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District of Freeland: Charmoisé v. USEO

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US Courts

Administering Justice

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1

Montag, 10. November 2014, 21:31

Charmoisé v. USEO


US DISTRICT COURT FOR THE DISTRICT OF FREELAND - COURTHOUSE PALAIS DE JUSTICE

CIVIL SECTION
Courtroom
5

_____________________________________________________________________________________

--- Civil Case ---
-- Bench Trial --
Charmoisé, Giselle
vs.
Blige, Director of the US Electoral Office


The Hon. John N. Morman, Federal Judge, presiding






SimOff: (Klicken, um Beitrag zu lesen)


Handlung:Ein Gerichtsdiener betritt den Saal.

Would you please stand.
Handlung:Er wartet, bis alle sich erhoben haben,

The Honorable John N. Morman, Federal Judge, will preside over the proceedings of the Federal District Court for the District of Freeland in the civil case Charmoisé, Giselle vs. Blige, Director of the US Electoral Office. The procedure is performed as Bench Trial.

Handlung:Der Gerichtsdiener nimmt seinen Platz ein, wartet, bis Morman die Verhandlung eröffnet hat und verließt dann den Antrag.

Lawsuit & Motion for a Preliminary Injunction


The Plaintiff:

Ms. Giselle Charmoisé, Petité Espoir (Freeland)

The Defendant:

Mr. Michael Blige, Director of the U.S. Electoral Office, Amada (Freeland)

Motion:

Es wird beantragt, den Beklagten dazu zu verpflichten, die Klägerin anstelle von Ms. Ivonne Charmoisé in die Liste der Wahlberechtigten zum Repräsentantenhaus im Monat November 2014 aufzunehmen.

Venue:

Die Klägerin ist Staatsbügerin der Vereinigten Staaten, der Beklagte ist Leiter einer Bundesbehörde der Vereinigten Staaten. Streitentscheidende Normen sind mit dem Citizenship Act und dem Federal Election Act Bestimmungen des Bundesrechts. Somit unterliegt dieser Rechtsstreit gemäß dem Federal Judiciary Act der Gerichtsbarkeit des Bundes. Da für einen Rechtsstreit zwischen diesen beiden Parteien und auf Grund dieser streitentscheidenden Normen keine erstinstanzliche Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes gemäß dem Federal Judiciary Act gegeben ist, ist in erster Instanz ein Bundesdistriktgericht zuständig. Da die Klägerin Bürgerin der Vereinigten Staaten und der Beklagte Direktor einer Bundesbehörde ist, ist gemäß dem Federal Judiciary Act örtlich das Bundesdistriktgericht für den Distrikt des Bundesstaates zuständig, indem die Klägerin ihren Wohnsitz hat.

Reasoning:

Am 5. November 2014 um 00:06 h trug sich Ms. Ivonne Charmoisé, seit 12. Oktober 2014 Staatsbürgerin der Vereinigten Staaten, in das Wählerverzeichnis zur Repräsentantenhauswahl im Monat November 2014 ein.

Am 7. November 2014 um 01:16 h wurde die seit 12. Oktober 2014 bestehende Staatsbürgerschaft der Federal-ID Ivonne Charmoisé auf die Klägerin als neue Federal-ID umgemeldet und diese Ummeldung am selben Tag um 11:22 h durch die Direktorin des Bundesregisteramtes bestätigt. Mit dieser Ummeldung ist die Klägerin mit Wirkung spätestens zum Zeitpunkt ihrer Bestätigung durch das Bundesregisteramt in die bereits seit 12. Oktober 2014 bestehende Staatsbürgerschaft der Ms. Ivonne Charmoisé eingetreten und hat deren gesamte staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten übernommen.

Denn die Ummeldung einer Federal-ID bewirkt gerade nicht das Erlöschen der Staatsbürgerschaft der alten und die Begründung einer neuen Staatsbürgerschaft durch die neue Federal-ID, sondern lediglich den Übergang einer ununterbrochen weiterbestehenden Staatsbürgerschaft auf eine andere Federal-ID. Stichtag für die Bemessung von Fristen zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte ist für eine umgemeldete Federal-ID somit nicht der Tag ihrer Ummeldung, sondern der Tag an dem der früheren Federal-ID in deren Staatsbürgerschaft sie eingetreten ist die Staatsbürgerschaft erteilt wurde. Die Klägerin ist somit Staatsbürgerin der Vereinigten Staaten seit dem 12. Oktober 2014 und damit in der Repräsentantenhauswahl im Monat November 2014 wahlberechtigt.

Entsprechend trug sie sich am 8. November 2014 um 18:58 in das Wählerverzeichnis ein. Die Eintragung von Ms. Ivonne Charmoisé vom 5. November 2014 um 00:06 h war gegenstandslos geworden, da Ms. Ivonne Charmoisé seit 7. November 2014 um 11:22 h nicht mehr Staatsbürgerin der Vereinigten Staaten ist. Ihre seit 12. Oktober 2014 bestehende Staatsbürgerschaft ist zum genannten Zeitpunkt in vollem Umfange und ohne Unterbrecung des Bestehens dieser Staatsbürgerschaft auf die Klägerin übergegangen.

Nach fristgemäßer Schließung des Wählerverzeichnisses am 9. November 2014 um 11:30 h stelte der Beklagte dennoch um 13:42 h Ms. Ivonne Charmoisé als bei der anstehenden Wahl zum Repräsentantenhaus wahlberechtigt fest, obwohl deren Staatsbürgerschaft am 7. November 2014 um 11:22 h auf die Klägerin übergegangen ist. Die Klägerin stellte er demgegenüber als nicht wahlberechtigt fest, da diese er st seit dem 7. November die Staatsbürgerschaft besäße.

Diese Wertung der beiden Eintragungen von Ms. Ivonne Charmoisé sowie der Klägerin sind wie dargelegt falsch. Richtig wäre es gewesen, Ms. Ivonne Charmoisé aus der Liste der Wahberechtigten zu streichen, da sie nicht mehr die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten besitzt und somit nicht mehr wahlberechtigt ist. Ihre Staatsbrgerschaft ist am 7. November 2014 um 11:22 h auf die Klägerin übergegangen, die somit rückwirkend seit dem 12. Oktober 2014 die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten besitzt, da sie in die seit diesem Tag bestehende Staatsbürgerschaft der Ms. Ivonne Charmoisé an deren statt eingetreten ist.

Der Beklagte ist entsprechend zu der beantragten Korrektur des Wählerverzeichnisses zu verurteilen.

Motion for a Preliminary Injunction:

Es wird ferner beantragt, den Beginn der Wahl zum Repräsentantenhaus im Monat November 2014 bis nach einer Entscheidung in der Hauptsache per einstweiliger Verfügung auszusetzen.

Reasoning:

Die Sach- und Rechtslage ist einfach: Ms. Ivonne Charmoisé ist seit dem 7. November 2014 um 11:22 h nicht mehr Staatsbürgerin der Vereinigten Staaten und somit nicht mehr wahlberechtigt. Die Klägerin hingegen ist zu diesem Zeitpunkt in die Staatsbürgerschaft der Ms. Ivonne Charmoise eingetreten und somit rückwirkend seit 12. Oktober 2014 Staatsbürgerin der Vereinigten Staaten. Findet die Wahl entsprechend dem vom Beklagten festgestellten Wählerverzeichnis statt, enthält diese einen "Doppelfehler": Eine nicht wahlberechtigte Person wird zur Wahl zugelassen, dazu eine wahlberechtigte Person von der Wahl ausgeschlossen. Dass das Gericht zu einer anderen Entscheidung als von der Klägerin beantragt kommen könnte, ist nach der Sach- und Rechtslage ausgeschlossen. Es besteht somit das höchste und untragbare Risiko, dass die Wahl unter rechtswidrigen Bedingungen - falsch ermittelter Kreis der Wahlberechgtigten - stattfindet.

Auf Grund der Anzahl der Wahlberechtigten insgesamt sowie des Wahlsystems kann bereits die Zulassung eines Nichtwahlberechtigten sowie der Ausschluss eines Wahlberechtigten im Ergebnis entscheidenden Einfluss auf die Zusammensetzung des künftigen Repräsentantenhaus haben. Diesem Risiko ist eine kurzfristige Verzögerung des Wahlbeginns unter Erhalt aller übrigen Fristen, hier nicht beanstandeten Feststellungen usw. im Interesse der Rechtssicherheit vorzuziehen.

Die einstweilige Verfügung ist dementsprechend zu erteilen.

Holland
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »John Morman« (19. November 2014, 20:30) aus folgendem Grund: Buchstabendreher


John Morman

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Montag, 10. November 2014, 21:39

Handlung:Betritt in Robe den Courtroom 5 und nimmt seinen Platz ein.

Please be seated. Die Verhandlung des Federal District Court for the District of Freeland, Civil Section, ist eröffnet.
Handlung:Wartet, bis der Gerichtsdiener den Antrag verlesen hat.

Die Preliminary Injunction wurde durch das Gericht entsprechend des Antrages erlassen, wir führen daher nun die Verhandlungen zur Hauptsache, im vorliegenden Fall ein Einzelrichterverfahren gemäß Ch. 3 Art. II Sec. 7 SSec. 3 Nr. 4 FJA.
Der Kläger begehrt, den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin anstelle von Ms. Ivonne Charmoisé in die Liste der Wahlberechtigten zum Repräsentantenhaus im Monat November 2014 aufzunehmen.

Ich bitte zunächst, die Parteien, sich anwesend zu melden.
Der Beklagte ist aufgefordert, dem Gericht anzuzeigen, ob er rechtlich vertreten wird und ob er den Unterlassungsanspruch der Klägerin anerkennt.
Wenn dies nicht der Fall ist, dann wird dieses Gericht in die Beweisaufnahme eintreten, weist jedoch die Parteien ausdrücklich auf die Möglichkeit einer gütlichen Einigung hin.
John N. Morman
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3

Montag, 10. November 2014, 21:40

Your Honor,

ich melde mich für die Klägerin anwesend.

John Morman

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Montag, 10. November 2014, 23:28

Counselor,
im Interesse eines zügigen Verfahrensablaufes schlage ich vor, dass Sie Ihr Eingangsstatement bereits zu Protokoll geben und eventuelle Beweise vorlegen. Der Beklagte oder sein Rechtsbeistand werden sich dann daran anschließend äußern...
Handlung:Wenigstens hoffte er das, auf eine Vorladung hatte er wenig Lust...

... und dann fahren wir fort.
John N. Morman
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Dienstag, 11. November 2014, 01:15

Your Honor,

die in der Klageschrift geschilderte Sachlage ist unterstellt unstreitig:

Ms. Ivonne Charmoisé ist am 15.Oktober 2014 die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten mit Wirkung zum Tag ihrer Antragstellung, dem 12, Oktober 2014, erteilt worden. Da sie somit am 1. November 2014 Staatsbürgerin der Vereinigten Staaten und damit gemäß Article I Section 4 Subsection 1 zum Repräsentantenhaus wahlberechtigt war, hat sie sich am 5. November 2014 um 00:06 Uhr in das Wählerverzeichnis eingetragen.

Am 7. November 2014 um 01:16 Uhr wurde die Klägerin als neue Federal-ID anstelle von Ms. Ivonne Charmoisé angemeldet. Diese Anmeldung wurde am gleichen Tag um 11:22 Uhr durch das Bundesregisteramt bestätigt. Am 8. November 2014 um 18:48 Uhr hat sich die Klägerin dann in das Wählerverzeichnis eingetragen.

Zur Sicherheit werden als Beweismittel folgende der Klägerin bzw. Ms. Ivonne Charmoisé ausgehändigte Dokumente bzw. Belege jeweils mit Datums- und Uhrzeitsstempel vorgelegt: Bestreiten wird der Beklagte wohl allenfalls die Rechtslage:

Nämlich dass die Klägerin am 7. November 2014 durch Ummeldung der Federal-ID in die seit 12. Oktober 2014 bestehende Staatsbürgerschaft der Ms. Ivonne Charmoisé eingetreten ist. Und stattdessen argumentieren, es sei eine neue Staatsbürgerschaft begründet worden, die auch Wartefristen gemäß Article I Section 4 Subsections 1 und 2 neu in Gang gesetzt hat.

Das erklärt aber erstens nicht, warum Ms. Ivonne Charmoise - die seit dem 7. November 2014, 11:22 Uhr nicht mehr wahlberechtigt im Sinne von Article I Section 4 Subsection1 Federal Election Act in Verbindung Article I Section 5 Subsection 1 Citizenship Act ist - immer noch auf der von ihm festgestellten Liste der Wahlberechtigten erscheint.

Und zweitens erklärt es auch nicht, wie - um das jüngste Beispiel für einen Präzedenzfall heranzuziehen - Mrs. Tünde Mária Varga bei der Präsidentschaftswahl vom 16. bis 21. September 2014 zur Vizepräsidentin der Vereinigten Staaten gewählt werden konnte. Sie war zu diesem Zeitpunkt nämlich noch keine Federal-ID, sondern ist als solche erst am Tag vor ihrem Amtsantritt - am 30. September 2014 - anstelle ihres Ehemannes Mr. Márkusz Varga umgemeldet worden.

Nähme man an, dass Mrs. Tünde Mária Varga durch diese Ummeldung eine neue Staatsbürgerschaft begründet hätte, wäre sie am 16. September 2014 noch gar nicht zur Vizepräsidentin der Vereinigten Staaten wählbar gewesen. Denn dazu muss man gemäß Article I Section 4 Subsection 2 No. 2 Federal Election am ersten Tag des Wahlzeitraums seit 28 Tagen die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten besitzen. Mrs. Tünde Mária Varga besaß die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten an diesem Tag seit sozusagen "-14 Tagen", denn sie wurde erst am 30. September 2014 als Federal-ID angemeldet.

Natürlich war sie aber am 16. September 2014 zur Vizepräsidentin der Vereinigten Staaten wählbar, da sie zusammen mit ihrer Kandidatur erklärt hatte, im Falle ihrer Wahl zur Vizepräsidentin der Vereinigten Staaten ihren Status gemäß Article I Section 4 Subsection 4 Federal Election Act vor Amtsantritt in den einer Federal-ID zu ändern. Also in die seit 1. Juni 2013 bestehende Staatsbürgerschaft ihres Ehemannes Mr. Márkusz Varga einzutreten. Vermittelt über diese war sie auch am 16. September 2014 bereits zur Vizepräsidentin der Vereinigten Staaten wählbar, und wurde dies nicht erst am 27. Oktober 2014 - 28 Tage nach ihrer Ummeldung als neue Federal-ID anstelle der bisherigen Federal-ID Márkusz Varga.

Als Belege werden dazu aus den öffentlich zugänglichen Archiven des Bundesregisteramtes, des Bundeswahlamtes sowie des Obersten Gerichtshofes vorgelegt: Auf Verlangen des Gerichts können gerne auch noch Nachforschungen dazu angestellt werden, welche anderen Kandidaten seit Inkrafttreten des Citizenship Act im Dezember 2012 - somit also seit den Wahlen im Jänner 2013 und später - zugelassen und in Wahlämtern angelobt wurden, obwohl sie unter Zugrundelegung der Annahme dass eine Ummeldung als Federal-ID gemäß Article IV Section 3 Citizenship Act eine neue Staatsbürgerschaft begründet, als Kandidaten nicht hätten zugelassen werden dürfen.

Es wird jedoch davon ausgegangen, dass der Beklagte nunmehr seinen Fehler erkennt und eingesteht und solches daher nicht mehr notwendig sein wird.

Aber auch ohne Eingestndnis des Beklagten wird dem Antrag der Klägerin auf Grund der dargelegten Sach- und Rechtslage in vollem Umfange stattzugeben sein.

John Morman

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Dienstag, 11. November 2014, 15:22

Vielen Dank, Counselor.
Ich setze dem Beklagten eine Frist von 24 Stunden, seinen Standpunkt zu vertreten oder Anträge zu stellen. Im Anschluss an die Äußerung der Gegenseite erhält die Klägerseite Gelegenheit zur Erwiderung.
John N. Morman
Chief Justice of the United States

Sándor Nagy

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Dienstag, 11. November 2014, 23:33

Handlung:Dr. Sándor Nagy tritt vor den Richter.

Your Honor,

Ich melde mich hiermit als Vertreter des Beklagten anwesend.
Handlung:Überreicht dem Richter eine entsprechende Vollmacht.


POWER OF ATTORNEY

Hiermit bevollmächtige ich

Attorney-at-law Dr. Sándor Nagy

mich in der Angelegenheit

Charmoisé, Giselle vs. Blige, Director of the US Electoral Office

in vollem Umfang rechtlich zu vertreten.




Michael Blige; November 11, 2014



Zunächst einmal möchte ich anmerken, das mein Mandat zutiefst über den Umstand betrübt ist das Seitens der Klägerin und ihrer Anwältin bisher zu keinem Zeitpunkt eine einvernehmliche Lösung gesucht wurde. Ich denke bereits ein einfaches Schreiben zu Handen meines Mandanten hätte genügt damit wir uns diesen Prozess hier hätten ersparen können. Da Ms. Charmoisé den Rechtsweg aber einer einvernehmlichen Lösung vorgezogen hat, beantrage ich eine Frist von 120 Stunden um entsprechende für die Verteidigung meines Mandanten eminent wichtige Akten zu studieren und anschliessend diese im Rahmen einer umfassenden Beweisführung dem Gericht vorzulegen. Da ich den Fall eben erst übernommen habe und es sich dabei um eine enorm grosse Anzahl an zu bewertenden Akten handelt erscheint mir eine Frist von 120 Stunden als absolutes Minimum um eine angemessene Verteidigung meines Mandanten zu gewährleisten. Ferner weise ich daraufhin, das aufgrund der aus meiner Sicht nicht ausreichend rechtlich gestützten Verfügung die Verschiebung der Repräsentantenhauswahlen betreffend, welche nebenbei bemerkt die Wahl erst recht angreifbar macht, keinerlei Zeitdruck auf uns lastet der der von mir beantragten Frist von 120 Stunden entgegen laufen würde.
SimOff: (Klicken, um Beitrag zu lesen)
So etwas künftig bitte zusätzlich per PN, ich habe den Hinweis erst jetzt gesehen. :rotwerd
Dr. Sándor Nagy
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Tünde Mária Varga« (11. November 2014, 23:34)


John Morman

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Mittwoch, 12. November 2014, 16:19

Counselor,
wenn Sie die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung anzweifeln wollen, steht Ihnen hierzu der Rechtsweg offen, dieses Gericht teilt Ihre Bedenken hier nicht. Insbesondere teilt das Gericht Ihre Auffassung nicht, dass aufgrund der Verfügung kein Zeitdruck besteht. Es ist im Gegenteil eine besondere Eile geboten, weil die Durchführung der Wahl ein wichtiges Gut ist.
Das Gericht gewährt Ihnen vorerst 24 Stunden zur Einarbeitung. Wenn Sie mehr Zeit benötigen, kann die Frist verlängert werden.
John N. Morman
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Sándor Nagy

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Donnerstag, 13. November 2014, 21:29

Handlung:Sortiert seine Akten.
Dr. Sándor Nagy
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Donnerstag, 13. November 2014, 23:14

Your Honor,

Die Wählbarkeit der Klägerin, sowie ihre Legitimation ein Wahlamt auf Bundesebene auszuüben wird nicht bestritten, insofern sind die Ausführungen der Klagevertreterin ebenso irrelevant wie es die Entscheidung dieses Gerichts schlussendlich für diese Wahlen in der hinsichtlich ihrer praktischen Wirkung sein wird. Relevanz würde aber hingegen im Falle der Durchführung von Senatswahlen in einem der betroffenen Staaten Astoria State oder Freeland entstehen, oder selbstverständlich im Falle von Präsidentschaftswahlen. Aus diesem Grund, und nur aus diesem Grund hat dieses Verfahren eine gewisse Bedeutung.

Die Entscheidung meines Mandanten Ms. Ivonne Charmoisé anstelle von Ms. Giselle Charmoisé zur Wahl zu zulassen beruht auf einer geübten Rechtspraxis. Ich lege dazu die folgenden Dokumente vor:

Antrag von Mr. Jefferson Hawkes auf Eintragung als Federal-ID vom 09.08.2014
Bestätigung des RO für den Antrag von Mr. Hawkes vom 10.08.2014
Antrag von Mr. William Harrison auf Eintragung als Federal-ID vom 07.09.2014
Bestätigung des RO für den Antrag von Mr. Harrison vom 07.09.2014
Eintragung vom Mr. Harrison ins Wäherverzeichnis vom 10.09.2014
Eintragung von Mr. Hawkes ins Wählerverzeichnis vom 10.09.2014
Entscheid des USEO die Eintragung von Mr. Harrison als ungültig abzulehnen

Es ist sachlogisch, dass Ms. Giselle Charmoisé nicht wahlberechtigt ist, wenn wir uns vor Augen halten was die Electoral Roll ist, eine Momentaufnahme. Und in jenem Moment welcher den Beginn des Wahlzeitraumes darstellt, also am ersten dieses Monats war die in Astoria State wohnhafte Ivonne Charmoisé wahlberechtigt, während die damals mutmasslich bereits in Freeland wohnhafte Giselle Charmoisé keinerlei staatsbürgerschaftliche Rechte inne hatte. Art. I Sec. 4 Ssec. 5 des Federal Election Act legt unmissverständlich fest dass "Jeder Wahlberechtigte wählt in dem Bundesstaat, in dem er zu Beginn des Monats der Wahl seinen Hauptwohnsitz hat." Die Klägerin kann dies nicht erfüllen, da sie zum obengenannte Zeitpunkt hin wie bereits ausgeführt keinerlei staatsbürgerschaftliche Rechte besass.

Will das Gericht nicht künftig wahltaktischen Ummeldungen Tür und Tor öffnen bleibt keine andere Möglichkeit als die Klage abzuweisen und meinen Mandanten für seine im Einklang mit der Gesetzgebung stehende Entscheidung freizusprechen.

ich danke Ihnen.
Dr. Sándor Nagy
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John Morman

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Donnerstag, 13. November 2014, 23:38

Counselor, Sie dürfen erwidern.
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Freitag, 14. November 2014, 03:54

Your Honor,

die Argumentation von Counselor Nagy ist zwar im Prinzip nicht falsch, er übersieht nur den wesentlichen Punkt: Der Federal Election Act regelt sämtliche Wahlen auf Bundesebene: Zum Präsidenten und Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten, zum Repräsentantenhaus der Vereinigten Staaten und zum Senat der Vereinigten Staaten.

In welchem Bundesstaat ein Wähler seinen Wohnsitz hat ist dabei nur für die Wahlen zum Präsidenten und Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten - die in indirekter Wahl von den Bevölkerungen der Bundesstaaten gewählt werden, indem die Wahlergebnisse in den verschiedenen Bundesstaaten jeweils einzeln in Elektorenstimmen umgerechnet und diese anschließend addiert werden - sowie zum Senat der Vereinigten Staaten - in welchen die Bürger jedes Bundesstaates jeweils einen Senator wählen - praktisch relevant.

Die Mitglieder des Repräsentantenhauses der Vereinigten Staaten hingegen werden in einer bundesweiten Wahl gewählt. Es gibt nur eine bundesweite Liste von Wahlberechtigten und alle bundesweit abgegebenen Stimmen kommen in einen Topf, aus dem anschließend ausgezählt und anhand des Ergebnisses die Zusammensetzung des Repräsentantenhauses ermittelt wird. In welchem Bundesstaat ein Wahlberechtigter seinen Wohnsitz am Tag des Wahlbeginns hat oder am ersten Tag des Wahlmonats hatte, ist für die Wahl zum Repräsentantenhaus völlig irrelevant.

Es wird im Wahltool eine Wahl angelegt, mit einer Liste von Wahlberechtigten - allen Wahlberechtigen bundesweit. Wie viele Wahlberechtigte mit Wohnsitz in welchem Bundesstaat gewählt und welche Kandidaten dabei in welchem Bundesstaat wie abgeschnitten haben ist für die Zusammensetzung des Repräsentantenhauses nicht nur irrelevant - es lässt sich auch noch nicht einmal feststellen. Feststellbar ist und kundgemacht wird nur: Wie viele Wahlberechtigte haben bundesweit abgestimmt und wie verteilen deren Stimmen sich auf die Kandidaten.

Wahlberechtigt zum Repräsentantenhaus der Vereinigten Staaten ist, wer am ersten Tag des Wahlzeitraums seit spätestens dem ersten Tag des Wahlmonats die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten besitzt und sich in das Wählerverzeichnis eingetragen hat. Diese Bedingungen erfüllt die Klägerin und das wird vom Beklagten auch nicht bestritten.

In welchem Bundesstaat die Klägerin oder Ms. Ivonne Charmoisé - in deren Staatsbürgerschaft die Klägerin im Zeitraum zwischen dem ersten Tag des Wahlmonats und dem ersten Tag des gesetzlichen Wahlzeitraumes eingetreten ist und sich anschließend in das Wählerverzeichnis eingetragen hat - ihren Wohnsitz am ersten Tag des Wahlmonats, zum Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis oder am ersten Tag des gesetzlichen Wahlzeitraums hatten, ist für die Wahl zum Repräsentantenhaus der Vereinigten Staaten schlicht irrelevant. Es macht weder für die Durchführung noch für das Ergebnis der Wahl zum Repräsentantenhaus der Vereinigten Staaten irgendeinen Unterschied.

Anders wäre das nur, wenn in diesem Monat auch Wahlen zum Präsidenten und Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten und/oder zum Senator für Astoria State und/oder Freeland stattfänden. Nichts von dem trifft aber zu.

Ms. Ivonne Charmoisé wäre, wäre die Klägerin nicht am 7. November 2014 an ihrer statt in ihre Staatsbürgerschaft eingetreten, nur zur Wahl zum Repräsentantenhaus der Vereinigten Staaten wahlberechtigt gewesen. Und auch die Klägerin begehrt entsprechend nur die Feststellung, dass sie zur Wahl des Repräsentantenhauses der Vereinigten Staaten anstelle von Ms. Ivonne Charmoisé wahlberechtigt ist.

Für deren Durchführung und Ergebnis - und somit die Zusammensetzung des Repräsentantenhauses der Vereinigten Staaten - macht es keinerlei Unterschied, zu welcher Zeit die Klägerin oder Ms. Ivonne Charmoisé - in deren seit 12. Oktober 2014 bestehende Staatsbürgerschaft die Klägerin am 7. November 2014 vom Beklagten unbestritten mit allen Rechten und Pflichten eingetreten ist - ihren Wohnsitz in welchem Bundesstaat hatten oder haben.

Die Argumentation von Counselor Nagy läuft hier im Ergebnis völlig leer.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Natalie Holland« (14. November 2014, 03:56)


Sándor Nagy

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13

Freitag, 14. November 2014, 11:26

Your Honor,

Ich bitte darum die Ausführungen der Klagevertreterin erwidern zu dürfen.
Dr. Sándor Nagy
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14

Freitag, 14. November 2014, 16:11

Sie dürfen, Counselor. Eine weitere Erwiderung werde ich nicht zulassen, sofern nicht neue Fakten, Beweise oder Zeugen präsentiert werden. Sie können sich also darauf einstellen, nach der Erwiderung das Plädoyer zu halten.
John N. Morman
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Samstag, 15. November 2014, 22:29

Handlung:Schickt sich an das Wort zu ergreifen.

SimOff: (Klicken, um Beitrag zu lesen)
Aber erst im Laufe des morgigen Tages.
Dr. Sándor Nagy
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Sonntag, 16. November 2014, 21:45

Your Honor,

Zunächst einmal freue ich mich natürlich darüber dass die Klagevertreterin die Sinnlosigkeit der Klage aufgrund der Irrelevanz der Entscheidung in diesem Fall selbst einräumt und verzichte daher auf eine detaillierte Erwiderung der in diesem Fall irrelevanten Aussagen der Klagevertreterin.

Anzumerken ist aber dass die Aussage, Ms. Giselle Charmoisé sei bereits am 1. November Staatsbürgerin gewesen nicht zutrifft, ganz im Gegenteil übrigens zu den zuvor durch die Klagevertreterin aufgeführten Fall unserer Präsidentin. Mrs. Varga war zumindest State-ID, ihr Wohnsitz also dem Amt offiziell bekannt.

Denken wir die Idee der Klagevertreterin doch einmal zu Ende: Müssten dann nicht konsequenterweise alle Entscheidungen auf deren Ausgang eine Federal-ID vor der Übertragung ihrer staatsbürgerschaftlichen Rechte, im speziellen also Wahlen und allenfalls Abstimmungen, nicht für ungültig erklärt werden? Eine solche Praxis wäre für den Bürger nicht durchschaubar und würde einem enormen Aufwand für die Ämter bedeuten. Eine Unterscheidung zwischen Senats- und Präsidentschaftswahlen auf der einen und Repräsentantenhauswahlen auf der anderen Seite wie sie die Klagevertreterin zu etablierern versucht wäre nicht nur völlig unpraktikabel, sondern entbehrt auch der rechtlichen Grundlage.
Dr. Sándor Nagy
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Sonntag, 16. November 2014, 22:42

Handlung:Hat sich einen Eindruck verschafft, weitere Fragen braucht er deshalb nicht zu stellen.

Vielen Dank.

Counselors, da offensichtlich keine weiteren Beweise oder Zeugen vorgebracht werden sollen, bitte ich Sie, zu ihren Plädoyers zu kommen.
John N. Morman
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Montag, 17. November 2014, 23:14

Counselors,
ich setze eine Frist von je 24 Stunden, die auf Antrag verlängerbar ist, danach werde ich die Sitzung schließen und ein Urteil zur Verkündigung abfassen.
John N. Morman
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Dienstag, 18. November 2014, 19:37

Your Honor,

der Beklagte hat nicht widerlegt, dass Ms. Ivonne Charmoisé am 12. Oktober 2014 die Staatsbürgerschaft der Vereinigten Staaten erworben hat und die Klägerin am 7. November 2014 in diese seit 12. Oktober ununterbrochen bestehende Staatsbürgerschaft eingetreten ist. Sie hat keine neue Staatsbürgerschaft begründet, sie ist anstelle der bisherigen Staatsbürgerin in eine bestehende Staatsbürgerschaft eingetreten. Somit war die Klägerin bereits am 1. November 2014 Staatsbürgerin der Vereinigten Staaten.

Der Beklagte hat ebenfalls nicht widerlegt, dass die Klägerin sich nach dem Eintritt in die seit 12. Oktober 2014 bestehende Staatsbürgerschaft der Ms. Ivonne Charmoisé fristgemäß in das Wählerverzeichnis eingetragen hat.

Seitens der Klägerin wird demgegenüber nicht bestritten, dass Ms. Ivonne Charmoisé ihren Wohnsitz in Astoria State hatte und sie zeitgleich mit ihrem Eintritt in deren Staatsbürgerschaft nach Freeland umgezogen ist.

Ebenso wird seitens der Klägerin nicht bestritten, dass sie somit auf Grund eines Umzuges noch innerhalb des Wahlmonats in dieser Wahl noch in Astoria State anstatt bereits in Freeland wahlberechtigt ist. Für die Wahl zum Repräsentantenhaus der Vereinigten Staaten - der einzigen Wahl, die diesen Monat sowohl in Freeland als auch in Astoria State stattfindet - ist das auf Grund des Wahlsystems sowieso unerheblich.

Aber selbst wenn diesen Monat Wahlen zum Präsidenten und Vizepräsidenten der Vereinigten Staaten stattfänden würde die Klägerin ja nicht bestreiten, dass sie - auf Grund des Wohnsitzes von Ms. Ivonne Charmoisé am 1. November 2014, in deren Staatsbürgerschaft sie am 7. November 2014 eingetreten ist - in Astoria State und nicht in Freeland wahlberechtigt wäre. Ebenso wie sie nicht behapten würde, in einer hypothetisch diesen Monat stattfindenden Wahl zum Senator von Freeland wahlberechtigt zu sein - aus dem gleichen Grund, dem Wohnsitz von Ms. Ivonne Charmoisé am 1. November 2014, in deren Staatsbürgerschaft sie am 7. November 2014 eingetreten ist.

Wäre nicht die Klägerin in die Staatsbürgerschaft von Ms. Ivonne Charmoisé eingetreten und sofort anschließend nach Freeland umgezogen, sondern einfach nur Ms. Ivonne Charmoisé am 7. November 2014 von Astoria State nach Freeland umgezogen bestünde für den Beklagten gar kein Problem: Ms. Ivonne Charmoisé wäre wahlberechtigt, da sie am 1. November 2014 die Staatsbürgerschaft der Vereingten Staaten besaß, aber noch immer in Astoria State anstatt in Freeland, da sie erst während des Wahlomonats umgezogen ist.

Bloß dadurch, dass dieser Umzug mit einem Wechsel der Federal-ID von Ms. Ivonne Charmoisé auf die Klägerin verbunden war, ändert sich für den Beklagten gar nichts: Es gibt eine Staatsbürgerin der Vereinigten Staaten, die am 12. Oktober 2014 die Staatsbürgerschaft erworben hat, am 1. November 2014 in Astoria State wohnhaft war und am 7. November 2014 nach Freeland umgezogen ist. Ob diese Staatsbürgerin nun Ivonne Charmoisé oder nach ordnungsgemäßer und bestätigter Ummeldung Giselle Charmoisé heißt, ist für Whnsitzregelung des Wahlrechts unerheblich.

Hier konstruiert der Beklagte erst ein Problem, um für dieses dann eine noch abenteuerlichere Lösung zu konstruieren: So soll die Klägerin - obwohl seit 12. Oktober 2014 Staatsbürgerin der Vereinigten Staaten - nicht wahlberechtigt sein, da sie am 7. November 2014 in einen anderen Bundesstaat umgezogen ist. Dafür soll Ms. Ivonne Charmoisé - obwohl seit 7. November 2014 nicht mehr Staatsbürgerin der Vereinigten Staaten - immer noch wahlberechtigt sein, weil sie bis zum Eintreten der Klägerin in ihre Staatsbürgerschaft innerhalb des Wahlmonats nicht in einen anderen Bundesstaat umgezogen war.

Die Absurdität schon dieses Problems, aber erst recht seiner Lösung, erkennt man wie gesagt wenn man hypothetisch einfach Ms. Ivonne Charmoisé die ihr am 12. Oktober 2014 verliehene Staatsbürgerschaft nicht an die Klägerin übertragen und stattdessen sie einfach nur am 7. November 2014 von Astoria State nach Freeland umziehen lässt.

Für den Beklagten wäre das genau das Gleiche wie die vorliegende Konstellation und für diese sieht das Wahlgesetz eine ganz einfache Lösung vor. Es bleibt das Geheimnis des Beklagten, warum er anstatt diese anzuwenden temporär das Bürgerregister umschreibt. Und dass auch noch obwohl der Wohnsitz der Klägerin für die anstehende Wahl zum Repräsentantenhaus der Vereinigten Staaten auf Grund des Wahlsystems sowieso irrelevant ist und keinerlei Wahlen stattfinden, für die der Wohnsitz der Klägerin relevant wäre und für welche Situation eine andere Lösung vorsieht, die der Beklagte anzuwenden hätte anstatt seiner Konstruktion.

Der Klage ist somit in vollem Umfang stattzugeben.

Sándor Nagy

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Bundesstaat: Astoria State

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20

Dienstag, 18. November 2014, 21:49

Your Honor,

Viele in diesem Land fragen sich zurecht, warum wurde diese Klage überhaupt eingereicht? Sagt die Klagevertreterin doch selbst, dass es keinerlei Unterschied macht ob nun Ms. Giselle Charmoisé oder Ms. Ivonne Charmoisé wahlberechtigt ist. Warum wird hier ein Prozess einer einvernehmlichen Lösung vorgezogen? Zunächst einmal gilt es festzuhalten, dass seitens der Klägerin zu keiner Zeit eine einvernehmliche Lösung gesucht wurde. Und es stimmt, bei diesen Wahlen macht es keinen Unterschied, aber in vier Monaten kann der Wohnort einer einzigen Person darüber entscheiden wer unser Land in den kommenden vier Monaten führen wird. Das Urteil in diesem Fall wird massgeblichen Einfluss auf zukünftige Entscheidungen haben und muss daher Angesichts seiner enormen Tragweite weise überdacht sein. Ich zweifle jedoch nicht daran, dass dieses Gericht zu einer solchen fundierten Entscheidung fähig ist. In Anbetracht der in diesem Fall nicht gegebenen aber in künftigen Fällen wahrscheinlichen Relevanz ist es von grosser Bedeutung ob nun Ms. Giselle Charmoisé oder Ms. Ivonne Charmoisé wahlberechtigt ist.

Es ist Tradition in unserem System Änderungen nicht rückwirkend vorzunehmen. Am ersten dieses Monats besass Ms. Ivonne Charmoisé unstrittig das Staatsbürgerschaftsrecht mit Hauptwohnsitz Astoria State. Ms. Giselle Charmoisé und ihr Wohnort waren den Behörden bis zu diesem Zeitpunkt unbekannt. Die Klagevertreterin sagt richtigerweise selbst in ihrem Beispiel, dass, wenn es sich um einen Umzug handeln würde Ms. Ivonne Charmoisé bei diesen Wahlen ausschliesslich in Astoria State und nicht in Freeland wahlberechtigt wäre. Wenn sich eine solche, zur Verhinderung der viel zitierten Wahlviecherei getroffene gesetzliche Regelung nun einfach durch den Wechsel der Federal-ID umgehen liesse, wo kämen wir da hin?

Die Klagevertreterin lässt ihrer Fantasie freien Lauf indem sie argumentiert, dass dann einfach Ms. Giselle Charmoisé, die noch nie in Astoria State registriert war, dort Wahlrecht ausüben könne. Dafür, Your Honor, findet sich keinerlei rechtliche Handhabe, sagt doch Art. I Sec. 4 Ssec. 5 des Federal Election Act klar "Jeder Wahlberechtigte wählt in dem Bundesstaat, in dem er zu Beginn des Monats der Wahl seinen Hauptwohnsitz hat." Somit käme es im Falle der Verurteilung meines Mandanten zur von mir zuvor umschriebenen Situation, in der eine sinnvolle gesetzliche Regelung leicht umgangen werden kann. Noch schlimmer, jedes Wahlresultat wird damit angreifbar.

Zudem weise ich noch einmal darauf hin, dass sich der Entscheid meines Mandanten auf eine geübte Praxis stützt.

Die Klage ist daher vollumfänglich zurückzuweisen.
Dr. Sándor Nagy
Lawyer