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1

Mittwoch, 29. Oktober 2014, 16:49

The People (U.S.) ./. Matthew Water (Remand)



The Department of Justice
Jonathan White
Newman Building
Astoria City

To the
Federal District Court of Freeland

Antrag auf Unterschungshaft gemäß Art. II, Sec. 1, Code of Criminal Procedure Act.

Hiermit wird gegen

Matthew Water

Untersuchungshaft beantragt.

Begründung:
Mr. Matthew Water machte sich während des laufenden Ermittlungsverfahrens gegen ihn erneut 3x des Hausfriedensbruchs strafbar.
Ein mal wurde er dabei von Polizeibeamten ertappt. Somit besteht ein dringender Tatverdacht. Weiterhin ist zu befürchten, dass sich Mr. Water ein weiteres mal des Hausfriedensbruchs strafbar macht,
da er sich seine Tat nicht eingesteht.

John Morman

The Chief of Justice

Beiträge: 454

Beruf: Lawyer

Wohnort: Gold Valley

Bundesstaat: Serena

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2

Mittwoch, 29. Oktober 2014, 23:18

Handlung:nimmt sich der Sache an
John N. Morman
Chief Justice of the United States

John Morman

The Chief of Justice

Beiträge: 454

Beruf: Lawyer

Wohnort: Gold Valley

Bundesstaat: Serena

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3

Donnerstag, 30. Oktober 2014, 00:22


U.S. District Court of Freeland
(Federal District Court for the Disctrict of Freeland)

Office of The Hon. John N. Morman, Federal Judge

--- MOTION FOR ARREST WARRANT --
On the motion for arrest warrent
against

Mr Matthew Water, residing in Freeland

the U.S. District Court of Freeland - by The Hon. John Morman, Federal Judge - makes the following

DECISION

1. Die Anklagebehörde hat darzulegen, welche Beweise oder Indizien sie für einen dringenden Tatverdacht anführt,
2. Die Anklagebehörde hat darzulegen, welche schlüssigen und ausreichenden Indizien oder Beweise sie für
a) Verdunkelungsgefahr
b) Flucht
c) Wiederholung
anführt.
3. Für die Beibringung der vorbezeichneten Beweise oder Indizien wird eine Frist von 24 Stunden gesetzt. Verstreicht diese ungenutzt, ist der Antrag abgelehnt.

So wurde es angeordnet.


Reasons

I.

1. Gemäß Art. 2, Section 1, Subsection 1 Code of Criminal Procedure Act kann die Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl beantragen, wenn sie das Bestehen eines dringenden Tatverdachts gegen einen Verdächtigen und entweder die Gefahr der Verdunklung, der Flucht oder der Wiederholung besteht.
2. Ein dringender Tatverdacht kann begründet werden durch
a) die nach aktuellem Ermittlungsstand hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Verdächtige Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist (Article II, Section 1, Subsection 2, Clause a Code of Criminal Procedure Act),
b) die Ertappung des Verdächtigen in flagrante delicto , also während der Tat oder unmittelbar danach (Article II, Section 1, Subsection 2, Clause b Code of Criminal Procedure Act).
3. Verdunkelungsgefahr besteht, wenn der dringende Verdacht besteht, dass eine nicht inhaftierte Person entweder Beweismittel vernichten oder abändern oder Zeugen beeinflussen oder manipulieren könnte (Article II, Section 1, Subsection 3 Code of Criminal Procedure Act).
4. Fluchtgefahr besteht, wenn wenn eine Flucht angesichts der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe wahrscheinlich erscheint und
a) der Angeklagte nicht an einen festen Ort gebunden ist (Article II, Section 1, Subsection 4, Clause a Code of Criminal Procedure Act),
b) der Verdächtige über ausreichend Geldmittel verfügt (Article II, Section 1, Subsection 4, Clause b Code of Criminal Procedure Act) oder
c) weitere unbekannte Komplizen existieren (Article II, Section 1, Subsection 4, Clause c Code of Criminal Procedure Act).
5. Die Wiederholungsgefahr als eine fallback provision setzt die Nichtanwendbarkeit der Kriterien der Verdunkelungsgefahr oder der Fluchtgefahr voraus (Article II, Section 1, Subsection 5, Sentence 1 Code of Criminal Procedure Act). Sie setzt Gefahr der erneuten Begehung oder Fortsetzung der zur Last gelegten Taten vorraus.
6. Das Gericht prüft einen Antrag auf Untersuchungshaft unter Berücksichtigung der Dringlichkeit des Tatverdachts, der Gefahr der Verdunklung, Flucht oder Wiederholung und der Verhältnismäßigkeit (Article II, Section 1, Subsection 6, Code of Criminal Procedure Act). Sie ist nur für Vergehen nach dem Bundesstrafgesetzbuch zulässig (Article II, Section 1, Subsection 7, Code of Criminal Procedure Act).

II.
1. Die Staatsanwaltschaft wirft Mr Water vor, dreimaligen Hausfriedensbruch begangen zu haben.
2. Hausfriedensbruch ist ein Vergehen der Klasse C, der Versuch ist strafbar (Article VI, Section 1 Federal Penal Code). Die Maximalstrafe beträgt fünfzehn Tage Haft.
3. Als Haftgrund führt sie neben dem dringenden Tatverdacht die Wiederholungsgefahr an.

III.
1. Die Staatsanwaltschaft legt keine Indizien oder Beweise vor, die einen dringenden Tatverdacht begründen könnten.
2. Die Staatsanwaltschaft legt keine ausreichenden Indizien oder Beweise sie für die Wiederholungsgefahr als gegeben ansieht. Die Leugnung der Tat durch den Angeklagten stellt dabei nach Auffassung des Gerichts keinen ausreichenden Beweis dar, da sie sich nur auf die Schuld an eventuellen früheren Taten bezieht. Daraus die Möglichkeit der Wiederholungsgefahr abzuleiten, ist unter Berücksichtigung der Interessen und Rechte des Angeklagten nach Auffassung dieses Gerichts unstatthaft, weil damit das Kriterium der Wiederholungsgefahr, welches der Gesetzgeber ausdrücklich als Auffangkriterium definiert und das damit der besonderen Begründung bedarf, nahezu beliebig auf Verdächtige angewendet werden könnte, die ihre Schuld - zu recht oder zu unrecht - leugnen. Das Rechtsstaatsprinzip erfordert eine besonders restriktive Auslegung des Kriteriums, die der Gesetzgeber auch ausdrücklich fordert.
3. Aufgrunddessen sieht sich das Gericht aufgrund des vorliegenden Antrags nicht in der Lage, seinen gesetzlichen Prüfungspflichten angemessen nachzukommen. Damit kommt der Erlass eines Haftbefehls nach der vorliegenden Argumentation der Staatsanwaltschaft nicht in Betracht.
4. Das Gericht sieht in den von der Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwürfen des - mehrfach wiederholten - Hausfriedensbruch jedoch grundsätzlich die Möglichkeit der Anordnung einer Untersuchungshaft. Es setzt daher eine Frist von 24 Stunden, innerhalb der die Staatsanwaltschaft die zur Prüfung der Erfordernis der Untersuchungshaft vorliegenden Beweise oder Indizien dem Gericht darlegen kann. Diese Frist ist ob der besonderen Eilbedürftigkeit angemessen.
5. Erfolgt die Beibringung nicht innerhalb der Frist, ist der Antrag mangels Begründetheit abzuweisen.

New Barnstorvia, 30.10.14


Federal Judge of the United States
John N. Morman
Chief Justice of the United States

4

Donnerstag, 30. Oktober 2014, 00:40

Your Honor,

als Indiz legen wir folgende Videoaufnahmen der Überwachungskameras bei,

erster Hausfriedensbruch
zweiter Hausfriedensbruch
sowie der dritte Hausfriedensbruch

Außerdem legen wir die Aussage eines Polizeibeamten bei:

Aussage
Bei uns ging ein Anruf ein, da Mr. Water nach mehrfacher Aufforderung das Parlamentsgebäude nicht verließ, als unsere Streife eintraf, war Mr. Water immernoch in dem Gebäude und somit dabei einen Hausfriedensbruch zu begehen, er wurde demnach abgeführt.

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Jonathan White« (30. Oktober 2014, 00:52)


John Morman

The Chief of Justice

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5

Donnerstag, 30. Oktober 2014, 13:21

Counselor,
damit gehen Sie auf den dringenden Tatverdacht, nicht aber auf die weiteren Bedingungen ein.
John N. Morman
Chief Justice of the United States

6

Donnerstag, 30. Oktober 2014, 14:08

Your Honor,

wir legen als ein Indiz der Fluchtgefahr, anstatt der Wiederholungsgefahr, die ausreichenden Geldmittel von Mr. Water bei.
Da Mr. Water über genügend Geldmittel verfügt sich eine Bühne zu mieten, er ebenso genügend Geldmittel verfügte sich ein Haus zu kaufen und wir nach Nachforschungen festgestellt haben, dass das Konto von Mr. Water sich im 5-stelligen Bereich befindet.
Er verfügt somit über genügend Geldmittel, um zu fliehen. Wir entschuldigen uns, dass wir das nicht sofort beilegten.

John Morman

The Chief of Justice

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7

Donnerstag, 30. Oktober 2014, 17:16


U.S. District Court of Freeland
(Federal District Court for the Disctrict of Freeland)

Office of The Hon. John N. Morman, Federal Judge

--- MOTION FOR ARREST WARRANT --
On the motion for arrest warrent
against

Mr Matthew Water, residing in Freeland

the U.S. District Court of Freeland - by The Hon. John N. Morman, Federal Judge - makes the following

DECISION

1. Dem Antrag der Staatsanwaltschaft wird stattgegeben, gegen den Beschuldigten, Mr Matthew Water, wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft Haftbefehl erlassen und Untersuchungshaft angeordnet.
2. Das Gericht beraumt einen Haftprüfungstermin im Bundesbezirksgericht für Freeland an.
3. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, den Beschuldigten unverzüglich über die Entscheidung zu informieren und sodann seine Anwesenheit bei Gericht sicherzustellen.
3. Unbeschadet der eventuellen früheren Aufhebung des Haftbefehls ist der Beschuldigte spätestens bis zum 14.11.2014 außer Kraft.

So wurde es angeordnet.

Reasons

I.

1. Gemäß Art. 2, Section 1, Subsection 1 Code of Criminal Procedure Act kann die Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl beantragen, wenn sie das Bestehen eines dringenden Tatverdachts gegen einen Verdächtigen und entweder die Gefahr der Verdunklung, der Flucht oder der Wiederholung besteht.
2. Ein dringender Tatverdacht kann begründet werden durch
a) die nach aktuellem Ermittlungsstand hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Verdächtige Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist (Article II, Section 1, Subsection 2, Clause a Code of Criminal Procedure Act),
b) die Ertappung des Verdächtigen in flagrante delicto , also während der Tat oder unmittelbar danach (Article II, Section 1, Subsection 2, Clause b Code of Criminal Procedure Act).
3. Fluchtgefahr besteht, wenn wenn eine Flucht angesichts der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe wahrscheinlich erscheint und
a) der Angeklagte nicht an einen festen Ort gebunden ist (Article II, Section 1, Subsection 4, Clause a Code of Criminal Procedure Act),
b) der Verdächtige über ausreichend Geldmittel verfügt (Article II, Section 1, Subsection 4, Clause b Code of Criminal Procedure Act) oder
c) weitere unbekannte Komplizen existieren (Article II, Section 1, Subsection 4, Clause c Code of Criminal Procedure Act).

II.
1. Die Staatsanwaltschaft wirft Mr Water vor, dreimaligen Hausfriedensbruch begangen zu haben.
2. Hausfriedensbruch ist ein Vergehen der Klasse C, der Versuch ist strafbar (Article VI, Section 1 Federal Penal Code). Die Maximalstrafe beträgt fünfzehn Tage Haft.
3. Als Haftgrund führt sie neben dem dringenden Tatverdacht die Fluchtgefahr an.

III.
1. Die Staatsanwaltschaft begründet den dringenden Tatverdacht mit Videobeweisen und der Aussage eines Polizeibeamten. Damit sind die Merkmale des dringenden Tatverdachts ausreichend begründet. Das Gericht hält den Verdacht für durch verwertbare Beweise erhärtet.
2. Die Staatsanwaltschaft begründet die Notwendigkeit der Untersuchungshaft mit der Fluchtgefahr, die sie im Vorhandensein ausreichender Geldmittel erfüllt sieht. Aufgrund der durch die Staatsanwaltschaft hierzu vorgebrachten Beweise hält das Gericht diese Argumentation im Sinne des Gesetzes für grundsätzlich zulässig und begründet, weswegen Untersuchungshaft angeordnet wird.
3. Article II, Section 2, Subsection 1 Code of Criminal Procedure Act verpflichtet das Gericht zur unverzüglichen Durchführung einer Haftprüfung nach Vollzug des Haftbefehls. In dieser hat das Gericht den Beschuldigten über die ihm zur Last gelegte Tat aufzuklären, ihm die gegen ihn
vorliegenden Beweismittel vorzulegen, ihn auf sein Verlangen hin zum
Tatvorwurf und den Gründen seiner Inhaftierung anzuhören und über die
Fortdauer der Untersuchungshaft zu entscheiden (Subsection 2).
4. Der Beschuldige hat das Recht, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Nimmt er dieses Recht nicht wahr, bestellt das Gericht einen Pflichtverteidiger (Article I Code of Criminal Procedure Act). In Unkenntnis der anwaltlichen Vertretung sieht das Gericht zu diesem Zeitpunkt von der Bestellung ab, wird darüber jedoch spätestens zum Zeitpunkt der Haftprüfung befinden, sollte der Beschuldigte bis dahin keinen Anwalt zu seiner Vertretung bestimmt haben.
5. Die Untersuchungshaft endet spätestens, wenn die Dauer der bereits in Untersuchungshaft verbrachten Zeit die nach
dem Stand der Dinge zu erwartende Freiheitstrafe übersteigt (Article II, Section 2, Subsection 5, Clause b Code of Criminal Procedure Act). Dies wird spätestens mit dem 14. November 2014 eintreten, die Anordnung ist diesbezüglich zu befristen.

New Barnstorvia, 30.10.14


Federal Judge of the United States

SimOff: (Klicken, um Beitrag zu lesen)
Von mir aus könnten wir auch jetzt schon mit der Sim des Termins loslegen.
John N. Morman
Chief Justice of the United States

8

Donnerstag, 30. Oktober 2014, 17:21

SimOff: (Klicken, um Beitrag zu lesen)
Ist in Ordnung machen wir im selben Thread weiter?

Timothy Ford

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9

Donnerstag, 30. Oktober 2014, 17:23

SimOff: (Klicken, um Beitrag zu lesen)
Ich warte auf die Antwort des Anwaltskandidaten also damit noch warten...