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Beiträge: 481

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1

Dienstag, 18. Februar 2014, 08:30

Josh LeCoeur vs. Abzianidze, Lieutenant Governor of Laurentiana

The Plaintiff:Josh LeCoeur, Member of the General Court of Laurentiana
represented by: Ms. Sue McKellan, Attorney-at-law

vs.

the defendant: Amrian Dali Abzianidze, Lieutenant Governor of Laurentiana

on

the Claim for money and withdrawal

I. Facts

1. Der Kläger ist Mitglied des General Court of Laurentiana.
2. Der Kläger äußerte in der Debatte 2014/2/4 des General Court seine Meinung zum Entwurf einer Laurentiana Parliemantary Questioning Bill geäußert.
3. Am 17.02.2014 äußerte der Kläger seinen Unmut darüber, dass viele Mitglieder des General Court die parlamentarische Kontrolle der Regierung für unwichtig befinden und den amtierenden Gouverneur weiterhin unkontrolliert lassen wollten.
4. Auf die Meinungsäußerung des Klägers folgte eine Verwarnung, zunächst unbegründet.
5. Auf Nachfrage wurde auf das Verbot der Störung der Geschäftstätigkeit verwiesen. Weitere Diskussionen schloss der Beklagte aus.

II. Legal Basis

1. Article III der Verfassung von Laurentiana definiert den General Court als gesetzgebende Gewalt und legt in Article III, Sec. 7 fest, dass Mitglieder des General Court für Inhalte ihrer Reden nur wegen "ehrverletzender, herabwürdigender oder unangemessener Aussagen" zur Rechenschaft gezogen werden dürfen.
2. Article III, Sec. 4 überträgt dem Lieutenant Governor von Laurentiana, also dem Beklagten,die Leitung des General Court.
3. Article III, Sec. 6 erlaubt dem General Court, sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese besteht derzeit in Form der Standing Rules of the General Court.
4. Die Standing Rules of the General Court geben dem Vorsitzenden die Möglichkeit, Verwarnungen als Sanktionen für Verstöße gegen die Hausordnung, die sich in Rule V, Sec. 1 findet, auszusprechen (Rule VI, Sec. 1)
5. Die Hausordnung definiert als sanktionswürdige Verstöße "Beleidigungen, Herabwürdigungen, unerwünschte Vertraulichkeiten, Sachbeschädigungen aller Art, Störungen der Geschäftstätigkeit, ungebührliches Verhalten gegenüber den Mitgliedern des General Court und dem Personal, sowie unbefugte[n] Zutritt zum Sitzungssaal."
6. Das Äußern einer eigenen Meinung zu einem Entwurf stellt weder laut Verfassung noch laut Standing Rules einen Grund für eine Sanktion dar.
7. Die Verfassung hat Vorrang vor der Geschäftsordnung, was den Geschäftsgang des Parlaments angeht. Diese lässt keinen Ermessensspielraum, wie ihn sich der Beklagte einräumt.
8. Gemäß Chapter III, Article II, Sec. 6 (1) ist dasjenige Bundesdistriktgericht zuständig, in dessen Bezirk der ständige Wohnsitz des Beklagten sich befindet. Dies ist Laurentiana
9. Ein Austausch gemäß Art. III, Sec. 2 hat im General Court öffentlich stattgefunden, der Beklagte verweigerte eine Diskussion.

Der Kläger, Josh LeCoeur, klagt daher auf Feststellung der Ungültigkeit der Verwarnung im General Court, auf Rücknahme eben dieser, sowie auf Schadenersatz von 250 A$ für den erlittenen Schaden am öffentlichen Ansehen als Parlamentarier.
Josh LeCoeur, B.A.

Journalist bei Channel 40, Ressort "White House and Government"
Ehemaliger Vorsitzender von "Channel 40"

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Josh LeCoeur« (18. Februar 2014, 08:35)


Sue McKellan

nemo iudex in causa sua

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2

Dienstag, 18. Februar 2014, 08:31

Ich melde mich als Vertreterin des Klägers anwesend.
Sue Wells, S.J.D., J.D. (AS)
née McKellan
Attorney-at-law (on leave)
Former Astoria State Attorney General

Former Attorney General of the United States of Astor
Former Governor of Astoria State

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Virginia Meyers

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3

Donnerstag, 20. Februar 2014, 20:25



District Court of Laurentiana
(Federal District Court for the Disctrict of Laurentiana)

Port Virginia - February 20th, 2014

Civil Case
Josh LeCoeur vs. The Lieutenant Governor of Laurentiana

Opening of Charge

Das Gericht bestätigt den Eingang der Klage.

Den Vorsitz führt die ehrenwerte Richterin Virgina Meyers.

Die Übernahme des Mandats von Josh LeCoeur durch Councillor Sue McKellan wird zu Kenntnis genommen.

Virginia Meyers
Federal Judge

Virginia Meyers
Associate Justice of the Supreme Court of the United States


Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Arjun Narayan« (21. Februar 2014, 23:47)


Virginia Meyers

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4

Donnerstag, 20. Februar 2014, 20:27

Ladies and Gentlemen,
willkommen zur ersten Anhörung, um die Formalitäten und die Zuständigkeit, zu klären.

Was hat die Gegenseite zum Antrag zu sagen?

Ich setze eine Frist von 24 Stunden - aufgerundet bis Freitag, den 21.02.2014, 21:00 Uhr.

Der Beklagte wird vom Gericht unverzüglich über diese Anhörung unterrichtet.

Virginia Meyers
Associate Justice of the Supreme Court of the United States



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What's Up?
Living for free from my budget? Not really.
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5

Donnerstag, 20. Februar 2014, 20:35


_____________________________________
The Lieutenant Governor of the State of Laurentiana

Octavia, February 20th, 2014


POWER OF ATTORNEY

Im Verfahren "Josh LeCoeur vs. The Lieutenant Governor of Laurentiana" bevollmächtige ich Mrs. Evelyn Baker Lang von der Kanzlei Baker & Dunn LLP, mich rechtlich vollumfänglich zu vertreten.

Amrian Dali Abzianidze
Lieutenant Governor of the State of Laurentiana
fr. Almighty Administrator of the Social Conservative Union
fr. Almighty Congressman from Laurentiana
fr. Almighty Chairman of the Republican Party
fr. Almighty Party Secretary of the Republican Party

fr. Almighty Senator of the State of Laurentiana
fr. Almighty Lieutenant Governor of the State of Laurentiana

Virginia Meyers

U.S. Justice

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6

Donnerstag, 20. Februar 2014, 20:52

Zur Kenntnis genommen.
Ms. Baker, wenn ich bitten dürfte.

Virginia Meyers
Associate Justice of the Supreme Court of the United States



7

Donnerstag, 20. Februar 2014, 21:51

Your honor,

ich melde mich wie angezeigt für den Beklagten anwesend.

Der Kläger begehrt hier zweierlei:

1. Die Feststellung, dass die Maßnahme des Lieutenant Governor als Präsident des General Court, ihn wegen Verstoßes gegen das Verbot der Störung der Geschäftstätigkeit öffentlich zu verwarnen, nichtig ist sowie
2. die Zusprechung von Schadensersatz für genau diese Maßnahme des Lieutenant Governor.

Beim Begehr zu 1. handelt es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit auf Grund der Billigkeit, da der Kläger die Aufhebung einer Maßnahme fordert; Art. III Sec. 3 SSec. 2 FJA. Beim Begehr zu 2. handelt sich wiederum um eine zivilrechtliche Streitigkeit auf Grund des Rechts, da der Kläger wegen einer Handlung eine Entschädigung in Geld fordert; Art. III Sec. 3 SSec. 1 FJA.

Zivilrechtliche Streitigkeiten auf Grund der Billigkeit sind nur zulässig, wenn der Anspruch der klagenden Partei durch eine von der beklagten Partei zu erbringenden Leistung in Geld nicht angemessen befriedigt werden kann; Art. III Sec. 3 SSec. 3 FJA. Der Kläger beantragt vorliegend sowohl eine zivilrechtliche Streitigkeit auf Grund der Billigkeit als auch des Rechts, fechtet also zum einen eine Maßnahme an, fordert ergänzend dazu aber auch Schadensersatz. Das Gesetz lässt beides gleichzeitig jedoch nicht zu.

Ich beantrage daher, den Antrag des Klägers auf Schadenersatz von 250 A$ für den erlittenen Schaden am öffentlichen Ansehen als Parlamentarier abzuweisen.

Begründung: Der Kläger kann keinen Anspruch auf Ersatz eines Schadens geltend machen, da mein Mandant für Äußerungen im General Court - ebenso wie der Kläger - nur dort zur Rechenschaft gezogen werden kann, und dort auch nur wegen ehrverletzender, herabwürdigender oder unangemessener Aussagen; Art. III Sec. 7 LA Const.

Die Klage kann lediglich insoweit zulässig sein, als dass der Kläger die Maßnahme des Lieutenant Governor anfechtet.

Im weiteren Verfahren werde ich dem hohen Gericht darlegen, warum die Klage insoweit zwar zulässig, aber nicht begründet ist.

SimOff: (Klicken, um Beitrag zu lesen)
Hinweis: Es handelt sich hier um eine Mrs. Baker. ;)
Evelyn Baker Lang



Attorney-at-law, Baker & Dunn LLP
Former Legal Counsel to the President of the United States

Virginia Meyers

U.S. Justice

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Bundesstaat: Freeland

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8

Samstag, 22. Februar 2014, 00:20



District Court of Laurentiana
(Federal District Court for the Disctrict of Laurentiana

Port Virginia - February 22nd, 2014

--- Civil Case ---



In dem angestrebten Verfahren

Josh LeCoeur
vs.
The Lieutenant Governor of Laurentiana

ergeht folgender

BESCHLUSS

I. Der Federal District Court for the Disctrict of Laurentiana erklärt sich für zuständig.
II. Die ehrenwerte Richterin Virginia Meyers führt den Vorsitz über das Verfahren.
III. Der Beginn des Verfahrens wird für den 22.02.2014 anberaumt.

Bezüglich der Zulässigkeit ergeht folgender

Beschluss

I. Der Antrag des Klägers, über die Feststellung der Ungültigkeit der Verwarnung im General Court bzw. auf Rücknahme eben dieser Verwarnung durch den Lieutenant Governor wird zugelassen.
II. Der Antrag des Klägers, für den erlittenen Schaden am öffentlichen Ansehen als Parlamentarier Schadenersatz von 250 A$ zu erhalten, wird abgewiesen.

Begründung:

I. Bei dem Antrag des Klägers, festzustellen, dass die Maßnahme des Lieutenant Governor als Präsident des General Court, ihn wegen Verstoßes gegen das Verbot der Störung der Geschäftstätigkeit öffentlich zu verwarnen, nichtig sei, handelt es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit auf Grund der Billigkeit, da der Kläger die Aufhebung einer Maßnahme fordert (vgl. Ch. 3 Art. II Sec. 3 SSec. 2 FJA).
II. Bei dem Antrag des Klägers, für den durch I. erlittenen Schaden einen Schadensersatz in Höhe von 250A$ zugesprochen zu bekommen, handelt es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit auf Grund des Rechts, da der Kläger wegen einer Handlung eine Entschädigung in Geld fordert (vgl. Ch. 3 Art. II Sec. 3 SSec. 1 FJA).
III. Zivilrechtliche Streitigkeiten auf Grund der Billigkeit sind nur zulässig, wenn der Anspruch der klagenden Partei durch eine von der beklagten Partei zu erbringenden Leistung in Geld nicht angemessen befriedigt werden kann (vgl. Ch. 3 Art. II Sec. 3 SSec. 3 FJA).
IV. Der Kläger beantragt somit sowohl eine zivilrechtliche Streitigkeit auf Grund der Billigkeit als auch des Rechts, fechtet also zum einen eine Maßnahme an, fordert ergänzend dazu aber auch Schadensersatz. Dies ist gemäß dem FJA jedoch nicht zulässig.
V. Gemäß Art. III Sec. 7 LA Const., dürfen Mitglieder des General Court of Laurentiana für ihre Reden und Abstimmungen im General Court nur dort zur Rechenschaft gezogen werden. Ein Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Beklagten besteht aus diesem Grunde im vorliegenden Fall für den Kläge nicht, da andernfalls der Beklagte durch dieses Gericht im Falle einer Verurteilung entgegen der verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Staates Laurentiana aufgrund einer innerhalb des General Court getätigten Äußerungen zur Rechenschaft gezogen würde.

So wurde es angeordnet.

Virginia Meyers
Federal Judge of the United States

Virginia Meyers
Associate Justice of the Supreme Court of the United States


Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Arjun Narayan« (22. Februar 2014, 00:22)