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Dominic Stone

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Samstag, 15. März 2014, 16:34

Federal Budget Bill



Office of Congressman Stone
Astoria City, 15th of March, 2014



Mr. Speaker,

in Zusammenarbeit mit dem Department of Commerce,
beantrage ich die Aussprache über den angehängten Entwurf.

Da es sich um eine Budgetangelegenheit handelt, beantrage ich,
dass gemäß Verfassung, sich nur das Repräsentantenhaus damit befassen möge.



signed

(Rep. Dominic Stone, Laurentiana)



Federal Budget Bill

Section 1 - Duration & Limits
(1) Das Repräsentantenhaus soll einmal pro Legislaturperiode ein Bundesbudgetgesetz beschließen, welches für die nachfolgende Legislaturperiode Gültigkeit hat.
(2) Der Bundesregierung ist es verboten, Ausgaben zu tätigen, die nicht durch ein Budget legitimiert sind.
(3) Ist aus irgendeinem Grund zum Ablauf der Legislaturperiode noch kein Budget beschlossen, so soll die Regierung allen monetären Verpflichtungen die ihr durch Gesetze oder Verträge auferlegt sind erfüllen. Hierfür kann die Regierung in eigenem Ermessen notwendige Kredit aufnehmen. Über die Aufnahme solcher Kredite ist das Repräsentantenhaus umgehend zu informieren.

Section 2 - Scope
(1) Das Budget soll
a) alle Einkünfte des Bundes - aufgeschlüsselt nach Quellen - sowie
b) alle Ausgaben des Bundes - aufgeschlüsselt nach Zweck -
für die nachfolgende Legislaturperiode des Repräsentantenhauses beinhalten.
(2) Die Einkünfte sollen durch das Department of Commerce auf Millionen gerundet geschätzt werden.
(3) Berät das Repräsentantenhaus nach Sec. 3 SSec. 2 ohne Zutun des Präsidenten ein Budget, so sollen die Werte nach SSec. 2 auf Antrag des Kongresspräsidiums vom Department of Commerce bereitgestellt werden.

Section 3 - Right of Petition
(1) Dem Präsidenten kommt das ausschließliche Recht zu, innerhalb der ersten Hälfte der Legislaturperiode einen Budgetentwurf einzubringen.
(2) Versäumt es der Präsident seinem Recht nach SSec. 1 nachzukommen, kann das Repräsentantenhaus, auf Antrag eines seiner Mitglieder, ein Budget in Eigenregie beschließen.

Section 4 - Special Budget
(1) Das Repräsentantenhaus kann auf Antrag des Präsidenten oder in Eigenregie, bis zu drei Mal pro Legislaturperiode, ein Special Budget beschließen.
(2) Ein Special Budget kann für einen bestimmten Anwendungsfall, zusätzlich zum aktuell gültigen Budget, Ausgaben bereitstellen.
(3) Ein Special Budget kann durch den Präsidenten abgelehnt werden, falls für die Ausgaben nicht ausreichend monetäre Mittel zur Verfügung stehen. In diesem Fall muss das Repräsentantenhaus umgehend informiert werden.

Section 5 - Final Provisions
(1) Das Department of Commerce soll innerhalb der ersten vierzehn Tage jeder Legislaturperiode eine Aufstellung der getätigten Ein- und Ausgaben des Bundes während der letzten Legislaturperiode veröffentlichen.
(2) Dieses Gesetz soll mit Antritt des nächsten Repräsentantenhauses in Kraft treten, Sec. 5 SSec. 1 abweichend davon mit Antritt des übernächsten Repräsentantenhauses.
(3) Änderungen an diesem Gesetz sollen immer erst mit dem Zusammentreten eines neuen Repräsentantenhauses in Kraft treten.
(4) Nach diesem Gesetz in Kraft getretene Bundesbudgetgesetze können nur durch die in Sec. 4 vorgesehene Weise geändert werden.