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Federal Disaster Relief Act
THE FEDERAL ARCHIVE
Official Document -Attested Copy
FEDERAL DISASTER RELIEF ACT
Inkraftgetreten am:
12.09.2013
Unterschrieben von Acting President Narayan
Geändert am:
26.01.2016
Disaster Early Warning Act
Federal Disaster Relief Act
Article I - Definitions
(1) Als Katastrophe gilt jedes Ereignis, das Leib und Leben, Hab und Gut oder andere wesentliche Rechtsgüter einer großen Anzahl an Personen bedroht oder beschädigt.
(2) Als Katastrophe nationalen Ausmaßes gilt jedes Ereignis, das Absatz 1 erfüllt, dessen Wirkungsbereich aber über die Grenzen eines Bundesstaates hinausgeht.
(3) Ehrenamtliche Arbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Tätigkeit, die ohne Gegenleistung erbracht wird.
Article II - Declaration of a disaster
(1) Eine Katastrophe in einem Bundesstaat, durch die ein Einsatz des bundesweiten Katastrophenschutzes nötig wird, ist durch den Gouverneur auszurufen.
(2) Eine Katastrophe nationalen Ausmaßes darf der Präsident, in dessen Abwesenheit der Vzepräsident oder der Director des Office of Homeland Security ausrufen.
(3) Der Katastrophenzustand ist durch die ausrufende Person auch zu beenden.
Article III - The Federal Disaster Relief Team
(1) Der Bund richtet eine Einsatzeinheit für den Katastrophenschutz ein.
(2) Die Aufgaben dieser Einsatzeinheit erstrecken sich auf die folgenden Bereiche:
(a) Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der Infrastruktur
(b) Versorgung von Verletzten, Erkrankten und Betroffenen
(c) Psychosoziale Unterstützung
(d) Evakuierungs- und Suchmaßnahmen
(e) Verpflegung und Betreuung Betroffener
(3) Für jede der Aufgaben aus Absatz 2 ist in jedem Bundesstaat jeweils eine Facheinheit zu schaffen.
(4) Der Bund rüstet die Facheinheiten mit dem für ihre Aufgaben nötigen Material aus und führt die Ausbildung des Einsatzpersonals durch.
(5) Der Dienst im Katastrophenschutz ist in der Regel ehrenamtlich. Maximal 10 % der im Katastrophenschutz Aktiven dürfen hauptamtliches Personal sein.
(6) Das Office of Homeland Security bestimmt für jeden Bundesstaat einen Coordinator of the Disaster Relief Team. Dieser hat im Einsatzfall die Leitung über die Einheit.
(7) Mindestens einmal im Jahr überprüft das Office of Homeland Security den Ausrüstungsstand der Facheinheiten und führt gegebenenfalls Anpassungen am Bedarfsplan durch.
Article IV - Work of the Disaster Relief Team
(1) Der Katastrophenschutz wird nur auf Anforderung durch andere Einheiten der Katastrophenvorsorge sowie der Notfallrettung, der Feuerwehr oder der örtlichen Polizei tätig.
(2) Parallel zum Ausrufen des Katastrophenzustandes werden alle Angehörigen des Katastrophenschutzes alarmiert und haben sich zur Unterkunft ihrer Fachabteilung zu begeben. Hierfür sind sie von sonstigen Aufgaben freizustellen, der Bund ersetzt Arbeitgebern den dadurch entstehenden Schaden. Die Entschädigung wird auf Grundlage eines Tagessatzes des regulären Monatslohnes des betroffenen Mitarbeiters zuzüglich 25% berechnet. Bei selbstständig Tätigen wird analog dazu der Verdienstausfall berechnet, ein durch den Dienst bedingter Produktionsausfall wird durch Bundesmittel kompensiert. Arbeitnehmern darf aus ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit kein Nachteil in ihrem Beschäftigungsverhältnis entstehen.
(3) Werden Einheiten des bundesweiten Katastrophenschutzes angefordert, so übernimmt der Coordinator of the Disaster Relief Team die Einsatzleitung, bei einer Katastrophe nationalen Ausmaßes der Director des Office of Homeland Security.
(4) Bestehen innerhalb des Bundesstaates anderslautende Regelungen zur Einsatzleitung, fügt sich der Coordinator of the Disaster Relief Team in den Führungsstab des bundesstaatlichen Katastrophenschutzes ein.
(5) Die Einheiten des bundesweiten Katastrophenschutzes arbeiten mit den örtlichen Einsatzeinheiten zusammen und unterstehen im Einsatzabschnitt den jeweiligen Abschnittsleitern der örtlichen Einsatzorganisationen.
Article V - Private Organizations
(1) Der Bund kann zeitlich begrenzt einzelne Aufgaben des bundesweiten Katastrophenschutzes an private Hilfsorganisationen vergeben.
(2) Diese Hilfsorganisationen werden über Bundesmittel für ihre dadurch entstehenden Aufgaben ausgerüstet, übernehmen Ausbildung ihrer Kräfte sowie Unterhalt der Unterkunft weiterhin selbst.
Article VI - Disaster Early Warning
(1)Beim Office of Homeland Security wird ein National Disaster Early Warning System eingerichtet und vom Bund finanziert.
(2)Der Bund errichtet in allen Bundesstaaten Datensammelstellen ein und nutzt weiterhin vorhandene Ressourcen und Messstationen, welche die notwendigen Umweltdaten erheben. Dazu gehören seismographische und klimatische Daten.
(3) Diese Daten laufen im zentralen Rechnungszentrum des Office of Homeland Security zusammen.
(4) Darüber hinaus schult das Office of Homeland Security nach eigenem Ermessen und im Rahmen seines Budgets regelmäßig die Bevölkerung der Vereinigten Staaten in Angelegenheiten des Zivilschutzes und Verhaltensregeln im Katastrophenfall.
Article VII - Further Provisions
(1) Fachabteilungen können mehr als einmal pro Bundesstaat bestehen.
(2) Bei Bedarf können weitere Facheinheiten eingerichtet werden, hierfür bedarf es einer Verordnung des Office of Homeland Security.
(3) Einsatzmittel des Katastrophenschutzes können im Ausnahmefall auch zur Spitzenabdeckung im regionalen Bevölkerungsschutz eingesetzt werden, wenn keine Katastrophe vorliegt. Hierfür bedarf es einer Anfrage des Gouverneurs.
(4) Bundesstaatliche Katastrophenschutzgesetze bleiben vollumfänglich bestehen, die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Arbeit im Katastrophenfall greifen erst bei Anforderung der Katastrophenschutzeinheiten des Bundes.