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Dienstag, 25. November 2014, 09:10

Emergency Medical Services Act



Entry into Force: 25.11.2014

Amendments: N/A



Emergency Medical Services Act

Article I - Fundamentals

(1) Dieses Gesetz konkretisiert die Regelungen den Rettungsdienst betreffend aus dem Astoria State Emergency Services Act.
(2) Das Gesetz soll als EMSA - ausgeschrieben Emergency Medical Services Act - zitiert und in die State Library aufgenommen werden.

Article II - Personell Training

(1) Für die Ausbildung des notfallmedizinischen Personals richtet der Staat Astoria eine Fachschule ein.
(2) Die Schule betreibt ständige Standorte in den Städten Greenville, Hudsonboro und Flint. Die Schule bietet ferner Kurse in anderen Räumlichkeiten an. An den ständigen Räumlichkeiten muss die Unterbringung und Verpflegung der Teilnehmer gewährleistet sein.
(3) Die Schulen können mit den Ausbildungsstätten anderer Hilfsdienste zusammengeschlossen werden.
(4) Die Leiter der Schulen werden vom Gouverneur ernannt.
(5) An der Schule soll neben Personal aus dem Rettungsdienst auch medizinisches Personal aus dem klinischen Bereich lehren, um eine praxisnahe Ausbildung zu gewährleisten.
(6) Privaten Rettungsdiensten soll die Gründung eigener Fachschulen möglich sein, sie müssen ihre Ausbildungsstätten durch den Staat zertifizieren lassen und die Prüfungen durch staatliche Ausbilder auf eigene Kosten durchführen lassen.
(7) Die Teilnahme an den Lehrgängen ist für Personen, die nicht im Rahmen ihres Dienstes beim staatlichen Rettungsdienst oder beim staatlich beauftragten Rettungsdienst eine Ausbildung absolvieren, kostenpflichtig. Die Kosten betragen:
    (a) Für den Lehrgang "EMT-B": 200 A$
    (b) Für den Lehrgang "EMT-I": 450 A$
    (c) Für den Lehrgang "EMT-P": 2.600 A$
    (d) Für die Qualifizierung "Notarzt" für Ärzte: 800 A$

(8) Die Schulen bieten weiterhin zusätzliche Lehrgänge an, die gesondert geregelt werden können.
(9) In den Lehrgangsgebühren sind Unterkunft, Verpflegung, Lehrmittel sowie die Prüfungen enthalten.
(10) Ausbildungszeiten aus Lehrgängen werden vollumfänglich auf höhere Stufen angerechnet.

Article III - Number of Rescue Stations
(1) Die Counties regeln in ihren Bedarfsplänen die Verteilung der Rettungswachen auf ihrem Gebiet.
(2) Dabei muss gewährleistet sein, dass jeder Ort im County im Regelfall innerhalb von 8 Minuten von einer Emergency Ambulance erreicht werden kann. Wird dies in drei Jahren in Folge nicht in mindestens 95% der Fälle erreicht, soll ein neuer Bedarfsplan aufgestellt werden.
(3) Die Counties dürfen die Aufgabe der Planung an das Innenministerium des Staates übertragen. Besteht für ein County kein Bedarfsplan, so erstellt das Innenministerium einen Bedarfsplan, der Gültigkeit behält bis das County einen eigenen Plan aufstellt.
(4) Durch Bedarfsplan eingerichtete Rettungswachen bestehen für mindestens 3 Jahre.
(5) Der Staat Astoria State schreibt sämtliche Rettungswachen für Betreiber aus. Der Staat darf sich an Ausschreibungen direkt beteiligen, jedoch nicht mehr als 51% der Rettungswachen betreiben, sofern sich mehr als ein Bewerber für eine Rettungswache finden. Die Wachen werden für die Dauer von 3 Jahren ausgeschrieben.
(6) Als Betreiber geeignet ist, wer Fahrzeuge entsprechend den Vorschriften des Staates Astoria State im nötigen Umfang inklusive einem Reservefahrzeug pro 3 Fahrzeugen eines Typs, mindestens jedoch eines Reservefahrzeugs pro besetztem Fahrzeugtyp, vorhalten kann und sie entsprechend den Gesetzen besetzen kann.
(7) Der Staat Astoria State übernimmt bei privater Trägerschaft das Gehalt gemäß eines vom Innenministerium zu erarbeitenden Erlasses für
    (a) Pro Non-Emergency Ambulance 3 EMT-B und 3 EMT-I
    (b) Pro Emergency Ambulance 4 EMT-P und 2 EMT-I
    (c) Emergency Practicioner's Car: 3 EMT-P

(8) Ärzte werden nach Einsatzzahl vergütet, sie erhalten pro behandeltem Patienten eine Vergütung von 140 A$ plus 20 A$ pro Stunde Einsatzdauer ab Alarmierung bis Einsatzende.
(9) Mindestens 51% der Notarzteinsatzfahrzeuge sollen direkt vom Staat betreut werden.
(10) Der Bedarfsplan muss eine genaue Aufschlüsselung der vorzuhaltenden Fahrzeuge enthalten, Fahrzeuge der Typen Emergency Ambulance und Emergency Practicioner's Car werden direkt aus Staatsmitteln finanziert und nach spätestens 3 Jahren oder einer Laufleistung von 150.000 Kilometern durch den Staat ersetzt.

Article IV - Vehicles and dispatching
(1) Das Institute for Standardization normiert die Beladung der Einsatzfahrzeuge sowie ihr äußeres Erscheinungsbild für Fahrzeuge im gesetzlich vorgeschriebenen Vorhaltungsbestand.
(2) Bei Non-Emergency Ambulances sowie bei zusätzlich vorgehaltenen Fahrzeugen, etwa in der Spitzenabdeckung oder für Einsatzeinheiten außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes, sollen nur Beladungsnormen gelten.
(3) Staatliche Leitstellen disponieren neben Einheiten der Feuerwehr sämtliche durch Bedarfsplanung entstandenen Rettungsmittel. Hierbei werden nur Notfall-Fahrzeuge berücksichtigt, für Vorhaltung und Betrieb sowie die Disposition von Nicht-Notfallfahrzeugen sind die Betreiber der Rettungswachen verantwortlich.
(4) Mindestens 51% der Nicht-Notfallfahrzeuge im Einsatzgebiet einer Wache stehen dem Betreiber der Rettungswache zu.
State of Astoria - The Liberty State