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Beiträge: 2 006

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Bundesstaat: Laurentiana

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Donnerstag, 3. Juli 2014, 15:05

2014/6/2 Educations Bill


Honorable Members of General Court

Der angefügte Entwurf von Marvin Lüneburg steht zur Abstimmung

Sie haben 72 Stunden Zeit um mit Aye, No oder Present abzustimmen.

Amrian D. Abzianidze
Speaker pro Tempore




Laurentiana Education Bill

Chapter One
Fundamentals


Article I - Purposes of this law
(1) Dieses Gesetz regelt die Bildung an Schulen in Laurentiana.
(2) Es soll als LAEA zitiert werden.

Article II - Gender equality
Zur Vereinfachung werden alle Personen in diesem Gesetz in der männlichen Form angegeben.

Article III - Entry into force
(1) Dieses Gesetz soll erst mit Ablauf des Tages seiner Verkündung in Kraft treten.
(2) Schulen und Hochschulen wird eine dreimonatige Frist für die Umstrukturierung zugestanden.

Article IV - Grades and terms
(1) Ab dem 5. Schuljahr werden an staatlichen Schulen Noten vergeben, welche von A bis F reichen sollen. Dabei soll A die beste Note sein und F die Schlechteste. Wertungen ab "E" sollen als Nicht bestanden gelten.
(2) Schuljahre beginnen immer nach dem zweiten Septemberwochenende und enden am vorletzten Freitag im Juli.
(3) Wer ab der 7. Jahrgangsstufe in seinem Zeugnis ein Fach als "nicht bestanden" angegeben hat, muss dieses Schuljahr wiederholen.

Article V - Compulsory Education
Für Schüler besteht ab Eintreten in die Elementary Schools bis zur Beendigung einer Schulform aus den Kapiteln 3, 4, oder 5 Schulpflicht.

Chapter Two
Elementary Schools


Article I - Definitions
(1) Elementary Schools sind Schulen, die grundlegendes Wissen vermitteln sollen.
(2) Die Schulzeit an Elementary Schools beträgt sechs Jahre.
(3) Es besteht die Pflicht, die Elementary Schools zu besuchen. Diese beginnt mit dem Schuljahr, das auf den sechsten Geburtstag folgt.
(4) Elementary Schools sollen ausschließlich vormittags unterrichten.

Article II - Curriculum
(1) An Grundschulen sollen die folgend aufgeführten Schulfächer gelehrt werden :
    Ab der 1. Jahrgangsstufe :
    - Mathematik
    - Albernische Sprache
    - Musik
    - Kunst
    - Ethik einschließlich Religionskunde
    - Heimatkunde und astorische Geschichte
    Ab der 5. Jahrgangsstufe zusätzlich :
    - Informatik
    - Eine Fremdsprache (barnstovisch oder imperianisch)

(2) Der Lehrplan soll von den Schulleitern aller Elementary Schools in Absprache alle drei Jahre erarbeitet und angepasst werden, um den Kindern die Fachinhalte so gut wie möglich zu vermitteln.

Article III - Teachers and principals
(1) An einer Elementary School darf unterrichten, wer mindestens einen Bachelor of Education an einer Hochschule in Laurentiana erworben hat.
(2) Abschlüsse von Hochschulen, die außerhalb von Laurentiana liegen, werden vom Innenministerium auf ihre Gleichwertigkeit geprüft.
(3) Schulleiter werden direkt vom Innenminister ernannt.

Article IV - Diploma
(1) Am Ende der 6. Jahrgangsstufe soll den Schülern ein Zeugnis ausgestellt werden, das den Durchschnitt der Noten aus allen Leistungserhebungen der 5. und 6. Jahrgangsstufe darstellt.
(2) Wer in diesem Zeugnis mindestens 3 mal A oder B vorweisen kann, erhält mit dem Zeugnis eine Zugangsberechtigung für eine High School, alle anderen Schüler eine Zugangsberechtigung für eine Middle School.
(3) Bei Verfehlen der für die Zugangsberechtigung nötigen Leistungsnachweise kann auf Antrag der Eltern oder einer Lehrperson eine Einzelfallprüfung darüber stattfinden, ob der Schüler oder die Schülerin trotzdem die Zugangsberechtigung erhalten soll.

Article V - Locations
(1) Jede Stadt über 5000 Einwohnern soll eine Elementary School einrichten.
(2) Schüler sollen stets die vom Wohnort am wenigsten weit entfernte Elementary School besuchen.

Chapter Three
Middle Schools


Article I - Definitions
(1) Eine Middle School soll Schülerinnen und Schüler auf das Berufsleben vorbereiten.
(2) Die Schulzeit an der Middle School soll 4 Jahre betragen. Zugangsvorraussetzung ist eine Zugangsberechtigung für Middle Schools oder für High Schools, ausgestellt von einer Elementary School in Laurentiana.

Article II - Curriculum
(1) Die Fächer aus der Elementary School sollen übernommen werden. Aus Kunst und Musik soll eines der Fächer gewählt werden.
(2) Weiterhin soll an Middle Schools verpflichtend Biologie, Chemie, Physik und Rechtslehre unterrichtet werden.
(3) Zusätzlich soll der Schüler 3 der folgenden 4 Fächer wählen :
    - Sport
    -Sozialwissenschaften
    - Geschichte
    - Handwerkliches Arbeiten

(4) Im letzten Schuljahr kann der Schüler eines der Fächer ablegen.
(5) Detaillierte Lehrpläne werden vom Innenministerium vorgegeben.

Article III - Teachers and Principals
(1) An einer Middle School darf unterrichten, wer wenigstens einen Master of Educations von einer Hochschule in Laurentiana in zwei der unterrichteten Fächer hat. Jeder Lehrer darf nur diejenigen Fächer lehren, in denen er akademische Gräde ab dem Master erreicht hat.
(2) Abschlüsse von Hochschülen, die außerhalb von Laurentiana liegen, werden vom Innenministerium auf ihre Gleichwertigkeit geprüft.
(3) Schulleiter werden direkt vom Innenminister ernannt.

Article IV - Exams and Diploma
(1) Am Ende des letzten Schuljahres soll der Schüler in drei Fächern, auf jeden Fall in albernischer Sprache und Mathematik, schriftliche und in zwei weiteren Fächern mündliche Prüfungen ablegen.
(2) Schriftliche Prüfungen werden vom Innenministerium erarbeitet.
(3) Mindestens eines der wählbaren Prüfungsfächer muss gemäß Chapter Three, Article II (2) des ASEA an einer Middle School verpflichtend sein.
(4) Als bestanden gilt die Abschlussprüfung dann, wenn in keinem der Fächer die Note F und in maximal einem der frei wählbaren Fächer die Note E vergeben wurde.
(5) Das Abschlusszeugnis berechtigt zum Besuch von Practical Schools.

Article V - Locations
(1) Jede Stadt ab 10000 Einwohnern muss eine Middle School unterhalten.
(2) Ausnahmen gelten für Städten mit maximal 25000 Einwohnern, die eine High School unterhalten.
(3) Die Schulortwahl steht jedem Schüler frei.

Chapter Four
High Schools


Article I - Definitions
(1) High Schools sind Schulen, die auf den Besuch von Universitäten vorbereiten sollen.
(2) Die Schulzeit an High Schools beträgt sechs Jahre.
(3) Zugangsvorraussetzung ist eine Zugangsberechtigung für High Schools, ausgestellt von einer Elementary School in Laurentiana, oder eine vergleichbare Zugangsberechtigung aus einem anderen Staat.

Article II - Curriculum
(1) An High Schools sollen vom ersten Tag an Schüler in den folgenden Fächern unterrichtet werden:
    - Albernische Sprache
    - Imperianische Sprache
    - Mathematik
    - Physik
    - Chemie
    - Biologie
    - Ethik einschließlich Religionskunde
    - Psychologie
    - Rechtslehre und Wirtschaftswissenschaften
    - Sozialwissenschaften
    - Geschichte

(2) In den letzten beiden Jahren sollen 2 dieser Fächer gestrichen werden können.

Article III - Teachers and principals
(1) An einer High Schooll darf unterrichten, wer wenigstens einen Master of Educations von einer Hochschule in Laurentiana in zwei der unterrichteten Fächer hat. Jeder Lehrer darf nur diejenigen Fächer lehren, in denen er akademische Gräde ab dem Master erreicht hat.
(2) Abschlüsse von Hochschulen, die außerhalb von Laurentiana liegen, werden vom Innenministerium auf ihre Gleichwertigkeit geprüft.
(3) Schulleiter werden direkt vom Innenminister ernannt und müssen mindestens den akademischen Grad eines Doktors führen.

Article IV - Exams and Diploma
(1) Am Ende des letzten Schuljahres soll der Schüler in vier Fächern, auf jeden Fall in albernischer Sprache, Ethik einschließlich Religionskunde und Mathematik, schriftliche und in drei weiteren Fächern mündliche Prüfungen ablegen.
(2) Schriftliche Prüfungen werden vom Innenministerium erarbeitet.
(3) Als bestanden gilt die Abschlussprüfung dann, wenn in keinem der Fächer die Note E oder F vergeben wurde. Andernfalls wird ein mit dem Diploma einer Middle School gleichwertiges Abschlusszeugnis ausgegeben, sofern die Vorraussetzungen für diesen Abschluss erfüllt sind.
(4) Der Abschluss einer High School berechtigt zum Besuch von Universitäten.

Article V - Locations
(1) Jede Stadt über 25000 Einwohnern soll eine High School einrichten.
(2) Jeder Schüler hat die freie Wahl über den Ort, an dem er die High School besucht.


Chapter Five
Practical Schools


Article I - Definitions
(1) Eine Practical School soll als zweiter Weg dienen, eine Zugangsberechtigung zu einer Universität zu erhalten.
(2) Die Schulzeit an der Practical School soll 2 Jahre betragen. Zugangsvorraussetzung ist eine erfolgreicher Abschluss einer Middle School. Weitere Zulassungsvorraussetzungen kann jede Practical School selbst festlegen.

Article II - Curriculum
(1) Die Fächer aus der Middle School sollen übernommen werden.
(2) Zusätzlich soll ein Profilbereich ausgewählt werden, der aus zwei zusätzlichen Fächern besteht. Dies kann sein : Soziales Profil (Psychologie; Politikwissenschaften); Naturwissenschaftliches Profil (Physik-Praxis, Chemie-Praxis); Technisches Profil (Programmieren und Netzwerkadministration; Physik-Praxis)

Article III - Teachers and Principals
(1) An einer Practical School darf unterrichten, wer wenigstens einen Master of Educations von einer Hochschule in Laurentiana in zwei der unterrichteten Fächer hat. Jeder Lehrer darf nur diejenigen Fächer lehren, in denen er akademische Gräde ab dem Master erreicht hat.
(2) Abschlüsse von Hochschülen, die außerhalb von Laurentiana liegen, werden vom Innenministerium auf ihre Gleichwertigkeit geprüft.
(3) Schulleiter werden direkt vom Innenminister ernannt.

Article IV - Exams and Diploma
(1) Am Ende des letzten Schuljahres soll der Schüler in drei Fächern, auf jeden Fall in albernischer Sprache und Mathematik, schriftliche und in zwei weiteren Fächern mündliche Prüfungen ablegen.
(2) Schriftliche Prüfungen werden vom Innenministerium erarbeitet.
(3) Beide Profilfächer müssen geprüft werden.
(4) Als bestanden gilt die Abschlussprüfung dann, wenn in keinem der Fächer die Note F und in maximal einem der frei wählbaren Fächer die Note E vergeben wurde.
(5) Das Abschlusszeugnis berechtigt zum Besuch von Universitäten.

Article V - Locations
(1) Jede Stadt ab 20000 Einwohnern muss eine Practical School unterhalten.
(2) Ausnahmen gelten für Städten mit maximal 25000 Einwohnern, die eine High School unterhalten.
(3) Die Schulortwahl steht jedem Schüler frei.

Chapter Six
Special Schools


Article I – Purpose
Special Schools dienen der Erziehung, Bildung und Ausbildung von behinderten Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in den allgemeinen Schulen nicht die ihnen zukommende Erziehung, Bildung und Ausbildung erfahren können.

Article II – Types
(1) Special Schools gliedern sich in Klassen, die dem besonderen Förderbedarf der Schüler entsprechen und nach sonderpädagogischen Grundsätzen arbeiten.
(2) Special Schools sollen mindestens Klassen in folgenden Typen führen:

- Blinde und sehbehinderte Schüler
- Hörgeschädigte Schüler
- Geistig behinderte Schüler
- Körperlich behinderte Schüler
- Sprachbehinderte Schüler

Article III – Curriculum and educational objective
(1) Die Special Schools sollen sich in ihrem Lehrplan so weit möglich an den übrigen in diesem Gesetz geführten Schularten anlehnen, sofern der besondere Förderbedarf der Schüler dem nicht entgegensteht.
(2) Wenn die besonderen pädagogischen Aufgaben der Special School am Schüler erfolgreich erfüllt wurden, so ist der Schüler in eine allgemeine Schule zu überführen und einzugliedern.

Article IV – Teachers and Principals
(1) An einer Special School darf nur unterrichten, wer mindestens ein Fachstudium zweier sonderpädagogischer Fachrichtungen, sowie zweier Unterrichtsfächer und der allgemeinen Behindertenpädagogik abgeschlossen hat.
(2) Schulleiter werden vom Innenministerium ernannt.

Article V - Exams and Diploma
(1) Die Abschlussvoraussetzung an den Special Schools entsprechen denen der Middle Schools.

Chapter Seven
Private Schools


Article I - Definitions
(1) Private Schools werden von freien Trägern unterhalten und sind in allen Schularten möglich.
(2) Der Besuch einer Private School erfüllt die Bedingungen des Chapter I, Article V.

Article II - Curriculum
(1) Private Schools sind in der Gestaltung ihres Lehrplans im Rahmen dieses Gesetzes frei, insbesondere in der Entscheidung über eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung, über Lehr- und Unterrichtsmethoden, über Lehrinhalte und die Organisation des Unterrichts.
(2) Die Schulen müssen gewährleisten, dass sie in ihren Einrichtungen und Lehrzielen nicht hinter den entsprechenden staatlichen Schulen zurückstehen.

Article III - Teachers and principals
Um an einer Private School zu unterrichten gelten die Anforderungsbestimmungen desjenigen staatlichen Schultyps, welchem die betreffende Private School als Ersatz dienen soll.

Article IV - Exams and Diploma
(1) Private Schools führen die Prüfungen entsprechend ihrem Schultyp durch, wie es für staatliche Schulen vorgesehen ist
(2) Die Schulen sind in der Gestaltung ihrer Prüfungen frei, sofern sie dem Anspruchsniveau staatlicher Schulen nicht nachstehen. Im Zweifelsfalle entscheidet hierüber das Department of Education.

Chapter Eight
Costs


Article I – Schools
(1) Der Staat Laurentiana trägt die Kosten aller staatlichen Schulen. Darunter fallen die Personalkosten für Lehrkräfte, Verwaltungspersonal und Assistenten.
(2) Die sächlichen Kosten der staatlichen Schulen trägt das zuständige County.
(3) Private Schools tragen ihre Kosten selbst.

Article II – Transport
(1) Der Staat Laurentiana kommt für die Beförderung der Schüler aller in diesem Gesetz genannten Schultypen vom Wohnort zur Schule und zurück in vollem Umfang auf, sofern dazu öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden.
(2) Der Erstattungsanspruch für Fahrtkosten besteht nur für die dem Schüle nächstgelegene Schule, welche sein Bildungsziel anbietet. Wird eine andere, weiter entfernte Schule besucht muss die Differenzsumme selbst geleistet werden.
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Donnerstag, 3. Juli 2014, 22:21

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Montag, 7. Juli 2014, 18:17


Honorable Members of the General Court!


Die Abstimmung ist beendet

0 Mitglieder stimmten für den Antrag
4 Mitglieder stimmten gegen den Antrag
1 Mitglied enthielt sich aktiv der Stimme

Der Antrag ist somit Abgelehnt

Marvin Lüneburg
Speaker



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