kapitel VI: Schlussbestimmungen
    1) Die Organisation gilt als gegründet und die Charta als in Kraft getreten, wenn 10 Völkerrechtssubjekte ihren Antrag auf Mitgliedschaft gemäß Kapitel V Absatz 1 bei der Regierung des Landes hinterlegt haben, in dem die Organisation ihren Sitz gewählt hat.
    2) Die Generalversammlung wird bis zur Wahl des ersten Generalsekretariats durch einen Vertreter der Regierung des Landes geleitet, in dem die Organisation ihren Sitz gewählt hat. Der Beauftragte fungiert gleichzeitig als Wahlleiter im Sinne von Kapitel III Absatz 11. Der Beauftragte darf nicht gleichzeitig Delegierter sein, sofern das Land, in dem die Organisation ihren Sitz wählt, ebenfalls einen Antrag auf Mitgliedschaft hinterlegt hat. Weitergehende Aufgaben als die in diesem Absatz definierten werden durch den Beauftragten nicht wahrgenommen. Sobald mindestens 10 Mitglieder ihre Anwesenheit erklärt haben beginnt die Wahl mit der Ausschreibung nach Kapitel III Absatz 12. Die Aufgabe des Beauftragten endet mit der Wahl eines Generalsekretärs gemäß Kapitel III. Eine Verkürzung der Wahl auf 72 Stunden ist nicht zulässig.
    3) Auf Antrag von drei Mitgliedern oder durch Initiative des Generalsekretariats kann in der Generalversammlung eine Diskussion zur Chartaänderung geführt werden.
    4) Auf Antrag von fünf Mitgliedern oder durch Initiative des Generalsekretariats kann eine zuvor diskutierte Chartaänderung zur Abstimmung gestellt werden.
    5) ƒnderungen der Charta gelten als angenommen, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder für die ƒnderungen stimmen.
    6) Mehrheitsangaben in dieser Charta beziehen sich grundsätzlich auf die Anzahl der Mitglieder, nicht auf die Anzahl der abgegebenen Stimmen. Mitglieder, welche für Inaktiv erklärt wurden, sind für die Berechnung der Mehrheit nicht zu berücksichtigen.

13th and 24th President of the United States of Astor

Bearer of the Presidential Honor Star

Former Governor of New Alcantara
Theta Alpha Member

20

Donnerstag, 30. November 2006, 23:16

Zitat


The United States of Astor
The President

Astoria City, 30th of November 2006



Certificate of Promulgation

Der

Election Act Amendment Act,

gebilligt durch den Congress of the United States am 30.11.2006,

erlangt am heutigen Tage durch vorliegende Unterschrift Gültigkeit

gez.
Alricio Scriptatore
President of the United States of Astor



Zitat

Election Act Amendment Act

Section 1
Article II, Section 1 wird wie folgt geändert:

(1) Das Repräsentantenhaus wird in freier gleicher und geheimer Wahl von allen Bürgern der Vereinigten Staaten von Astor, die gemäß Section 2 aktiv wahlberechtigt sind, gewählt.
(2) Das Repräsentantenhaus bestimmt im Rahmen der Verfassung selbständig die Anzahl der zu vergebenen Mandate.
(3) Treten zur Wahl weniger Kandidaten an als Mandate zur Verfügung stehen, gelten die nicht besetzten Mandate als vakant.
(4) Sind nach einer Wahl Mandate im House vakant, so sind durch das Electoral Office gemäß der gesetzlichen Vorgaben Neuwahlen für die noch zu besetzenden Mandate durchzuführen.
(5) Sollte ein Abgeordneter sein Mandat verlieren oder er dieses niederlegen, so rückt der Kandidat mit dem nächst besten Wahlergebnis auf derselben Wahlliste nach. Ist kein weiterer Kandidat auf der Liste, kann seine Partei bzw. Vereinigung eine andere Person bestimmen, die den Sitz wahrnimmt.

Section 2
Das Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.

13th and 24th President of the United States of Astor

Bearer of the Presidential Honor Star

Former Governor of New Alcantara
Theta Alpha Member