Sie sind nicht angemeldet.

Dies ist ein Archivforum. Die Registrierung neuer Benutzer ist deaktiviert. Es können weder neue Beiträge geschrieben werden, noch ist es erwünscht, Änderungen vorzunehmen.

Das astorische Forum ist unter https://us.astor.ws erreichbar.

Lieber Besucher, herzlich willkommen bei: The United States of Astor. Falls dies Ihr erster Besuch auf dieser Seite ist, lesen Sie sich bitte die Hilfe durch. Dort wird Ihnen die Bedienung dieser Seite näher erläutert. Darüber hinaus sollten Sie sich registrieren, um alle Funktionen dieser Seite nutzen zu können. Benutzen Sie das Registrierungsformular, um sich zu registrieren oder informieren Sie sich ausführlich über den Registrierungsvorgang. Falls Sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert haben, können Sie sich hier anmelden.

Butterfly Blue

LET FREEDOM RING

Beiträge: 1 466

Wohnort: Crescent City

Bundesstaat: Laurentiana

What's Up?
Thanks for Voting
  • Nachricht senden

1

Dienstag, 18. Februar 2014, 09:47

State Participation in Foreign Affairs Act

Mr. Speaker,

ich beantrage Aussprache und Abstimmung zu folgendem Entwurf:


State Participation in Foreign Affairs Act

Section 1 - Fundamentals
Dieses Gesetz regelt die Mitwirkung der Staaten an der Außenpolitik des Bundes.

Section 2 – Foreign Affairs of all States
(1) Dieses Gesetz findet Anwendung bei völkerrechtlichen Verträgen, die verbindliche Vereinbarungen im Bereich der Gesetzgebungskompetenz der Staaten treffen.
(2) Dieses Gesetz findet Anwendung bei völkerrechtlichen Verhandlungen, die auf völkerrechtliche Verträge im Sinne von Subsection 1 gerichtet sind.

Section 3 – Foreign Affairs of some States
(1) Dieses Gesetz findet Anwendung bei völkerrechtlichen Verträgen, die verbindliche Vereinbarungen ausschließlich im Bereich der Gesetzgebungskompetenz eines Staates oder eines Teils der Staaten des astorischen Bundes treffen.
(2) Die betroffenen Staaten nach Subsection 1 sind im Vertrag ausdrücklich zu bezeichnen.
(3) Dieses Gesetz findet Anwendung bei völkerrechtlichen Verhandlungen, die auf völkerrechtliche Verträge im Sinne von Subsection 1 gerichtet sind.
(4) Bei anderen als den in Section 2 und 3 genannten völkerrechtlichen Verträgen und völkerrechtlichen Verhandlungen findet dieses Gesetz keine Anwendung.

Section 4 – Participation in Negotiations
(1) Der Präsident soll die Staaten bei völkerrechtlichen Verhandlungen nach Section 2 angemessen und frühzeitig einbinden.
(2) Der Präsident soll bei völkerrechtlichen Verhandlungen nach Section 3 den Gouverneur eines betroffenen Staates auf dessen Ersuchen hin mit der Verhandlungsführung beauftragen, sofern dem nicht Interessen des Bundes entgegenstehen.

Section 5 – Participation in Ratification by all States
(1) Völkerrechtliche Verträge nach Section 2 bedürfen der Ratifikation durch den Kongress sowie durch die Staaten.
(2) Die Ratifikation durch die Staaten obliegt den gesetzgebenden Körperschaften der Staaten und ist durch diese unverzüglich zu entscheiden.
(3) Die Ratifikation durch die Staaten ist erfolgreich, wenn drei Viertel der Staaten der Ratifikation zustimmen.
(4) Ratifizierte völkerrechtliche Verträge nach Section 2 entfalten unmittelbare Bindung im Rang einfacher Bundesgesetze.
(5) Ratifizierte völkerrechtliche Verträge nach Section 2 bedürfen keiner Übertragung in staatliches Recht.
(6) Ratifizierte völkerrechtliche Verträge nach Section 2 entfalten unmittelbare Bindung auch in solchen Staaten, die der Ratifikation nicht zugestimmt haben.

Section 5 – Participation in Ratification by some States
(1) Völkerrechtliche Verträge nach Section 3 bedürfen der Ratifikation durch die betroffenen Staaten.
(2) Die Ratifikation durch die Staaten obliegt den gesetzgebenden Körperschaften der Staaten und ist durch diese unverzüglich zu entscheiden.
(3) Die Ratifikation ist erfolgreich, wenn alle betroffenen Staaten der Ratifikation zustimmen.
(4) Ratifizierte völkerrechtliche Verträge nach Section 3 entfalten unmittelbare Bildung im Rang eines Gesetzes der ratifizierenden Staaten.
(5) Ratifizierte völkerrechtliche Verträge nach Section 3 entfalten keine Bindung für den Bund und andere als die betroffenen Staaten.
Butterfly Blue